Zwangsweise Vollstreckung von Wegweisungen und Zwangsmassnahmen bei Minderjährigen

ShortId
12.3830
Id
20123830
Updated
14.11.2025 06:40
Language
de
Title
Zwangsweise Vollstreckung von Wegweisungen und Zwangsmassnahmen bei Minderjährigen
AdditionalIndexing
2811;junger Mensch;Asylrecht;Asylbewerber/in;Ausschaffung;Kanton;Kind;Vollzug von Beschlüssen;Zwangsmassnahme;Minderjährigkeit
1
  • L06K010801020102, Ausschaffung
  • L05K0403030402, Zwangsmassnahme
  • L06K050702030202, Minderjährigkeit
  • L05K0107010204, junger Mensch
  • L05K0107010205, Kind
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L04K01080102, Asylrecht
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zu Frage 1: Im Jahr 2011 wurden 6'439 Personen auf dem Luftweg in ihren Heimat- oder einen Drittstaat zurückgeführt, davon war bei 298 Personen eine polizeiliche Begleitung auf einem Linien- oder Sonderflug bis in den Zielstaat notwendig. Im ersten Semester 2012 wurden 3'908 Personen auf dem Luftweg in ihren Heimat- oder einen Drittstaat zurückgeführt, davon war bei 117 Personen eine polizeiliche Begleitung auf einem Linien- oder Sonderflug bis in den Zielstaat notwendig.Im Jahr 2011 wurden 351 Minderjährige nach Vollzugsstufe 1 (Rückführung mittels Linienflug; polizeiliche Begleitung bis zum Flugzeug), 11 Minderjährige nach Vollzugsstufe 2 (Rückführung mittels Linienflug; polizeiliche Begleitung bis in den Zielstaat) und 10 Minderjährige nach Vollzugsstufe 4 (Sonderflug) zurückgeführt. Im ersten Halbjahr 2012 wurden 213 Minderjährige nach Vollzugsstufe 1, 16 Minderjährige nach Vollzugsstufe 2 und ein Minderjähriger nach Vollzugsstufe 4 zurückgeführt.</p><p>Zu Frage 2: Bei Rückführungen nach Vollzugsstufe 1 - und in seltenen Fällen Vollzugsstufe 2 - können Minderjährige auch ohne Begleitung von Familienangehörigen zurückgeführt werden. In diesen Fällen werden die betreffenden Personen im Zielstaat durch die Fluggesellschaft an Familienangehörige, eine soziale Institution oder die Behörden übergeben (Vollzugsstufe 1) bzw. durch die polizeilichen Begleiter an die Behörden (Vollzugsstufe 2).Hingegen werden Minderjährige nur in Begleitung der Eltern mittels Sonderflug in ihren Heimat- oder einen Drittstaat zurückgeführt. Bei den Minderjährigen wird dabei grundsätzlich auf eine Fesselung verzichtet. Ist die Sicherheit der rückzuführenden Person und diejenige Dritter aufgrund besonders renitenten Verhaltens gefährdet, kann aber in Ausnahmefällen eine Fesselung nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip eingesetzt werden. Während der Pilotphase bzw. der Übergangsphase des ausländerrechtlichen Vollzugsmonitorings (Juli 2011 bis Juni 2012) wurde bei keiner minderjährigen Person auf Sonderflügen eine Fesselung angewendet. Das BFM hat auch keinerlei Hinweise darauf, dass dies seit Übernahme des Monitorings durch die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) per 1. Juli 2012 der Fall war.</p><p>Zu Frage 3: Die Kantone sind für den Vollzug der Wegweisungen verantwortlich (Art. 46 AsylG und Art. 69 AuG). Insbesondere bei den ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen handelt es sich durchwegs um Ermessensbestimmungen, über deren Eignung für den kantonalen Vollzugsauftrag der zuständige Kanton jeweils einzellfallweise zu befinden hat. Unterschiede in der Vollzugspraxis der einzelnen Kantone können somit auch in Bezug auf Minderjährige nicht ausgeschlossen werden. So verzichten beispielsweise einzelne Kantone gänzlich darauf, Administrativhaft gegenüber Minderjährigen anzuordnen. Die Anordnung der Administrativhaft gegenüber Kindern oder Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist bundesgesetzlich ausgeschlossen (Art. 80 Abs. 4 AuG).</p><p>Zu Frage 4: Bei Personen aus dem Asylbereich wird bereits im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt, ob die Altersangabe dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Die ständige Rechtsprechung der Beschwerdeinstanz hält jedoch fest, dass die Bestimmung des Alters in einem Asylverfahren auf einer Kombination verschiedener Indizien beruht. Das Resultat einer radiologischen Handknochenanalyse alleine ist also nicht entscheidend, sondern auch die Würdigung der Angaben des Gesuchstellers in Bezug auf das angebliche Alter oder dessen physische Erscheinung.Bei Personen aus dem Ausländerbereich liegt es in der Kompetenz der Kantone, im Hinblick auf eine Rückführung abzuklären, ob eine Person minderjährig ist oder nicht. Im Rahmen der laufenden Asylgesetzrevision (10.052) ist die Einführung einer neuen Bestimmung im Ausländergesetz vorgesehen, wonach die zuständigen Behörden ein Altersgutachten veranlassen können, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass eine angeblich minderjährige Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat (Art. 102 Abs. 1bis E-AuG).</p><p>Zu Frage 5: Im Jahr 2011 wurde gegen 176 Minderjährige ausländerrechtliche Administrativhaft angeordnet; im ersten Halbjahr 2012 gegen 86 Minderjährige. Bei Minderjährigen betrug die Haftdauer während dieser Zeitperiode durchschnittlich 33 Tage.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit 1995 sind Zwangsmassnahmen ein wichtiges Instrument in der Rückschaffungspolitik der Kantone. So sind insgesamt 9461 Personen behördlich kontrolliert aus der Schweiz ausgereist (Asylstatistik 2011). Von diesen 9461 Ausreisen betreffen 6669 den Asylbereich. Die Anwendung dieser Massnahmen läuft nicht problemlos ab und wird heftig kritisiert (vgl. Bericht der Geschäftskommission vom 24. August 2005 über die Anwendung und Wirkung der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). So konnten Koordinierungs-, Harmonisierungs- und Wirksamkeitsprobleme festgestellt werden. Wenn man sich die auf diesem Gebiet ergangenen Entscheide einmal genauer ansieht, so lässt sich zudem erkennen, dass der vom Gesetzgeber angestrebte Ausnahmecharakter der Zwangsmassnahmen in der Praxis nicht immer respektiert wird. Bedenkt man die in Artikel 79 Absatz 2 AuG vorgesehene maximale Haftdauer von zwölf Monaten für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren, müssen die Behörden diese Zwangsmassnahmen in diesem besonderen Kontext zurückhaltend und nur in Ausnahmefällen anordnen.</p><p>Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wie viele Wegweisungen wurden 2011 und im ersten Halbjahr 2012 zwangsweise vollstreckt? Waren davon auch Minderjährige betroffen? Wenn ja, wie viele waren es, und welche Zwangsmassnahmen wurden angewandt?</p><p>2. Dürfen Minderjährige ohne Begleitung zurückgeschickt werden? Was ist die strengste Zwangsmassnahme, die bei Minderjährigen angewendet werden kann?</p><p>3. Gibt es kantonale Unterschiede bei der Handhabung der Wegweisung Minderjähriger?</p><p>4. Wie bestimmen die Kantone das genaue Alter der Person, die zurückgeschickt werden soll, im Zuge des Vollzugs einer Wegweisung oder wenn seitens der Behörden Zweifel bestehen?</p><p>5. Wie viele Minderjährige wurden im selben Zeitraum inhaftiert, und was war die durchschnittliche Haftdauer?</p>
  • Zwangsweise Vollstreckung von Wegweisungen und Zwangsmassnahmen bei Minderjährigen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zu Frage 1: Im Jahr 2011 wurden 6'439 Personen auf dem Luftweg in ihren Heimat- oder einen Drittstaat zurückgeführt, davon war bei 298 Personen eine polizeiliche Begleitung auf einem Linien- oder Sonderflug bis in den Zielstaat notwendig. Im ersten Semester 2012 wurden 3'908 Personen auf dem Luftweg in ihren Heimat- oder einen Drittstaat zurückgeführt, davon war bei 117 Personen eine polizeiliche Begleitung auf einem Linien- oder Sonderflug bis in den Zielstaat notwendig.Im Jahr 2011 wurden 351 Minderjährige nach Vollzugsstufe 1 (Rückführung mittels Linienflug; polizeiliche Begleitung bis zum Flugzeug), 11 Minderjährige nach Vollzugsstufe 2 (Rückführung mittels Linienflug; polizeiliche Begleitung bis in den Zielstaat) und 10 Minderjährige nach Vollzugsstufe 4 (Sonderflug) zurückgeführt. Im ersten Halbjahr 2012 wurden 213 Minderjährige nach Vollzugsstufe 1, 16 Minderjährige nach Vollzugsstufe 2 und ein Minderjähriger nach Vollzugsstufe 4 zurückgeführt.</p><p>Zu Frage 2: Bei Rückführungen nach Vollzugsstufe 1 - und in seltenen Fällen Vollzugsstufe 2 - können Minderjährige auch ohne Begleitung von Familienangehörigen zurückgeführt werden. In diesen Fällen werden die betreffenden Personen im Zielstaat durch die Fluggesellschaft an Familienangehörige, eine soziale Institution oder die Behörden übergeben (Vollzugsstufe 1) bzw. durch die polizeilichen Begleiter an die Behörden (Vollzugsstufe 2).Hingegen werden Minderjährige nur in Begleitung der Eltern mittels Sonderflug in ihren Heimat- oder einen Drittstaat zurückgeführt. Bei den Minderjährigen wird dabei grundsätzlich auf eine Fesselung verzichtet. Ist die Sicherheit der rückzuführenden Person und diejenige Dritter aufgrund besonders renitenten Verhaltens gefährdet, kann aber in Ausnahmefällen eine Fesselung nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip eingesetzt werden. Während der Pilotphase bzw. der Übergangsphase des ausländerrechtlichen Vollzugsmonitorings (Juli 2011 bis Juni 2012) wurde bei keiner minderjährigen Person auf Sonderflügen eine Fesselung angewendet. Das BFM hat auch keinerlei Hinweise darauf, dass dies seit Übernahme des Monitorings durch die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) per 1. Juli 2012 der Fall war.</p><p>Zu Frage 3: Die Kantone sind für den Vollzug der Wegweisungen verantwortlich (Art. 46 AsylG und Art. 69 AuG). Insbesondere bei den ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen handelt es sich durchwegs um Ermessensbestimmungen, über deren Eignung für den kantonalen Vollzugsauftrag der zuständige Kanton jeweils einzellfallweise zu befinden hat. Unterschiede in der Vollzugspraxis der einzelnen Kantone können somit auch in Bezug auf Minderjährige nicht ausgeschlossen werden. So verzichten beispielsweise einzelne Kantone gänzlich darauf, Administrativhaft gegenüber Minderjährigen anzuordnen. Die Anordnung der Administrativhaft gegenüber Kindern oder Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist bundesgesetzlich ausgeschlossen (Art. 80 Abs. 4 AuG).</p><p>Zu Frage 4: Bei Personen aus dem Asylbereich wird bereits im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt, ob die Altersangabe dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Die ständige Rechtsprechung der Beschwerdeinstanz hält jedoch fest, dass die Bestimmung des Alters in einem Asylverfahren auf einer Kombination verschiedener Indizien beruht. Das Resultat einer radiologischen Handknochenanalyse alleine ist also nicht entscheidend, sondern auch die Würdigung der Angaben des Gesuchstellers in Bezug auf das angebliche Alter oder dessen physische Erscheinung.Bei Personen aus dem Ausländerbereich liegt es in der Kompetenz der Kantone, im Hinblick auf eine Rückführung abzuklären, ob eine Person minderjährig ist oder nicht. Im Rahmen der laufenden Asylgesetzrevision (10.052) ist die Einführung einer neuen Bestimmung im Ausländergesetz vorgesehen, wonach die zuständigen Behörden ein Altersgutachten veranlassen können, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass eine angeblich minderjährige Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat (Art. 102 Abs. 1bis E-AuG).</p><p>Zu Frage 5: Im Jahr 2011 wurde gegen 176 Minderjährige ausländerrechtliche Administrativhaft angeordnet; im ersten Halbjahr 2012 gegen 86 Minderjährige. Bei Minderjährigen betrug die Haftdauer während dieser Zeitperiode durchschnittlich 33 Tage.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit 1995 sind Zwangsmassnahmen ein wichtiges Instrument in der Rückschaffungspolitik der Kantone. So sind insgesamt 9461 Personen behördlich kontrolliert aus der Schweiz ausgereist (Asylstatistik 2011). Von diesen 9461 Ausreisen betreffen 6669 den Asylbereich. Die Anwendung dieser Massnahmen läuft nicht problemlos ab und wird heftig kritisiert (vgl. Bericht der Geschäftskommission vom 24. August 2005 über die Anwendung und Wirkung der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). So konnten Koordinierungs-, Harmonisierungs- und Wirksamkeitsprobleme festgestellt werden. Wenn man sich die auf diesem Gebiet ergangenen Entscheide einmal genauer ansieht, so lässt sich zudem erkennen, dass der vom Gesetzgeber angestrebte Ausnahmecharakter der Zwangsmassnahmen in der Praxis nicht immer respektiert wird. Bedenkt man die in Artikel 79 Absatz 2 AuG vorgesehene maximale Haftdauer von zwölf Monaten für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren, müssen die Behörden diese Zwangsmassnahmen in diesem besonderen Kontext zurückhaltend und nur in Ausnahmefällen anordnen.</p><p>Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wie viele Wegweisungen wurden 2011 und im ersten Halbjahr 2012 zwangsweise vollstreckt? Waren davon auch Minderjährige betroffen? Wenn ja, wie viele waren es, und welche Zwangsmassnahmen wurden angewandt?</p><p>2. Dürfen Minderjährige ohne Begleitung zurückgeschickt werden? Was ist die strengste Zwangsmassnahme, die bei Minderjährigen angewendet werden kann?</p><p>3. Gibt es kantonale Unterschiede bei der Handhabung der Wegweisung Minderjähriger?</p><p>4. Wie bestimmen die Kantone das genaue Alter der Person, die zurückgeschickt werden soll, im Zuge des Vollzugs einer Wegweisung oder wenn seitens der Behörden Zweifel bestehen?</p><p>5. Wie viele Minderjährige wurden im selben Zeitraum inhaftiert, und was war die durchschnittliche Haftdauer?</p>
    • Zwangsweise Vollstreckung von Wegweisungen und Zwangsmassnahmen bei Minderjährigen

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