Schluss mit zu grossen Delegationen an internationalen Konferenzen
- ShortId
-
12.3761
- Id
-
20123761
- Updated
-
01.07.2023 10:13
- Language
-
de
- Title
-
Schluss mit zu grossen Delegationen an internationalen Konferenzen
- AdditionalIndexing
-
04;0421
- 1
-
- L04K10020107, internationales Treffen
- L04K08060104, Delegation des Bundes
- L05K0803030106, Parlamentsdelegation
- L04K08020224, Reduktion
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Idee, Interessengruppen, insbesondere Verbände und Nichtregierungsorganisationen, als Mitglieder der Schweizer Delegation in internationale Konferenzen einzubeziehen, kommt ursprünglich daher, dass man die sogenannte Zivilgesellschaft in den Meinungsbildungsprozess einbinden wollte. </p><p>Nun wird eine Meinung nicht während der Konferenzen selbst, sondern während der Vorbereitungs- und Folgearbeiten zu den Konferenzen gebildet. Die Festlegung eines Mandats für eine internationale Konferenz und die Erörterung ihrer möglichen Auswirkungen bilden einen politischen Prozess. Folglich können Verbände und Nichtregierungsorganisationen daran teilnehmen.</p><p>Sobald ein Mandat verabschiedet ist, sind die Delegationsmitglieder und damit auch die Vertreterinnen und Vertreter der Verbände und Nichtregierungsorganisationen jedoch an dieses Mandat gebunden. Sie dürfen sich dann nicht mehr für die Ziele ihrer Interessengruppen einsetzen, sondern müssen das vom Bundesrat verabschiedete Mandat verteidigen.</p><p>Es ist darum effizienter und kostengünstiger, kleinere Delegationen zu entsenden und ihre Zusammensetzung auf Mitglieder der Bundesverwaltung und des Parlamentes zu beschränken.</p><p>Die Verbände und Nichtregierungsorganisationen, die dennoch Vertreterinnen und Vertreter an internationale Konferenzen entsenden möchten, können dies auf ihre eigenen Kosten tun, sofern an der Konferenz auch Gäste zugelassen sind, die nicht einer Delegation angehören.</p>
- <p>Die Bundesverfassung weist die allgemeine Zuständigkeit in den auswärtigen Angelegenheiten dem Bundesrat zu (Art. 184 BV, SR 101). Unter dem Vorbehalt der Beteiligungsrechte der Bundesversammlung (Art. 166 BV; Art. 152 ParlG, SR 171.10) sowie der Kantone (Bundesgesetz vom 22. Dezember 1999 über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes, SR 138.1) ist es demnach Sache des Bundesrates, Mandate für internationale Vertragsverhandlungen und für die Teilnahme an internationalen Konferenzen zu erarbeiten und zu beschliessen. Ebenso ist es Sache des Bundesrates, entsprechende Delegationen zu bestimmen.</p><p>Die Richtlinien vom 1. Februar 2006 für die Entsendung von Delegationen an internationale Konferenzen sowie für deren Vorbereitung und Folgearbeiten (im Folgenden "Richtlinien"; BBl 2006 2455) leiten den Bundesrat in seiner Entscheidfindung: So sollen die Departemente - die gemäss Ziffer 431 der Richtlinien die Zusammensetzung einer Delegation bestimmen - die Mitglieder einer Delegation unter anderem nach den Kriterien der nötigen fachlichen Kompetenzen und der Erfahrung in Verhandlungen auswählen (Ziffer 31 der Richtlinien).</p><p>In der Praxis bestimmt der Bundesrat nur selten Vertreterinnen und Vertreter von Interessengruppen zu Mitgliedern von Delegationen - insbesondere kommt das im Umweltbereich vor. Der Grund dafür ist in den strengen Vorgaben für solche Nominationen zu suchen: Dass eine Interessengruppe in einer Delegation vertreten sein kann, setzt voraus, dass diese Gruppe einen namhaften Beitrag zur Entwicklung der schweizerischen Politik zu leisten und zur Verankerung des aussenpolitischen Geschäfts in der Innenpolitik beizutragen vermag (Ziffer 14 der Richtlinien).</p><p>Diese Vorgaben sollten beibehalten werden. Der Bundesrat, der die Aussenpolitik führt, muss in der Lage bleiben, auf die Kompetenzen der Personen zurückzugreifen, die seiner Ansicht nach optimal geeignet sind, die einmal bestimmte Stossrichtung der Aussenpolitik zu verfolgen und umzusetzen. Was die Kostenfrage betrifft, so ist hervorzuheben, dass in Ziffer 62 der Richtlinien vorgesehen ist, dass die Kosten der obenerwähnten Interessenvertreterinnen und -vertreter in Delegationen in der Regel nicht zulasten des Bundes gehen.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen für die Entsendung von Delegationen an internationale Konferenzen so anzupassen, dass Personen, die nicht der Bundesverwaltung oder dem Parlament angehören, künftig nicht mehr als ordentliche Mitglieder einer Delegation ernannt werden können.</p>
- Schluss mit zu grossen Delegationen an internationalen Konferenzen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Idee, Interessengruppen, insbesondere Verbände und Nichtregierungsorganisationen, als Mitglieder der Schweizer Delegation in internationale Konferenzen einzubeziehen, kommt ursprünglich daher, dass man die sogenannte Zivilgesellschaft in den Meinungsbildungsprozess einbinden wollte. </p><p>Nun wird eine Meinung nicht während der Konferenzen selbst, sondern während der Vorbereitungs- und Folgearbeiten zu den Konferenzen gebildet. Die Festlegung eines Mandats für eine internationale Konferenz und die Erörterung ihrer möglichen Auswirkungen bilden einen politischen Prozess. Folglich können Verbände und Nichtregierungsorganisationen daran teilnehmen.</p><p>Sobald ein Mandat verabschiedet ist, sind die Delegationsmitglieder und damit auch die Vertreterinnen und Vertreter der Verbände und Nichtregierungsorganisationen jedoch an dieses Mandat gebunden. Sie dürfen sich dann nicht mehr für die Ziele ihrer Interessengruppen einsetzen, sondern müssen das vom Bundesrat verabschiedete Mandat verteidigen.</p><p>Es ist darum effizienter und kostengünstiger, kleinere Delegationen zu entsenden und ihre Zusammensetzung auf Mitglieder der Bundesverwaltung und des Parlamentes zu beschränken.</p><p>Die Verbände und Nichtregierungsorganisationen, die dennoch Vertreterinnen und Vertreter an internationale Konferenzen entsenden möchten, können dies auf ihre eigenen Kosten tun, sofern an der Konferenz auch Gäste zugelassen sind, die nicht einer Delegation angehören.</p>
- <p>Die Bundesverfassung weist die allgemeine Zuständigkeit in den auswärtigen Angelegenheiten dem Bundesrat zu (Art. 184 BV, SR 101). Unter dem Vorbehalt der Beteiligungsrechte der Bundesversammlung (Art. 166 BV; Art. 152 ParlG, SR 171.10) sowie der Kantone (Bundesgesetz vom 22. Dezember 1999 über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes, SR 138.1) ist es demnach Sache des Bundesrates, Mandate für internationale Vertragsverhandlungen und für die Teilnahme an internationalen Konferenzen zu erarbeiten und zu beschliessen. Ebenso ist es Sache des Bundesrates, entsprechende Delegationen zu bestimmen.</p><p>Die Richtlinien vom 1. Februar 2006 für die Entsendung von Delegationen an internationale Konferenzen sowie für deren Vorbereitung und Folgearbeiten (im Folgenden "Richtlinien"; BBl 2006 2455) leiten den Bundesrat in seiner Entscheidfindung: So sollen die Departemente - die gemäss Ziffer 431 der Richtlinien die Zusammensetzung einer Delegation bestimmen - die Mitglieder einer Delegation unter anderem nach den Kriterien der nötigen fachlichen Kompetenzen und der Erfahrung in Verhandlungen auswählen (Ziffer 31 der Richtlinien).</p><p>In der Praxis bestimmt der Bundesrat nur selten Vertreterinnen und Vertreter von Interessengruppen zu Mitgliedern von Delegationen - insbesondere kommt das im Umweltbereich vor. Der Grund dafür ist in den strengen Vorgaben für solche Nominationen zu suchen: Dass eine Interessengruppe in einer Delegation vertreten sein kann, setzt voraus, dass diese Gruppe einen namhaften Beitrag zur Entwicklung der schweizerischen Politik zu leisten und zur Verankerung des aussenpolitischen Geschäfts in der Innenpolitik beizutragen vermag (Ziffer 14 der Richtlinien).</p><p>Diese Vorgaben sollten beibehalten werden. Der Bundesrat, der die Aussenpolitik führt, muss in der Lage bleiben, auf die Kompetenzen der Personen zurückzugreifen, die seiner Ansicht nach optimal geeignet sind, die einmal bestimmte Stossrichtung der Aussenpolitik zu verfolgen und umzusetzen. Was die Kostenfrage betrifft, so ist hervorzuheben, dass in Ziffer 62 der Richtlinien vorgesehen ist, dass die Kosten der obenerwähnten Interessenvertreterinnen und -vertreter in Delegationen in der Regel nicht zulasten des Bundes gehen.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen für die Entsendung von Delegationen an internationale Konferenzen so anzupassen, dass Personen, die nicht der Bundesverwaltung oder dem Parlament angehören, künftig nicht mehr als ordentliche Mitglieder einer Delegation ernannt werden können.</p>
- Schluss mit zu grossen Delegationen an internationalen Konferenzen
Back to List