Mobiltelefonie. Besserer Konsumentenschutz
- ShortId
-
12.3787
- Id
-
20123787
- Updated
-
28.07.2023 09:56
- Language
-
de
- Title
-
Mobiltelefonie. Besserer Konsumentenschutz
- AdditionalIndexing
-
34;Telekommunikationsindustrie;Mobiltelefon;Kündigung eines Vertrags;Konsumentenschutz
- 1
-
- L07K12020201010201, Mobiltelefon
- L05K0701060301, Konsumentenschutz
- L05K0507020104, Kündigung eines Vertrags
- L04K12020308, Telekommunikationsindustrie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Verträge zwischen den Mobilfunkanbieterinnen und ihren Kundinnen und Kunden sind privatrechtlicher Natur; ausgehend vom Grundsatz der Vertragsfreiheit obliegt die inhaltliche Ausgestaltung der Verträge deshalb den Parteien. Eine gesetzliche Grundlage, die es dem Bundesrat erlauben würde, Vorschriften über die inhaltliche Ausgestaltung der Mobilfunkverträge auf Verordnungsstufe zu erlassen, existiert zurzeit nicht.</p><p>Der Bundesrat hat in seiner Evaluation zum Fernmeldemarkt vom 17. September 2010 sowie im Ergänzungsbericht vom 28. März 2012 vorgeschlagen, im Falle einer Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG; SR 784.10) darin eine neue gesetzliche Grundlage für Fernmeldedienstverträge zu schaffen. Damit könnte er auf Verordnungsstufe punktuell Vorschriften über die inhaltliche Ausgestaltung namentlich von Mobilfunkverträgen erlassen. Im Auge hat er dabei insbesondere die sogenannten Rollover-Klauseln, die vorsehen, dass sich der Vertrag bei Vertragsablauf jeweils automatisch um ein Jahr oder mehr verlängert, wenn die Kundin oder der Kunde nicht innerhalb einer bestimmten Frist den Vertrag auflöst. </p><p>Hinzuweisen ist ausserdem darauf, dass beim Abschluss von Mobilfunkverträgen wie bei jedem anderen Vertragsabschluss die Vorschriften des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) zu beachten sind. Am 1. Juli 2012 ist die revidierte Fassung von Artikel 8 UWG in Kraft getreten. Danach gilt es als unlauter, wenn allgemeine Geschäftsbedingungen in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten vorsehen. Das Klagerecht des Bundes im UWG (Art. 10 Abs. 3) ermöglicht zudem, dass der Bund die gerichtliche Überprüfung ihm als missbräuchlich erscheinender Klauseln anstrengen kann.</p><p>Weil die verschärfte Fassung von Artikel 8 UWG erst vor wenigen Monaten in Kraft getreten ist, lässt sich zurzeit nicht mit Sicherheit sagen, ob daraus auch die Unzulässigkeit von Klauseln, die eine automatische Vertragsverlängerung vorsehen, abgeleitet werden kann. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit der Revision von Artikel 8 UWG unter anderem auch gegen Bestimmungen vorgehen wollte, die eine automatische Verlängerung befristet geschlossener Abonnementsverträge vorsehen (AB 2011 N 228f.). Auch die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, deren Formulierung als Vorbild für die jüngste Revision von Artikel 8 UWG gedient hat, nennt als mögliches Beispiel für eine missbräuchliche Klausel die Abrede, "dass ein befristeter Vertrag automatisch verlängert wird, wenn der Verbraucher sich nicht gegenteilig geäussert hat und als Termin für diese Äusserung des Willens des Verbrauchers, den Vertrag nicht zu verlängern, ein vom Ablaufzeitpunkt des Vertrages ungebührlich weit entferntes Datum festgelegt wurde".</p><p>Abschliessend kann darauf hingewiesen werden, dass namentlich die Swisscom mittlerweile ihre Vertragspraxis geändert hat und bei Mobilfunkverträgen auf automatische Vertragsverlängerungen verzichtet. Zu hoffen ist, dass dieses Beispiel Schule macht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Boom der Mobiltelefonie hat dazu geführt, dass man heute gesellschaftlich und beruflich - bis auf wenige Ausnahmen - kaum mehr ohne Mobiltelefon auskommen kann. Daher muss der Bund besonders darauf achten, dass die Konsumentinnen und Konsumenten gut geschützt sind, insbesondere angesichts eines von wenigen Grossunternehmen beherrschten Marktes oder gar eines Kartells der Anbieter.</p><p>Die Kombiangebote, die Abonnement und Mobiltelefongerät verbinden und für die Konsumentinnen und Konsumenten sehr attraktiv sind, weil sie eine Art Leasinggeschäft darstellen, führen dazu, dass die tatsächlichen Preise für die Leistungen des Anbieters auf der einen und für das Mobiltelefon selbst auf der anderen Seite nicht erkennbar sind. Dies kann mitunter ein Problem sein, insbesondere im Falle eines Umzugs oder einer Änderung der beruflichen Situation. </p><p>1. Welche Schutzmassnahmen kann der Bundesrat treffen, damit die Konsumentinnen und Konsumenten aus einem Vertrag mit einem Anbieter aussteigen können, ohne dafür horrende Ausstiegskosten bezahlen zu müssen, insbesondere im Falle eines Umzugs (schwaches Netz) oder einer Änderung der beruflichen Situation?</p><p>2. Kann der Bundesrat allen Anbietern die Einhaltung gewisser Standardregeln über die Vertragskündigung vorschreiben, sodass die Wirtschaftsfreiheit zwar gewahrt bleibt, es den Konsumentinnen und Konsumenten aber möglich ist, aus einem Vertrag auszusteigen, der ihnen nicht länger zweckdienlich ist?</p>
- Mobiltelefonie. Besserer Konsumentenschutz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Verträge zwischen den Mobilfunkanbieterinnen und ihren Kundinnen und Kunden sind privatrechtlicher Natur; ausgehend vom Grundsatz der Vertragsfreiheit obliegt die inhaltliche Ausgestaltung der Verträge deshalb den Parteien. Eine gesetzliche Grundlage, die es dem Bundesrat erlauben würde, Vorschriften über die inhaltliche Ausgestaltung der Mobilfunkverträge auf Verordnungsstufe zu erlassen, existiert zurzeit nicht.</p><p>Der Bundesrat hat in seiner Evaluation zum Fernmeldemarkt vom 17. September 2010 sowie im Ergänzungsbericht vom 28. März 2012 vorgeschlagen, im Falle einer Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG; SR 784.10) darin eine neue gesetzliche Grundlage für Fernmeldedienstverträge zu schaffen. Damit könnte er auf Verordnungsstufe punktuell Vorschriften über die inhaltliche Ausgestaltung namentlich von Mobilfunkverträgen erlassen. Im Auge hat er dabei insbesondere die sogenannten Rollover-Klauseln, die vorsehen, dass sich der Vertrag bei Vertragsablauf jeweils automatisch um ein Jahr oder mehr verlängert, wenn die Kundin oder der Kunde nicht innerhalb einer bestimmten Frist den Vertrag auflöst. </p><p>Hinzuweisen ist ausserdem darauf, dass beim Abschluss von Mobilfunkverträgen wie bei jedem anderen Vertragsabschluss die Vorschriften des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) zu beachten sind. Am 1. Juli 2012 ist die revidierte Fassung von Artikel 8 UWG in Kraft getreten. Danach gilt es als unlauter, wenn allgemeine Geschäftsbedingungen in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten vorsehen. Das Klagerecht des Bundes im UWG (Art. 10 Abs. 3) ermöglicht zudem, dass der Bund die gerichtliche Überprüfung ihm als missbräuchlich erscheinender Klauseln anstrengen kann.</p><p>Weil die verschärfte Fassung von Artikel 8 UWG erst vor wenigen Monaten in Kraft getreten ist, lässt sich zurzeit nicht mit Sicherheit sagen, ob daraus auch die Unzulässigkeit von Klauseln, die eine automatische Vertragsverlängerung vorsehen, abgeleitet werden kann. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit der Revision von Artikel 8 UWG unter anderem auch gegen Bestimmungen vorgehen wollte, die eine automatische Verlängerung befristet geschlossener Abonnementsverträge vorsehen (AB 2011 N 228f.). Auch die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, deren Formulierung als Vorbild für die jüngste Revision von Artikel 8 UWG gedient hat, nennt als mögliches Beispiel für eine missbräuchliche Klausel die Abrede, "dass ein befristeter Vertrag automatisch verlängert wird, wenn der Verbraucher sich nicht gegenteilig geäussert hat und als Termin für diese Äusserung des Willens des Verbrauchers, den Vertrag nicht zu verlängern, ein vom Ablaufzeitpunkt des Vertrages ungebührlich weit entferntes Datum festgelegt wurde".</p><p>Abschliessend kann darauf hingewiesen werden, dass namentlich die Swisscom mittlerweile ihre Vertragspraxis geändert hat und bei Mobilfunkverträgen auf automatische Vertragsverlängerungen verzichtet. Zu hoffen ist, dass dieses Beispiel Schule macht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Boom der Mobiltelefonie hat dazu geführt, dass man heute gesellschaftlich und beruflich - bis auf wenige Ausnahmen - kaum mehr ohne Mobiltelefon auskommen kann. Daher muss der Bund besonders darauf achten, dass die Konsumentinnen und Konsumenten gut geschützt sind, insbesondere angesichts eines von wenigen Grossunternehmen beherrschten Marktes oder gar eines Kartells der Anbieter.</p><p>Die Kombiangebote, die Abonnement und Mobiltelefongerät verbinden und für die Konsumentinnen und Konsumenten sehr attraktiv sind, weil sie eine Art Leasinggeschäft darstellen, führen dazu, dass die tatsächlichen Preise für die Leistungen des Anbieters auf der einen und für das Mobiltelefon selbst auf der anderen Seite nicht erkennbar sind. Dies kann mitunter ein Problem sein, insbesondere im Falle eines Umzugs oder einer Änderung der beruflichen Situation. </p><p>1. Welche Schutzmassnahmen kann der Bundesrat treffen, damit die Konsumentinnen und Konsumenten aus einem Vertrag mit einem Anbieter aussteigen können, ohne dafür horrende Ausstiegskosten bezahlen zu müssen, insbesondere im Falle eines Umzugs (schwaches Netz) oder einer Änderung der beruflichen Situation?</p><p>2. Kann der Bundesrat allen Anbietern die Einhaltung gewisser Standardregeln über die Vertragskündigung vorschreiben, sodass die Wirtschaftsfreiheit zwar gewahrt bleibt, es den Konsumentinnen und Konsumenten aber möglich ist, aus einem Vertrag auszusteigen, der ihnen nicht länger zweckdienlich ist?</p>
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