Sisyphusarbeit der Polizei gegen kriminelle Asylbewerber stoppen

ShortId
12.3803
Id
20123803
Updated
28.07.2023 05:55
Language
de
Title
Sisyphusarbeit der Polizei gegen kriminelle Asylbewerber stoppen
AdditionalIndexing
12;2811;Asylbewerber/in;Straftäter/in;polizeiliche Ermittlung;Eindämmung der Kriminalität;Polizei;Untersuchungshaft;Datenbasis;biometrische Daten
1
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L04K04030304, Polizei
  • L05K0504010205, polizeiliche Ermittlung
  • L05K0506010403, biometrische Daten
  • L06K120301010301, Datenbasis
  • L05K0504010203, Untersuchungshaft
  • L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
  • L05K0501020106, Straftäter/in
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Zahl krimineller Asylbewerber hat 2012 massiv zugenommen. Bis anhin wurden Neuankömmlinge in Empfangs- und Verfahrenszentren fotografiert, registriert, und deren Fingerabdrücke wurden erfasst. Trotzdem zeigt es sich, dass kriminelle Asylanten - zum Beispiel durch das Abschleifen der Fingerkuppen und andere Tricks - die Ermittlungen der Asylbehörden und der Polizei enorm erschweren und viele Delikte respektive deren Täter deshalb nicht strafrechtlich verfolgt werden können. Durch die offensichtlich zunehmende Gewaltbereitschaft der Asylsuchenden ist die Sicherheit der Bevölkerung nicht mehr gewährleistet, sodass neue, effiziente und zielführende Massnahmen ergriffen werden müssen. In verschiedenen Ländern hat es sich gezeigt, dass der DNS-Beweis (Desoxyribonukleinsäure) eines der erfolgreichsten kriminalistischen Instrumente bei der Identifizierung von Tätern und der Zuordnung von Tatspuren ist. Auch ist die Gewinnung von DNS-Proben mittels Abstrich der Mundschleimhaut sehr einfach und schnell zu bewerkstelligen. Die Fahndung dank DNS kann aber nur dann erfolgversprechend sein, wenn die kriminellen Asylbewerber bis zum Eintreffen der Testergebnisse (Dauer zwei bis sechs Tage, Angaben IRM Bern) in Untersuchungshaft bleiben müssen.</p>
  • <p>Das Erbgut einer Person darf nur untersucht, registriert oder offenbart werden, wenn die betroffene Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt (Art. 119 Abs. 2 Bst. f der Bundesverfassung).</p><p>Die Probenahme und die DNA-Analyse im Rahmen eines Strafverfahrens sind in der Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 255-259) und im Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifikation von unbekannten oder vermissten Personen geregelt. Diese Massnahmen gelangen im Hinblick auf die Aufklärung einer begangenen Straftat (Verbrechen oder Vergehen) gegenüber verdächtigten Personen zur Anwendung. Das DNA-Profil dieser Personen wird in einem Informationssystem gespeichert, sofern sie nicht bereits vorher als Täter der infrage stehenden Straftat ausgeschlossen werden konnten. Die Erstellung eines DNA-Profils in einem Verwaltungsverfahren ist im Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) geregelt. Danach ist diese Massnahme für Fälle vorgesehen, bei welchen sich begründete Zweifel über die Abstammung oder die Identität einer Person auf andere Weise nicht ausräumen lassen. Ein DNA-Profil darf in diesen Fällen nur mit schriftlichem Einverständnis der betroffenen Personen erstellt werden (Art. 33 GUMG). Ein Informationssystem zur Speicherung der Profile im Verwaltungsverfahren gibt es im Unterschied zum strafrechtlichen Bereich nicht.</p><p>Diese Beispiele zeigen auf, dass der Bearbeitung von DNA-Personendaten enge Grenzen gesetzt sind. Dies zu Recht, denn die Entnahme von DNA-Proben, die Erstellung entsprechender Profile und die Speicherung in Informationssystemen stellen Eingriffe in die Grundrechte der betroffenen Personen dar. Insbesondere betroffen sind das Recht auf persönliche Freiheit und das Recht auf den Schutz der Privatsphäre (Art. 10 und 13 BV). Generell müssen solche Einschränkungen von Grundrechten die Voraussetzungen von Artikel 36 BV erfüllen, also in einem Gesetz im formellen Sinne vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein.</p><p>Eine Regelung im Sinne der Motionärin würde insbesondere dem in der Bundesverfassung verankerten Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) widersprechen. Die präventive und systematische Probenahme und Speicherung von DNA-Profilen einer ganzen Personengruppe, im Hinblick darauf, dass Angehörige dieser Personengruppe zukünftig Delikte begehen könnten, lässt sich auch mit einem Anstieg der Kriminalitätsrate nicht rechtfertigen. Ausserdem würde sich die Frage stellen, weshalb ausschliesslich von Asylsuchenden und nicht auch von anderen Bevölkerungs- oder Altersgruppen, bei welchen tendenziell eine hohe Kriminalitätsrate festgestellt wird, systematisch DNA-Profile erstellt werden sollten.</p><p>Vor Kurzem hat sich auch die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren mit dieser Frage befasst. Sie gelangte dabei zur Auffassung, dass neben rechtlichen Bedenken auch finanzielle Einwände gegen die systematische Bearbeitung von DNA-Personendaten Asylsuchender bestehen würden.</p><p>Auch die Forderung, Asylsuchende während des DNA-Vergleichs systematisch so lange in Untersuchungshaft zu versetzen, bis die Täterschaft ermittelt ist, lehnt der Bundesrat als unverhältnismässig ab. Die Untersuchungshaft darf nur so lange angeordnet werden, als gegen eine inhaftierte Person ein dringender Tatverdacht und einer der besonderen Haftgründe (Kollusions-, Flucht- oder Wiederholungsgefahr) bestehen. Allein die Tatsache, dass die Täterschaft noch nicht ermittelt werden konnte, vermag Untersuchungshaft dagegen nicht zu rechtfertigen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit die folgenden Massnahmen zu Fahndungszwecken durch die Strafbehörden und zur Wahrung der Sicherheit der Bevölkerung durchgeführt werden können:</p><p>1. Für die erkennungsdienstlichen Zwecke bei der Registrierung von Asylsuchenden müssen neben den Fingerabdrücken auch systematisch DNS-Proben genommen werden;</p><p>2. Es muss eine DNS-Datenbank angelegt werden, auf welche beim Abgleich von gesicherten Spuren bei Straftaten durch die ermittelnden Strafbehörden im Rahmen ihrer Tätigkeit unbeschränkt zugegriffen werden kann;</p><p>3. Kriminelle Asylbewerber müssen bei Tatverdacht so lange in Untersuchungshaft versetzt werden, bis die zweifelsfreie Identifizierung der mutmasslichen Täter und die Zuordnung von Tatspuren durch einen DNS-Vergleich stattgefunden hat.</p>
  • Sisyphusarbeit der Polizei gegen kriminelle Asylbewerber stoppen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Zahl krimineller Asylbewerber hat 2012 massiv zugenommen. Bis anhin wurden Neuankömmlinge in Empfangs- und Verfahrenszentren fotografiert, registriert, und deren Fingerabdrücke wurden erfasst. Trotzdem zeigt es sich, dass kriminelle Asylanten - zum Beispiel durch das Abschleifen der Fingerkuppen und andere Tricks - die Ermittlungen der Asylbehörden und der Polizei enorm erschweren und viele Delikte respektive deren Täter deshalb nicht strafrechtlich verfolgt werden können. Durch die offensichtlich zunehmende Gewaltbereitschaft der Asylsuchenden ist die Sicherheit der Bevölkerung nicht mehr gewährleistet, sodass neue, effiziente und zielführende Massnahmen ergriffen werden müssen. In verschiedenen Ländern hat es sich gezeigt, dass der DNS-Beweis (Desoxyribonukleinsäure) eines der erfolgreichsten kriminalistischen Instrumente bei der Identifizierung von Tätern und der Zuordnung von Tatspuren ist. Auch ist die Gewinnung von DNS-Proben mittels Abstrich der Mundschleimhaut sehr einfach und schnell zu bewerkstelligen. Die Fahndung dank DNS kann aber nur dann erfolgversprechend sein, wenn die kriminellen Asylbewerber bis zum Eintreffen der Testergebnisse (Dauer zwei bis sechs Tage, Angaben IRM Bern) in Untersuchungshaft bleiben müssen.</p>
    • <p>Das Erbgut einer Person darf nur untersucht, registriert oder offenbart werden, wenn die betroffene Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt (Art. 119 Abs. 2 Bst. f der Bundesverfassung).</p><p>Die Probenahme und die DNA-Analyse im Rahmen eines Strafverfahrens sind in der Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 255-259) und im Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifikation von unbekannten oder vermissten Personen geregelt. Diese Massnahmen gelangen im Hinblick auf die Aufklärung einer begangenen Straftat (Verbrechen oder Vergehen) gegenüber verdächtigten Personen zur Anwendung. Das DNA-Profil dieser Personen wird in einem Informationssystem gespeichert, sofern sie nicht bereits vorher als Täter der infrage stehenden Straftat ausgeschlossen werden konnten. Die Erstellung eines DNA-Profils in einem Verwaltungsverfahren ist im Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) geregelt. Danach ist diese Massnahme für Fälle vorgesehen, bei welchen sich begründete Zweifel über die Abstammung oder die Identität einer Person auf andere Weise nicht ausräumen lassen. Ein DNA-Profil darf in diesen Fällen nur mit schriftlichem Einverständnis der betroffenen Personen erstellt werden (Art. 33 GUMG). Ein Informationssystem zur Speicherung der Profile im Verwaltungsverfahren gibt es im Unterschied zum strafrechtlichen Bereich nicht.</p><p>Diese Beispiele zeigen auf, dass der Bearbeitung von DNA-Personendaten enge Grenzen gesetzt sind. Dies zu Recht, denn die Entnahme von DNA-Proben, die Erstellung entsprechender Profile und die Speicherung in Informationssystemen stellen Eingriffe in die Grundrechte der betroffenen Personen dar. Insbesondere betroffen sind das Recht auf persönliche Freiheit und das Recht auf den Schutz der Privatsphäre (Art. 10 und 13 BV). Generell müssen solche Einschränkungen von Grundrechten die Voraussetzungen von Artikel 36 BV erfüllen, also in einem Gesetz im formellen Sinne vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein.</p><p>Eine Regelung im Sinne der Motionärin würde insbesondere dem in der Bundesverfassung verankerten Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) widersprechen. Die präventive und systematische Probenahme und Speicherung von DNA-Profilen einer ganzen Personengruppe, im Hinblick darauf, dass Angehörige dieser Personengruppe zukünftig Delikte begehen könnten, lässt sich auch mit einem Anstieg der Kriminalitätsrate nicht rechtfertigen. Ausserdem würde sich die Frage stellen, weshalb ausschliesslich von Asylsuchenden und nicht auch von anderen Bevölkerungs- oder Altersgruppen, bei welchen tendenziell eine hohe Kriminalitätsrate festgestellt wird, systematisch DNA-Profile erstellt werden sollten.</p><p>Vor Kurzem hat sich auch die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren mit dieser Frage befasst. Sie gelangte dabei zur Auffassung, dass neben rechtlichen Bedenken auch finanzielle Einwände gegen die systematische Bearbeitung von DNA-Personendaten Asylsuchender bestehen würden.</p><p>Auch die Forderung, Asylsuchende während des DNA-Vergleichs systematisch so lange in Untersuchungshaft zu versetzen, bis die Täterschaft ermittelt ist, lehnt der Bundesrat als unverhältnismässig ab. Die Untersuchungshaft darf nur so lange angeordnet werden, als gegen eine inhaftierte Person ein dringender Tatverdacht und einer der besonderen Haftgründe (Kollusions-, Flucht- oder Wiederholungsgefahr) bestehen. Allein die Tatsache, dass die Täterschaft noch nicht ermittelt werden konnte, vermag Untersuchungshaft dagegen nicht zu rechtfertigen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit die folgenden Massnahmen zu Fahndungszwecken durch die Strafbehörden und zur Wahrung der Sicherheit der Bevölkerung durchgeführt werden können:</p><p>1. Für die erkennungsdienstlichen Zwecke bei der Registrierung von Asylsuchenden müssen neben den Fingerabdrücken auch systematisch DNS-Proben genommen werden;</p><p>2. Es muss eine DNS-Datenbank angelegt werden, auf welche beim Abgleich von gesicherten Spuren bei Straftaten durch die ermittelnden Strafbehörden im Rahmen ihrer Tätigkeit unbeschränkt zugegriffen werden kann;</p><p>3. Kriminelle Asylbewerber müssen bei Tatverdacht so lange in Untersuchungshaft versetzt werden, bis die zweifelsfreie Identifizierung der mutmasslichen Täter und die Zuordnung von Tatspuren durch einen DNS-Vergleich stattgefunden hat.</p>
    • Sisyphusarbeit der Polizei gegen kriminelle Asylbewerber stoppen

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