Revision von Artikel 21 ATSG

ShortId
12.3753
Id
20123753
Updated
25.06.2025 00:04
Language
de
Title
Revision von Artikel 21 ATSG
AdditionalIndexing
12;28;Strafverfahren;Versicherungsleistung;Straftäter/in;Strafe;Invalidenversicherung;Ausland;Rente;Sozialversicherung;Rechtsmissbrauch
1
  • L03K010401, Sozialversicherung
  • L04K01040112, Rente
  • L05K0501020106, Straftäter/in
  • L03K100103, Ausland
  • L04K05070205, Rechtsmissbrauch
  • L04K01040103, Invalidenversicherung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L04K05040402, Strafverfahren
  • L03K050101, Strafe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes in Luzern hat ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben: Das Bundesverwaltungsgericht wollte einem IV-Rentner, welcher sich ins Ausland absetzte, um sich einer Freiheitsstrafe in der Schweiz zu entziehen, die Rentenleistung unterbinden. Dabei berief es sich auf Artikel 21 Absatz 5 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes und ein Urteil des Bundesgerichtes (9C_20/2008). Das Bundesgericht hat nun das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben mit der Begründung, dass der Verurteilte die Strafe gar nie angetreten habe ("NZZ Online", 17. September 2012). Das Ziel der verlangten Gesetzesrevision ist, die Haltung des Bundesverwaltungsgerichtes im Gesetz zu verankern.</p>
  • <p>Aufgrund von Artikel 21 Absatz 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) können Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter während des Straf- und Massnahmenvollzugs eingestellt werden. Entzieht sich eine Person zum Beispiel durch Absetzen ins Ausland dem Vollzug, kommt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Möglichkeit von Artikel 21 Absatz 5 ATSG nicht zur Anwendung, weil sich die Person eben nicht im Vollzug befindet. Das heisst, die Einstellung der Leistungen ist nicht möglich. Damit wird eine Person, die sich dem Vollzug entzieht, bessergestellt gegenüber einer, die den Vollzug antritt.</p><p>Die in der Motion angesprochenen Sachverhalte dürften sich nur relativ selten verwirklichen. Zudem ist die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs begrenzt, da die Ansprüche auf Invalidenrenten regelmässig revidiert werden. Trotzdem ist es stossend, dass die Leistungen der Sozialversicherungen weiter ausgerichtet werden müssen, wenn die verurteilte Person sich dem Vollzug entzieht.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, dem Parlament eine Revision des einschlägigen Gesetzes zu unterbreiten, damit sich für einen verurteilten Empfänger von Leistungen aus den Sozialversicherungen die Flucht ins Ausland nicht mehr lohnt.</p>
  • Revision von Artikel 21 ATSG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes in Luzern hat ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben: Das Bundesverwaltungsgericht wollte einem IV-Rentner, welcher sich ins Ausland absetzte, um sich einer Freiheitsstrafe in der Schweiz zu entziehen, die Rentenleistung unterbinden. Dabei berief es sich auf Artikel 21 Absatz 5 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes und ein Urteil des Bundesgerichtes (9C_20/2008). Das Bundesgericht hat nun das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben mit der Begründung, dass der Verurteilte die Strafe gar nie angetreten habe ("NZZ Online", 17. September 2012). Das Ziel der verlangten Gesetzesrevision ist, die Haltung des Bundesverwaltungsgerichtes im Gesetz zu verankern.</p>
    • <p>Aufgrund von Artikel 21 Absatz 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) können Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter während des Straf- und Massnahmenvollzugs eingestellt werden. Entzieht sich eine Person zum Beispiel durch Absetzen ins Ausland dem Vollzug, kommt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Möglichkeit von Artikel 21 Absatz 5 ATSG nicht zur Anwendung, weil sich die Person eben nicht im Vollzug befindet. Das heisst, die Einstellung der Leistungen ist nicht möglich. Damit wird eine Person, die sich dem Vollzug entzieht, bessergestellt gegenüber einer, die den Vollzug antritt.</p><p>Die in der Motion angesprochenen Sachverhalte dürften sich nur relativ selten verwirklichen. Zudem ist die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs begrenzt, da die Ansprüche auf Invalidenrenten regelmässig revidiert werden. Trotzdem ist es stossend, dass die Leistungen der Sozialversicherungen weiter ausgerichtet werden müssen, wenn die verurteilte Person sich dem Vollzug entzieht.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, dem Parlament eine Revision des einschlägigen Gesetzes zu unterbreiten, damit sich für einen verurteilten Empfänger von Leistungen aus den Sozialversicherungen die Flucht ins Ausland nicht mehr lohnt.</p>
    • Revision von Artikel 21 ATSG

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