Nächtliches Alkoholverbot im öffentlichen Verkehr

ShortId
12.3756
Id
20123756
Updated
27.07.2023 20:56
Language
de
Title
Nächtliches Alkoholverbot im öffentlichen Verkehr
AdditionalIndexing
48;öffentlicher Verkehr;Konsumverhalten;Alkoholkonsum;Schienenfahrzeug;Personenverkehr
1
  • L04K18010213, öffentlicher Verkehr
  • L07K14020101010101, Alkoholkonsum
  • L05K0701060302, Konsumverhalten
  • L04K18030208, Schienenfahrzeug
  • L04K18010201, Personenverkehr
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Qualität des öffentlichen Verkehrs in der Schweiz ist generell sehr hoch. Da die Frequenzen im öffentlichen Verkehr erfreulicherweise seit Jahren stark zunehmen, wird es in den Bahnhöfen und in den Fahrzeugen immer enger, was voraussetzt, dass sich die Reisenden - um die Reisequalität zu erhalten - umso rücksichtsvoller verhalten. Namentlich am Abend und in der Nacht leidet die Qualität des öffentlichen Verkehrs öfters wegen Personen, die in den Bahnhöfen sowie in den Zügen und Bussen Alkohol konsumieren, dabei Verunreinigungen verursachen und Abfall liegen lassen, mit entsprechenden Kosten für die Betreiber. Insbesondere aber fühlen sich Mitreisende durch Reisende, die Alkohol konsumieren und sich dabei lärmig und/oder anderweitig unanständig benehmen, belästigt oder im schlimmeren Fall in ihrer Sicherheit bedroht. Verschiedene Personen benutzen deshalb den öffentlichen Verkehr am Abend und in der Nacht nicht mehr. </p><p>Das Verbot, in der Nacht in den Zügen, Bussen sowie in den Bahnhofanlagen und an den Bushaltestellen Alkohol zu konsumieren, ist mit ein Schritt, um dem Littering und der Verschmutzung von öffentlichem bzw. quasiöffentlichem Raum Einhalt zu gebieten und damit gleichzeitig Kosten zu sparen. Die Sicherheit und das Sicherheitsgefühl der Reisenden werden erhöht. Ein solches Verbot hätte eine generalpräventive Wirkung, wäre klar und somit - analog dem Rauchverbot in Zügen - einfach durchsetzbar. Verschiedene deutsche Grossstädte beispielsweise kennen ein entsprechendes Verbot, mit positiven Auswirkungen auf die Sicherheit und das Sicherheitsgefühl der Reisenden sowie die Sauberkeit der öffentlichen Verkehrsmittel. Ausgenommen von einem Verbot wäre der Konsum von Alkohol in den Speisewagen, weil diesbezüglich keine negativen Auswirkungen ausgehen.</p>
  • <p>Aus Sicht des Bundesrates spricht die Motion ein berechtigtes Anliegen an. Alkoholexzesse und deren Folgen sind ein Ärgernis für Reisende im öffentlichen Verkehr. Das vorgeschlagene Mittel eines generellen Verbotes schiesst allerdings weit über das Ziel hinaus. Auch steht die Zweckmässigkeit der Massnahme infrage. Das Problem in den Zügen sind in der Regel diejenigen Passagiere, die bereits angetrunken die Verkehrsmittel besteigen. Das Alkoholproblem tritt auch nicht überall gleich auf, sondern konzentriert sich auf Veranstaltungen an Wochenenden. Hier würde auch ein Verbot niemanden vom Trinken abhalten.</p><p>Personell, finanziell und grundrechtlich wäre ein flächendeckendes Alkoholverbot kaum durchsetzbar. Schon heute besteht aber mit Artikel 12 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes und Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Personenbeförderungsverordnung eine Rechtsgrundlage, im Einzelfall gegen Betrunkene durchzugreifen. Einzelne Verkehrsunternehmen könnten zudem in ihren eigenen Bestimmungen für Bahnhöfe oder Züge strengere Regeln festlegen. So haben beispielsweise die SBB seit einigen Jahren den Alkoholverkauf in Bahnhöfen nach 22 Uhr untersagt.</p><p>Schliesslich geht der Analogieschluss zum Rauchen fehl: Das Passivrauchen ist ein Phänomen, das beim Alkohol in dieser Form nicht auftritt. Zudem entspricht die Beschränkung der Rauchmöglichkeiten einem gesellschaftlich gefestigten und akzeptierten Trend.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Personenbeförderungsgesetz (PBG) dahingehend zu ändern, dass die Konsumation von Alkohol ab 21.00 Uhr bis 08.00 Uhr in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs - mit Ausnahmen in Speisewagen - sowie auf Bahnhofanlagen und bei Bushaltestellen verboten ist.</p>
  • Nächtliches Alkoholverbot im öffentlichen Verkehr
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Qualität des öffentlichen Verkehrs in der Schweiz ist generell sehr hoch. Da die Frequenzen im öffentlichen Verkehr erfreulicherweise seit Jahren stark zunehmen, wird es in den Bahnhöfen und in den Fahrzeugen immer enger, was voraussetzt, dass sich die Reisenden - um die Reisequalität zu erhalten - umso rücksichtsvoller verhalten. Namentlich am Abend und in der Nacht leidet die Qualität des öffentlichen Verkehrs öfters wegen Personen, die in den Bahnhöfen sowie in den Zügen und Bussen Alkohol konsumieren, dabei Verunreinigungen verursachen und Abfall liegen lassen, mit entsprechenden Kosten für die Betreiber. Insbesondere aber fühlen sich Mitreisende durch Reisende, die Alkohol konsumieren und sich dabei lärmig und/oder anderweitig unanständig benehmen, belästigt oder im schlimmeren Fall in ihrer Sicherheit bedroht. Verschiedene Personen benutzen deshalb den öffentlichen Verkehr am Abend und in der Nacht nicht mehr. </p><p>Das Verbot, in der Nacht in den Zügen, Bussen sowie in den Bahnhofanlagen und an den Bushaltestellen Alkohol zu konsumieren, ist mit ein Schritt, um dem Littering und der Verschmutzung von öffentlichem bzw. quasiöffentlichem Raum Einhalt zu gebieten und damit gleichzeitig Kosten zu sparen. Die Sicherheit und das Sicherheitsgefühl der Reisenden werden erhöht. Ein solches Verbot hätte eine generalpräventive Wirkung, wäre klar und somit - analog dem Rauchverbot in Zügen - einfach durchsetzbar. Verschiedene deutsche Grossstädte beispielsweise kennen ein entsprechendes Verbot, mit positiven Auswirkungen auf die Sicherheit und das Sicherheitsgefühl der Reisenden sowie die Sauberkeit der öffentlichen Verkehrsmittel. Ausgenommen von einem Verbot wäre der Konsum von Alkohol in den Speisewagen, weil diesbezüglich keine negativen Auswirkungen ausgehen.</p>
    • <p>Aus Sicht des Bundesrates spricht die Motion ein berechtigtes Anliegen an. Alkoholexzesse und deren Folgen sind ein Ärgernis für Reisende im öffentlichen Verkehr. Das vorgeschlagene Mittel eines generellen Verbotes schiesst allerdings weit über das Ziel hinaus. Auch steht die Zweckmässigkeit der Massnahme infrage. Das Problem in den Zügen sind in der Regel diejenigen Passagiere, die bereits angetrunken die Verkehrsmittel besteigen. Das Alkoholproblem tritt auch nicht überall gleich auf, sondern konzentriert sich auf Veranstaltungen an Wochenenden. Hier würde auch ein Verbot niemanden vom Trinken abhalten.</p><p>Personell, finanziell und grundrechtlich wäre ein flächendeckendes Alkoholverbot kaum durchsetzbar. Schon heute besteht aber mit Artikel 12 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes und Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Personenbeförderungsverordnung eine Rechtsgrundlage, im Einzelfall gegen Betrunkene durchzugreifen. Einzelne Verkehrsunternehmen könnten zudem in ihren eigenen Bestimmungen für Bahnhöfe oder Züge strengere Regeln festlegen. So haben beispielsweise die SBB seit einigen Jahren den Alkoholverkauf in Bahnhöfen nach 22 Uhr untersagt.</p><p>Schliesslich geht der Analogieschluss zum Rauchen fehl: Das Passivrauchen ist ein Phänomen, das beim Alkohol in dieser Form nicht auftritt. Zudem entspricht die Beschränkung der Rauchmöglichkeiten einem gesellschaftlich gefestigten und akzeptierten Trend.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Personenbeförderungsgesetz (PBG) dahingehend zu ändern, dass die Konsumation von Alkohol ab 21.00 Uhr bis 08.00 Uhr in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs - mit Ausnahmen in Speisewagen - sowie auf Bahnhofanlagen und bei Bushaltestellen verboten ist.</p>
    • Nächtliches Alkoholverbot im öffentlichen Verkehr

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