Zeitungstarife. Massive Preiserhöhungen durch die Post

ShortId
12.3818
Id
20123818
Updated
14.11.2025 06:43
Language
de
Title
Zeitungstarife. Massive Preiserhöhungen durch die Post
AdditionalIndexing
34;Preissteigerung;Preisfestsetzung;Posttarif;Zeitung
1
  • L04K02021703, Zeitung
  • L06K120204010401, Posttarif
  • L04K11050502, Preissteigerung
  • L04K11050302, Preisfestsetzung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./3. Mit dem im neuen Postgesetz verankerten Modell der Presseförderung soll sichergestellt werden, dass Titel der Lokal- und Regionalpresse sowie der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse auf den ordentlichen Zeitungspreis der Post eine Ermässigung erhalten. Zur Finanzierung dieser Ermässigung hat der Gesetzgeber für die Titel der Lokal- und Regionalpresse einen Bundesbeitrag von 30 Millionen Franken vorgesehen und für die Titel der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse einen Bundesbeitrag von 20 Millionen Franken. Mit der Verbilligung des Zeitungstransportes wollte man insbesondere die Titel mit kleinen Auflagen unterstützen und somit zur Erhaltung der Pressevielfalt in der Schweiz beitragen. Zugunsten der Berg- und Randregionen und der auflageschwächeren Titel muss die Post zudem distanzunabhängige Preise für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften anbieten, die denjenigen entsprechen, die in grösseren Agglomerationen üblich sind. Gleichzeitig hat die Post die gesetzliche Vorgabe, die Preise nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzusetzen. Der Bundesrat hat keine Kompetenz, Einfluss auf die Preisanpassungen bei den ordentlichen Zustellpreisen für Zeitungen und Zeitschriften zu nehmen. Bei allfälligem missbräuchlichem Verhalten greift die Preisüberwachung ein (Art. 16 Abs. 1 PG), die Prüfung der Einhaltung der Distanzunabhängigkeit obliegt dem Bakom.</p><p>4. Bei den kleinauflagigen Titeln gewährleistet die indirekte Presseförderung auch bei ansteigenden ordentlichen Zeitungspreisen eine Abfederung. Sie ergibt sich aus der Subtraktion der Zustellermässigung vom ordentlichen Zustellpreis. Die Zustellermässigung wird durch die Höhe der Bundesbeiträge und die Anzahl der förderberechtigten Zeitungs- und Zeitschriftenexemplare pro Kategorie bestimmt.</p><p>Der Bundesrat prüft die Berechnungen der Post und genehmigt die ermässigten Preise. Nach erfolgter Prüfung der Berechnungen hat er die Möglichkeit, im Bedarfsfall geeignete Massnahmen mit Blick auf die Erhaltung einer vielfältigen Presselandschaft in der Schweiz zu ergreifen.</p><p>5. Bei der Zustellung adressierter Zeitungen handelt es sich um eine Dienstleistung der Grundversorgung ausserhalb des Monopolbereichs, d. h., die Post muss und private Anbieter können diese Dienstleistung anbieten. Die Post ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die postalische Grundversorgung eigenwirtschaftlich zu erbringen, d. h., die Preise müssen wirtschaftlich und kostendeckend sein. Die differenzierte Preisgestaltung für adressierte Sendungen und Promopost bildet einerseits Unterschiede in den Kosten und andererseits unterschiedliche Marktverhältnisse ab. So werden beispielsweise adressierte Zeitungen und Zeitschriften wie andere adressierte Sendungen haushaltspezifisch zugestellt, was im Sortier- und Zustellprozess vergleichsweise zu den Streusendungen (z. B. Promopost) aufwendiger ist.</p><p>6. Die Beurteilung der Gesuche zur indirekten Presseförderung erfolgt durch das Bakom. Die Post, die bis anhin für diesen Entscheid zuständig war, hat dem Bakom die Adressen aller Zeitungstitel zur Verfügung gestellt und den Versand der Gesuchsunterlagen an die Verlegerschaft durchgeführt. Der Entscheid, ob eine Zeitung oder Zeitschrift förderungsberechtigt ist, liegt ausschliesslich beim Bakom. Dessen Entscheid ist beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Verleger sind der Post als Monopolistin machtlos ausgeliefert, was die Zustellung adressierter Zeitungen betrifft. Bis 2015 will die Post die Preise für Zeitungen mit Presseförderung um über 60 Prozent (Mitgliedschaftspresse), jene für Zeitungen ohne Presseförderung um rund 40 Prozent erhöhen (Basis 2008). Diese Preiserhöhungen fallen ungefähr doppelt so hoch aus wie die vom Parlament im neuen Postgesetz beschlossene Presseförderung. Die Post macht also die Presseförderung indirekt mehr als rückgängig. </p><p>Gleichzeitig gewährt die Post bei ähnlichen Produkten, die dem freien Wettbewerb ausgesetzt sind, erhebliche Preisnachlässe (Promopost). Den Verlegern hält die Post vor, die Briefkunden könnten nicht länger zur Mitfinanzierung der Zeitungszustellung gezwungen werden. Gleichzeitig erwartet sie von den Verlegern offensichtlich, dass sie zur Quersubventionierung unadressierter Sendungen bereit sind. Diese Zustände sind insgesamt mehr als unbefriedigend, weshalb ich um die Beantwortung der folgenden Fragen bitte:</p><p>1. Wie stellt sich der Bundesrat zum Umstand, dass die Post durch eine Preiserhöhung von über 60 Prozent innert dreier Jahre die durch das Parlament beschlossene Weiterführung der Presseförderung indirekt mehr als rückgängig machen will?</p><p>2. Erachtet er dies angesichts des gesetzgeberischen Willens nicht auch als problematisch? Wie gedenkt er dagegen vorzugehen?</p><p>3. Hat der Bundesrat Möglichkeiten, auf die Tarife der Post Einfluss zu nehmen? Wie wird er diese wahrnehmen?</p><p>4. Die Post stellt bezüglich Presseförderung eine Ermässigung von 22 Rappen für die Lokal- und Regionalpresse in Aussicht beziehungsweise 13 Rappen für die Mitgliedschaftspresse. Diese Tarife müssen durch den Bundesrat abgesegnet werden. Wird er dabei eine Korrektur vornehmen, sodass der Wille des Gesetzgebers besser respektiert wird?</p><p>5. Wie stellt er sich zur Tatsache, dass die Post im Monopolbereich (Zeitungstransporte) Preiserhöhungen durchsetzt und gleichzeitig im Wettbewerbsbereich (Promopost) erheblich tiefere Preise offeriert? Darf die Post hier mit unterschiedlichen Ellen messen?</p><p>6. Ab dem 1. Januar 2013 entscheidet das Bakom über die Zulassung einzelner Titel zur Presseförderung und nicht mehr die Post. Die Gesuche werden aber weiterhin durch die Post bearbeitet. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass wie im Gesetz vorgesehen das Bakom entscheidet und nicht die Post?</p>
  • Zeitungstarife. Massive Preiserhöhungen durch die Post
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./3. Mit dem im neuen Postgesetz verankerten Modell der Presseförderung soll sichergestellt werden, dass Titel der Lokal- und Regionalpresse sowie der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse auf den ordentlichen Zeitungspreis der Post eine Ermässigung erhalten. Zur Finanzierung dieser Ermässigung hat der Gesetzgeber für die Titel der Lokal- und Regionalpresse einen Bundesbeitrag von 30 Millionen Franken vorgesehen und für die Titel der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse einen Bundesbeitrag von 20 Millionen Franken. Mit der Verbilligung des Zeitungstransportes wollte man insbesondere die Titel mit kleinen Auflagen unterstützen und somit zur Erhaltung der Pressevielfalt in der Schweiz beitragen. Zugunsten der Berg- und Randregionen und der auflageschwächeren Titel muss die Post zudem distanzunabhängige Preise für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften anbieten, die denjenigen entsprechen, die in grösseren Agglomerationen üblich sind. Gleichzeitig hat die Post die gesetzliche Vorgabe, die Preise nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzusetzen. Der Bundesrat hat keine Kompetenz, Einfluss auf die Preisanpassungen bei den ordentlichen Zustellpreisen für Zeitungen und Zeitschriften zu nehmen. Bei allfälligem missbräuchlichem Verhalten greift die Preisüberwachung ein (Art. 16 Abs. 1 PG), die Prüfung der Einhaltung der Distanzunabhängigkeit obliegt dem Bakom.</p><p>4. Bei den kleinauflagigen Titeln gewährleistet die indirekte Presseförderung auch bei ansteigenden ordentlichen Zeitungspreisen eine Abfederung. Sie ergibt sich aus der Subtraktion der Zustellermässigung vom ordentlichen Zustellpreis. Die Zustellermässigung wird durch die Höhe der Bundesbeiträge und die Anzahl der förderberechtigten Zeitungs- und Zeitschriftenexemplare pro Kategorie bestimmt.</p><p>Der Bundesrat prüft die Berechnungen der Post und genehmigt die ermässigten Preise. Nach erfolgter Prüfung der Berechnungen hat er die Möglichkeit, im Bedarfsfall geeignete Massnahmen mit Blick auf die Erhaltung einer vielfältigen Presselandschaft in der Schweiz zu ergreifen.</p><p>5. Bei der Zustellung adressierter Zeitungen handelt es sich um eine Dienstleistung der Grundversorgung ausserhalb des Monopolbereichs, d. h., die Post muss und private Anbieter können diese Dienstleistung anbieten. Die Post ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die postalische Grundversorgung eigenwirtschaftlich zu erbringen, d. h., die Preise müssen wirtschaftlich und kostendeckend sein. Die differenzierte Preisgestaltung für adressierte Sendungen und Promopost bildet einerseits Unterschiede in den Kosten und andererseits unterschiedliche Marktverhältnisse ab. So werden beispielsweise adressierte Zeitungen und Zeitschriften wie andere adressierte Sendungen haushaltspezifisch zugestellt, was im Sortier- und Zustellprozess vergleichsweise zu den Streusendungen (z. B. Promopost) aufwendiger ist.</p><p>6. Die Beurteilung der Gesuche zur indirekten Presseförderung erfolgt durch das Bakom. Die Post, die bis anhin für diesen Entscheid zuständig war, hat dem Bakom die Adressen aller Zeitungstitel zur Verfügung gestellt und den Versand der Gesuchsunterlagen an die Verlegerschaft durchgeführt. Der Entscheid, ob eine Zeitung oder Zeitschrift förderungsberechtigt ist, liegt ausschliesslich beim Bakom. Dessen Entscheid ist beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Verleger sind der Post als Monopolistin machtlos ausgeliefert, was die Zustellung adressierter Zeitungen betrifft. Bis 2015 will die Post die Preise für Zeitungen mit Presseförderung um über 60 Prozent (Mitgliedschaftspresse), jene für Zeitungen ohne Presseförderung um rund 40 Prozent erhöhen (Basis 2008). Diese Preiserhöhungen fallen ungefähr doppelt so hoch aus wie die vom Parlament im neuen Postgesetz beschlossene Presseförderung. Die Post macht also die Presseförderung indirekt mehr als rückgängig. </p><p>Gleichzeitig gewährt die Post bei ähnlichen Produkten, die dem freien Wettbewerb ausgesetzt sind, erhebliche Preisnachlässe (Promopost). Den Verlegern hält die Post vor, die Briefkunden könnten nicht länger zur Mitfinanzierung der Zeitungszustellung gezwungen werden. Gleichzeitig erwartet sie von den Verlegern offensichtlich, dass sie zur Quersubventionierung unadressierter Sendungen bereit sind. Diese Zustände sind insgesamt mehr als unbefriedigend, weshalb ich um die Beantwortung der folgenden Fragen bitte:</p><p>1. Wie stellt sich der Bundesrat zum Umstand, dass die Post durch eine Preiserhöhung von über 60 Prozent innert dreier Jahre die durch das Parlament beschlossene Weiterführung der Presseförderung indirekt mehr als rückgängig machen will?</p><p>2. Erachtet er dies angesichts des gesetzgeberischen Willens nicht auch als problematisch? Wie gedenkt er dagegen vorzugehen?</p><p>3. Hat der Bundesrat Möglichkeiten, auf die Tarife der Post Einfluss zu nehmen? Wie wird er diese wahrnehmen?</p><p>4. Die Post stellt bezüglich Presseförderung eine Ermässigung von 22 Rappen für die Lokal- und Regionalpresse in Aussicht beziehungsweise 13 Rappen für die Mitgliedschaftspresse. Diese Tarife müssen durch den Bundesrat abgesegnet werden. Wird er dabei eine Korrektur vornehmen, sodass der Wille des Gesetzgebers besser respektiert wird?</p><p>5. Wie stellt er sich zur Tatsache, dass die Post im Monopolbereich (Zeitungstransporte) Preiserhöhungen durchsetzt und gleichzeitig im Wettbewerbsbereich (Promopost) erheblich tiefere Preise offeriert? Darf die Post hier mit unterschiedlichen Ellen messen?</p><p>6. Ab dem 1. Januar 2013 entscheidet das Bakom über die Zulassung einzelner Titel zur Presseförderung und nicht mehr die Post. Die Gesuche werden aber weiterhin durch die Post bearbeitet. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass wie im Gesetz vorgesehen das Bakom entscheidet und nicht die Post?</p>
    • Zeitungstarife. Massive Preiserhöhungen durch die Post

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