Landwirtschaftliche Genossenschaften und Weinbaugenossenschaften sollen weiterhin Kredite für Strukturverbesserungen erhalten können

ShortId
12.3809
Id
20123809
Updated
28.07.2023 15:21
Language
de
Title
Landwirtschaftliche Genossenschaften und Weinbaugenossenschaften sollen weiterhin Kredite für Strukturverbesserungen erhalten können
AdditionalIndexing
55;Weinbau;landwirtschaftliche Genossenschaft;Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe;Investitionskredite in der Landwirtschaft;Agrarstrukturpolitik
1
  • L06K140105050104, landwirtschaftliche Genossenschaft
  • L05K1401010116, Weinbau
  • L04K14010402, Agrarstrukturpolitik
  • L05K1401040205, Investitionskredite in der Landwirtschaft
  • L05K1401040207, Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss den Erläuterungen und den Weisungen vom 1. Januar 2012 zur Anwendung von Artikel 11b Buchstabe c SVV hat die Bestimmung zur Folge, dass landwirtschaftliche Genossenschaften und Weinbaugenossenschaften nicht mehr in den Genuss von Finanzhilfen für Strukturverbesserungen in Form von Investitionshilfedarlehen kommen können.</p><p>In der Praxis bewirtschaften aber die Grundeigentümer und -eigentümerinnen, die Mitglieder einer Genossenschaft sind, ihren Boden nicht zwangsläufig selber, sondern vermieten ihn oft an Landwirte und Landwirtinnen, die in der Regel Direktzahlungen erhalten.</p><p>Die Regel, wonach die Gemeinschaft mehrheitlich aus Produzenten und Produzentinnen bestehen muss und diese zudem die Stimmenmehrheit in der Gemeinschaft haben müssen, kann im Fall einer Genossenschaft nicht eingehalten werden, denn Artikel 885 des Obligationenrechts schreibt vor, dass jeder Genossenschafter und jede Genossenschafterin in der Generalversammlung oder in der Urabstimmung nur eine Stimme hat, unabhängig davon, wie gross die Fläche ist, die er oder sie bewirtschaftet oder bewirtschaften lässt. Die meisten Genossenschaften setzen sich aus einer grossen Anzahl kleiner Produzenten und Produzentinnen zusammen, die nur einen kleinen Anteil an der Gesamtproduktion abliefern, und einer kleinen Anzahl von Produzenten und Produzentinnen, die den Grossteil der Produktion abliefern.</p>
  • <p>Gemäss Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) können Finanzhilfen an gemeinschaftliche Bauten, Einrichtungen und Maschinen gewährt werden, wenn sie durch Produzentinnen und Produzenten selbst erstellt oder angeschafft werden. Den Beizug alternativer Kriterien, wie Flächen oder Produktionsanteile, lässt das Gesetz nicht zu. In Artikel 11b der Strukturverbesserungsverordnung (SVV) werden die Voraussetzungen umschrieben, welche für die Unterstützung von gemeinschaftlichen Massnahmen gelten. Heute wird vorausgesetzt, dass die Produzentinnen und Produzenten sowohl in der Gemeinschaft als auch im ausführenden Organ die Stimmenmehrheit besitzen. Die Wahl der Rechtsform der Organisation ist dabei nicht vorgeschrieben.</p><p>Der Motionär schlägt vor, dass bei der Zusammensetzung im ausführenden Organ zusätzlich ein Mengenkriterium berücksichtigt werden muss. Diese Forderung würde die Verfügungsfreiheit der Gemeinschaft unnötig einschränken, weil bei einer Gemeinschaft mit vielen Mitgliedern die Vorstandsmitglieder oder die Verwaltungsräte in den wenigsten Fällen über mehr als 50 Prozent der in dieser Gemeinschaft produzierten Menge verfügen. Beispielsweise müssten in einer Käsereigenossenschaft mit 30 Mitgliedern und 6 Millionen Kilogramm Milchlieferung die fünf Vorstandsmitglieder über 3 Millionen Kilogramm selbst produzieren.</p><p>Der Motionär bezieht sich in der Begründung der Motion auf eine angebliche Änderung der Erläuterungen und Weisungen zur SVV per 1. Januar 2012. Auf diesen Zeitpunkt wurde keine Verschärfung der Unterstützungskriterien für gemeinschaftliche Massnahmen, wie Weinbaugenossenschaften, vorgenommen. Artikel 11b SVV wurde am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. Weinbaugenossenschaften, deren Mitglieder mehrheitlich Produzenten sind, werden von einer Unterstützung nicht ausgeschlossen.</p><p>Um auf die strukturellen Veränderungen und die Entwicklungen am Markt besser reagieren zu können, wird der Bundesrat im Rahmen des Verordnungspakets zur Agrarpolitik 2014-2017 eine Lockerung in Artikel 11b Buchstabe c SVV prüfen, um eine zusätzliche Professionalisierung der Vollzugsorgane anzustreben. Die übrigen Grundsätze zur Ausrichtung von Finanzhilfen an Genossenschaften sollen keine Änderung erfahren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 11b Buchstabe c der Strukturverbesserungsverordnung (SVV) so zu ändern, dass es möglich ist, bei Genossenschaften (gemeinschaftliche Massnahmen) für die Ausrichtung von Finanzhilfen für Strukturverbesserungen nach Artikel 2 Buchstabe d des Landwirtschaftsgesetzes nur die bewirtschafteten Flächen beziehungsweise nur den Anteil der Produktion von Produzenten und Produzentinnen, die Direktzahlungen erhalten können, anzurechnen. Artikel 11b Buchstabe c SVV könnte wie folgt lauten:</p><p>c. Die Produzenten und Produzentinnen besitzen die Stimmenmehrheit im ausführenden Organ der Gemeinschaft und vertreten mehr als 50 Prozent der in dieser Gemeinschaft produzierten Menge.</p>
  • Landwirtschaftliche Genossenschaften und Weinbaugenossenschaften sollen weiterhin Kredite für Strukturverbesserungen erhalten können
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss den Erläuterungen und den Weisungen vom 1. Januar 2012 zur Anwendung von Artikel 11b Buchstabe c SVV hat die Bestimmung zur Folge, dass landwirtschaftliche Genossenschaften und Weinbaugenossenschaften nicht mehr in den Genuss von Finanzhilfen für Strukturverbesserungen in Form von Investitionshilfedarlehen kommen können.</p><p>In der Praxis bewirtschaften aber die Grundeigentümer und -eigentümerinnen, die Mitglieder einer Genossenschaft sind, ihren Boden nicht zwangsläufig selber, sondern vermieten ihn oft an Landwirte und Landwirtinnen, die in der Regel Direktzahlungen erhalten.</p><p>Die Regel, wonach die Gemeinschaft mehrheitlich aus Produzenten und Produzentinnen bestehen muss und diese zudem die Stimmenmehrheit in der Gemeinschaft haben müssen, kann im Fall einer Genossenschaft nicht eingehalten werden, denn Artikel 885 des Obligationenrechts schreibt vor, dass jeder Genossenschafter und jede Genossenschafterin in der Generalversammlung oder in der Urabstimmung nur eine Stimme hat, unabhängig davon, wie gross die Fläche ist, die er oder sie bewirtschaftet oder bewirtschaften lässt. Die meisten Genossenschaften setzen sich aus einer grossen Anzahl kleiner Produzenten und Produzentinnen zusammen, die nur einen kleinen Anteil an der Gesamtproduktion abliefern, und einer kleinen Anzahl von Produzenten und Produzentinnen, die den Grossteil der Produktion abliefern.</p>
    • <p>Gemäss Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) können Finanzhilfen an gemeinschaftliche Bauten, Einrichtungen und Maschinen gewährt werden, wenn sie durch Produzentinnen und Produzenten selbst erstellt oder angeschafft werden. Den Beizug alternativer Kriterien, wie Flächen oder Produktionsanteile, lässt das Gesetz nicht zu. In Artikel 11b der Strukturverbesserungsverordnung (SVV) werden die Voraussetzungen umschrieben, welche für die Unterstützung von gemeinschaftlichen Massnahmen gelten. Heute wird vorausgesetzt, dass die Produzentinnen und Produzenten sowohl in der Gemeinschaft als auch im ausführenden Organ die Stimmenmehrheit besitzen. Die Wahl der Rechtsform der Organisation ist dabei nicht vorgeschrieben.</p><p>Der Motionär schlägt vor, dass bei der Zusammensetzung im ausführenden Organ zusätzlich ein Mengenkriterium berücksichtigt werden muss. Diese Forderung würde die Verfügungsfreiheit der Gemeinschaft unnötig einschränken, weil bei einer Gemeinschaft mit vielen Mitgliedern die Vorstandsmitglieder oder die Verwaltungsräte in den wenigsten Fällen über mehr als 50 Prozent der in dieser Gemeinschaft produzierten Menge verfügen. Beispielsweise müssten in einer Käsereigenossenschaft mit 30 Mitgliedern und 6 Millionen Kilogramm Milchlieferung die fünf Vorstandsmitglieder über 3 Millionen Kilogramm selbst produzieren.</p><p>Der Motionär bezieht sich in der Begründung der Motion auf eine angebliche Änderung der Erläuterungen und Weisungen zur SVV per 1. Januar 2012. Auf diesen Zeitpunkt wurde keine Verschärfung der Unterstützungskriterien für gemeinschaftliche Massnahmen, wie Weinbaugenossenschaften, vorgenommen. Artikel 11b SVV wurde am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. Weinbaugenossenschaften, deren Mitglieder mehrheitlich Produzenten sind, werden von einer Unterstützung nicht ausgeschlossen.</p><p>Um auf die strukturellen Veränderungen und die Entwicklungen am Markt besser reagieren zu können, wird der Bundesrat im Rahmen des Verordnungspakets zur Agrarpolitik 2014-2017 eine Lockerung in Artikel 11b Buchstabe c SVV prüfen, um eine zusätzliche Professionalisierung der Vollzugsorgane anzustreben. Die übrigen Grundsätze zur Ausrichtung von Finanzhilfen an Genossenschaften sollen keine Änderung erfahren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 11b Buchstabe c der Strukturverbesserungsverordnung (SVV) so zu ändern, dass es möglich ist, bei Genossenschaften (gemeinschaftliche Massnahmen) für die Ausrichtung von Finanzhilfen für Strukturverbesserungen nach Artikel 2 Buchstabe d des Landwirtschaftsgesetzes nur die bewirtschafteten Flächen beziehungsweise nur den Anteil der Produktion von Produzenten und Produzentinnen, die Direktzahlungen erhalten können, anzurechnen. Artikel 11b Buchstabe c SVV könnte wie folgt lauten:</p><p>c. Die Produzenten und Produzentinnen besitzen die Stimmenmehrheit im ausführenden Organ der Gemeinschaft und vertreten mehr als 50 Prozent der in dieser Gemeinschaft produzierten Menge.</p>
    • Landwirtschaftliche Genossenschaften und Weinbaugenossenschaften sollen weiterhin Kredite für Strukturverbesserungen erhalten können

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