Biomasse. Verschärfung der Umwelt- und Energievorschriften

ShortId
12.3762
Id
20123762
Updated
28.07.2023 09:28
Language
de
Title
Biomasse. Verschärfung der Umwelt- und Energievorschriften
AdditionalIndexing
66;52;Energietechnologie;Energierecht;Biomasse;Stromerzeugung;organisches chemisches Erzeugnis
1
  • L04K06030303, Biomasse
  • L04K17010102, Energierecht
  • L04K17010202, Energietechnologie
  • L05K0705010208, organisches chemisches Erzeugnis
  • L05K1703030102, Stromerzeugung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die KEV schafft für die Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen (ARA) einen Anreiz, in die Energieproduktion einzusteigen und den Klärschlamm energetisch zu verwerten und ins Gasnetz einzuspeisen. Hingegen ist es ökologisch widersinnig, nichtbelastete Biomasse und nichtbelastete organische Abfälle als Co-Substrat für den Betrieb der Biogas-Anlagen der ARA zu nutzen: In diesem Falle wird der natürliche Nährstoffhaushalt nämlich unterbrochen - die nichtbelastete Biomasse, die Pflanzennährstoffe enthält (z. B. Phosphor und Stickstoff und Stoffe, die zur Humusbildung beitragen), kann der Landwirtschaft nicht mehr direkt zugeführt werden, da es streng verboten ist, Klärschlamm als Dünger zu nutzen.</p><p>Nun ist es aber absehbar, dass die Rohstoffe für Dünger, insbesondere Phosphor, in naher Zukunft knapp werden und die Preise dafür steigen dürften. Ausserdem ist die Verbrennung von trockensubstanzarmen Stoffen sehr energieintensiv und kostspielig. Hinzu kommt noch der Materialtransport. </p><p>Die Biomasse sollte nicht ausschliesslich energetisch verwertet werden. Die nichtbelasteten organischen Abfälle müssen der Landwirtschaft wieder zugeführt werden können. So wären wir, was die Dünger und Rohstoffe anbelangt, auch weniger abhängig vom Ausland, da diese wertvollen Stoffe weder verbrannt noch vergraben würden.</p>
  • <p>Der Bundesrat erachtet die Anliegen der Motion insoweit als berechtigt, als auch er der Ansicht ist, dass Biomasse - soweit dies die Schadstoffgehalte zulassen - wieder in den natürlichen Stoffkreislauf zurückgeführt werden soll. Dies entspricht auch der Zielsetzung in der Biomassestrategie der vier Bundesämter Bafu, BFE, BLW und ARE (<a href="http://www.bafu.admin.ch/biomasse/11126">http://www.bafu.admin.ch/biomasse/11126</a>).</p><p>Bereits heute enthalten das Umweltschutzgesetz, das Gewässerschutzgesetz und das Energiegesetz gesetzliche Grundlagen, gestützt auf die der Bundesrat die stoffliche Verwertung von Biomasse fordern kann. Ebenso können ökologische und energetische Mindestanforderungen gestellt werden. So wird denn auch heute schon in der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) die Verwertung von kompostierbaren Abfällen gefordert, und das Gewässerschutzgesetz verlangt explizit die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Verwertung von Hofdünger. Die Forderung der Motion nach einer gesetzlichen Grundlage für energetische und umwelttechnische Mindestanforderungen ist somit bereits heute erfüllt.</p><p>Im Rahmen der laufenden Totalrevision der TVA werden zudem auch die inhaltlichen Anliegen der Motion behandelt. Mit der Revision sollen ökologische und auch energetische Anforderungen an Anlagen definiert werden, die biogene Abfälle behandeln. Diese umfassen insbesondere Anforderungen bezüglich der zur Behandlung zugelassenen Abfälle und wo nötig auch bezüglich des Outputs aus solchen Anlagen sowie an deren Standort, den Betrieb nach dem Stand der Technik und die behördliche Kontrolle.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Angesichts der Herausforderungen, die sich im Bereich der Ressourcennutzung stellen, muss die Biomasse verwertet werden. Gestützt auf die Energieverordnung (Anhang 1.5 Ziff. 5.3 EnV), in der steht: "Das BFE kann weiter gehende ökologische Anforderungen für die energetische Nutzung von Co-Substraten in Richtlinien regeln", wird der Bundesrat beauftragt, die Änderung der betreffenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Abfall-Verordnung und des Energiegesetzes, vorzulegen. Eingeführt werden soll, dass der Bundesrat die energetischen und umwelttechnischen Mindestanforderungen an jede Technologie regeln kann, einschliesslich Anlagen, die nicht von der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) profitieren. Zudem wird er beauftragt, eine Positiv-Liste zu erstellen, auf der die organischen Reststoffe, die aufbereitet und ins Gasnetz eingespeist werden können, nach Rohstoff, nach ihrer Bedeutung für den Nährstoffhaushalt und nach ihren ökologischen und energetischen Eigenschaften aufgeführt sind.</p>
  • Biomasse. Verschärfung der Umwelt- und Energievorschriften
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die KEV schafft für die Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen (ARA) einen Anreiz, in die Energieproduktion einzusteigen und den Klärschlamm energetisch zu verwerten und ins Gasnetz einzuspeisen. Hingegen ist es ökologisch widersinnig, nichtbelastete Biomasse und nichtbelastete organische Abfälle als Co-Substrat für den Betrieb der Biogas-Anlagen der ARA zu nutzen: In diesem Falle wird der natürliche Nährstoffhaushalt nämlich unterbrochen - die nichtbelastete Biomasse, die Pflanzennährstoffe enthält (z. B. Phosphor und Stickstoff und Stoffe, die zur Humusbildung beitragen), kann der Landwirtschaft nicht mehr direkt zugeführt werden, da es streng verboten ist, Klärschlamm als Dünger zu nutzen.</p><p>Nun ist es aber absehbar, dass die Rohstoffe für Dünger, insbesondere Phosphor, in naher Zukunft knapp werden und die Preise dafür steigen dürften. Ausserdem ist die Verbrennung von trockensubstanzarmen Stoffen sehr energieintensiv und kostspielig. Hinzu kommt noch der Materialtransport. </p><p>Die Biomasse sollte nicht ausschliesslich energetisch verwertet werden. Die nichtbelasteten organischen Abfälle müssen der Landwirtschaft wieder zugeführt werden können. So wären wir, was die Dünger und Rohstoffe anbelangt, auch weniger abhängig vom Ausland, da diese wertvollen Stoffe weder verbrannt noch vergraben würden.</p>
    • <p>Der Bundesrat erachtet die Anliegen der Motion insoweit als berechtigt, als auch er der Ansicht ist, dass Biomasse - soweit dies die Schadstoffgehalte zulassen - wieder in den natürlichen Stoffkreislauf zurückgeführt werden soll. Dies entspricht auch der Zielsetzung in der Biomassestrategie der vier Bundesämter Bafu, BFE, BLW und ARE (<a href="http://www.bafu.admin.ch/biomasse/11126">http://www.bafu.admin.ch/biomasse/11126</a>).</p><p>Bereits heute enthalten das Umweltschutzgesetz, das Gewässerschutzgesetz und das Energiegesetz gesetzliche Grundlagen, gestützt auf die der Bundesrat die stoffliche Verwertung von Biomasse fordern kann. Ebenso können ökologische und energetische Mindestanforderungen gestellt werden. So wird denn auch heute schon in der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) die Verwertung von kompostierbaren Abfällen gefordert, und das Gewässerschutzgesetz verlangt explizit die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Verwertung von Hofdünger. Die Forderung der Motion nach einer gesetzlichen Grundlage für energetische und umwelttechnische Mindestanforderungen ist somit bereits heute erfüllt.</p><p>Im Rahmen der laufenden Totalrevision der TVA werden zudem auch die inhaltlichen Anliegen der Motion behandelt. Mit der Revision sollen ökologische und auch energetische Anforderungen an Anlagen definiert werden, die biogene Abfälle behandeln. Diese umfassen insbesondere Anforderungen bezüglich der zur Behandlung zugelassenen Abfälle und wo nötig auch bezüglich des Outputs aus solchen Anlagen sowie an deren Standort, den Betrieb nach dem Stand der Technik und die behördliche Kontrolle.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Angesichts der Herausforderungen, die sich im Bereich der Ressourcennutzung stellen, muss die Biomasse verwertet werden. Gestützt auf die Energieverordnung (Anhang 1.5 Ziff. 5.3 EnV), in der steht: "Das BFE kann weiter gehende ökologische Anforderungen für die energetische Nutzung von Co-Substraten in Richtlinien regeln", wird der Bundesrat beauftragt, die Änderung der betreffenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Abfall-Verordnung und des Energiegesetzes, vorzulegen. Eingeführt werden soll, dass der Bundesrat die energetischen und umwelttechnischen Mindestanforderungen an jede Technologie regeln kann, einschliesslich Anlagen, die nicht von der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) profitieren. Zudem wird er beauftragt, eine Positiv-Liste zu erstellen, auf der die organischen Reststoffe, die aufbereitet und ins Gasnetz eingespeist werden können, nach Rohstoff, nach ihrer Bedeutung für den Nährstoffhaushalt und nach ihren ökologischen und energetischen Eigenschaften aufgeführt sind.</p>
    • Biomasse. Verschärfung der Umwelt- und Energievorschriften

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