Einkommensbesteuerung. Gerechte Verteilung zwischen Wohnkanton und Kanton des Arbeitsortes
- ShortId
-
12.3737
- Id
-
20123737
- Updated
-
16.05.2024 13:11
- Language
-
de
- Title
-
Einkommensbesteuerung. Gerechte Verteilung zwischen Wohnkanton und Kanton des Arbeitsortes
- AdditionalIndexing
-
24;Staatssteuer;Zentrumslasten;Steuererhebung;gesetzlicher Wohnsitz;Kanton;Steuerveranlagung;Arbeitsstätte;Steuerrecht
- 1
-
- L04K11070602, Steuererhebung
- L05K0507020301, gesetzlicher Wohnsitz
- L05K0702050203, Arbeitsstätte
- L04K11070210, Staatssteuer
- L04K11070301, Steuerveranlagung
- L06K080701020108, Kanton
- L05K0102020103, Zentrumslasten
- L04K11070312, Steuerrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Thema ist nicht neu, wenn es auch schon lange her ist, seit das Parlament sich letztmals damit befassen musste. Obwohl sich im Grunde alle darüber einig sind, dass Kantone, die Arbeitsplätze schaffen und anbieten, die fiskalischen Erträge der im Kanton erwirtschafteten Einkommen ernten können sollten, konnte bislang noch keine gerechte Lösung gefunden werden - sei dies aufgrund des Widerstands der heute steuerlich begünstigten Kantone oder aufgrund angeblicher Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung oder der gesetzlichen Verankerung.</p><p>So hat der Nationalrat am 16. Dezember 1999 die Motion 97.3663 abgelehnt, die einen solchen Vorschlag machte. Zuvor hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme äusserst einfallslos erklärt, dass ihm keine Methode bekannt sei, mit der eine sachgerechte Aufteilung erreicht werden könnte.</p><p>Am 27. Oktober 1999 hatte das Bundesgericht bei der Beurteilung einer Beschwerde des Kantons Waadt gegen den Kanton Genf die Gewaltenteilung geltend gemacht und erklärt, dass ohne eine Gesetzesänderung nicht von den aus Artikel 46 Absatz 2 der alten Bundesverfassung abgeleiteten Regeln der Rechtsprechung abgewichen werden dürfe (BGE 125 I 458). </p><p>Am 13. Dezember 2000 lehnte der Nationalrat schliesslich eine Änderung von Artikel 3 StHG ab (Motion 99.3112), nachdem der Bundesrat erklärt hatte, dass er dieses Thema im Rahmen des neuen Finanzausgleichs angehen wolle.</p><p>Zwölf Jahre später ist dieses Thema noch immer nicht zufriedenstellend geregelt. Dies führt dazu, dass die Schere zwischen den Kantonen immer weiter auseinandergeht, was unseren Föderalismus gefährdet. So können die Kantone, die durch ihre Dynamik zum wirtschaftlichen Erfolg der Schweiz beitragen, für ihre Bemühungen nicht durch Staats- und Gemeindesteuern auf dem Einkommen natürlicher Personen entschädigt werden - es sei denn, sie schaffen mindestens gleich viel Wohnraum wie neue Arbeitsplätze und achten zudem darauf, dass dieser Wohnraum für alle Einkommensklassen interessant ist. Dies verstösst aber letztlich gegen die notwendige wechselseitige Ergänzung der Kantone. Es ist an der Zeit, diesen Missstand zu beheben.</p>
- <p>Die Motion fordert den Bundesrat auf, den eidgenössischen Räten Rechtsgrundlagen zu unterbreiten, welche eine gerechte Aufteilung der Kantons- und Gemeindesteuern zwischen dem Wohnsitzkanton und dem Kanton des Arbeitsortes vorsehen.</p><p>Gemäss dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) sind natürliche Personen in einem einzigen Kanton kraft persönlicher Zugehörigkeit (Wohnsitz oder Aufenthalt) und gegebenenfalls in einem oder mehreren anderen Kantonen kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Geschäftsort oder Wohneigentum) steuerpflichtig. </p><p>Praktisch ausnahmslos werden das Arbeitseinkommen und das übrige Einkommen (ohne ausserkantonale Liegenschaftserträge) im Wohnsitzkanton versteuert. Dies ist jener Kanton, dessen Infrastruktur die Steuerpflichtigen und ihre Familien überwiegend beanspruchen. Das Erwerbseinkommen wird nur bei zwei Personenkategorien am Arbeitsort steuerlich erfasst. Es sind dies die selbstständig Erwerbenden, die an ihrem Geschäftsort besteuert werden und somit dort ein Nebensteuerdomizil aufweisen, sowie die nicht täglich an den Familienwohnort zurückkehrenden leitenden Angestellten. In den weiteren Fällen müsste das Erwerbseinkommen separat besteuert und auf die betroffenen Kantone aufgeteilt werden, wobei das gesamte Erwerbseinkommen dennoch für die Satzbestimmung herangezogen werden müsste. Dies würde das heutige Steuersystem erheblich komplizierter machen. </p><p>Zudem ist bei der vorliegenden Problematik auch der nationale Finanzausgleich zu beachten. Dieser schafft zwischen den Kantonen einen Lasten- und Ressourcenausgleich. Mit dem Ressourcenausgleich werden gemäss dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG; SR 613.2) Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kantone ausgeglichen. Gemäss einer Wirkungsanalyse hat der nationale Finanzausgleich seine angestrebten Ziele weitgehend erreicht (vgl. Bericht über die Wirksamkeit des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011, S. 10). Davon kann jedoch der Kanton des Arbeitsortes nur profitieren, wenn er ressourcenschwach ist. </p><p>Würden nun, wie in der vorliegenden Motion verlangt, die Steuereinnahmen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit auf den Wohnsitzkanton und den Kanton des Arbeitsortes verlegt, würde dies nicht nur das Steuersystem verkomplizieren, sondern auch den neuen Finanzausgleich infrage stellen. Eine Umsetzung der Motion durch eine Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes erscheint daher nicht zielführend. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesänderung zu unterbreiten, damit zwischen dem Wohn- und dem Arbeitsort eine gerechte Verteilung der Staats- und Gemeindesteuern sichergestellt wird. Diese werden am Wohnsitz auf dem am Arbeitsort erwirtschafteten Einkommen erhoben.</p>
- Einkommensbesteuerung. Gerechte Verteilung zwischen Wohnkanton und Kanton des Arbeitsortes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Thema ist nicht neu, wenn es auch schon lange her ist, seit das Parlament sich letztmals damit befassen musste. Obwohl sich im Grunde alle darüber einig sind, dass Kantone, die Arbeitsplätze schaffen und anbieten, die fiskalischen Erträge der im Kanton erwirtschafteten Einkommen ernten können sollten, konnte bislang noch keine gerechte Lösung gefunden werden - sei dies aufgrund des Widerstands der heute steuerlich begünstigten Kantone oder aufgrund angeblicher Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung oder der gesetzlichen Verankerung.</p><p>So hat der Nationalrat am 16. Dezember 1999 die Motion 97.3663 abgelehnt, die einen solchen Vorschlag machte. Zuvor hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme äusserst einfallslos erklärt, dass ihm keine Methode bekannt sei, mit der eine sachgerechte Aufteilung erreicht werden könnte.</p><p>Am 27. Oktober 1999 hatte das Bundesgericht bei der Beurteilung einer Beschwerde des Kantons Waadt gegen den Kanton Genf die Gewaltenteilung geltend gemacht und erklärt, dass ohne eine Gesetzesänderung nicht von den aus Artikel 46 Absatz 2 der alten Bundesverfassung abgeleiteten Regeln der Rechtsprechung abgewichen werden dürfe (BGE 125 I 458). </p><p>Am 13. Dezember 2000 lehnte der Nationalrat schliesslich eine Änderung von Artikel 3 StHG ab (Motion 99.3112), nachdem der Bundesrat erklärt hatte, dass er dieses Thema im Rahmen des neuen Finanzausgleichs angehen wolle.</p><p>Zwölf Jahre später ist dieses Thema noch immer nicht zufriedenstellend geregelt. Dies führt dazu, dass die Schere zwischen den Kantonen immer weiter auseinandergeht, was unseren Föderalismus gefährdet. So können die Kantone, die durch ihre Dynamik zum wirtschaftlichen Erfolg der Schweiz beitragen, für ihre Bemühungen nicht durch Staats- und Gemeindesteuern auf dem Einkommen natürlicher Personen entschädigt werden - es sei denn, sie schaffen mindestens gleich viel Wohnraum wie neue Arbeitsplätze und achten zudem darauf, dass dieser Wohnraum für alle Einkommensklassen interessant ist. Dies verstösst aber letztlich gegen die notwendige wechselseitige Ergänzung der Kantone. Es ist an der Zeit, diesen Missstand zu beheben.</p>
- <p>Die Motion fordert den Bundesrat auf, den eidgenössischen Räten Rechtsgrundlagen zu unterbreiten, welche eine gerechte Aufteilung der Kantons- und Gemeindesteuern zwischen dem Wohnsitzkanton und dem Kanton des Arbeitsortes vorsehen.</p><p>Gemäss dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) sind natürliche Personen in einem einzigen Kanton kraft persönlicher Zugehörigkeit (Wohnsitz oder Aufenthalt) und gegebenenfalls in einem oder mehreren anderen Kantonen kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Geschäftsort oder Wohneigentum) steuerpflichtig. </p><p>Praktisch ausnahmslos werden das Arbeitseinkommen und das übrige Einkommen (ohne ausserkantonale Liegenschaftserträge) im Wohnsitzkanton versteuert. Dies ist jener Kanton, dessen Infrastruktur die Steuerpflichtigen und ihre Familien überwiegend beanspruchen. Das Erwerbseinkommen wird nur bei zwei Personenkategorien am Arbeitsort steuerlich erfasst. Es sind dies die selbstständig Erwerbenden, die an ihrem Geschäftsort besteuert werden und somit dort ein Nebensteuerdomizil aufweisen, sowie die nicht täglich an den Familienwohnort zurückkehrenden leitenden Angestellten. In den weiteren Fällen müsste das Erwerbseinkommen separat besteuert und auf die betroffenen Kantone aufgeteilt werden, wobei das gesamte Erwerbseinkommen dennoch für die Satzbestimmung herangezogen werden müsste. Dies würde das heutige Steuersystem erheblich komplizierter machen. </p><p>Zudem ist bei der vorliegenden Problematik auch der nationale Finanzausgleich zu beachten. Dieser schafft zwischen den Kantonen einen Lasten- und Ressourcenausgleich. Mit dem Ressourcenausgleich werden gemäss dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG; SR 613.2) Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kantone ausgeglichen. Gemäss einer Wirkungsanalyse hat der nationale Finanzausgleich seine angestrebten Ziele weitgehend erreicht (vgl. Bericht über die Wirksamkeit des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011, S. 10). Davon kann jedoch der Kanton des Arbeitsortes nur profitieren, wenn er ressourcenschwach ist. </p><p>Würden nun, wie in der vorliegenden Motion verlangt, die Steuereinnahmen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit auf den Wohnsitzkanton und den Kanton des Arbeitsortes verlegt, würde dies nicht nur das Steuersystem verkomplizieren, sondern auch den neuen Finanzausgleich infrage stellen. Eine Umsetzung der Motion durch eine Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes erscheint daher nicht zielführend. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesänderung zu unterbreiten, damit zwischen dem Wohn- und dem Arbeitsort eine gerechte Verteilung der Staats- und Gemeindesteuern sichergestellt wird. Diese werden am Wohnsitz auf dem am Arbeitsort erwirtschafteten Einkommen erhoben.</p>
- Einkommensbesteuerung. Gerechte Verteilung zwischen Wohnkanton und Kanton des Arbeitsortes
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