Stärkung der AHV. Günstigere Bedingungen für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz
- ShortId
-
12.3838
- Id
-
20123838
- Updated
-
16.05.2024 13:12
- Language
-
de
- Title
-
Stärkung der AHV. Günstigere Bedingungen für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz
- AdditionalIndexing
-
28;15;Auslandschweizer/in;multinationales Unternehmen;Auslandsvertretung eines Unternehmens;Arbeitnehmer/in im Auslandsdienst;Vereinfachung von Verfahren;AHV
- 1
-
- L05K0104010101, AHV
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- L04K05060103, Auslandschweizer/in
- L05K0702020103, Arbeitnehmer/in im Auslandsdienst
- L06K070306010701, multinationales Unternehmen
- L06K070304010201, Auslandsvertretung eines Unternehmens
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Globalisierung hat zur Folge, dass von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine grössere Mobilität erwartet wird. Im Ausland tätige Unternehmen mit Sitz in der Schweiz schicken ihre Kaderleute und ihre Spezialistinnen und Spezialisten in alle Welt, um ihre Geschäftstätigkeit auszubauen und um vom Know-how dieser Personen für eine befristete Zeit im Ausland profitieren zu können. Heute werden diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oft in Entwicklungsländer in Afrika, Asien und Südamerika entsandt, mit denen die Schweiz keine Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat. Damit diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Sozialversicherung in der Schweiz weiterführen können, müssen sie nachweisen, dass sie unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit im Ausland während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren versichert waren (Art. 5 AHVV). Nun ist es so, dass diese Personen, die aufgrund ihres Fachwissens zu sehr hohen Löhnen angestellt sind, häufig aus dem Ausland stammen und meist noch nicht fünf Jahre versichert waren. Diese zeitliche Voraussetzung wurde Anfang der Neunzigerjahre, also in einer völlig anderen wirtschaftlichen Situation, eingeführt und stand für den starken Bezug der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Schweiz. Heute lässt sich dieses Erfordernis aus zwei Gründen nicht mehr rechtfertigen: einerseits aufgrund der Selbstverständlichkeit, mit der die Unternehmen von ihren Kaderleuten und Spezialistinnen und Spezialisten Mobilität erwarten, und andererseits aufgrund der vielen multi- und bilateralen Abkommen, die die Schweiz unterzeichnet hat, um die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu erleichtern. Da es nur um einen kleinen Kreis von Betroffenen geht, wäre das Verfahren zur Abschliessung von Sozialversicherungsabkommen mit den betreffenden Ländern viel zu langwierig und kostspielig und stünde daher für die Schweiz in keinem Verhältnis zum Nutzen, den sie daraus ziehen könnte. Könnten diese gut verdienenden Entsandten ihre Versicherung in der ersten Säule weiterführen, würde dies schliesslich auch zum Fortbestand und zur Stärkung der AHV, IV, EO und ALV beitragen und den Wirtschaftsplatz Schweiz für die Ansiedlung neuer Unternehmen, die Arbeitsplätze schaffen, attraktiver werden lassen.</p>
- <p>Die Gesetzesbestimmung, welche mit der Motion abgeändert werden soll, ermöglicht es Arbeitnehmenden, welche für Schweizer Arbeitgebende im Ausland erwerbstätig sind, die obligatorische AHV/IV/EO/ALV auf freiwilliger Basis weiterzuführen (sogenannte Weiterführungsversicherung). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Arbeitnehmenden unmittelbar vorher während fünf Jahren in der Schweiz versichert waren, was regelmässig Wohnsitz und/oder Erwerbstätigkeit voraussetzt. Diese Bestimmung wurde im Rahmen der 10. AHV-Revision auf den 1. Januar 1997 eingeführt. Vorher waren auch Personen ohne Bezug zur Schweiz obligatorisch versichert, wenn sie für Schweizer Arbeitgebende im Ausland tätig waren. Mit der neuen Regelung wurde eine fünfjährige Vorversicherungsdauer eingeführt, um zu verhindern, dass sich Personen ohne jeglichen Bezug zur Schweiz in der AHV/IV/EO/ALV versichern können. Die Weiterführung der Versicherung sollte nur Personen ermöglicht werden, welche vorher schon während längerer Zeit Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben. Der ursprüngliche Zweck der Bestimmung, nämlich die Wahrung einer lückenlosen Versicherung trotz Auslandeinsätzen für Schweizer Arbeitgebende, blieb unangetastet.</p><p>Personen, welche für ihre Schweizer Arbeitgebenden im Ausland Einsätze leisten, sind gestützt auf das im internationalen Verhältnis geltende Erwerbsortprinzip grundsätzlich am Erwerbsort versichert. Arbeiten sie in einem Nichtvertragsstaat (d. h. in einem Staat, mit welchem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat), können sie sich unter den erwähnten Voraussetzungen zusätzlich zur lokalen Versicherung in der Schweiz weiterversichern. Wird der Arbeitseinsatz in einem Vertragsstaat (d. h. in einem der 44 Staaten, mit welchen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat) geleistet, ist eine individuelle Weiterversicherung nicht notwendig. In diesem Fall verbleiben die Arbeitnehmenden über sogenannte Entsendungen, welche jedoch zeitlich befristet sind, im schweizerischen Sozialversicherungssystem, ohne dass sie auch der lokalen Versicherung angeschlossen würden.</p><p>Mit Annahme der Motion würde die 1997 bewusst vorgenommene Beschränkung des Versichertenkreises teilweise rückgängig gemacht und der Geltungsbereich der nationalen Versicherung beträchtlich ausgedehnt. Ohne die Bedingung der Vorversicherungsdauer in Fällen, in welchen Arbeitnehmende für Schweizer Arbeitgebende in Nichtvertragsstaaten erwerbstätig sind (in diese Staaten ist keine Entsendung möglich), könnte die AHV auf internationale Unternehmen in aller Welt eine grosse Anziehungskraft ausüben. Deren aus der Schweiz oder einem Vertragsstaat stammende Angestellte mit tiefen Einkommen würden entsprechend niedrige Beiträge bezahlen, hätten aber überall auf der Welt Anspruch auf Schweizer Renten. Ohne Vorversicherungsdauer wären so Personen ohne jeglichen Bezug zur Schweiz im schweizerischen Sozialversicherungssystem versichert. Zudem könnten auch Angehörige aus Nichtvertragsstaaten, die im Ausland für Arbeitgebende mit Sitz in der Schweiz arbeiten, sich neu in der AHV/IV/EO/ALV versichern. All diese Arbeitnehmenden erhielten, trotz ausländischem Wohnsitz, Familienzulagen und Mutterschaftsentschädigungen im Nichtvertragsstaat ausbezahlt. Dieser unter Umständen äusserst attraktive Versicherungsschutz könnte Unternehmen dazu bewegen, ihren Verwaltungssitz in die Schweiz zu verlegen, dies mit dem einzigen Zweck, vom Schweizer Versicherungssystem zu profitieren. Für die AHV könnte dieser schrankenlose Zugang massive Mehrkosten zur Folge haben.</p><p>Die freiwillige Weiterversicherung ist nach Ansicht des Bundesrates nicht das angemessene Instrument zur Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes bei Personaleinsätzen in Nichtvertragsstaaten. Denn die meisten dieser Staaten kennen heute eine staatliche Rentenversicherung, und im Falle einer Weiterversicherung in der AHV/IV/EO/ALV würde für die betroffenen Personen wie erwähnt regelmässig eine Doppelversicherung mit entsprechender Belastung resultieren. Als passendes Instrument für die Erleichterung des internationalen Personaleinsatzes erweisen sich vielmehr einfache und weitgehend kostenneutrale Entsendeabkommen ohne Rentenexport, wie sie die Schweiz mit Indien abgeschlossen hat und in absehbarer Zeit mit China abschliessen möchte. Auf diese Weise können für Schweizer Arbeitgebende tätige Arbeitnehmende während einer bestimmten Entsendedauer in der AHV/IV/EO/ALV versichert bleiben und sind am Erwerbsort von der Sozialversicherungspflicht befreit.</p><p>Die Motion zielt auf eine Versicherungsmöglichkeit gut verdienender Fachkräfte ab. Die Erfahrungen zeigen jedoch, dass gerade für diesen Personenkreis die schweizerischen Sozialversicherungen von geringem Interesse sind. Dies erklärt sich aus dem Umstand, dass die AHV/IV/EO/ALV als solidarisch finanzierte Sozialversicherungen für Kaderangestellte mit hohen Einkommen keine attraktive Versicherungslösung darstellen, sondern dass diese regelmässig ihren Bedürfnissen entsprechende Privatversicherungslösungen vorziehen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Motion nicht der richtige Weg ist, um spezialisierte Fachkräfte anzuziehen. Sie enthält vielmehr ein erhebliches Potenzial zur finanziellen Destabilisierung der AHV.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, sämtliche gesetzgeberischen Massnahmen zu treffen, damit Personen, die von Schweizer Unternehmen in Staaten entsandt werden, mit denen die Schweiz kein Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat, ihre Versicherung in der ersten Säule leichter weiterführen können (Weiterführung der AHV).</p>
- Stärkung der AHV. Günstigere Bedingungen für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Globalisierung hat zur Folge, dass von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine grössere Mobilität erwartet wird. Im Ausland tätige Unternehmen mit Sitz in der Schweiz schicken ihre Kaderleute und ihre Spezialistinnen und Spezialisten in alle Welt, um ihre Geschäftstätigkeit auszubauen und um vom Know-how dieser Personen für eine befristete Zeit im Ausland profitieren zu können. Heute werden diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oft in Entwicklungsländer in Afrika, Asien und Südamerika entsandt, mit denen die Schweiz keine Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat. Damit diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Sozialversicherung in der Schweiz weiterführen können, müssen sie nachweisen, dass sie unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit im Ausland während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren versichert waren (Art. 5 AHVV). Nun ist es so, dass diese Personen, die aufgrund ihres Fachwissens zu sehr hohen Löhnen angestellt sind, häufig aus dem Ausland stammen und meist noch nicht fünf Jahre versichert waren. Diese zeitliche Voraussetzung wurde Anfang der Neunzigerjahre, also in einer völlig anderen wirtschaftlichen Situation, eingeführt und stand für den starken Bezug der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Schweiz. Heute lässt sich dieses Erfordernis aus zwei Gründen nicht mehr rechtfertigen: einerseits aufgrund der Selbstverständlichkeit, mit der die Unternehmen von ihren Kaderleuten und Spezialistinnen und Spezialisten Mobilität erwarten, und andererseits aufgrund der vielen multi- und bilateralen Abkommen, die die Schweiz unterzeichnet hat, um die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu erleichtern. Da es nur um einen kleinen Kreis von Betroffenen geht, wäre das Verfahren zur Abschliessung von Sozialversicherungsabkommen mit den betreffenden Ländern viel zu langwierig und kostspielig und stünde daher für die Schweiz in keinem Verhältnis zum Nutzen, den sie daraus ziehen könnte. Könnten diese gut verdienenden Entsandten ihre Versicherung in der ersten Säule weiterführen, würde dies schliesslich auch zum Fortbestand und zur Stärkung der AHV, IV, EO und ALV beitragen und den Wirtschaftsplatz Schweiz für die Ansiedlung neuer Unternehmen, die Arbeitsplätze schaffen, attraktiver werden lassen.</p>
- <p>Die Gesetzesbestimmung, welche mit der Motion abgeändert werden soll, ermöglicht es Arbeitnehmenden, welche für Schweizer Arbeitgebende im Ausland erwerbstätig sind, die obligatorische AHV/IV/EO/ALV auf freiwilliger Basis weiterzuführen (sogenannte Weiterführungsversicherung). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Arbeitnehmenden unmittelbar vorher während fünf Jahren in der Schweiz versichert waren, was regelmässig Wohnsitz und/oder Erwerbstätigkeit voraussetzt. Diese Bestimmung wurde im Rahmen der 10. AHV-Revision auf den 1. Januar 1997 eingeführt. Vorher waren auch Personen ohne Bezug zur Schweiz obligatorisch versichert, wenn sie für Schweizer Arbeitgebende im Ausland tätig waren. Mit der neuen Regelung wurde eine fünfjährige Vorversicherungsdauer eingeführt, um zu verhindern, dass sich Personen ohne jeglichen Bezug zur Schweiz in der AHV/IV/EO/ALV versichern können. Die Weiterführung der Versicherung sollte nur Personen ermöglicht werden, welche vorher schon während längerer Zeit Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben. Der ursprüngliche Zweck der Bestimmung, nämlich die Wahrung einer lückenlosen Versicherung trotz Auslandeinsätzen für Schweizer Arbeitgebende, blieb unangetastet.</p><p>Personen, welche für ihre Schweizer Arbeitgebenden im Ausland Einsätze leisten, sind gestützt auf das im internationalen Verhältnis geltende Erwerbsortprinzip grundsätzlich am Erwerbsort versichert. Arbeiten sie in einem Nichtvertragsstaat (d. h. in einem Staat, mit welchem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat), können sie sich unter den erwähnten Voraussetzungen zusätzlich zur lokalen Versicherung in der Schweiz weiterversichern. Wird der Arbeitseinsatz in einem Vertragsstaat (d. h. in einem der 44 Staaten, mit welchen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat) geleistet, ist eine individuelle Weiterversicherung nicht notwendig. In diesem Fall verbleiben die Arbeitnehmenden über sogenannte Entsendungen, welche jedoch zeitlich befristet sind, im schweizerischen Sozialversicherungssystem, ohne dass sie auch der lokalen Versicherung angeschlossen würden.</p><p>Mit Annahme der Motion würde die 1997 bewusst vorgenommene Beschränkung des Versichertenkreises teilweise rückgängig gemacht und der Geltungsbereich der nationalen Versicherung beträchtlich ausgedehnt. Ohne die Bedingung der Vorversicherungsdauer in Fällen, in welchen Arbeitnehmende für Schweizer Arbeitgebende in Nichtvertragsstaaten erwerbstätig sind (in diese Staaten ist keine Entsendung möglich), könnte die AHV auf internationale Unternehmen in aller Welt eine grosse Anziehungskraft ausüben. Deren aus der Schweiz oder einem Vertragsstaat stammende Angestellte mit tiefen Einkommen würden entsprechend niedrige Beiträge bezahlen, hätten aber überall auf der Welt Anspruch auf Schweizer Renten. Ohne Vorversicherungsdauer wären so Personen ohne jeglichen Bezug zur Schweiz im schweizerischen Sozialversicherungssystem versichert. Zudem könnten auch Angehörige aus Nichtvertragsstaaten, die im Ausland für Arbeitgebende mit Sitz in der Schweiz arbeiten, sich neu in der AHV/IV/EO/ALV versichern. All diese Arbeitnehmenden erhielten, trotz ausländischem Wohnsitz, Familienzulagen und Mutterschaftsentschädigungen im Nichtvertragsstaat ausbezahlt. Dieser unter Umständen äusserst attraktive Versicherungsschutz könnte Unternehmen dazu bewegen, ihren Verwaltungssitz in die Schweiz zu verlegen, dies mit dem einzigen Zweck, vom Schweizer Versicherungssystem zu profitieren. Für die AHV könnte dieser schrankenlose Zugang massive Mehrkosten zur Folge haben.</p><p>Die freiwillige Weiterversicherung ist nach Ansicht des Bundesrates nicht das angemessene Instrument zur Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes bei Personaleinsätzen in Nichtvertragsstaaten. Denn die meisten dieser Staaten kennen heute eine staatliche Rentenversicherung, und im Falle einer Weiterversicherung in der AHV/IV/EO/ALV würde für die betroffenen Personen wie erwähnt regelmässig eine Doppelversicherung mit entsprechender Belastung resultieren. Als passendes Instrument für die Erleichterung des internationalen Personaleinsatzes erweisen sich vielmehr einfache und weitgehend kostenneutrale Entsendeabkommen ohne Rentenexport, wie sie die Schweiz mit Indien abgeschlossen hat und in absehbarer Zeit mit China abschliessen möchte. Auf diese Weise können für Schweizer Arbeitgebende tätige Arbeitnehmende während einer bestimmten Entsendedauer in der AHV/IV/EO/ALV versichert bleiben und sind am Erwerbsort von der Sozialversicherungspflicht befreit.</p><p>Die Motion zielt auf eine Versicherungsmöglichkeit gut verdienender Fachkräfte ab. Die Erfahrungen zeigen jedoch, dass gerade für diesen Personenkreis die schweizerischen Sozialversicherungen von geringem Interesse sind. Dies erklärt sich aus dem Umstand, dass die AHV/IV/EO/ALV als solidarisch finanzierte Sozialversicherungen für Kaderangestellte mit hohen Einkommen keine attraktive Versicherungslösung darstellen, sondern dass diese regelmässig ihren Bedürfnissen entsprechende Privatversicherungslösungen vorziehen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Motion nicht der richtige Weg ist, um spezialisierte Fachkräfte anzuziehen. Sie enthält vielmehr ein erhebliches Potenzial zur finanziellen Destabilisierung der AHV.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, sämtliche gesetzgeberischen Massnahmen zu treffen, damit Personen, die von Schweizer Unternehmen in Staaten entsandt werden, mit denen die Schweiz kein Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat, ihre Versicherung in der ersten Säule leichter weiterführen können (Weiterführung der AHV).</p>
- Stärkung der AHV. Günstigere Bedingungen für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz
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