Eigenmietwert abschaffen. Systemwechsel bei der Besteuerung des Wohneigentums

ShortId
12.3778
Id
20123778
Updated
27.07.2023 21:25
Language
de
Title
Eigenmietwert abschaffen. Systemwechsel bei der Besteuerung des Wohneigentums
AdditionalIndexing
2846;24;Steuerabzug;Eigenmietwertbesteuerung;Liegenschaftssteuer;Aufhebung einer Bestimmung
1
  • L04K11070401, Eigenmietwertbesteuerung
  • L04K11070503, Liegenschaftssteuer
  • L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
  • L04K11070304, Steuerabzug
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das heutige System der Besteuerung des selbstgenutzten Wohneigentums hat zahlreiche Nachteile:</p><p>1. Es bietet einen starken Anreiz zur Verschuldung, weil in der Regel Steuerpflichtige mit einer hohen Hypothekarverschuldung deutlich weniger Steuern zahlen. Wer seine Schulden abzahlt, wird steuerlich bestraft.</p><p>2. Es ist in der Handhabung für die Steuerpflichtigen wie für den Staat sehr aufwendig. Die Erhebung und Festsetzung der Eigenmietwerte gibt immer wieder zu Differenzen Anlass.</p><p>3. Es führt zu Ungleichheiten zwischen den Steuerpflichtigen in verschiedenen Kantonen, weil nicht alle Kantone die Eigenmietwerte nach den gleichen Massstäben veranschlagen.</p><p>Diese Nachteile entfallen, wenn für selbstgenutztes Wohneigentum kein Eigenmietwert mehr veranschlagt wird, umgekehrt aber auch nur noch begrenzt Abzüge im Zusammenhang mit diesem Eigentum zulässig sind. Die Abstimmung über die Volksinitiative "Sicheres Wohnen im Alter" hat gezeigt, dass die Zeit reif ist für diesen Systemwechsel bei der Besteuerung von Wohneigentum. Er hat aber politisch nur eine Chance, wenn die Belastungen zwischen den Generationen sowie den Hauseigentümern und Mietern möglichst nicht verschoben werden. Der Systemwechsel soll deshalb:</p><p>a. weitestgehend aufkommensneutral sein,</p><p>b. den heutigen Fehlanreiz beseitigen, wonach steuerlich bestraft wird, wer seine Schulden abzahlt,</p><p>c. dem Gebot der Gleichbehandlung von Hauseigentümern und Mietern Rechnung tragen,</p><p>d. zwecks Förderung des Wohneigentums einen zeitlich und betragsmässig begrenzten Ersterwerberabzug zulassen.</p><p>Der Gegenvorschlag des Bundesrates zur Volksinitiative "Sicheres Wohnen im Alter" hat sich an diesen Grundsätzen orientiert. Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine sinngemässe Vorlage zur Beratung zu unterbreiten.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist bereit, in Anlehnung an die von der Motionärin geforderten Eckwerte, welche dem seinerzeitigen indirekten Gegenvorschlag des Bundesrates zur Volksinitiative "Sicheres Wohnen im Alter" entsprechen, einen neuen Vorschlag auszuarbeiten. Der Bundesrat muss sich aber vorbehalten, diese Eckwerte und insbesondere die Angemessenheit des Schuldzinsenabzugs (Abzug der privaten Schuldzinsen im Umfang von 80 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge) bei der Ausarbeitung der Vorlage kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls davon abzuweichen. Ebenso ist dabei den finanziellen Auswirkungen auf Bund und Kantone Rechnung zu tragen, einschliesslich der besonderen Situation der Tourismuskantone.</p><p>Bemühungen für eine Reform der Wohneigentumsbesteuerung hatten in der Vergangenheit einen schweren Stand. So sind in den letzten 13 Jahren drei Vorlagen an der Urne gescheitert, welche die geltende Besteuerung des Eigenmietwerts in unterschiedlicher Form zur Diskussion stellten. Vor diesem Hintergrund haben für den Bundesrat andere Projekte im Steuerbereich höhere Priorität.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung der betroffenen Gesetze auszuarbeiten mit dem Ziel, die Besteuerung des Eigenmietwertes aufzuheben. Im Gegenzug dürfen Unterhaltskosten bei selbstgenutztem Wohneigentum nur noch abgezogen werden, soweit sie mit Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen oder denkmalpflegerischen Arbeiten zusammenhängen. Private Schuldzinsen sollen im Umfang von 80 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge abgezogen werden können. Für Ersterwerber von selbstgenutztem Wohneigentum soll ein zeitlich und betragsmässig begrenzter Abzug von Hypothekarzinsen möglich bleiben.</p>
  • Eigenmietwert abschaffen. Systemwechsel bei der Besteuerung des Wohneigentums
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das heutige System der Besteuerung des selbstgenutzten Wohneigentums hat zahlreiche Nachteile:</p><p>1. Es bietet einen starken Anreiz zur Verschuldung, weil in der Regel Steuerpflichtige mit einer hohen Hypothekarverschuldung deutlich weniger Steuern zahlen. Wer seine Schulden abzahlt, wird steuerlich bestraft.</p><p>2. Es ist in der Handhabung für die Steuerpflichtigen wie für den Staat sehr aufwendig. Die Erhebung und Festsetzung der Eigenmietwerte gibt immer wieder zu Differenzen Anlass.</p><p>3. Es führt zu Ungleichheiten zwischen den Steuerpflichtigen in verschiedenen Kantonen, weil nicht alle Kantone die Eigenmietwerte nach den gleichen Massstäben veranschlagen.</p><p>Diese Nachteile entfallen, wenn für selbstgenutztes Wohneigentum kein Eigenmietwert mehr veranschlagt wird, umgekehrt aber auch nur noch begrenzt Abzüge im Zusammenhang mit diesem Eigentum zulässig sind. Die Abstimmung über die Volksinitiative "Sicheres Wohnen im Alter" hat gezeigt, dass die Zeit reif ist für diesen Systemwechsel bei der Besteuerung von Wohneigentum. Er hat aber politisch nur eine Chance, wenn die Belastungen zwischen den Generationen sowie den Hauseigentümern und Mietern möglichst nicht verschoben werden. Der Systemwechsel soll deshalb:</p><p>a. weitestgehend aufkommensneutral sein,</p><p>b. den heutigen Fehlanreiz beseitigen, wonach steuerlich bestraft wird, wer seine Schulden abzahlt,</p><p>c. dem Gebot der Gleichbehandlung von Hauseigentümern und Mietern Rechnung tragen,</p><p>d. zwecks Förderung des Wohneigentums einen zeitlich und betragsmässig begrenzten Ersterwerberabzug zulassen.</p><p>Der Gegenvorschlag des Bundesrates zur Volksinitiative "Sicheres Wohnen im Alter" hat sich an diesen Grundsätzen orientiert. Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine sinngemässe Vorlage zur Beratung zu unterbreiten.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist bereit, in Anlehnung an die von der Motionärin geforderten Eckwerte, welche dem seinerzeitigen indirekten Gegenvorschlag des Bundesrates zur Volksinitiative "Sicheres Wohnen im Alter" entsprechen, einen neuen Vorschlag auszuarbeiten. Der Bundesrat muss sich aber vorbehalten, diese Eckwerte und insbesondere die Angemessenheit des Schuldzinsenabzugs (Abzug der privaten Schuldzinsen im Umfang von 80 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge) bei der Ausarbeitung der Vorlage kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls davon abzuweichen. Ebenso ist dabei den finanziellen Auswirkungen auf Bund und Kantone Rechnung zu tragen, einschliesslich der besonderen Situation der Tourismuskantone.</p><p>Bemühungen für eine Reform der Wohneigentumsbesteuerung hatten in der Vergangenheit einen schweren Stand. So sind in den letzten 13 Jahren drei Vorlagen an der Urne gescheitert, welche die geltende Besteuerung des Eigenmietwerts in unterschiedlicher Form zur Diskussion stellten. Vor diesem Hintergrund haben für den Bundesrat andere Projekte im Steuerbereich höhere Priorität.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung der betroffenen Gesetze auszuarbeiten mit dem Ziel, die Besteuerung des Eigenmietwertes aufzuheben. Im Gegenzug dürfen Unterhaltskosten bei selbstgenutztem Wohneigentum nur noch abgezogen werden, soweit sie mit Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen oder denkmalpflegerischen Arbeiten zusammenhängen. Private Schuldzinsen sollen im Umfang von 80 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge abgezogen werden können. Für Ersterwerber von selbstgenutztem Wohneigentum soll ein zeitlich und betragsmässig begrenzter Abzug von Hypothekarzinsen möglich bleiben.</p>
    • Eigenmietwert abschaffen. Systemwechsel bei der Besteuerung des Wohneigentums

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