Ruag-Granaten in Syrien
- ShortId
-
12.3740
- Id
-
20123740
- Updated
-
28.07.2023 08:15
- Language
-
de
- Title
-
Ruag-Granaten in Syrien
- AdditionalIndexing
-
09;Bürgerkrieg;Syrien;Waffenhandel;Pilatus Porter;Vereinigte Arabische Emirate;Wiederverkauf;konventionelle Waffe;Waffenausfuhr
- 1
-
- L04K04020402, konventionelle Waffe
- L05K0402020501, Waffenausfuhr
- L04K04020205, Waffenhandel
- L06K070101020110, Wiederverkauf
- L04K03030119, Syrien
- L05K0401020202, Bürgerkrieg
- L05K0303010608, Vereinigte Arabische Emirate
- L05K0402040402, Pilatus Porter
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Im Rahmen der durch die Schweiz und die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) einberufenen Untersuchungskommission konnte die Sachlage betreffend die Weiterleitung der an die VAE gelieferten Handgranaten schweizerischer Produktion geklärt werden. Die VAE hatten im Jahre 2004 einen Teil der in den Jahren 2003 und 2004 aus der Schweiz bezogenen Handgranaten als Unterstützung im Kampf gegen den Terrorismus und unter Missachtung der abgegebenen Nichtwiederausfuhr-Erklärung an Jordanien verschenkt, von wo aus diese nach Syrien gelangten.</p><p>2. Mit einer sogenannten Nichtwiederausfuhr-Erklärung versichert ein Staat, dass das auszuführende Kriegsmaterial im Bestimmungsland verbleiben und nicht ohne Zustimmung der schweizerischen Bewilligungsbehörde wieder ausgeführt, verkauft, ausgeliehen, verschenkt oder anderweitig überlassen wird. Gegenstand einer Nichtwiederausfuhr-Erklärung bilden Informationen zum Lieferanten, die Bezeichnung der auszuführenden Güter sowie deren Anzahl und Wert. Daneben hat der Endempfänger Angaben zur Verwendung des Kriegsmaterials zu machen. Die auf der Internetseite des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) zur Verfügung gestellte Vorlage der Nichtwiederausfuhr-Erklärung enthält standardmässig eine Klausel, welche der Schweiz das Recht zur späteren Überprüfung der Güter vor Ort (Post-shipment Inspection) einräumt. Solche Kontrollen werden gezielt durch die schweizerischen Behörden durchgeführt und stellen das wirksamste Mittel zur Durchsetzung von Nichtwiederausfuhr-Erklärungen dar. </p><p>3. Im Jahr 2011 kam es zu einer unerlaubten Weiterleitung von Gewehrmunition schweizerischer Produktion durch Katar an Rebellen im Kampf gegen die libysche Regierung. 2008 wurde in Tschad ein Pilatus-PC-9-Trainingsflugzeug in Verletzung der entsprechenden Endverwendungserklärung bewaffnet. Im Jahr 2005 wurden aus der Schweiz importierte Panzerhaubitzen durch die VAE unerlaubt an Marokko weitergeleitet. Der Bundesrat reagierte damals mit einer Verschärfung der Praxis betreffend Nichtwiederausfuhr-Erklärungen. Allfällige Sanktionen wurden jeweils im Verhältnis zur objektiven Schwere des Vergehens sowie in Abhängigkeit vom Verhalten des fehlbaren Landes bei der Aufklärung verhängt.</p><p>4. Das Seco hat unmittelbar nach Bekanntwerden der Weiterleitung vorsorglich alle bewilligten Kriegsmaterialausfuhren in die VAE und die Behandlung neuer Ausfuhrgesuche suspendiert sowie eine gemeinsame Untersuchungskommission mit den VAE einberufen. Bundesrat und EVD haben gestützt auf das Ergebnis der Untersuchungen verschiedene Massnahmen betreffend den konkreten Fall ergriffen. Darüber hinaus wurde die Kriegsmaterialverordnung mit einer Bestimmung ergänzt, die regelt, in welchen Fällen eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung erforderlich ist (neu Art. 5a KMV). Damit sollen die Transparenz des Verwaltungshandelns und die Rechtssicherheit erhöht werden. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat beschlossen, dass hängige und neue Ausfuhrgesuche für die VAE wieder im gesetzlich vorgesehenen Bewilligungsverfahren geprüft werden.</p><p>5. Als der Vorfall Anfang Juli 2012 bekanntwurde, waren bereits sämtliche bewilligten Pilatus-PC-21-Flugzeuge ausgeliefert. Die durch das Seco eingeleiteten Sofortmassnahmen führten jedoch dazu, dass der Unterhalt der Flugzeuge nicht mehr gewährleistet werden konnte, sodass bereits nach wenigen Tagen ein erheblicher Teil nicht mehr einsatzbereit war. Nachdem die Überprüfung der Flugzeuge vor Ort ergeben hatte, dass sämtliche Flugzeuge den bei der Ausfuhr angegebenen Spezifikationen entsprachen, konnten die blockierten Ausfuhren wieder freigegeben werden. Normalerweise unterstehen militärische Trainingsflugzeuge dem Güterkontroll- und nicht dem Kriegsmaterialgesetz. Da im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Flugzeuge bewaffnet oder für eine Bewaffnung vorbereitet werden, hatte der Bundesrat das Gesuch auf der Grundlage des Kriegsmaterialgesetzes beurteilt. Die Flugzeuge wurden schliesslich ohne Bewaffnung oder Modifikationen für eine Waffenaufnahme ausgeführt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im August wurde bekannt, dass schweizerische Waffen illegal nach Syrien gelangt waren und von Aufständischen in Syrien eingesetzt wurden. Der Basler Kriegsreporter K. Pelda war mit den Kämpfern der freien syrischen Armee unterwegs und dokumentierte die Ruag-Granaten im Einsatz. Belegt ist, dass die Ruag im Auftrag des Bundes Sprengkörper dieses Typs an die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) exportierte. Über 200 000 Handgranaten waren allein im Jahr 2003 an den Golf geliefert worden. Immerhin stiegen die Emirate im letzten Jahr zum grössten Waffenkäufer in der Schweiz auf. Die VAE hatten sich gegenüber der Schweiz verpflichtet - wie offenbar in solchen Geschäften üblich -, die Waffen nicht weiterzugeben. Die Hypothese, dass die Granaten auf Umwegen, nämlich vom Hersteller in Schweizer Staatsbesitz über die VAE und Jordanien bei den syrischen Rebellen landeten, wurde vom Bundesrat nicht bestätigt und offengelassen. Am 20. Juli setzte er mit den Emiraten zusammen eine "gemeinsame Untersuchungskommission" ein.</p><p>Dazu stellen sich die folgenden Fragen:</p><p>1. Hat sich der Verdacht erhärtet, dass die Handgranaten via Jordanien nach Syrien kamen und die VAE die in der Schweiz gekauften Waffen weitergegeben haben?</p><p>2. Wie lautet die Erklärung, die Waffenkäufer abgeben müssen bezüglich Weitergabe? Wie wird die Einhaltung der Verpflichtung überprüft?</p><p>3. Welche Fälle von Verstössen dieser Art hat die Schweiz schon bearbeitet? Wie werden die allfälligen Sanktionen bemessen und umgesetzt?</p><p>4. Wird der Bundesrat auch in diesem Fall der nach Syrien gelangten Waffen tätig werden?</p><p>5. Die Schweiz hat kürzlich eine Lieferung von Pilatus-Flugzeugen PC-21 an die VAE beschlossen. Wirkt sich der neue mögliche Verstoss darauf aus?</p>
- Ruag-Granaten in Syrien
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Im Rahmen der durch die Schweiz und die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) einberufenen Untersuchungskommission konnte die Sachlage betreffend die Weiterleitung der an die VAE gelieferten Handgranaten schweizerischer Produktion geklärt werden. Die VAE hatten im Jahre 2004 einen Teil der in den Jahren 2003 und 2004 aus der Schweiz bezogenen Handgranaten als Unterstützung im Kampf gegen den Terrorismus und unter Missachtung der abgegebenen Nichtwiederausfuhr-Erklärung an Jordanien verschenkt, von wo aus diese nach Syrien gelangten.</p><p>2. Mit einer sogenannten Nichtwiederausfuhr-Erklärung versichert ein Staat, dass das auszuführende Kriegsmaterial im Bestimmungsland verbleiben und nicht ohne Zustimmung der schweizerischen Bewilligungsbehörde wieder ausgeführt, verkauft, ausgeliehen, verschenkt oder anderweitig überlassen wird. Gegenstand einer Nichtwiederausfuhr-Erklärung bilden Informationen zum Lieferanten, die Bezeichnung der auszuführenden Güter sowie deren Anzahl und Wert. Daneben hat der Endempfänger Angaben zur Verwendung des Kriegsmaterials zu machen. Die auf der Internetseite des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) zur Verfügung gestellte Vorlage der Nichtwiederausfuhr-Erklärung enthält standardmässig eine Klausel, welche der Schweiz das Recht zur späteren Überprüfung der Güter vor Ort (Post-shipment Inspection) einräumt. Solche Kontrollen werden gezielt durch die schweizerischen Behörden durchgeführt und stellen das wirksamste Mittel zur Durchsetzung von Nichtwiederausfuhr-Erklärungen dar. </p><p>3. Im Jahr 2011 kam es zu einer unerlaubten Weiterleitung von Gewehrmunition schweizerischer Produktion durch Katar an Rebellen im Kampf gegen die libysche Regierung. 2008 wurde in Tschad ein Pilatus-PC-9-Trainingsflugzeug in Verletzung der entsprechenden Endverwendungserklärung bewaffnet. Im Jahr 2005 wurden aus der Schweiz importierte Panzerhaubitzen durch die VAE unerlaubt an Marokko weitergeleitet. Der Bundesrat reagierte damals mit einer Verschärfung der Praxis betreffend Nichtwiederausfuhr-Erklärungen. Allfällige Sanktionen wurden jeweils im Verhältnis zur objektiven Schwere des Vergehens sowie in Abhängigkeit vom Verhalten des fehlbaren Landes bei der Aufklärung verhängt.</p><p>4. Das Seco hat unmittelbar nach Bekanntwerden der Weiterleitung vorsorglich alle bewilligten Kriegsmaterialausfuhren in die VAE und die Behandlung neuer Ausfuhrgesuche suspendiert sowie eine gemeinsame Untersuchungskommission mit den VAE einberufen. Bundesrat und EVD haben gestützt auf das Ergebnis der Untersuchungen verschiedene Massnahmen betreffend den konkreten Fall ergriffen. Darüber hinaus wurde die Kriegsmaterialverordnung mit einer Bestimmung ergänzt, die regelt, in welchen Fällen eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung erforderlich ist (neu Art. 5a KMV). Damit sollen die Transparenz des Verwaltungshandelns und die Rechtssicherheit erhöht werden. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat beschlossen, dass hängige und neue Ausfuhrgesuche für die VAE wieder im gesetzlich vorgesehenen Bewilligungsverfahren geprüft werden.</p><p>5. Als der Vorfall Anfang Juli 2012 bekanntwurde, waren bereits sämtliche bewilligten Pilatus-PC-21-Flugzeuge ausgeliefert. Die durch das Seco eingeleiteten Sofortmassnahmen führten jedoch dazu, dass der Unterhalt der Flugzeuge nicht mehr gewährleistet werden konnte, sodass bereits nach wenigen Tagen ein erheblicher Teil nicht mehr einsatzbereit war. Nachdem die Überprüfung der Flugzeuge vor Ort ergeben hatte, dass sämtliche Flugzeuge den bei der Ausfuhr angegebenen Spezifikationen entsprachen, konnten die blockierten Ausfuhren wieder freigegeben werden. Normalerweise unterstehen militärische Trainingsflugzeuge dem Güterkontroll- und nicht dem Kriegsmaterialgesetz. Da im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Flugzeuge bewaffnet oder für eine Bewaffnung vorbereitet werden, hatte der Bundesrat das Gesuch auf der Grundlage des Kriegsmaterialgesetzes beurteilt. Die Flugzeuge wurden schliesslich ohne Bewaffnung oder Modifikationen für eine Waffenaufnahme ausgeführt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im August wurde bekannt, dass schweizerische Waffen illegal nach Syrien gelangt waren und von Aufständischen in Syrien eingesetzt wurden. Der Basler Kriegsreporter K. Pelda war mit den Kämpfern der freien syrischen Armee unterwegs und dokumentierte die Ruag-Granaten im Einsatz. Belegt ist, dass die Ruag im Auftrag des Bundes Sprengkörper dieses Typs an die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) exportierte. Über 200 000 Handgranaten waren allein im Jahr 2003 an den Golf geliefert worden. Immerhin stiegen die Emirate im letzten Jahr zum grössten Waffenkäufer in der Schweiz auf. Die VAE hatten sich gegenüber der Schweiz verpflichtet - wie offenbar in solchen Geschäften üblich -, die Waffen nicht weiterzugeben. Die Hypothese, dass die Granaten auf Umwegen, nämlich vom Hersteller in Schweizer Staatsbesitz über die VAE und Jordanien bei den syrischen Rebellen landeten, wurde vom Bundesrat nicht bestätigt und offengelassen. Am 20. Juli setzte er mit den Emiraten zusammen eine "gemeinsame Untersuchungskommission" ein.</p><p>Dazu stellen sich die folgenden Fragen:</p><p>1. Hat sich der Verdacht erhärtet, dass die Handgranaten via Jordanien nach Syrien kamen und die VAE die in der Schweiz gekauften Waffen weitergegeben haben?</p><p>2. Wie lautet die Erklärung, die Waffenkäufer abgeben müssen bezüglich Weitergabe? Wie wird die Einhaltung der Verpflichtung überprüft?</p><p>3. Welche Fälle von Verstössen dieser Art hat die Schweiz schon bearbeitet? Wie werden die allfälligen Sanktionen bemessen und umgesetzt?</p><p>4. Wird der Bundesrat auch in diesem Fall der nach Syrien gelangten Waffen tätig werden?</p><p>5. Die Schweiz hat kürzlich eine Lieferung von Pilatus-Flugzeugen PC-21 an die VAE beschlossen. Wirkt sich der neue mögliche Verstoss darauf aus?</p>
- Ruag-Granaten in Syrien
Back to List