Kalte Enteignung der Kantone bei der Überführung des Übertragungsnetzes?

ShortId
12.3792
Id
20123792
Updated
28.07.2023 09:55
Language
de
Title
Kalte Enteignung der Kantone bei der Überführung des Übertragungsnetzes?
AdditionalIndexing
66;elektrische Leitung;Eigentumsübertragung;Kanton;Elektrizitätsindustrie;Netzgesellschaft;Enteignung
1
  • L05K1703030101, elektrische Leitung
  • L06K170303010102, Netzgesellschaft
  • L04K05070107, Eigentumsübertragung
  • L04K05070108, Enteignung
  • L06K080701020108, Kanton
  • L03K170303, Elektrizitätsindustrie
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verpflichtungen gemäss Artikel 33 des Stromversorgungsgesetzes (StromVG; SR 734.7) und der zwischen der Swissgrid und den heutigen Eigentümern der Netzgesellschaften ("Sacheinlegerinnen") erarbeiteten Vertragsunterlagen resultieren Änderungen bzw. Ergänzungen an den Statuten der Swissgrid. Änderungen der Statuten der Swissgrid bedürfen gemäss Artikel 19 StromVG der Genehmigung des Bundesrates.</p><p>Im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit und die finanzielle Stabilität der Swissgrid hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission (Elcom) als unabhängige staatliche Regulierungsbehörde den Transaktionsprozess seit Juli 2010 intensiv begleitet und im Frühjahr 2011 ein formelles Verfahren zur Finanzierungsstruktur eröffnet. In diesem Verfahren hat die Elcom insbesondere folgende Aspekte geprüft: Gesetzmässigkeit der gewählten Kapitalstruktur, finanzielle Stabilität und nachhaltige Risikofähigkeit der Swissgrid.</p><p>1. Die Elcom hat das Verfahren zur Finanzierungsstruktur nach umfangreichen Abklärungen, die durch externe Gutachten ergänzt wurden, am 20. September 2012 eingestellt. Im Rahmen des Verfahrens wurden die vertraglichen Grundlagen für die Überführung erstellt.</p><p>Die notwendigen Änderungen der Statuten der Swissgrid sollen Ende Oktober bzw. im Dezember vom Verwaltungsrat bzw. von der Generalversammlung der Swissgrid sowie vom Bundesrat genehmigt werden. Auf Anfang 2013 kann das Übertragungsnetz somit fristgerecht an die nationale Netzgesellschaft überführt werden.</p><p>2. Die Elcom hat im Rahmen des genannten Verfahrens geprüft, mit welchem Wert die bisherigen Eigentümer zu entschädigen sind. Gemäss Entscheid der Elcom ist der regulierte Wert massgebend, da der Swissgrid andernfalls ungedeckte Kosten entstehen würden. Als regulierter Wert gilt der im Stromversorgungsgesetz für die Berechnung des Netznutzungsentgelts vorgesehene Wert. Dieser beträgt gegenwärtig rund 2 Milliarden Franken.</p><p>3./4. Der Bundesrat hat bei der aufgrund der Überführung der Netze notwendigen Änderung der Statuten der Swissgrid zu prüfen, ob die Versorgungssicherheit der Schweiz beziehungsweise der einzelnen Landesteile, die Unabhängigkeit der Netzgesellschaft und der diskriminierungsfreie Netzbetrieb gewährleistet sind (Art. 19 StromVG). Die Elcom als unabhängige staatliche Regulierungsbehörde hat u. a. die Aufgabe, die Versorgungssicherheit im Strombereich zu überwachen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Stromnetze sicher, leistungsfähig und effizient betrieben werden. Weiter gehende Interessen der alten und neuen Aktionäre sind diesen Ansprüchen untergeordnet.</p><p>Die aus dem Verfahren der Elcom erlangten Erkenntnisse wurden von den Übertragungsnetzeigentümern und der Swissgrid wie folgt vertraglich umgesetzt:</p><p>- Kapitalstruktur: Das Eigenkapital beträgt im Zeitpunkt der Überführung 30 Prozent. Hinzu kommen 35 Prozent Pflichtwandeldarlehen mit Eigenkapitalcharakter.</p><p>- Finanzielle Stabilität: Die Auszahlung der Eigentümer wird zeitlich gestaffelt und erfolgt über langfristiges Fremdkapital, was für die Swissgrid insbesondere in der Startphase eine abgesicherte Finanzierungsgrundlage schafft.</p><p>- Risikofähigkeit: Diese Massnahmen und ein angemessenes Risikokapital stärken die Risiko- und Investitionsfähigkeit der Swissgrid.</p><p>Nach Einschätzungen der Elcom verfügt die Swissgrid mit der Umsetzung dieser Eckpunkte in den vertraglichen Vereinbarungen mit den bisherigen Übertragungsnetzeigentümern über eine solide finanzielle Grundlage für die Netzübernahme und die anstehenden Investitionen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Von der Überführung des Übertragungsnetzes sind auch die Kantone als indirekte Eigentümer des Übertragungsnetzes und die Versorgungssicherheit generell betroffen. Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Wie ist der Stand der Überführung des Übertragungsnetzes?</p><p>2. Was für Werte werden der Überführung zugrunde gelegt?</p><p>3. Hält es der Bundesrat für zweckmässig, wenn die alten Eigentümer verpflichtet werden, ihr Kapital anteilmässig in Form von Aktien und Verpflichtungen in der nationalen Netzgesellschaft zu belassen ohne Aussicht auf eine risikogerechte Entschädigung?</p><p>4. Welche Dividendenpolitik erachtet er als angemessen, um die Interessen der alten und neuer Aktionäre zu wahren?</p><p>Artikel 33 des Stromversorgungsgesetzes bestimmt, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene an die nationale Netzgesellschaft zu überführen haben. Dafür würden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinausgehende Wertverminderungen würden von der Netzgesellschaft ausgeglichen. Kommen die Unternehmen, so Absatz 5, ihrer Verpflichtung nicht nach, erlässt die Elcom auf Antrag der Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen.</p><p>Die Überführung dürfte als Folge davon vertraglich zwischen der nationalen Netzgesellschaft und den Eigentümern des Netzes unter Aufsicht der Eidgenössischen Elektrizitätskommission erfolgen. Letztere dürfte insbesondere die Interessen der Konsumenten im Auge behalten.</p><p>Von der Überführung des Übertragungsnetzes sind indes auch die Kantone als indirekte Eigentümer des Übertragungsnetzes und die Versorgungssicherheit generell betroffen. Im Vordergrund stehen dabei die Bewertungen und Anrechnungswerte sowie die Finanzierung der Sacheinlagen wie auch die künftige Dividendenpolitik der nationalen Netzgesellschaft. Je nach Ausgestaltung der Überführungsbedingungen resultieren daraus erhebliche Entwertungen und damit die Vernichtung von Werten zulasten der Kantone als indirekte Netzeigentümer. Darüber hinaus kann die Bindung von Kapital dazu führen, dass als Folge davon die Möglichkeiten fehlen, in die Energiewende zu investieren.</p>
  • Kalte Enteignung der Kantone bei der Überführung des Übertragungsnetzes?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verpflichtungen gemäss Artikel 33 des Stromversorgungsgesetzes (StromVG; SR 734.7) und der zwischen der Swissgrid und den heutigen Eigentümern der Netzgesellschaften ("Sacheinlegerinnen") erarbeiteten Vertragsunterlagen resultieren Änderungen bzw. Ergänzungen an den Statuten der Swissgrid. Änderungen der Statuten der Swissgrid bedürfen gemäss Artikel 19 StromVG der Genehmigung des Bundesrates.</p><p>Im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit und die finanzielle Stabilität der Swissgrid hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission (Elcom) als unabhängige staatliche Regulierungsbehörde den Transaktionsprozess seit Juli 2010 intensiv begleitet und im Frühjahr 2011 ein formelles Verfahren zur Finanzierungsstruktur eröffnet. In diesem Verfahren hat die Elcom insbesondere folgende Aspekte geprüft: Gesetzmässigkeit der gewählten Kapitalstruktur, finanzielle Stabilität und nachhaltige Risikofähigkeit der Swissgrid.</p><p>1. Die Elcom hat das Verfahren zur Finanzierungsstruktur nach umfangreichen Abklärungen, die durch externe Gutachten ergänzt wurden, am 20. September 2012 eingestellt. Im Rahmen des Verfahrens wurden die vertraglichen Grundlagen für die Überführung erstellt.</p><p>Die notwendigen Änderungen der Statuten der Swissgrid sollen Ende Oktober bzw. im Dezember vom Verwaltungsrat bzw. von der Generalversammlung der Swissgrid sowie vom Bundesrat genehmigt werden. Auf Anfang 2013 kann das Übertragungsnetz somit fristgerecht an die nationale Netzgesellschaft überführt werden.</p><p>2. Die Elcom hat im Rahmen des genannten Verfahrens geprüft, mit welchem Wert die bisherigen Eigentümer zu entschädigen sind. Gemäss Entscheid der Elcom ist der regulierte Wert massgebend, da der Swissgrid andernfalls ungedeckte Kosten entstehen würden. Als regulierter Wert gilt der im Stromversorgungsgesetz für die Berechnung des Netznutzungsentgelts vorgesehene Wert. Dieser beträgt gegenwärtig rund 2 Milliarden Franken.</p><p>3./4. Der Bundesrat hat bei der aufgrund der Überführung der Netze notwendigen Änderung der Statuten der Swissgrid zu prüfen, ob die Versorgungssicherheit der Schweiz beziehungsweise der einzelnen Landesteile, die Unabhängigkeit der Netzgesellschaft und der diskriminierungsfreie Netzbetrieb gewährleistet sind (Art. 19 StromVG). Die Elcom als unabhängige staatliche Regulierungsbehörde hat u. a. die Aufgabe, die Versorgungssicherheit im Strombereich zu überwachen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Stromnetze sicher, leistungsfähig und effizient betrieben werden. Weiter gehende Interessen der alten und neuen Aktionäre sind diesen Ansprüchen untergeordnet.</p><p>Die aus dem Verfahren der Elcom erlangten Erkenntnisse wurden von den Übertragungsnetzeigentümern und der Swissgrid wie folgt vertraglich umgesetzt:</p><p>- Kapitalstruktur: Das Eigenkapital beträgt im Zeitpunkt der Überführung 30 Prozent. Hinzu kommen 35 Prozent Pflichtwandeldarlehen mit Eigenkapitalcharakter.</p><p>- Finanzielle Stabilität: Die Auszahlung der Eigentümer wird zeitlich gestaffelt und erfolgt über langfristiges Fremdkapital, was für die Swissgrid insbesondere in der Startphase eine abgesicherte Finanzierungsgrundlage schafft.</p><p>- Risikofähigkeit: Diese Massnahmen und ein angemessenes Risikokapital stärken die Risiko- und Investitionsfähigkeit der Swissgrid.</p><p>Nach Einschätzungen der Elcom verfügt die Swissgrid mit der Umsetzung dieser Eckpunkte in den vertraglichen Vereinbarungen mit den bisherigen Übertragungsnetzeigentümern über eine solide finanzielle Grundlage für die Netzübernahme und die anstehenden Investitionen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Von der Überführung des Übertragungsnetzes sind auch die Kantone als indirekte Eigentümer des Übertragungsnetzes und die Versorgungssicherheit generell betroffen. Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Wie ist der Stand der Überführung des Übertragungsnetzes?</p><p>2. Was für Werte werden der Überführung zugrunde gelegt?</p><p>3. Hält es der Bundesrat für zweckmässig, wenn die alten Eigentümer verpflichtet werden, ihr Kapital anteilmässig in Form von Aktien und Verpflichtungen in der nationalen Netzgesellschaft zu belassen ohne Aussicht auf eine risikogerechte Entschädigung?</p><p>4. Welche Dividendenpolitik erachtet er als angemessen, um die Interessen der alten und neuer Aktionäre zu wahren?</p><p>Artikel 33 des Stromversorgungsgesetzes bestimmt, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene an die nationale Netzgesellschaft zu überführen haben. Dafür würden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinausgehende Wertverminderungen würden von der Netzgesellschaft ausgeglichen. Kommen die Unternehmen, so Absatz 5, ihrer Verpflichtung nicht nach, erlässt die Elcom auf Antrag der Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen.</p><p>Die Überführung dürfte als Folge davon vertraglich zwischen der nationalen Netzgesellschaft und den Eigentümern des Netzes unter Aufsicht der Eidgenössischen Elektrizitätskommission erfolgen. Letztere dürfte insbesondere die Interessen der Konsumenten im Auge behalten.</p><p>Von der Überführung des Übertragungsnetzes sind indes auch die Kantone als indirekte Eigentümer des Übertragungsnetzes und die Versorgungssicherheit generell betroffen. Im Vordergrund stehen dabei die Bewertungen und Anrechnungswerte sowie die Finanzierung der Sacheinlagen wie auch die künftige Dividendenpolitik der nationalen Netzgesellschaft. Je nach Ausgestaltung der Überführungsbedingungen resultieren daraus erhebliche Entwertungen und damit die Vernichtung von Werten zulasten der Kantone als indirekte Netzeigentümer. Darüber hinaus kann die Bindung von Kapital dazu führen, dass als Folge davon die Möglichkeiten fehlen, in die Energiewende zu investieren.</p>
    • Kalte Enteignung der Kantone bei der Überführung des Übertragungsnetzes?

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