Asylzentren. Rechtliches Gehör für die Gemeinden

ShortId
12.3785
Id
20123785
Updated
27.07.2023 19:41
Language
de
Title
Asylzentren. Rechtliches Gehör für die Gemeinden
AdditionalIndexing
2811;Flüchtlingsbetreuung;Kompetenzregelung;Gemeinde;Asylbewerber/in;Anhörung;Akzeptanz
1
  • L04K01080103, Flüchtlingsbetreuung
  • L06K080701020106, Gemeinde
  • L06K080203070103, Anhörung
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L04K08020201, Akzeptanz
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Schweizweit führt die Beherbergung von Asylsuchenden zu grossen Schwierigkeiten, und die Kantone, die die ihnen vom Bund zugewiesenen Asylsuchenden aufnehmen müssen, betreiben viel zu häufig eine Politik der vollendeten Tatsachen, indem sie die Gemeindebehörden erst sehr spät über die getroffenen Vorkehrungen informieren. </p><p>Diese undemokratische Politik, gewählte Behörden eher als Gegner denn als Partner zu behandeln, trägt der Tatsache überhaupt nicht Rechnung, dass die Schaffung von Asylzentren fast zwangsläufig eine Belastung für die Gemeinden - ja sogar für die umliegenden Gemeinden - darstellt, da sich die Beherbergung von Asylsuchenden negativ auf die öffentliche Sicherheit auswirken kann (Schmuggel jeglicher Art, asoziales Verhalten usw.); dies ist inakzeptabel.</p>
  • <p>Der Bundesrat erachtet es nicht als angezeigt, im Asylgesetz eine zusätzliche Norm im Sinne der Motion einzuführen. Schon nach geltendem Verfassungs- und Gesetzesrecht sind die kommunalen Gehörsansprüche hinreichend gewährleistet.</p><p>Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst namentlich das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Gemeinden können den Gehörsanspruch geltend machen, wenn sie als Partei eines Verfahrens auftreten und durch den umstrittenen Hoheitsakt in eigenen verfassungsrechtlich geschützten Rechten betroffen sind. In allgemeiner Weise führen das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) und die kantonalen Verwaltungsrechtspflegeerlasse die Gehörsansprüche näher aus.</p><p>Diese Grundsätze gelten auch im Raumplanungsrecht. Die Artikel 33 und 34 des Raumplanungsgesetzes (RPG) konkretisieren den Rechtsschutz und damit auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Namentlich räumt das Bundesrecht den Gemeinden nach Massgabe von Artikel 34 Absatz 2 RPG konkrete Beschwerderechte ein.</p><p>Indem das Raumplanungsgesetz in Artikel 4 Informations- und Mitwirkungsrechte verankert, trägt es ferner dem Demokratieprinzip Rechnung. Namentlich müssen die mit Planungsaufgaben betrauten (kantonalen) Behörden dafür sorgen, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann (Art. 4 Abs. 2 RPG). Das betrifft auch Planungen im Zusammenhang mit Asylunterkünften.</p><p>Die Bundesversammlung hat mit Gültigkeit per 29. September 2012 dringliche Änderungen des Asylgesetzes beschlossen (AS 2012 5359). Namentlich können gestützt auf Artikel 26a AsylG Bauten und Anlagen des Bundes ohne kantonale oder kommunale Bewilligungen zur Unterbringung Asylsuchender für maximal drei Jahre genutzt werden, wenn die Zweckänderung keine erheblichen baulichen Massnahmen erfordert und keine wesentliche Änderung in Bezug auf die Belegung erfolgt. Diese Bestimmung wurde eingeführt, um der aktuellen Unterbringungsproblematik besser Rechnung tragen zu können. Zudem soll damit dem berechtigten Anliegen der Kantone entsprochen werden, möglichst viele Verfahren in Bundeszentren abzuschliessen und dadurch die Verfahren wesentlich zu beschleunigen.</p><p>Die Gültigkeit von Artikel 26a AsylG ist auf drei Jahre befristet; eine bewilligungsfreie Nutzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die genannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bund ist verpflichtet, dem Kanton und der Standortgemeinde nach einer Konsultation die Nutzungsänderung spätestens 60 Tage vor der Inbetriebnahme der Unterkunft anzuzeigen (Art. 26a Abs. 3 AsylG). Folglich erhalten die Gemeinden auch in Verfahren nach Artikel 26a AsylG Äusserungsgelegenheiten. Der Bund ist bestrebt, im Interesse aller Beteiligten einvernehmliche Lösungen zu realisieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Wir verlangen, dass der allgemein anerkannte und in Artikel 29 Absatz 2 der Bundesverfassung verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör auch im Asylgesetz festgeschrieben wird und dass im Asylgesetz eine Bestimmung vorgesehen wird, die den Gemeinden ein formelles Recht gewährt, bei sämtlichen Projekten zur Schaffung von Asylunterkünften in ihrer Gemeinde oder in einer der umliegenden Gemeinden von Beginn weg dabei zu sein und in den Prozess mit einbezogen zu werden.</p>
  • Asylzentren. Rechtliches Gehör für die Gemeinden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Schweizweit führt die Beherbergung von Asylsuchenden zu grossen Schwierigkeiten, und die Kantone, die die ihnen vom Bund zugewiesenen Asylsuchenden aufnehmen müssen, betreiben viel zu häufig eine Politik der vollendeten Tatsachen, indem sie die Gemeindebehörden erst sehr spät über die getroffenen Vorkehrungen informieren. </p><p>Diese undemokratische Politik, gewählte Behörden eher als Gegner denn als Partner zu behandeln, trägt der Tatsache überhaupt nicht Rechnung, dass die Schaffung von Asylzentren fast zwangsläufig eine Belastung für die Gemeinden - ja sogar für die umliegenden Gemeinden - darstellt, da sich die Beherbergung von Asylsuchenden negativ auf die öffentliche Sicherheit auswirken kann (Schmuggel jeglicher Art, asoziales Verhalten usw.); dies ist inakzeptabel.</p>
    • <p>Der Bundesrat erachtet es nicht als angezeigt, im Asylgesetz eine zusätzliche Norm im Sinne der Motion einzuführen. Schon nach geltendem Verfassungs- und Gesetzesrecht sind die kommunalen Gehörsansprüche hinreichend gewährleistet.</p><p>Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst namentlich das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Gemeinden können den Gehörsanspruch geltend machen, wenn sie als Partei eines Verfahrens auftreten und durch den umstrittenen Hoheitsakt in eigenen verfassungsrechtlich geschützten Rechten betroffen sind. In allgemeiner Weise führen das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) und die kantonalen Verwaltungsrechtspflegeerlasse die Gehörsansprüche näher aus.</p><p>Diese Grundsätze gelten auch im Raumplanungsrecht. Die Artikel 33 und 34 des Raumplanungsgesetzes (RPG) konkretisieren den Rechtsschutz und damit auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Namentlich räumt das Bundesrecht den Gemeinden nach Massgabe von Artikel 34 Absatz 2 RPG konkrete Beschwerderechte ein.</p><p>Indem das Raumplanungsgesetz in Artikel 4 Informations- und Mitwirkungsrechte verankert, trägt es ferner dem Demokratieprinzip Rechnung. Namentlich müssen die mit Planungsaufgaben betrauten (kantonalen) Behörden dafür sorgen, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann (Art. 4 Abs. 2 RPG). Das betrifft auch Planungen im Zusammenhang mit Asylunterkünften.</p><p>Die Bundesversammlung hat mit Gültigkeit per 29. September 2012 dringliche Änderungen des Asylgesetzes beschlossen (AS 2012 5359). Namentlich können gestützt auf Artikel 26a AsylG Bauten und Anlagen des Bundes ohne kantonale oder kommunale Bewilligungen zur Unterbringung Asylsuchender für maximal drei Jahre genutzt werden, wenn die Zweckänderung keine erheblichen baulichen Massnahmen erfordert und keine wesentliche Änderung in Bezug auf die Belegung erfolgt. Diese Bestimmung wurde eingeführt, um der aktuellen Unterbringungsproblematik besser Rechnung tragen zu können. Zudem soll damit dem berechtigten Anliegen der Kantone entsprochen werden, möglichst viele Verfahren in Bundeszentren abzuschliessen und dadurch die Verfahren wesentlich zu beschleunigen.</p><p>Die Gültigkeit von Artikel 26a AsylG ist auf drei Jahre befristet; eine bewilligungsfreie Nutzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die genannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bund ist verpflichtet, dem Kanton und der Standortgemeinde nach einer Konsultation die Nutzungsänderung spätestens 60 Tage vor der Inbetriebnahme der Unterkunft anzuzeigen (Art. 26a Abs. 3 AsylG). Folglich erhalten die Gemeinden auch in Verfahren nach Artikel 26a AsylG Äusserungsgelegenheiten. Der Bund ist bestrebt, im Interesse aller Beteiligten einvernehmliche Lösungen zu realisieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Wir verlangen, dass der allgemein anerkannte und in Artikel 29 Absatz 2 der Bundesverfassung verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör auch im Asylgesetz festgeschrieben wird und dass im Asylgesetz eine Bestimmung vorgesehen wird, die den Gemeinden ein formelles Recht gewährt, bei sämtlichen Projekten zur Schaffung von Asylunterkünften in ihrer Gemeinde oder in einer der umliegenden Gemeinden von Beginn weg dabei zu sein und in den Prozess mit einbezogen zu werden.</p>
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