Die administrative und hierarchische Zuordnung der oder des Mehrsprachigkeitsdelegierten überdenken

ShortId
12.3828
Id
20123828
Updated
24.06.2025 23:34
Language
de
Title
Die administrative und hierarchische Zuordnung der oder des Mehrsprachigkeitsdelegierten überdenken
AdditionalIndexing
04;2831;Personalverwaltung;Leistungsauftrag;Mehrsprachigkeit;Kompetenzregelung;Bundesangestellte;Stellenbeschreibung
1
  • L06K080601030103, Bundesangestellte
  • L05K0106010306, Mehrsprachigkeit
  • L04K07020102, Personalverwaltung
  • L05K0702010211, Stellenbeschreibung
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L05K0806010105, Leistungsauftrag
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Ankündigung, dass der Mehrsprachigkeitsdelegierte nach bloss zwei Jahren seinen Posten bereits wieder verlässt, gibt uns zu denken.</p><p>Die Qualitäten und Fähigkeiten des Delegierten möchte ich nicht in Zweifel ziehen, und doch muss ich feststellen, dass die Wirkung der Tätigkeiten des Delegierten unter unseren Erwartungen geblieben ist, namentlich mit Blick auf einige unbefriedigende Zustände punkto Mehrsprachigkeit in der Bundesverwaltung. Artikel 8 Absatz 1 der Sprachenverordnung lautet wie folgt: "Das Eidgenössische Personalamt setzt eine Delegierte oder einen Delegierten für die Erhaltung und Förderung der Mehrsprachigkeit in den Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung und den organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit der dezentralen Bundesverwaltung ein." Eine Folge dieser Bestimmung ist, dass die oder der Delegierte nicht über die nötige Unabhängigkeit verfügt. Vielmehr kann es Situationen geben, in denen ihre oder seine Anstrengungen in Widerspruch geraten zu den Interessen und Unternehmungen des Amtes, von dem sie oder er abhängig ist, sodass die Handlungsfreiheit der oder des Delegierten eingeschränkt ist. </p><p>Ich habe mit Befriedigung zur Kenntnis genommen, dass die oder der neue Delegierte für Mehrsprachigkeit vom Bundesrat bestimmt werden soll. Damit die Funktion aber künftig in völliger Unabhängigkeit ausgeübt werden kann, verlange ich, dass diese Stelle der Bundeskanzlei oder dem Stab des Eidgenössischen Finanzdepartements zugeordnet wird. </p><p>Ich möchte zudem, dass im Pflichtenheft der oder des Delegierten ausdrücklich festgehalten ist, dass sie oder er im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Sprachenverordnung die Umsetzung des Sprachengesetzes und der Sprachenverordnung zu begleiten und zu überwachen hat. Diese Aktivitäten könnten die Form eines "Sprachenobservatoriums" annehmen.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist einverstanden, die Stelle der/des Delegierten für Mehrsprachigkeit dem Generalsekretariat EFD zuzuordnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Die Stelle der oder des Mehrsprachigkeitsdelegierten muss neu besetzt werden. Aus diesem Anlass beauftrage ich den Bundesrat, Artikel 8 der Sprachenverordnung (SR 441.11) so zu ändern, dass diese Stelle der Bundeskanzlei oder dem Stab des Eidgenössischen Finanzdepartements zugeordnet wird.</p>
  • Die administrative und hierarchische Zuordnung der oder des Mehrsprachigkeitsdelegierten überdenken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Ankündigung, dass der Mehrsprachigkeitsdelegierte nach bloss zwei Jahren seinen Posten bereits wieder verlässt, gibt uns zu denken.</p><p>Die Qualitäten und Fähigkeiten des Delegierten möchte ich nicht in Zweifel ziehen, und doch muss ich feststellen, dass die Wirkung der Tätigkeiten des Delegierten unter unseren Erwartungen geblieben ist, namentlich mit Blick auf einige unbefriedigende Zustände punkto Mehrsprachigkeit in der Bundesverwaltung. Artikel 8 Absatz 1 der Sprachenverordnung lautet wie folgt: "Das Eidgenössische Personalamt setzt eine Delegierte oder einen Delegierten für die Erhaltung und Förderung der Mehrsprachigkeit in den Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung und den organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit der dezentralen Bundesverwaltung ein." Eine Folge dieser Bestimmung ist, dass die oder der Delegierte nicht über die nötige Unabhängigkeit verfügt. Vielmehr kann es Situationen geben, in denen ihre oder seine Anstrengungen in Widerspruch geraten zu den Interessen und Unternehmungen des Amtes, von dem sie oder er abhängig ist, sodass die Handlungsfreiheit der oder des Delegierten eingeschränkt ist. </p><p>Ich habe mit Befriedigung zur Kenntnis genommen, dass die oder der neue Delegierte für Mehrsprachigkeit vom Bundesrat bestimmt werden soll. Damit die Funktion aber künftig in völliger Unabhängigkeit ausgeübt werden kann, verlange ich, dass diese Stelle der Bundeskanzlei oder dem Stab des Eidgenössischen Finanzdepartements zugeordnet wird. </p><p>Ich möchte zudem, dass im Pflichtenheft der oder des Delegierten ausdrücklich festgehalten ist, dass sie oder er im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Sprachenverordnung die Umsetzung des Sprachengesetzes und der Sprachenverordnung zu begleiten und zu überwachen hat. Diese Aktivitäten könnten die Form eines "Sprachenobservatoriums" annehmen.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist einverstanden, die Stelle der/des Delegierten für Mehrsprachigkeit dem Generalsekretariat EFD zuzuordnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Die Stelle der oder des Mehrsprachigkeitsdelegierten muss neu besetzt werden. Aus diesem Anlass beauftrage ich den Bundesrat, Artikel 8 der Sprachenverordnung (SR 441.11) so zu ändern, dass diese Stelle der Bundeskanzlei oder dem Stab des Eidgenössischen Finanzdepartements zugeordnet wird.</p>
    • Die administrative und hierarchische Zuordnung der oder des Mehrsprachigkeitsdelegierten überdenken

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