Nothilfebezüger nicht mehr bei einer Krankenkasse versichern

ShortId
12.3820
Id
20123820
Updated
27.07.2023 20:49
Language
de
Title
Nothilfebezüger nicht mehr bei einer Krankenkasse versichern
AdditionalIndexing
2841;2811;ärztliche Versorgung;Asylbewerber/in;Krankenversicherung;Gesundheitswesen;Pflichtversicherung;Finanzierung;Sozialhilfe
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L03K110902, Finanzierung
  • L05K0105051104, ärztliche Versorgung
  • L04K01040408, Sozialhilfe
  • L04K01050511, Gesundheitswesen
  • L04K11100111, Pflichtversicherung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nothilfebezüger haben einen negativen Asylentscheid erhalten und daher kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Sie befinden sich daher illegal in der Schweiz und müssen baldmöglichst ausgewiesen werden. In diesem Status müssen die Anreize, in der Schweiz zu verbleiben, möglichst reduziert werden. Solche Personen bei einer Krankenkasse zu versichern widerspricht einerseits dem Wegweisungsentscheid und erhöht andererseits den Anreiz, noch möglichst viel von den versicherten Leistungen Gebrauch zu machen. Gewisse Kantone nehmen bereits heute Nothilfebezüger aus der Versicherungspflicht und haben damit gute Erfahrungen gemacht. Dies sollte daher schweizweit gesetzlich ausdrücklich festgelegt werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat sich bereits zur Frage der Krankenversicherung von abgewiesenen Asylsuchenden und Personen mit einem Nichteintretensentscheid geäussert (Interpellation Heim 09.4122, "Menschenwürde für Papierlose"; Motion Kuprecht 10.3203, "Aufhebung der KVG-Grundversicherungspflicht für Sans-Papiers"; dringliche Anfrage Goll 10.1053, "Krankenversicherung. Wird das Obligatorium augehöhlt?"). Er hat insbesondere auf die zentrale Bedeutung der Bedingung hingewiesen, dass allen in der Schweiz wohnhaften Personen - unabhängig von ihrer Herkunft oder ihrem Aufenthaltsstatus - dieselbe medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt wird. Erst kürzlich hat er in Beantwortung der Frage Geissbühler 12.5238 daran erinnert, dass nichtversicherte Personen sehr hohe soziale Kosten verursachen können und dass diese Kosten in erster Linie von den Leistungserbringern übernommen werden sollten. Oft werden diese Kosten letztlich von der öffentlichen Hand in Form von nichtbezahlten Rechnungen getragen.</p><p>Um der speziellen Situation der Nothilfeempfänger gerecht zu werden, hat der Bundesrat am 1. August 2011 Artikel 92d in die Krankenversicherungsverordnung (KVV; SR 832.102) aufgenommen. Diese Bestimmung ermöglicht es den Kantonen, unter Berücksichtigung der Grundsätze des KVG die Wahl der Leistungserbringer einzuschränken und mit dem Versicherer ein an diese Personengruppe angepasstes Versicherungsmodell abzuschliessen. Sie sieht im Übrigen auch die Möglichkeit vor, die Prämienzahlung für diejenigen Personen zu sistieren, die die Schweiz wahrscheinlich verlassen haben. Für die Versicherer und die Kantone entsteht dadurch ein geringerer administrativer Aufwand. Gegenwärtig stehen die auf diese Personen anwendbaren Versicherungsmodelle unter der strikten Kontrolle der Kantone, im Gegensatz zu den Modellen für die übrigen Versicherten.</p><p>Die Ärztinnen und Ärzte erbringen die medizinisch indizierten Leistungen im Rahmen dieser Versicherungsmodelle. Es wäre daher nicht richtig, dass sie die Kosten der von ihnen erbrachten Pflegeleistungen übernehmen müssten, was unweigerlich geschehen würde, wenn die Nothilfeempfänger nicht versichert wären.</p><p>Der Bundesrat bleibt der Ansicht, dass alle in der Schweiz wohnhaften Personen - unabhängig von ihrer Herkunft und ihrem Aufenthaltsstatus - das Recht auf dieselbe medizinische Versorgung und auf eine Krankenversicherung haben. Er ist auch der Meinung, dass die Regelung in Artikel 92d KVV genügt, um der besonderen Situation der Nothilfeempfänger Rechnung zu tragen, und dass man nun beobachten muss, wie sie sich auswirkt. Personen von der Krankenversicherung auszuschliessen oder die Standards, auf die sie Anspruch haben, zu senken drängt sich nicht auf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Vorlage 2 der Asylgesetzrevision die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, dass Nothilfebezüger nicht mehr krankenversichert werden, sondern im Krankheitsfall von den zuständigen kantonalen Behörden zur absoluten Mindestversorgung an einen Arzt verwiesen werden. Ziel dieser Änderung muss sein, den Standard für abgewiesene Illegale wie auch die Behandlungsattraktivität für Ärzte zu senken.</p>
  • Nothilfebezüger nicht mehr bei einer Krankenkasse versichern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nothilfebezüger haben einen negativen Asylentscheid erhalten und daher kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Sie befinden sich daher illegal in der Schweiz und müssen baldmöglichst ausgewiesen werden. In diesem Status müssen die Anreize, in der Schweiz zu verbleiben, möglichst reduziert werden. Solche Personen bei einer Krankenkasse zu versichern widerspricht einerseits dem Wegweisungsentscheid und erhöht andererseits den Anreiz, noch möglichst viel von den versicherten Leistungen Gebrauch zu machen. Gewisse Kantone nehmen bereits heute Nothilfebezüger aus der Versicherungspflicht und haben damit gute Erfahrungen gemacht. Dies sollte daher schweizweit gesetzlich ausdrücklich festgelegt werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat sich bereits zur Frage der Krankenversicherung von abgewiesenen Asylsuchenden und Personen mit einem Nichteintretensentscheid geäussert (Interpellation Heim 09.4122, "Menschenwürde für Papierlose"; Motion Kuprecht 10.3203, "Aufhebung der KVG-Grundversicherungspflicht für Sans-Papiers"; dringliche Anfrage Goll 10.1053, "Krankenversicherung. Wird das Obligatorium augehöhlt?"). Er hat insbesondere auf die zentrale Bedeutung der Bedingung hingewiesen, dass allen in der Schweiz wohnhaften Personen - unabhängig von ihrer Herkunft oder ihrem Aufenthaltsstatus - dieselbe medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt wird. Erst kürzlich hat er in Beantwortung der Frage Geissbühler 12.5238 daran erinnert, dass nichtversicherte Personen sehr hohe soziale Kosten verursachen können und dass diese Kosten in erster Linie von den Leistungserbringern übernommen werden sollten. Oft werden diese Kosten letztlich von der öffentlichen Hand in Form von nichtbezahlten Rechnungen getragen.</p><p>Um der speziellen Situation der Nothilfeempfänger gerecht zu werden, hat der Bundesrat am 1. August 2011 Artikel 92d in die Krankenversicherungsverordnung (KVV; SR 832.102) aufgenommen. Diese Bestimmung ermöglicht es den Kantonen, unter Berücksichtigung der Grundsätze des KVG die Wahl der Leistungserbringer einzuschränken und mit dem Versicherer ein an diese Personengruppe angepasstes Versicherungsmodell abzuschliessen. Sie sieht im Übrigen auch die Möglichkeit vor, die Prämienzahlung für diejenigen Personen zu sistieren, die die Schweiz wahrscheinlich verlassen haben. Für die Versicherer und die Kantone entsteht dadurch ein geringerer administrativer Aufwand. Gegenwärtig stehen die auf diese Personen anwendbaren Versicherungsmodelle unter der strikten Kontrolle der Kantone, im Gegensatz zu den Modellen für die übrigen Versicherten.</p><p>Die Ärztinnen und Ärzte erbringen die medizinisch indizierten Leistungen im Rahmen dieser Versicherungsmodelle. Es wäre daher nicht richtig, dass sie die Kosten der von ihnen erbrachten Pflegeleistungen übernehmen müssten, was unweigerlich geschehen würde, wenn die Nothilfeempfänger nicht versichert wären.</p><p>Der Bundesrat bleibt der Ansicht, dass alle in der Schweiz wohnhaften Personen - unabhängig von ihrer Herkunft und ihrem Aufenthaltsstatus - das Recht auf dieselbe medizinische Versorgung und auf eine Krankenversicherung haben. Er ist auch der Meinung, dass die Regelung in Artikel 92d KVV genügt, um der besonderen Situation der Nothilfeempfänger Rechnung zu tragen, und dass man nun beobachten muss, wie sie sich auswirkt. Personen von der Krankenversicherung auszuschliessen oder die Standards, auf die sie Anspruch haben, zu senken drängt sich nicht auf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Vorlage 2 der Asylgesetzrevision die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, dass Nothilfebezüger nicht mehr krankenversichert werden, sondern im Krankheitsfall von den zuständigen kantonalen Behörden zur absoluten Mindestversorgung an einen Arzt verwiesen werden. Ziel dieser Änderung muss sein, den Standard für abgewiesene Illegale wie auch die Behandlungsattraktivität für Ärzte zu senken.</p>
    • Nothilfebezüger nicht mehr bei einer Krankenkasse versichern

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