Verkaufen Gartencenter invasive Pflanzen?

ShortId
12.3837
Id
20123837
Updated
27.07.2023 21:26
Language
de
Title
Verkaufen Gartencenter invasive Pflanzen?
AdditionalIndexing
52;Gesundheitsrisiko;Einkaufszentrum;Pflanzenwelt;pflanzliche Erzeugung;Pflanzenschutzverfahren;Schutz der Pflanzenwelt;Bekämpfung der Umweltbelastungen;Gartenbau;Ausland;Ökosystem;Schaden
1
  • L04K06030312, Pflanzenwelt
  • L04K06030311, Ökosystem
  • L03K060104, Bekämpfung der Umweltbelastungen
  • L05K1401020309, Pflanzenschutzverfahren
  • L05K0507020204, Schaden
  • L03K100103, Ausland
  • L04K06010415, Schutz der Pflanzenwelt
  • L04K01050510, Gesundheitsrisiko
  • L06K070105010104, Einkaufszentrum
  • L05K1401010108, Gartenbau
  • L04K14010101, pflanzliche Erzeugung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Die Schwarze Liste und die Watch-Liste der Pflanzen haben empfehlenden Charakter und sind nicht rechtsverbindlich. Es geht nicht von allen Arten innerhalb der Schwarzen Liste bzw. der Watch-Liste das gleiche Gefahrenpotenzial aus. Deshalb wurde eine Auswahl aus der Schwarzen Liste getroffen, um die Arten mit dem grössten Gefahrenpotenzial für Anhang 2 der Freisetzungsverordnung zu selektieren. Der Umgang mit diesen Arten in der Umwelt ist verboten, und somit dürfen sie auch nicht mehr verkauft werden. Für alle übrigen gilt eine Sorgfalts- und Informationspflicht (Art. 4 und 5 der Freisetzungsverordnung, FrSV) bzw. können aufgrund von Artikel 15 Absatz 1 FrSV Anforderungen an den Umgang gestellt werden. Im Rahmen eines Versuchs in Testbetrieben wird zurzeit untersucht, wie die Informationen zu den Anforderungen an den Umgang mit diesen Pflanzen am wirkungsvollsten an die Abnehmerinnen und Abnehmer weitergegeben werden können.</p><p>3. Die Freisetzungsverordnung enthält keine Bestimmungen einer generellen Bekämpfungspflicht. Jedoch muss der Umgang mit Arten in der Umwelt so erfolgen, dass dadurch weder Menschen und Umwelt gefährdet noch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt werden (Art. 6 FrSV). Treten Arten auf, die eine solche Gefährdung bzw. Beeinträchtigung verursachen könnten, ordnen die Kantone die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung und, soweit erforderlich und sinnvoll, zur künftigen Verhinderung ihres Auftretens an (Art. 51 Abs. 1 FrSV). Diese Bestimmung kann auch bei Privatgärten angewendet werden. Eine bundesrechtliche Bekämpfungspflicht für Grundeigentümer besteht jedoch nicht.</p><p>4. Das Bundesamt für Umwelt (Bafu) erarbeitet in diesem Jahr zusammen mit weiteren betroffenen Bundesämtern, Vertretern der Kantone und privaten Organisationen eine Strategie zu invasiven gebietsfremden Arten. Darin werden auch Massnahmen formuliert, die in den Aktionsplan zur Strategie Biodiversität Schweiz einfliessen werden.</p><p>Vertreter des Bafu und des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) arbeiten zudem in den Gremien der Agin (Arbeitsgruppe Invasive Neobiota; <a href="http://www.kvu.ch/d_kvu_arbeitsgruppen.cfm?PID=138&amp;gruppe=AGI">http://www.kvu.ch/d_kvu_arbeitsgruppen.cfm?PID=138&amp;gruppe=AGI</a>) mit und unterstützen dabei die Kantone bei der Umsetzung der Bestimmungen der Freisetzungsverordnung.</p><p>5. Für die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) von in Verkehr gebrachten Organismen sind die Kantone zuständig. Die in den Kantonen für diese Aufgaben zur Verfügung stehenden Ressourcen sind aber sehr unterschiedlich und oftmals nicht ausreichend. Erfährt eine Bundesstelle (z. B. das Bafu) von Fällen, wo verbotene Organismen nach Anhang 2 FrSV in Verkehr gebracht werden, informiert es die zuständige Stelle des entsprechenden Standortkantons.</p><p>6. Eine mögliche reduzierte Fertilität von Goldruten-Hybriden wird im Forschungszentrum Conthey/VS der Forschungsanstalt Agroscope überprüft. Die kantonalen Vollzugsstellen für die Freisetzungsverordnung wurden informiert, bis Ende 2012 den Umgang mit allen Hybriden der Amerikanischen Goldruten zuzulassen und die Ergebnisse dieser Tests abzuwarten (<a href="http://extranet.kvu.ch/files/documentdownload/111024180138_Endversion_Infoschreiben_KVU_und_KBNL_Version_10Mail2011_.pdf">http://extranet.kvu.ch/files/documentdownload/111024180138_Endversion_Infoschreiben_KVU_und_KBNL_Version_10Mail2011_.pdf</a>). Mittlerweile liegen die Ergebnisse vor, und bei der grossen Mehrheit der getesteten Hybriden war kein relevanter Unterschied zu den Wildtypen erkennbar. Dies bedeutet, dass der Umgang mit diesen Pflanzen und Schnittblumen (Import, Verkauf, Anbau, Handel) - wie derjenige der Wildformen - verboten bleibt.</p><p>7. Derzeit werden die Schwarze Liste und die Watch-Liste der Pflanzen überarbeitet, zudem wird eine entsprechende Liste für Tiere erstellt. Die Ergebnisse sind auf Ende dieses Jahres bzw. Anfang nächsten Jahres zu erwarten. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse soll Anhang 2 der Freisetzungsverordnung angepasst werden.</p><p>8. Abgesehen von den rechtlichen Instrumenten, können öffentliche Anstalten sowie der Bund einerseits die Bevölkerung informieren und sensibilisieren, andererseits aber auch die Problematik invasiver gebietsfremder Arten exemplarisch in ihren Entscheidungen und im praktischen Alltag einbringen. Massnahmen in dieser Richtung können im Rahmen der Erarbeitung des Aktionsplans zur Strategie Biodiversität Schweiz entwickelt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit 2008 existiert eine schwarze Liste mit 45 invasiven Pflanzenarten, die bekämpft werden müssen, da sie die Gesundheit beeinträchtigen, Schäden verursachen oder die Biodiversität bedrohen und die einheimischen Arten konkurrenzieren. Einer Schätzung von Pro Natura zufolge geben wir für die Bekämpfung dieser Pflanzen jedes Jahr 20 Millionen Franken aus. </p><p>Daher folgende Fragen:</p><p>1. Wie kommt es, dass einige der Pflanzenarten, die auf der schwarzen Liste stehen, frei im Handel erhältlich sind, und zwar ohne dass über sie speziell informiert wird, so etwa der Sommerflieder oder der Kirschlorbeer?</p><p>2. Steht der Verkauf solch problematischer Pflanzen nicht im Widerspruch zur offiziellen Politik, dass invasive Pflanzen zu bekämpfen sind?</p><p>3. Kann eine Privatperson eine Pflanze wie die Goldrute oder den Sommerflieder im eigenen Garten frei blühen und sich versamen lassen?</p><p>4. Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um die durch diese invasiven Pflanzenarten verursachten Probleme zu verringern beziehungsweise zu vermeiden?</p><p>5. Wie erklärt der Bundesrat die Tatsache, dass man im Handel sogar Pflanzen bekommt, die nach der Freisetzungsverordnung verboten sind, etwa den Essigbaum? Was gedenkt er dagegen zu unternehmen?</p><p>6. Kann man der Branche wirklich trauen, wenn sie versichert, es gelangten nur sterile Hybriden in den Handel, etwa im Fall der Goldrute? Falls dies nicht zutrifft: Was gedenkt der Bundesrat zu tun?</p><p>7. Wie weit ist die Aktualisierung des Anhangs der Freisetzungsverordnung fortgeschritten?</p><p>8. Inwieweit können die Gemeinwesen und insbesondere der Bund den Verkauf von Pflanzen unterstützen, die nicht nur ungefährlich für die Umwelt sind, sondern im Gegenteil sogar der Biodiversität nützen?</p>
  • Verkaufen Gartencenter invasive Pflanzen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Die Schwarze Liste und die Watch-Liste der Pflanzen haben empfehlenden Charakter und sind nicht rechtsverbindlich. Es geht nicht von allen Arten innerhalb der Schwarzen Liste bzw. der Watch-Liste das gleiche Gefahrenpotenzial aus. Deshalb wurde eine Auswahl aus der Schwarzen Liste getroffen, um die Arten mit dem grössten Gefahrenpotenzial für Anhang 2 der Freisetzungsverordnung zu selektieren. Der Umgang mit diesen Arten in der Umwelt ist verboten, und somit dürfen sie auch nicht mehr verkauft werden. Für alle übrigen gilt eine Sorgfalts- und Informationspflicht (Art. 4 und 5 der Freisetzungsverordnung, FrSV) bzw. können aufgrund von Artikel 15 Absatz 1 FrSV Anforderungen an den Umgang gestellt werden. Im Rahmen eines Versuchs in Testbetrieben wird zurzeit untersucht, wie die Informationen zu den Anforderungen an den Umgang mit diesen Pflanzen am wirkungsvollsten an die Abnehmerinnen und Abnehmer weitergegeben werden können.</p><p>3. Die Freisetzungsverordnung enthält keine Bestimmungen einer generellen Bekämpfungspflicht. Jedoch muss der Umgang mit Arten in der Umwelt so erfolgen, dass dadurch weder Menschen und Umwelt gefährdet noch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt werden (Art. 6 FrSV). Treten Arten auf, die eine solche Gefährdung bzw. Beeinträchtigung verursachen könnten, ordnen die Kantone die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung und, soweit erforderlich und sinnvoll, zur künftigen Verhinderung ihres Auftretens an (Art. 51 Abs. 1 FrSV). Diese Bestimmung kann auch bei Privatgärten angewendet werden. Eine bundesrechtliche Bekämpfungspflicht für Grundeigentümer besteht jedoch nicht.</p><p>4. Das Bundesamt für Umwelt (Bafu) erarbeitet in diesem Jahr zusammen mit weiteren betroffenen Bundesämtern, Vertretern der Kantone und privaten Organisationen eine Strategie zu invasiven gebietsfremden Arten. Darin werden auch Massnahmen formuliert, die in den Aktionsplan zur Strategie Biodiversität Schweiz einfliessen werden.</p><p>Vertreter des Bafu und des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) arbeiten zudem in den Gremien der Agin (Arbeitsgruppe Invasive Neobiota; <a href="http://www.kvu.ch/d_kvu_arbeitsgruppen.cfm?PID=138&amp;gruppe=AGI">http://www.kvu.ch/d_kvu_arbeitsgruppen.cfm?PID=138&amp;gruppe=AGI</a>) mit und unterstützen dabei die Kantone bei der Umsetzung der Bestimmungen der Freisetzungsverordnung.</p><p>5. Für die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) von in Verkehr gebrachten Organismen sind die Kantone zuständig. Die in den Kantonen für diese Aufgaben zur Verfügung stehenden Ressourcen sind aber sehr unterschiedlich und oftmals nicht ausreichend. Erfährt eine Bundesstelle (z. B. das Bafu) von Fällen, wo verbotene Organismen nach Anhang 2 FrSV in Verkehr gebracht werden, informiert es die zuständige Stelle des entsprechenden Standortkantons.</p><p>6. Eine mögliche reduzierte Fertilität von Goldruten-Hybriden wird im Forschungszentrum Conthey/VS der Forschungsanstalt Agroscope überprüft. Die kantonalen Vollzugsstellen für die Freisetzungsverordnung wurden informiert, bis Ende 2012 den Umgang mit allen Hybriden der Amerikanischen Goldruten zuzulassen und die Ergebnisse dieser Tests abzuwarten (<a href="http://extranet.kvu.ch/files/documentdownload/111024180138_Endversion_Infoschreiben_KVU_und_KBNL_Version_10Mail2011_.pdf">http://extranet.kvu.ch/files/documentdownload/111024180138_Endversion_Infoschreiben_KVU_und_KBNL_Version_10Mail2011_.pdf</a>). Mittlerweile liegen die Ergebnisse vor, und bei der grossen Mehrheit der getesteten Hybriden war kein relevanter Unterschied zu den Wildtypen erkennbar. Dies bedeutet, dass der Umgang mit diesen Pflanzen und Schnittblumen (Import, Verkauf, Anbau, Handel) - wie derjenige der Wildformen - verboten bleibt.</p><p>7. Derzeit werden die Schwarze Liste und die Watch-Liste der Pflanzen überarbeitet, zudem wird eine entsprechende Liste für Tiere erstellt. Die Ergebnisse sind auf Ende dieses Jahres bzw. Anfang nächsten Jahres zu erwarten. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse soll Anhang 2 der Freisetzungsverordnung angepasst werden.</p><p>8. Abgesehen von den rechtlichen Instrumenten, können öffentliche Anstalten sowie der Bund einerseits die Bevölkerung informieren und sensibilisieren, andererseits aber auch die Problematik invasiver gebietsfremder Arten exemplarisch in ihren Entscheidungen und im praktischen Alltag einbringen. Massnahmen in dieser Richtung können im Rahmen der Erarbeitung des Aktionsplans zur Strategie Biodiversität Schweiz entwickelt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit 2008 existiert eine schwarze Liste mit 45 invasiven Pflanzenarten, die bekämpft werden müssen, da sie die Gesundheit beeinträchtigen, Schäden verursachen oder die Biodiversität bedrohen und die einheimischen Arten konkurrenzieren. Einer Schätzung von Pro Natura zufolge geben wir für die Bekämpfung dieser Pflanzen jedes Jahr 20 Millionen Franken aus. </p><p>Daher folgende Fragen:</p><p>1. Wie kommt es, dass einige der Pflanzenarten, die auf der schwarzen Liste stehen, frei im Handel erhältlich sind, und zwar ohne dass über sie speziell informiert wird, so etwa der Sommerflieder oder der Kirschlorbeer?</p><p>2. Steht der Verkauf solch problematischer Pflanzen nicht im Widerspruch zur offiziellen Politik, dass invasive Pflanzen zu bekämpfen sind?</p><p>3. Kann eine Privatperson eine Pflanze wie die Goldrute oder den Sommerflieder im eigenen Garten frei blühen und sich versamen lassen?</p><p>4. Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um die durch diese invasiven Pflanzenarten verursachten Probleme zu verringern beziehungsweise zu vermeiden?</p><p>5. Wie erklärt der Bundesrat die Tatsache, dass man im Handel sogar Pflanzen bekommt, die nach der Freisetzungsverordnung verboten sind, etwa den Essigbaum? Was gedenkt er dagegen zu unternehmen?</p><p>6. Kann man der Branche wirklich trauen, wenn sie versichert, es gelangten nur sterile Hybriden in den Handel, etwa im Fall der Goldrute? Falls dies nicht zutrifft: Was gedenkt der Bundesrat zu tun?</p><p>7. Wie weit ist die Aktualisierung des Anhangs der Freisetzungsverordnung fortgeschritten?</p><p>8. Inwieweit können die Gemeinwesen und insbesondere der Bund den Verkauf von Pflanzen unterstützen, die nicht nur ungefährlich für die Umwelt sind, sondern im Gegenteil sogar der Biodiversität nützen?</p>
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