Erhöhung des Schwellenwertes für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
- ShortId
-
12.3806
- Id
-
20123806
- Updated
-
28.07.2023 12:31
- Language
-
de
- Title
-
Erhöhung des Schwellenwertes für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
- AdditionalIndexing
-
15;Beziehungen zwischen den Sozialpartnern;Allgemeinverbindlichkeitserklärung;Arbeitnehmerschutz;Norm;Gesamtarbeitsvertrag;Arbeitsbedingungen
- 1
-
- L05K0806010101, Allgemeinverbindlichkeitserklärung
- L05K0702040106, Gesamtarbeitsvertrag
- L04K07020401, Beziehungen zwischen den Sozialpartnern
- L05K0706010201, Norm
- L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
- L04K07020502, Arbeitsbedingungen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der flexible Arbeitsmarkt, solide verankert in der Sozialpartnerschaft, ist einer der grössten Trümpfe des Arbeitsplatzes Schweiz. Je freiheitlicher die Arbeitsbedingungen ausgestaltet werden können, desto eher ist Vollbeschäftigung erreichbar. Diesen Errungenschaften gilt es insbesondere in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten grösste Sorge zu tragen, und es gilt, sie weiter auszubauen.</p>
- <p>Die heutige Regelung mit den drei Mehrheiten (Quoren) für die ordentliche Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (GAV) gilt seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG, SR 221.215.311). Die drei Quoren begründen mit der 50-Prozent-Grenze die demokratische Legitimität der Allgemeinverbindlicherklärung. Sie sollen sicherstellen, dass "nicht eine Minderheit, entgegen allen demokratischen Regeln, der Mehrheit eine Ordnung aufzwingen könne" (Botschaft des Bundesrates vom 29. Januar 1954 an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Gesamtarbeitsvertrag und dessen Allgemeinverbindlicherklärung, BBl 1954 I 174).</p><p>Bei der sogenannten erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung, die im Rahmen der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit in der heute gültigen Fassung per 1. April 2006 eingeführt worden ist, wird lediglich das gemischte Quorum verlangt, d. h., die beteiligten Arbeitgeber müssen mindestens 50 Prozent aller Arbeitnehmenden beschäftigen (Art. 2 Ziff. 3bis AVEG). Die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung setzt voraus, dass in einer Branche oder einem Beruf die üblichen Löhne und Arbeitszeiten wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten werden (Art. 1a AVEG).</p><p>Die von der Motion verlangte Erhöhung aller Quoren auf 75 Prozent hätte folgende Auswirkungen auf die Anzahl der allgemeinverbindlich erklärten GAV: Gegenüber der heutigen Rechtslage würde dies eine Verringerung der Anzahl der allgemeinverbindlich erklärten GAV bedeuten, von denen gegenwärtig auf kantonaler Ebene deren 36 und auf Bundesebene deren 37 allgemeinverbindlich erklärt wurden. Aktuell könnte ein auf 75 Prozent erhöhtes Quorum lediglich bei acht GAV auf kantonaler und bei drei GAV auf Bundesebene erreicht werden.</p><p>Die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Union wären durch die von der Motion verlangte Änderung betroffen, und sie würden dadurch geschwächt. Für das System der flankierenden Massnahmen sind allgemeinverbindlich erklärte GAV bedeutend, weil diese u. a. verbindliche Mindestlöhne enthalten, welche auch von Betrieben mit Sitz im Ausland respektiert werden müssen, die Arbeitnehmende in die Schweiz entsenden. Die Erhöhung der Quoren hätte zur Folge, dass ausländische Betriebe in bestimmten Branchen (betroffen wäre namentlich das Bauhaupt- und Baunebengewerbe) in der Schweiz Dienstleistungen ausführen könnten, ohne dass sie für ihre Arbeitnehmenden schweizerische Mindestlöhne respektieren müssten. Dadurch könnten die Schweizer Betriebe einem verstärkten Konkurrenzdruck aus dem Ausland ausgesetzt werden.</p><p>Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keine Veranlassung, die gesetzlichen Quoren bei der Allgemeinverbindlicherklärung von GAV auf 75 Prozent zu erhöhen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Schwellenwert für die Allgemeinverbindlicherklärung von zwischen den Sozialpartnern ausgehandelten Gesamtarbeitsverträgen ist so zu erhöhen, dass die Allgemeinverbindlichkeit erst erlassen werden kann, wenn am Gesamtarbeitsvertrag einer Branche mindestens 75 Prozent aller Betriebe und 75 Prozent aller Arbeitnehmer der entsprechenden Branche beteiligt sind. </p><p>Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen lautet neu folgendermassen:</p><p>Artikel 2 Allgemeine Voraussetzungen</p><p>Die Allgemeinverbindlichkeit darf nur unter folgenden Voraussetzungen angeordnet werden:</p><p>1. Die Allgemeinverbindlichkeit muss sich wegen der für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer andernfalls zu erwartenden erheblichen Nachteile als notwendig erweisen.</p><p>2. Die Allgemeinverbindlichkeit darf dem Gesamtinteresse nicht zuwiderlaufen und die berechtigten Interessen anderer Wirtschaftsgruppen und Bevölkerungskreise nicht beeinträchtigen.</p><p>Sie muss ferner den auf regionalen oder betrieblichen Verschiedenheiten beruhenden Minderheitsinteressen innerhalb des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes angemessen Rechnung tragen.</p><p>3. Am Gesamtarbeitsvertrag müssen mehr als drei Viertel aller Arbeitgeber und mehr als drei Viertel aller Arbeitnehmer, auf die der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages ausgedehnt werden soll, beteiligt sein. Die beteiligten Arbeitgeber müssen überdies mehr als drei Viertel aller Arbeitnehmer beschäftigen. Ausnahmsweise kann bei besonderen Verhältnissen vom Erfordernis der Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmer abgesehen werden.</p><p>3bis. Im Fall eines Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung nach Artikel 1a müssen die beteiligten Arbeitgeber mindestens 75 Prozent aller Arbeitnehmer beschäftigen.</p>
- Erhöhung des Schwellenwertes für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der flexible Arbeitsmarkt, solide verankert in der Sozialpartnerschaft, ist einer der grössten Trümpfe des Arbeitsplatzes Schweiz. Je freiheitlicher die Arbeitsbedingungen ausgestaltet werden können, desto eher ist Vollbeschäftigung erreichbar. Diesen Errungenschaften gilt es insbesondere in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten grösste Sorge zu tragen, und es gilt, sie weiter auszubauen.</p>
- <p>Die heutige Regelung mit den drei Mehrheiten (Quoren) für die ordentliche Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (GAV) gilt seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG, SR 221.215.311). Die drei Quoren begründen mit der 50-Prozent-Grenze die demokratische Legitimität der Allgemeinverbindlicherklärung. Sie sollen sicherstellen, dass "nicht eine Minderheit, entgegen allen demokratischen Regeln, der Mehrheit eine Ordnung aufzwingen könne" (Botschaft des Bundesrates vom 29. Januar 1954 an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Gesamtarbeitsvertrag und dessen Allgemeinverbindlicherklärung, BBl 1954 I 174).</p><p>Bei der sogenannten erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung, die im Rahmen der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit in der heute gültigen Fassung per 1. April 2006 eingeführt worden ist, wird lediglich das gemischte Quorum verlangt, d. h., die beteiligten Arbeitgeber müssen mindestens 50 Prozent aller Arbeitnehmenden beschäftigen (Art. 2 Ziff. 3bis AVEG). Die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung setzt voraus, dass in einer Branche oder einem Beruf die üblichen Löhne und Arbeitszeiten wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten werden (Art. 1a AVEG).</p><p>Die von der Motion verlangte Erhöhung aller Quoren auf 75 Prozent hätte folgende Auswirkungen auf die Anzahl der allgemeinverbindlich erklärten GAV: Gegenüber der heutigen Rechtslage würde dies eine Verringerung der Anzahl der allgemeinverbindlich erklärten GAV bedeuten, von denen gegenwärtig auf kantonaler Ebene deren 36 und auf Bundesebene deren 37 allgemeinverbindlich erklärt wurden. Aktuell könnte ein auf 75 Prozent erhöhtes Quorum lediglich bei acht GAV auf kantonaler und bei drei GAV auf Bundesebene erreicht werden.</p><p>Die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Union wären durch die von der Motion verlangte Änderung betroffen, und sie würden dadurch geschwächt. Für das System der flankierenden Massnahmen sind allgemeinverbindlich erklärte GAV bedeutend, weil diese u. a. verbindliche Mindestlöhne enthalten, welche auch von Betrieben mit Sitz im Ausland respektiert werden müssen, die Arbeitnehmende in die Schweiz entsenden. Die Erhöhung der Quoren hätte zur Folge, dass ausländische Betriebe in bestimmten Branchen (betroffen wäre namentlich das Bauhaupt- und Baunebengewerbe) in der Schweiz Dienstleistungen ausführen könnten, ohne dass sie für ihre Arbeitnehmenden schweizerische Mindestlöhne respektieren müssten. Dadurch könnten die Schweizer Betriebe einem verstärkten Konkurrenzdruck aus dem Ausland ausgesetzt werden.</p><p>Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keine Veranlassung, die gesetzlichen Quoren bei der Allgemeinverbindlicherklärung von GAV auf 75 Prozent zu erhöhen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Schwellenwert für die Allgemeinverbindlicherklärung von zwischen den Sozialpartnern ausgehandelten Gesamtarbeitsverträgen ist so zu erhöhen, dass die Allgemeinverbindlichkeit erst erlassen werden kann, wenn am Gesamtarbeitsvertrag einer Branche mindestens 75 Prozent aller Betriebe und 75 Prozent aller Arbeitnehmer der entsprechenden Branche beteiligt sind. </p><p>Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen lautet neu folgendermassen:</p><p>Artikel 2 Allgemeine Voraussetzungen</p><p>Die Allgemeinverbindlichkeit darf nur unter folgenden Voraussetzungen angeordnet werden:</p><p>1. Die Allgemeinverbindlichkeit muss sich wegen der für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer andernfalls zu erwartenden erheblichen Nachteile als notwendig erweisen.</p><p>2. Die Allgemeinverbindlichkeit darf dem Gesamtinteresse nicht zuwiderlaufen und die berechtigten Interessen anderer Wirtschaftsgruppen und Bevölkerungskreise nicht beeinträchtigen.</p><p>Sie muss ferner den auf regionalen oder betrieblichen Verschiedenheiten beruhenden Minderheitsinteressen innerhalb des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes angemessen Rechnung tragen.</p><p>3. Am Gesamtarbeitsvertrag müssen mehr als drei Viertel aller Arbeitgeber und mehr als drei Viertel aller Arbeitnehmer, auf die der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages ausgedehnt werden soll, beteiligt sein. Die beteiligten Arbeitgeber müssen überdies mehr als drei Viertel aller Arbeitnehmer beschäftigen. Ausnahmsweise kann bei besonderen Verhältnissen vom Erfordernis der Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmer abgesehen werden.</p><p>3bis. Im Fall eines Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung nach Artikel 1a müssen die beteiligten Arbeitgeber mindestens 75 Prozent aller Arbeitnehmer beschäftigen.</p>
- Erhöhung des Schwellenwertes für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
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