Keine Verzugszinsen mit Strafcharakter bei der Verrechnungssteuer
- ShortId
-
12.3813
- Id
-
20123813
- Updated
-
28.07.2023 08:26
- Language
-
de
- Title
-
Keine Verzugszinsen mit Strafcharakter bei der Verrechnungssteuer
- AdditionalIndexing
-
24;Steuererhebung;Zins;Verrechnungssteuer
- 1
-
- L05K1107040601, Verrechnungssteuer
- L05K1104040501, Zins
- L04K11070602, Steuererhebung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern wird im Rahmen einer bundesrätlichen Verordnung festgelegt (Verordnung über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern; SR 642.212). Diese Verordnung stammt aus dem Jahr 1996 und wurde seither nicht angepasst. Der seit nunmehr 16 Jahren geltende Zinssatz von 5 Prozent ist dem heutigen Zinsumfeld in keiner Weise mehr angemessen. Ein Verzugszinssatz von 5 Prozent für solche Forderungen hat vielmehr pönalen Charakter. Dies ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. Gesetzlich gerechtfertigt ist nur ein geringer Zuschlag gegenüber den aktuell gültigen Zinsen (Sicherheitsmarge). Der Libor repräsentiert das aktuelle Zinsumfeld auf geeignete Weise.</p>
- <p>Im Bereich der Fiskaleinnahmen des Bundes schuldet der Schuldner nach geltendem Recht bei Verzug einer Geldzahlung einen Verzugszins. Gewöhnlich delegiert der Gesetzgeber die Festsetzung des Zinssatzes an den Bundesrat. Im Obligationenrecht (OR) ist für den kaufmännischen Bereich seit 1911 ein Verzugszinssatz bei Verzug des Schuldners von 5 Prozent festgeschrieben. In Anlehnung daran sehen die Steuergesetze in der Regel ebenfalls einen Verzugszinssatz von 5 Prozent im Jahr vor. Auch andere Bereiche mit intensivem Geldverkehr, z. B. die Sozialversicherungen und die Abgabenbereiche der Oberzolldirektion (Tabak, Bier, Mineralöl, LSVA usw.) sehen einen Verzugszinssatz von 5 Prozent vor. Der Verzugszins ist keine Strafe und soll daher keinen pönalen Charakter haben. Er dient der rechtsgleichen Anwendung der Gesetze zwischen säumigen und nichtsäumigen Steuerpflichtigen.</p><p>Der Zins im OR betrifft den Bund als Einkäufer und Auftraggeber. Die Situation kann für den Bund im Fiskalbereich nicht anders als im kaufmännischen Verkehr beurteilt werden. Ausstehende Verrechnungssteuerschulden führen im Ergebnis dazu, dass geschäftlich ein ungesicherter Blankokredit entsteht. </p><p>Die Motionärin verlangt vom Bundesrat, für ausstehende Verrechnungssteuern den Verzugszinssatz basierend auf dem Libor-Zinssatz mit einem Zuschlag von maximal 1 Prozent festzulegen. Der Libor (London Interbank Offered Rate der British Bankers' Association) ist der im Interbankengeschäft angewandte Referenzzinssatz, zu dem eine Bank einer anderen ausgewählten erstklassigen internationalen Bank kurzfristige Kredite anbietet. Wegen dieser hohen Anforderungen an den Schuldner gilt der Libor als risikoloser Zinssatz. Übrige Kreditnehmer müssen deshalb entsprechende Sicherheiten leisten, um Kredite zum Libor-Satz aufnehmen zu können. Der Schweizerfranken-Libor-Zinssatz beträgt zurzeit für 6 Monate rund 0,16 Prozent.</p><p>Beim Verzugszinssatz handelt es sich um eine Konsequenz des Verzugs. Indem der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nachkommt und einen Geldbetrag nicht fristgerecht überweist, bereichert er sich und schädigt den Gläubiger, der die Zahlung nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt erhält. Der Verzugszins dient dazu, diese Bereicherung des Schuldners und Schädigung des Gläubigers zu kompensieren. Mit dem Zinssatz von 5 Prozent wird der Schaden pauschal veranschlagt. Der Verzugszins soll vor allem auch die Steuerpflichtigen veranlassen, ihre Steuerschuld pünktlich zu begleichen, was mit einem sehr tiefen Verzugszinssatz kaum möglich ist. Beiden Elementen ist daher bei der Beurteilung der Höhe des Verzugszinssatzes Rechnung zu tragen. Ferner soll nicht unerwähnt bleiben, dass die FDP-Fraktion mit der Motion 08.3169, "Stopp dem Zahlungsschlendrian", eine Erhöhung des Verzugszinssatzes im OR von 5 auf 10 Prozent verlangt hat. </p><p>Wenn man dem Ansatz der Motion folgt, ist der Verzugszins eine Kombination aus risikolosem Zinssatz und einem Zuschlag für das Schuldnerrisiko. Dieser Risikozuschlag muss in Form einer durchschnittlichen Pauschale festgelegt werden, da es aus verwaltungsökonomischen Gründen unmöglich wäre, für jeden säumigen Schuldner bei der Berechnung des Verzugszinses einen individuellen Risikozuschlag anzuwenden. Der von der Motionärin verlangte Risikozuschlag von 1 Prozent widerspiegelt nun aber in keiner Weise einen durchschnittlichen Risikozuschlag für ungesicherte kurzfristige Kredite. Die Zuschläge für Blankokredite betragen aktuell ein Vielfaches davon. </p><p>Der Verzugszinssatz von 5 Prozent lässt sich in den Gesetzen und Verordnungen des Bundes bis ins vorletzte Jahrhundert zurückverfolgen und wurde zu einem festen Bestandteil des Rechtssystems. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich der beständige und in der Vergangenheit im Durchschnitt vertretbare Zinssatz von 5 Prozent bewährt hat.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern dem heutigen Zinsumfeld anzupassen und inskünftig jährlich zu aktualisieren. Dabei sei der Zinssatz anhand des bestehenden und zu erwartenden durchschnittlichen Libor-Zinssatzes mit einem Zuschlag von maximal 1 Prozent festzulegen.</p>
- Keine Verzugszinsen mit Strafcharakter bei der Verrechnungssteuer
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern wird im Rahmen einer bundesrätlichen Verordnung festgelegt (Verordnung über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern; SR 642.212). Diese Verordnung stammt aus dem Jahr 1996 und wurde seither nicht angepasst. Der seit nunmehr 16 Jahren geltende Zinssatz von 5 Prozent ist dem heutigen Zinsumfeld in keiner Weise mehr angemessen. Ein Verzugszinssatz von 5 Prozent für solche Forderungen hat vielmehr pönalen Charakter. Dies ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. Gesetzlich gerechtfertigt ist nur ein geringer Zuschlag gegenüber den aktuell gültigen Zinsen (Sicherheitsmarge). Der Libor repräsentiert das aktuelle Zinsumfeld auf geeignete Weise.</p>
- <p>Im Bereich der Fiskaleinnahmen des Bundes schuldet der Schuldner nach geltendem Recht bei Verzug einer Geldzahlung einen Verzugszins. Gewöhnlich delegiert der Gesetzgeber die Festsetzung des Zinssatzes an den Bundesrat. Im Obligationenrecht (OR) ist für den kaufmännischen Bereich seit 1911 ein Verzugszinssatz bei Verzug des Schuldners von 5 Prozent festgeschrieben. In Anlehnung daran sehen die Steuergesetze in der Regel ebenfalls einen Verzugszinssatz von 5 Prozent im Jahr vor. Auch andere Bereiche mit intensivem Geldverkehr, z. B. die Sozialversicherungen und die Abgabenbereiche der Oberzolldirektion (Tabak, Bier, Mineralöl, LSVA usw.) sehen einen Verzugszinssatz von 5 Prozent vor. Der Verzugszins ist keine Strafe und soll daher keinen pönalen Charakter haben. Er dient der rechtsgleichen Anwendung der Gesetze zwischen säumigen und nichtsäumigen Steuerpflichtigen.</p><p>Der Zins im OR betrifft den Bund als Einkäufer und Auftraggeber. Die Situation kann für den Bund im Fiskalbereich nicht anders als im kaufmännischen Verkehr beurteilt werden. Ausstehende Verrechnungssteuerschulden führen im Ergebnis dazu, dass geschäftlich ein ungesicherter Blankokredit entsteht. </p><p>Die Motionärin verlangt vom Bundesrat, für ausstehende Verrechnungssteuern den Verzugszinssatz basierend auf dem Libor-Zinssatz mit einem Zuschlag von maximal 1 Prozent festzulegen. Der Libor (London Interbank Offered Rate der British Bankers' Association) ist der im Interbankengeschäft angewandte Referenzzinssatz, zu dem eine Bank einer anderen ausgewählten erstklassigen internationalen Bank kurzfristige Kredite anbietet. Wegen dieser hohen Anforderungen an den Schuldner gilt der Libor als risikoloser Zinssatz. Übrige Kreditnehmer müssen deshalb entsprechende Sicherheiten leisten, um Kredite zum Libor-Satz aufnehmen zu können. Der Schweizerfranken-Libor-Zinssatz beträgt zurzeit für 6 Monate rund 0,16 Prozent.</p><p>Beim Verzugszinssatz handelt es sich um eine Konsequenz des Verzugs. Indem der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nachkommt und einen Geldbetrag nicht fristgerecht überweist, bereichert er sich und schädigt den Gläubiger, der die Zahlung nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt erhält. Der Verzugszins dient dazu, diese Bereicherung des Schuldners und Schädigung des Gläubigers zu kompensieren. Mit dem Zinssatz von 5 Prozent wird der Schaden pauschal veranschlagt. Der Verzugszins soll vor allem auch die Steuerpflichtigen veranlassen, ihre Steuerschuld pünktlich zu begleichen, was mit einem sehr tiefen Verzugszinssatz kaum möglich ist. Beiden Elementen ist daher bei der Beurteilung der Höhe des Verzugszinssatzes Rechnung zu tragen. Ferner soll nicht unerwähnt bleiben, dass die FDP-Fraktion mit der Motion 08.3169, "Stopp dem Zahlungsschlendrian", eine Erhöhung des Verzugszinssatzes im OR von 5 auf 10 Prozent verlangt hat. </p><p>Wenn man dem Ansatz der Motion folgt, ist der Verzugszins eine Kombination aus risikolosem Zinssatz und einem Zuschlag für das Schuldnerrisiko. Dieser Risikozuschlag muss in Form einer durchschnittlichen Pauschale festgelegt werden, da es aus verwaltungsökonomischen Gründen unmöglich wäre, für jeden säumigen Schuldner bei der Berechnung des Verzugszinses einen individuellen Risikozuschlag anzuwenden. Der von der Motionärin verlangte Risikozuschlag von 1 Prozent widerspiegelt nun aber in keiner Weise einen durchschnittlichen Risikozuschlag für ungesicherte kurzfristige Kredite. Die Zuschläge für Blankokredite betragen aktuell ein Vielfaches davon. </p><p>Der Verzugszinssatz von 5 Prozent lässt sich in den Gesetzen und Verordnungen des Bundes bis ins vorletzte Jahrhundert zurückverfolgen und wurde zu einem festen Bestandteil des Rechtssystems. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich der beständige und in der Vergangenheit im Durchschnitt vertretbare Zinssatz von 5 Prozent bewährt hat.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern dem heutigen Zinsumfeld anzupassen und inskünftig jährlich zu aktualisieren. Dabei sei der Zinssatz anhand des bestehenden und zu erwartenden durchschnittlichen Libor-Zinssatzes mit einem Zuschlag von maximal 1 Prozent festzulegen.</p>
- Keine Verzugszinsen mit Strafcharakter bei der Verrechnungssteuer
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