Dringt die italienische Finanzpolizei in Schweizer Territorium ein?

ShortId
12.3775
Id
20123775
Updated
28.07.2023 09:02
Language
de
Title
Dringt die italienische Finanzpolizei in Schweizer Territorium ein?
AdditionalIndexing
24;08;polizeiliche Ermittlung;Italien;Staatssouveränität;Steuerhinterziehung;Steueraufsicht
1
  • L04K11070306, Steueraufsicht
  • L04K03010503, Italien
  • L05K0504010205, polizeiliche Ermittlung
  • L04K05060203, Staatssouveränität
  • L04K11070604, Steuerhinterziehung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 271 Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 11.0) macht sich strafbar, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen. Handlungen von ausländischen Behörden auf schweizerischem Territorium können demnach nur dann als zulässig erachtet werden, wenn sie entweder gestützt auf ein internationales Abkommen oder kraft einer Bewilligung der zuständigen schweizerischen Behörde vorgenommen wurden. Das einschlägige Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden (SR 0.360.454.1) ermächtigt die italienischen Behörden nicht, die vom Interpellanten angeführten vermeintlichen Amtshandlungen auf Schweizer Gebiet vorzunehmen. Das Schengener Durchführungsübereinkommen erlaubt zwar grenzüberschreitende Observationen, jedoch nur dann, wenn auf ein konkretes Ersuchen hin eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde. Eine Bewilligung wird insbesondere nur erteilt, wenn es sich bei der der Massnahme zugrunde liegenden Straftat um eine auslieferungsfähige Straftat handelt.</p><p>Für allfällige Tätigkeiten der Guardia di Finanza auf Bündner Boden hat das zuständige Bundesamt für Polizei (Fedpol) keine Bewilligung erteilt, und der Bund verfügt auch über keine Elemente, dass durch diese Behörde solche illegalen Tätigkeiten auf schweizerischem Territorium erfolgt sind. Hingegen kann der Bundesrat aber auch nicht ausschliessen, dass in der Vergangenheit ausländische Beamte im Allgemeinen zu Steuerfahndungszwecken ohne Bewilligung in die Schweiz eingereist sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Ahndung solcher unbewilligter Handlungen in die Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden des Bundes fällt. Diese prüfen im Einzelfall, ob eine Verletzung von Artikel 271 StGB gegeben ist.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Verschiedenen Quellen zufolge soll die italienische Finanzpolizei (Guardia di Finanza) bis nach Graubünden, insbesondere ins Engadin, eindringen, vermutlich auf der Suche nach Steuerflüchtlingen. Dies wäre eine Verletzung der territorialen Souveränität der Schweiz.</p><p>Personen, die in den Augen der Guardia di Finanza verdächtig sind, werden anscheinend gefilmt, fotografiert und sogar bis zu ihren Wohnungen in St. Moritz oder Silvaplana verfolgt.</p><p>Das geht so weit, dass der Gemeindepräsident von St. Moritz bei den kantonalen Behörden angefragt haben soll, was er unternehmen könne, wenn die italienischen Steuerfahnder auf Schweizer Gebiet in flagranti ertappt würden. Regierungsrat Hansjörg Trachsel sprach von einer eigentlichen Provokation.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Sind dem Bundesrat andere Fälle bekannt, in denen die italienische Guardia di Finanza in Schweizer Territorium eindringt?</p><p>2. Falls ja: Wo (in welchen Kantonen und Ortschaften) ist dies der Fall, und von wann stammen die ersten Meldungen?</p><p>3. Falls ja: Was gedenkt er zu unternehmen, um diese Praktiken unverzüglich zu unterbinden?</p><p>4. Wird bei der italienischen Regierung beziehungsweise bei der italienischen Botschaft in Bern Protest eingelegt?</p>
  • Dringt die italienische Finanzpolizei in Schweizer Territorium ein?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 271 Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 11.0) macht sich strafbar, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen. Handlungen von ausländischen Behörden auf schweizerischem Territorium können demnach nur dann als zulässig erachtet werden, wenn sie entweder gestützt auf ein internationales Abkommen oder kraft einer Bewilligung der zuständigen schweizerischen Behörde vorgenommen wurden. Das einschlägige Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden (SR 0.360.454.1) ermächtigt die italienischen Behörden nicht, die vom Interpellanten angeführten vermeintlichen Amtshandlungen auf Schweizer Gebiet vorzunehmen. Das Schengener Durchführungsübereinkommen erlaubt zwar grenzüberschreitende Observationen, jedoch nur dann, wenn auf ein konkretes Ersuchen hin eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde. Eine Bewilligung wird insbesondere nur erteilt, wenn es sich bei der der Massnahme zugrunde liegenden Straftat um eine auslieferungsfähige Straftat handelt.</p><p>Für allfällige Tätigkeiten der Guardia di Finanza auf Bündner Boden hat das zuständige Bundesamt für Polizei (Fedpol) keine Bewilligung erteilt, und der Bund verfügt auch über keine Elemente, dass durch diese Behörde solche illegalen Tätigkeiten auf schweizerischem Territorium erfolgt sind. Hingegen kann der Bundesrat aber auch nicht ausschliessen, dass in der Vergangenheit ausländische Beamte im Allgemeinen zu Steuerfahndungszwecken ohne Bewilligung in die Schweiz eingereist sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Ahndung solcher unbewilligter Handlungen in die Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden des Bundes fällt. Diese prüfen im Einzelfall, ob eine Verletzung von Artikel 271 StGB gegeben ist.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Verschiedenen Quellen zufolge soll die italienische Finanzpolizei (Guardia di Finanza) bis nach Graubünden, insbesondere ins Engadin, eindringen, vermutlich auf der Suche nach Steuerflüchtlingen. Dies wäre eine Verletzung der territorialen Souveränität der Schweiz.</p><p>Personen, die in den Augen der Guardia di Finanza verdächtig sind, werden anscheinend gefilmt, fotografiert und sogar bis zu ihren Wohnungen in St. Moritz oder Silvaplana verfolgt.</p><p>Das geht so weit, dass der Gemeindepräsident von St. Moritz bei den kantonalen Behörden angefragt haben soll, was er unternehmen könne, wenn die italienischen Steuerfahnder auf Schweizer Gebiet in flagranti ertappt würden. Regierungsrat Hansjörg Trachsel sprach von einer eigentlichen Provokation.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Sind dem Bundesrat andere Fälle bekannt, in denen die italienische Guardia di Finanza in Schweizer Territorium eindringt?</p><p>2. Falls ja: Wo (in welchen Kantonen und Ortschaften) ist dies der Fall, und von wann stammen die ersten Meldungen?</p><p>3. Falls ja: Was gedenkt er zu unternehmen, um diese Praktiken unverzüglich zu unterbinden?</p><p>4. Wird bei der italienischen Regierung beziehungsweise bei der italienischen Botschaft in Bern Protest eingelegt?</p>
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