Umsetzung der von der GPK-NR geforderten Empfehlungen zum Vernehmlassungsverfahren
- ShortId
-
12.3759
- Id
-
20123759
- Updated
-
01.07.2023 10:13
- Language
-
de
- Title
-
Umsetzung der von der GPK-NR geforderten Empfehlungen zum Vernehmlassungsverfahren
- AdditionalIndexing
-
04
- 1
-
- L05K0807020102, Vernehmlassungsverfahren
- L03K080704, Kompetenzregelung
- L03K080408, Bundeskanzlei
- L03K020233, Vernehmlassungsunterlagen
- L05K1201020203, Transparenz
- L06K080203070103, Anhörung
- L05K0503020802, Frist
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Aufgrund der wiederholten Kritik am Konsultationsverfahren hatte die GPK im Januar 2010 die Parlamentarische Verwaltungskontrolle mit einer Evaluation der Anhörungs- und Vernehmlassungspraxis des Bundes beauftragt. Gestützt auf deren Bericht hatte die GPK-N obenstehende Empfehlungen an den Bundesrat formuliert und ihn dazu aufgefordert, ihr mitzuteilen, wie und bis wann er beabsichtige, diese umzusetzen. Gemäss Bericht des Bundesrates vom 15. Februar 2012 ist dieser jedoch nicht bereit, auf der Basis der Empfehlungen vom 7. September 2011 eine Neukonzipierung der Konsultationsverfahren in Erwägung zu ziehen oder das im Bericht der Kommission dargelegte Optimierungspotenzial bei den bestehenden Verfahren auszuschöpfen. Daraufhin beschloss die GPK-N, einerseits beim Bundesrat direkt nachzuhaken (bezüglich Rolle, Aufgaben und Kompetenzen der Bundeskanzlei hinsichtlich der Koordination der Vernehmlassungs- und Anhörungsverfahren) und andererseits ihren Forderungen mit drei Postulaten Nachdruck zu verleihen (bezüglich der Verbesserung der Transparenz bei der Ergebniskommunikation, der Abschaffung des konferenziellen Verfahrens und der Frage der Zweckmässigkeit zweier Konsultationsverfahren). </p><p>Diese Postulate fordern jedoch nur eine Prüfung dieser Empfehlungen durch den Bundesrat. Da dieser jedoch bereits in seinem Bericht festgehalten hat, dass er nicht gedenkt, diese umzusetzen, wird auch seine Prüfung der Anliegen nicht zu einem anderen Resultat führen. Daher ist es nötig, dass der Bundesrat durch die Überweisung dieser Motion mit der Umsetzung der fünf Empfehlungen der GPK-N beauftragt wird.</p>
- <p>Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2012 drei Empfehlungen der GPK-N angenommen, eine teilweise angenommen und eine abgelehnt. Er hat sich dennoch für die Annahme der drei erwähnten und in der Zwischenzeit überwiesenen Postulate (12.3649, 12.3650, 12.3651) ausgesprochen, die verlangen, die Umsetzung der vom Bundesrat abgelehnten Empfehlung und Teilempfehlung sei zu prüfen. In der Zwischenzeit hat der Bundesrat am 21. November 2012 die Vernehmlassung zu einem Revisionsentwurf zum Vernehmlassungsgesetz (VlG) eröffnet. In den Erläuterungen zum Entwurf wird eine Anzahl von Massnahmen unterhalb der Gesetzesstufe beschrieben, welche die Zielsetzungen der Empfehlungen der GPK-N in ihrem Bericht vom 7. September 2011 und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19. Juni 2011 aufnehmen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 8. März 2013. Der Bundesrat ist bestrebt, den eidgenössischen Räten nach Abschluss der Vernehmlassung so schnell wie möglich eine Botschaft vorzulegen.</p><p>Im Übrigen enthalten nur zwei der fünf Empfehlungen der GPK klar definierte Aufträge. Die GPK-N hat auch in ihrem Bericht vom Juni 2012 insbesondere bezüglich der Frage der Zweckmässigkeit der Beibehaltung der Unterscheidung zwischen Anhörung und Vernehmlassung ausdrücklich offengelassen, in welche Richtung die Lösung gehen soll. Es würde kaum zielführend sein, wenn Empfehlungen, welche die zu treffenden Massnahmen überwiegend explizit offenlassen, nun zu verbindlichen Aufträgen würden.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die fünf Empfehlungen der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 7. September 2011 zur Anhörungs- und Vernehmlassungspraxis des Bundes umzusetzen. Dabei handelt es sich um folgende Empfehlungen:</p><p>1. die Rolle, die Aufgaben und die Kompetenzen der Bundeskanzlei hinsichtlich der Koordination der Vernehmlassungs- und Anhörungsverfahren sind zu klären;</p><p>2. die Transparenz bei der Ergebniskommunikation ist zu verbessern;</p><p>3. das konferenzielle Verfahren ist abzuschaffen;</p><p>4. bei verkürzten Antwortfristen ist eine Begründungspflicht einzuführen;</p><p>5. die Frage, ob es zweckmässig ist, an der mit dem Vernehmlassungsgesetz (VlG) im Jahre 2005 eingeführten, aber kaum bekannten Unterscheidung zwischen Anhörung und Vernehmlassung festzuhalten, ist zu prüfen. </p>
- Umsetzung der von der GPK-NR geforderten Empfehlungen zum Vernehmlassungsverfahren
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Aufgrund der wiederholten Kritik am Konsultationsverfahren hatte die GPK im Januar 2010 die Parlamentarische Verwaltungskontrolle mit einer Evaluation der Anhörungs- und Vernehmlassungspraxis des Bundes beauftragt. Gestützt auf deren Bericht hatte die GPK-N obenstehende Empfehlungen an den Bundesrat formuliert und ihn dazu aufgefordert, ihr mitzuteilen, wie und bis wann er beabsichtige, diese umzusetzen. Gemäss Bericht des Bundesrates vom 15. Februar 2012 ist dieser jedoch nicht bereit, auf der Basis der Empfehlungen vom 7. September 2011 eine Neukonzipierung der Konsultationsverfahren in Erwägung zu ziehen oder das im Bericht der Kommission dargelegte Optimierungspotenzial bei den bestehenden Verfahren auszuschöpfen. Daraufhin beschloss die GPK-N, einerseits beim Bundesrat direkt nachzuhaken (bezüglich Rolle, Aufgaben und Kompetenzen der Bundeskanzlei hinsichtlich der Koordination der Vernehmlassungs- und Anhörungsverfahren) und andererseits ihren Forderungen mit drei Postulaten Nachdruck zu verleihen (bezüglich der Verbesserung der Transparenz bei der Ergebniskommunikation, der Abschaffung des konferenziellen Verfahrens und der Frage der Zweckmässigkeit zweier Konsultationsverfahren). </p><p>Diese Postulate fordern jedoch nur eine Prüfung dieser Empfehlungen durch den Bundesrat. Da dieser jedoch bereits in seinem Bericht festgehalten hat, dass er nicht gedenkt, diese umzusetzen, wird auch seine Prüfung der Anliegen nicht zu einem anderen Resultat führen. Daher ist es nötig, dass der Bundesrat durch die Überweisung dieser Motion mit der Umsetzung der fünf Empfehlungen der GPK-N beauftragt wird.</p>
- <p>Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2012 drei Empfehlungen der GPK-N angenommen, eine teilweise angenommen und eine abgelehnt. Er hat sich dennoch für die Annahme der drei erwähnten und in der Zwischenzeit überwiesenen Postulate (12.3649, 12.3650, 12.3651) ausgesprochen, die verlangen, die Umsetzung der vom Bundesrat abgelehnten Empfehlung und Teilempfehlung sei zu prüfen. In der Zwischenzeit hat der Bundesrat am 21. November 2012 die Vernehmlassung zu einem Revisionsentwurf zum Vernehmlassungsgesetz (VlG) eröffnet. In den Erläuterungen zum Entwurf wird eine Anzahl von Massnahmen unterhalb der Gesetzesstufe beschrieben, welche die Zielsetzungen der Empfehlungen der GPK-N in ihrem Bericht vom 7. September 2011 und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19. Juni 2011 aufnehmen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 8. März 2013. Der Bundesrat ist bestrebt, den eidgenössischen Räten nach Abschluss der Vernehmlassung so schnell wie möglich eine Botschaft vorzulegen.</p><p>Im Übrigen enthalten nur zwei der fünf Empfehlungen der GPK klar definierte Aufträge. Die GPK-N hat auch in ihrem Bericht vom Juni 2012 insbesondere bezüglich der Frage der Zweckmässigkeit der Beibehaltung der Unterscheidung zwischen Anhörung und Vernehmlassung ausdrücklich offengelassen, in welche Richtung die Lösung gehen soll. Es würde kaum zielführend sein, wenn Empfehlungen, welche die zu treffenden Massnahmen überwiegend explizit offenlassen, nun zu verbindlichen Aufträgen würden.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die fünf Empfehlungen der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 7. September 2011 zur Anhörungs- und Vernehmlassungspraxis des Bundes umzusetzen. Dabei handelt es sich um folgende Empfehlungen:</p><p>1. die Rolle, die Aufgaben und die Kompetenzen der Bundeskanzlei hinsichtlich der Koordination der Vernehmlassungs- und Anhörungsverfahren sind zu klären;</p><p>2. die Transparenz bei der Ergebniskommunikation ist zu verbessern;</p><p>3. das konferenzielle Verfahren ist abzuschaffen;</p><p>4. bei verkürzten Antwortfristen ist eine Begründungspflicht einzuführen;</p><p>5. die Frage, ob es zweckmässig ist, an der mit dem Vernehmlassungsgesetz (VlG) im Jahre 2005 eingeführten, aber kaum bekannten Unterscheidung zwischen Anhörung und Vernehmlassung festzuhalten, ist zu prüfen. </p>
- Umsetzung der von der GPK-NR geforderten Empfehlungen zum Vernehmlassungsverfahren
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