Eidgenössische Berufsmaturitätskommission

ShortId
12.3782
Id
20123782
Updated
27.07.2023 19:24
Language
de
Title
Eidgenössische Berufsmaturitätskommission
AdditionalIndexing
32;Leistungsauftrag;Kompetenzregelung;Kanton;Berufsmaturität;berufsbildender Unterricht;Lehrkraft;ausserparlamentarische Kommission
1
  • L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
  • L06K130101010101, Berufsmaturität
  • L06K080701020108, Kanton
  • L03K130203, berufsbildender Unterricht
  • L05K0806010105, Leistungsauftrag
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L05K1301020102, Lehrkraft
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission (EBMK) ist eine ausserparlamentarische Kommission nach Artikel 57a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (SR 172.010). Sie ist beratendes Organ in Fragen der Weiterentwicklung der Berufsmaturität, insbesondere in Fragen der Anerkennung von Bildungsgängen. </p><p>1. Zusammensetzung und Konstitution der EBMK sind in Artikel 33 der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV; SR 412.103.1) geregelt. Die Kommission besteht aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt, Berufsfachschulen und Fachhochschulen.</p><p>2. Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der EBMK sind in Artikel 70 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) festgelegt.</p><p>3. Gemäss Artikel 65 Absatz 4 BBG hat der Bund die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) und die Kantone arbeiten im Vollzug des Berufsbildungsgesetzes als Verbundpartner eng zusammen. Das BBT nimmt unter anderem an den Sitzungen der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) teil, in welcher sich die Vorsteherinnen und Vorsteher der für die Berufsbildung zuständigen kantonalen Ämter zusammenschliessen. </p><p>4. Die Aide-Mémoires der EBMK sollen einen einheitlichen Vollzug und die Gleichbehandlung der Anerkennungsgesuche für Bildungsgänge durch die EBMK sicherstellen.</p><p>Die Anforderungen an die Lehrpersonen in Berufsfachschulen und für die Berufsmaturität sind als Mindestanforderungen definiert. Die Kantone können im Rahmen des Vollzugs weiter gehende Anforderungen definieren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission (EBMK) entscheidet offensichtlich über die Anerkennung von Berufsmaturitätsschulen und legt mittels Aide-Mémoires fest, welche Anforderungen Lehrkräfte, die an Berufsmaturitätsschulen unterrichten, zu erfüllen haben.</p><p>Gleichzeitig legen die Kantone mittels Lehreranstellungsgesetzgebung und Lehreranstellungsverordnung ebenfalls fest, welche Anforderungen Lehrkräfte zu erfüllen haben, damit sie an Berufsmaturitätsschulen unterrichten dürfen.</p><p>1. Nach welcher Rechtsgrundlage konstituiert sich die EBMK?</p><p>2. Wer legt Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der EBMK fest?</p><p>3. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Kantone Bundesrecht vollziehen?</p><p>4. Welchen rechtlich bindenden Stellenwert haben Aide-Mémoires der EBMK auf Bundesebene, für die Kantone und ihre Berufsmaturitätsschulen?</p>
  • Eidgenössische Berufsmaturitätskommission
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission (EBMK) ist eine ausserparlamentarische Kommission nach Artikel 57a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (SR 172.010). Sie ist beratendes Organ in Fragen der Weiterentwicklung der Berufsmaturität, insbesondere in Fragen der Anerkennung von Bildungsgängen. </p><p>1. Zusammensetzung und Konstitution der EBMK sind in Artikel 33 der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV; SR 412.103.1) geregelt. Die Kommission besteht aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt, Berufsfachschulen und Fachhochschulen.</p><p>2. Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der EBMK sind in Artikel 70 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) festgelegt.</p><p>3. Gemäss Artikel 65 Absatz 4 BBG hat der Bund die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) und die Kantone arbeiten im Vollzug des Berufsbildungsgesetzes als Verbundpartner eng zusammen. Das BBT nimmt unter anderem an den Sitzungen der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) teil, in welcher sich die Vorsteherinnen und Vorsteher der für die Berufsbildung zuständigen kantonalen Ämter zusammenschliessen. </p><p>4. Die Aide-Mémoires der EBMK sollen einen einheitlichen Vollzug und die Gleichbehandlung der Anerkennungsgesuche für Bildungsgänge durch die EBMK sicherstellen.</p><p>Die Anforderungen an die Lehrpersonen in Berufsfachschulen und für die Berufsmaturität sind als Mindestanforderungen definiert. Die Kantone können im Rahmen des Vollzugs weiter gehende Anforderungen definieren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission (EBMK) entscheidet offensichtlich über die Anerkennung von Berufsmaturitätsschulen und legt mittels Aide-Mémoires fest, welche Anforderungen Lehrkräfte, die an Berufsmaturitätsschulen unterrichten, zu erfüllen haben.</p><p>Gleichzeitig legen die Kantone mittels Lehreranstellungsgesetzgebung und Lehreranstellungsverordnung ebenfalls fest, welche Anforderungen Lehrkräfte zu erfüllen haben, damit sie an Berufsmaturitätsschulen unterrichten dürfen.</p><p>1. Nach welcher Rechtsgrundlage konstituiert sich die EBMK?</p><p>2. Wer legt Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der EBMK fest?</p><p>3. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Kantone Bundesrecht vollziehen?</p><p>4. Welchen rechtlich bindenden Stellenwert haben Aide-Mémoires der EBMK auf Bundesebene, für die Kantone und ihre Berufsmaturitätsschulen?</p>
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