Modernisierung des Firmenrechts

ShortId
12.3769
Id
20123769
Updated
14.11.2025 08:02
Language
de
Title
Modernisierung des Firmenrechts
AdditionalIndexing
15;Unternehmen;Klein- und mittleres Unternehmen;Eigentumsübertragung;Bestehen des Unternehmens;Firmenbezeichnung;Vereinfachung von Verfahren
1
  • L04K07030601, Unternehmen
  • L04K07030402, Bestehen des Unternehmens
  • L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
  • L04K05070107, Eigentumsübertragung
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L05K0703040202, Firmenbezeichnung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gemäss einer Studie der Universität St. Gallen, die auf dem "KMU-Portal" des Bundes zitiert wird, werden in den kommenden Jahren 77 000 Unternehmen in der Schweiz mit der Suche nach einem Nachfolger konfrontiert sein. Das sind zwischen 20 und 25 Prozent aller Schweizer Unternehmen. Mehr als 195 000 Arbeitsplätze sind davon betroffen. Eine von der Crédita AG im Juli 2012 publizierte Studie, die in der Folge vom Seco aufgenommen wurde, geht in die gleiche Richtung und zeigt auf, dass vor allem die KMU, die das Fundament der Schweizer Wirtschaft bilden, von diesem Problem der Unternehmensnachfolge betroffen sind.</p><p>Daher muss alles darangesetzt werden, die Nachfolge und Kontinuität dieser Unternehmen zu vereinfachen. Das Firmenrecht, also die Regelung der Bezeichnung der Unternehmen, datiert aus dem Jahre 1912 und ist immer häufiger ein Hindernis bei der KMU-Nachfolge. Die aktuellen Vorschriften sind zu restriktiv und behindern den Nachfolgeprozess, insbesondere für Einzelunternehmen, Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften. Zurzeit muss die Firma zwingend aus dem Namen des Inhabers eines Einzelunternehmens bzw. den Namen der unbeschränkt haftenden Teilhaber von Personengesellschaften gebildet werden.</p><p>Wenn ein Unternehmen seinen Firmennamen einmal gewählt hat, sollte dieser jedoch beibehalten werden können, sofern die Rechtsform klar ist und keine Täuschungsgefahr besteht. In diesem Rahmen sollte der Kern der Firma möglichst frei wählbar sein, wie dies bei AG und GmbH der Fall ist.</p><p>Auch für die Einzelunternehmen muss eine angemessene Lösung gefunden werden, selbst wenn in diesem Fall eingeräumt wird, dass der Name des Inhabers immer Teil der Firma bilden muss. Zusätzliche Angaben wie "Eigentümer" oder "Nachfolger" müssen es ermöglichen, einen im Markt bekannten Unternehmensnamen beizubehalten.</p><p>Auch die Geschäftsfirmen von Personengesellschaften sollen freier beibehalten werden können. So sollten namentlich Fantasiebezeichnungen mit in die Firma aufgenommen werden können, wie dies für Aktiengesellschaften, GmbH und Genossenschaften bereits der Fall ist.</p><p>Das Firmenrecht von 1912 behindert die Nachfolge im KMU zunehmend. Es ist von administrativen Hürden zu befreien, damit das langfristige Überleben von Einzelunternehmen und Personengesellschaften nicht unnötig behindert wird.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die notwendigen Gesetzesrevisionen zur Modernisierung des Firmenrechts (Bezeichnung von Unternehmen) vorzulegen, um die Unternehmensnachfolge durch eine Revision des 31. Titels des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 944ff.) zu vereinfachen.</p>
  • Modernisierung des Firmenrechts
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss einer Studie der Universität St. Gallen, die auf dem "KMU-Portal" des Bundes zitiert wird, werden in den kommenden Jahren 77 000 Unternehmen in der Schweiz mit der Suche nach einem Nachfolger konfrontiert sein. Das sind zwischen 20 und 25 Prozent aller Schweizer Unternehmen. Mehr als 195 000 Arbeitsplätze sind davon betroffen. Eine von der Crédita AG im Juli 2012 publizierte Studie, die in der Folge vom Seco aufgenommen wurde, geht in die gleiche Richtung und zeigt auf, dass vor allem die KMU, die das Fundament der Schweizer Wirtschaft bilden, von diesem Problem der Unternehmensnachfolge betroffen sind.</p><p>Daher muss alles darangesetzt werden, die Nachfolge und Kontinuität dieser Unternehmen zu vereinfachen. Das Firmenrecht, also die Regelung der Bezeichnung der Unternehmen, datiert aus dem Jahre 1912 und ist immer häufiger ein Hindernis bei der KMU-Nachfolge. Die aktuellen Vorschriften sind zu restriktiv und behindern den Nachfolgeprozess, insbesondere für Einzelunternehmen, Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften. Zurzeit muss die Firma zwingend aus dem Namen des Inhabers eines Einzelunternehmens bzw. den Namen der unbeschränkt haftenden Teilhaber von Personengesellschaften gebildet werden.</p><p>Wenn ein Unternehmen seinen Firmennamen einmal gewählt hat, sollte dieser jedoch beibehalten werden können, sofern die Rechtsform klar ist und keine Täuschungsgefahr besteht. In diesem Rahmen sollte der Kern der Firma möglichst frei wählbar sein, wie dies bei AG und GmbH der Fall ist.</p><p>Auch für die Einzelunternehmen muss eine angemessene Lösung gefunden werden, selbst wenn in diesem Fall eingeräumt wird, dass der Name des Inhabers immer Teil der Firma bilden muss. Zusätzliche Angaben wie "Eigentümer" oder "Nachfolger" müssen es ermöglichen, einen im Markt bekannten Unternehmensnamen beizubehalten.</p><p>Auch die Geschäftsfirmen von Personengesellschaften sollen freier beibehalten werden können. So sollten namentlich Fantasiebezeichnungen mit in die Firma aufgenommen werden können, wie dies für Aktiengesellschaften, GmbH und Genossenschaften bereits der Fall ist.</p><p>Das Firmenrecht von 1912 behindert die Nachfolge im KMU zunehmend. Es ist von administrativen Hürden zu befreien, damit das langfristige Überleben von Einzelunternehmen und Personengesellschaften nicht unnötig behindert wird.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die notwendigen Gesetzesrevisionen zur Modernisierung des Firmenrechts (Bezeichnung von Unternehmen) vorzulegen, um die Unternehmensnachfolge durch eine Revision des 31. Titels des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 944ff.) zu vereinfachen.</p>
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