Stromversorgung und Erneuerung des Hochspannungsleitungsnetzes. Kostenteilung

ShortId
12.3843
Id
20123843
Updated
24.06.2025 23:51
Language
de
Title
Stromversorgung und Erneuerung des Hochspannungsleitungsnetzes. Kostenteilung
AdditionalIndexing
66;Stromversorgung;Kostenrechnung;Netzgesellschaft;Transport über Kabel;Hochspannungsleitung;Boden
1
  • L06K170101060701, Stromversorgung
  • L06K170303010101, Hochspannungsleitung
  • L06K170303010102, Netzgesellschaft
  • L04K06030401, Boden
  • L04K18010305, Transport über Kabel
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat mehrfach darauf hingewiesen, dass sich die Schweiz, was die Produktion von Strom aus erneuerbarer Energie anbelangt, in einer besonderen Situation befindet. Diese ist vor allem darauf zurückzuführen, dass europaweit das grösste Entwicklungspotenzial für diese Energien in der Windkraft steckt. Die Windenergie ist aber starken Schwankungen unterworfen. Für den Ausgleich dieser Schwankungen verfügt die Schweiz über ein erhebliches Ausbaupotenzial bei den Pumpspeicherkraftwerken. Allein schon Deutschland hat Tagesschwankungen von über 20 000 Megawatt. Dies entspricht dem 20-Fachen der Stromproduktion von Gösgen. In Deutschland müssen regelmässig Windanlagen abgestellt werden, weil die Kapazität der Transportnetze zu gering ist.</p><p>In seiner Antwort auf das Postulat Wehrli 10.3269 sagt der Bundesrat, er wolle die Pumpspeicherkapazität ausbauen, damit die Schwankungen durch Speicherung grosser Energiemengen ausgeglichen werden könnten. Dafür sind aber die Netze anzupassen. Das Postulat Wehrli sagt dazu, die Leitungen sollten unterirdisch entlang von bestehenden Infrastrukturen (Autobahnen, Eisenbahntunnels usw.) verlegt werden.</p><p>Laut Bundesgericht (BGE 137 II, S. 266ff.) würden die geringeren Stromverlustkosten die Gesamtkosten einer Verkabelung, die sich auf das 0,66-Fache bis auf das 1,8-Fache der Kosten einer oberirdischen Verlegung belaufen, verringern. Dass die Zahlen so weit auseinanderliegen, ist auf die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten zurückzuführen. Es ist notwendig, das Hochspannungsnetz rasch den neuen Gegebenheiten anzupassen und Strom auch beim Transport zu sparen und gleichzeitig den Bedürfnissen und den Anliegen der betroffenen Bevölkerung Rechnung zu tragen. Damit sich diese beiden Seiten besser vereinbaren lassen, müssen die Plangenehmigungsverfahren für Verkabelungsprojekte erleichtert werden. Dank der unterirdischen Verlegung der Hochspannungsleitungen lässt sich Strom sparen. Zudem wird die Bevölkerung vor den Nachteilen einer Luftleitung geschützt. Es ist aber zu vermeiden, dass die vom Bau oder Ausbau der Hochspannungsleitungen betroffenen Regionen allein für die Kosten der unterirdischen Verlegung der Leitungen aufkommen müssen.</p>
  • <p>Die Stromnetze sind als Bindeglied zwischen Produktion und Verbrauch ein Schlüsselelement bei der Energieversorgung, gerade auch mit Blick auf die Umsetzung der Energiestrategie 2050. Zur Bewältigung der wachsenden Herausforderungen in diesem Bereich erarbeitet das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation im Auftrag des Bundesrates zurzeit eine Strategie Stromnetze, welche klare Rahmenbedingungen für den zeit- und bedarfsgerechten Aus- und Umbau der Stromnetze schaffen soll. Im Frühjahr 2013 soll dem Bundesrat eine entsprechend bereinigte Vorlage unterbreitet werden. Im Rahmen dieser Vorlage werden denn auch die Fragen der Beschleunigung des Netzausbaus und der Anrechenbarkeit von Aus- und Umbaukosten einer vertieften Prüfung unterzogen. Eine vorgezogene Prüfung einzelner Aspekte wäre hingegen nicht sachdienlich. Die Stossrichtung der einseitigen Privilegierung einer einzelnen Technologie erscheint darüber hinaus aus heutiger Sicht aus verschiedenen Gründen nicht sachgerecht.</p><p>Zu den konkret gestellten Anliegen kann Folgendes ausgeführt werden:</p><p>a. Im Rahmen der Neuausrichtung seiner Energiepolitik sieht der Bundesrat Massnahmen vor, mit welchen die Verfahren zum Bau oder Umbau der Stromnetze beschleunigt werden können. Diese sollen unabhängig von der eingesetzten Technologie (Freileitung oder Erdverkabelung) zur Anwendung gelangen. Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren sollen deshalb generell beschleunigt und Rechtsmittelverfahren verkürzt werden. Ein beschleunigtes resp. vereinfachtes Verfahren ist allerdings nur dort angebracht, wo die Auswirkungen eines Vorhabens beschränkt und die Betroffenen eindeutig bestimmbar sind. Für eine technologiespezifische Differenzierung der Verfahren bestehen aus heutiger Sicht hingegen keine ausreichenden sachlichen Gründe.</p><p>b. Hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Kosten hält bereits das geltende Recht fest, dass die Betriebs- und Kapitalkosten für die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes als anrechenbare - und damit an Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzbare - Netzkosten gelten, und zwar unabhängig von der eingesetzten Übertragungstechnologie. Dies ergibt sich aus Artikel 15 Absatz 1 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (SR 734.71). Allfällige begründete Mehrkosten für die Erdverkabelung können somit schon heute überwälzt werden. Beim Um- oder Ausbau des Übertragungsnetzes erfolgt die Überwälzung der Kosten auf nationaler Ebene, bei Verteilnetzen dagegen auf regionaler Ebene. Im Fall unverhältnismässiger regionaler Unterschiede zwischen den verschiedenen Netznutzungstarifen ergreifen die Kantone in ihrem Gebiet Ausgleichsmassnahmen. Sofern diese nicht ausreichen, kann der Bundesrat weiter gehende geeignete Massnahmen treffen (Art. 14 Abs. 4 StromVG). Ein Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze für lediglich eine einzelne Technologie erschiene systemfremd, insbesondere da die Kostenfrage stets gesamtheitlich betrachtet werden sollte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Das Stromversorgungsgesetz (StromVG) wird wie folgt ergänzt:</p><p>a. Im Plangenehmigungsverfahren sollen die Projekte zur unterirdischen Verlegung der Hochspannungsleitungen beschleunigt behandelt werden.</p><p>b. Die nationale Netzgesellschaft erhebt zur Deckung der Mehrkosten, die durch eine unterirdische Verlegung der Hochspannungsleitungen anfallen könnten, im Sinn von Artikel 9 Absatz 4 StromVG einen Zuschlag auf den Übertragungskosten von Hochspannungsleitungen. Dabei müssen Sonderkonditionen für Grossverbraucher vorgesehen werden können.</p>
  • Stromversorgung und Erneuerung des Hochspannungsleitungsnetzes. Kostenteilung
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20123881
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat mehrfach darauf hingewiesen, dass sich die Schweiz, was die Produktion von Strom aus erneuerbarer Energie anbelangt, in einer besonderen Situation befindet. Diese ist vor allem darauf zurückzuführen, dass europaweit das grösste Entwicklungspotenzial für diese Energien in der Windkraft steckt. Die Windenergie ist aber starken Schwankungen unterworfen. Für den Ausgleich dieser Schwankungen verfügt die Schweiz über ein erhebliches Ausbaupotenzial bei den Pumpspeicherkraftwerken. Allein schon Deutschland hat Tagesschwankungen von über 20 000 Megawatt. Dies entspricht dem 20-Fachen der Stromproduktion von Gösgen. In Deutschland müssen regelmässig Windanlagen abgestellt werden, weil die Kapazität der Transportnetze zu gering ist.</p><p>In seiner Antwort auf das Postulat Wehrli 10.3269 sagt der Bundesrat, er wolle die Pumpspeicherkapazität ausbauen, damit die Schwankungen durch Speicherung grosser Energiemengen ausgeglichen werden könnten. Dafür sind aber die Netze anzupassen. Das Postulat Wehrli sagt dazu, die Leitungen sollten unterirdisch entlang von bestehenden Infrastrukturen (Autobahnen, Eisenbahntunnels usw.) verlegt werden.</p><p>Laut Bundesgericht (BGE 137 II, S. 266ff.) würden die geringeren Stromverlustkosten die Gesamtkosten einer Verkabelung, die sich auf das 0,66-Fache bis auf das 1,8-Fache der Kosten einer oberirdischen Verlegung belaufen, verringern. Dass die Zahlen so weit auseinanderliegen, ist auf die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten zurückzuführen. Es ist notwendig, das Hochspannungsnetz rasch den neuen Gegebenheiten anzupassen und Strom auch beim Transport zu sparen und gleichzeitig den Bedürfnissen und den Anliegen der betroffenen Bevölkerung Rechnung zu tragen. Damit sich diese beiden Seiten besser vereinbaren lassen, müssen die Plangenehmigungsverfahren für Verkabelungsprojekte erleichtert werden. Dank der unterirdischen Verlegung der Hochspannungsleitungen lässt sich Strom sparen. Zudem wird die Bevölkerung vor den Nachteilen einer Luftleitung geschützt. Es ist aber zu vermeiden, dass die vom Bau oder Ausbau der Hochspannungsleitungen betroffenen Regionen allein für die Kosten der unterirdischen Verlegung der Leitungen aufkommen müssen.</p>
    • <p>Die Stromnetze sind als Bindeglied zwischen Produktion und Verbrauch ein Schlüsselelement bei der Energieversorgung, gerade auch mit Blick auf die Umsetzung der Energiestrategie 2050. Zur Bewältigung der wachsenden Herausforderungen in diesem Bereich erarbeitet das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation im Auftrag des Bundesrates zurzeit eine Strategie Stromnetze, welche klare Rahmenbedingungen für den zeit- und bedarfsgerechten Aus- und Umbau der Stromnetze schaffen soll. Im Frühjahr 2013 soll dem Bundesrat eine entsprechend bereinigte Vorlage unterbreitet werden. Im Rahmen dieser Vorlage werden denn auch die Fragen der Beschleunigung des Netzausbaus und der Anrechenbarkeit von Aus- und Umbaukosten einer vertieften Prüfung unterzogen. Eine vorgezogene Prüfung einzelner Aspekte wäre hingegen nicht sachdienlich. Die Stossrichtung der einseitigen Privilegierung einer einzelnen Technologie erscheint darüber hinaus aus heutiger Sicht aus verschiedenen Gründen nicht sachgerecht.</p><p>Zu den konkret gestellten Anliegen kann Folgendes ausgeführt werden:</p><p>a. Im Rahmen der Neuausrichtung seiner Energiepolitik sieht der Bundesrat Massnahmen vor, mit welchen die Verfahren zum Bau oder Umbau der Stromnetze beschleunigt werden können. Diese sollen unabhängig von der eingesetzten Technologie (Freileitung oder Erdverkabelung) zur Anwendung gelangen. Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren sollen deshalb generell beschleunigt und Rechtsmittelverfahren verkürzt werden. Ein beschleunigtes resp. vereinfachtes Verfahren ist allerdings nur dort angebracht, wo die Auswirkungen eines Vorhabens beschränkt und die Betroffenen eindeutig bestimmbar sind. Für eine technologiespezifische Differenzierung der Verfahren bestehen aus heutiger Sicht hingegen keine ausreichenden sachlichen Gründe.</p><p>b. Hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Kosten hält bereits das geltende Recht fest, dass die Betriebs- und Kapitalkosten für die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes als anrechenbare - und damit an Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzbare - Netzkosten gelten, und zwar unabhängig von der eingesetzten Übertragungstechnologie. Dies ergibt sich aus Artikel 15 Absatz 1 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (SR 734.71). Allfällige begründete Mehrkosten für die Erdverkabelung können somit schon heute überwälzt werden. Beim Um- oder Ausbau des Übertragungsnetzes erfolgt die Überwälzung der Kosten auf nationaler Ebene, bei Verteilnetzen dagegen auf regionaler Ebene. Im Fall unverhältnismässiger regionaler Unterschiede zwischen den verschiedenen Netznutzungstarifen ergreifen die Kantone in ihrem Gebiet Ausgleichsmassnahmen. Sofern diese nicht ausreichen, kann der Bundesrat weiter gehende geeignete Massnahmen treffen (Art. 14 Abs. 4 StromVG). Ein Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze für lediglich eine einzelne Technologie erschiene systemfremd, insbesondere da die Kostenfrage stets gesamtheitlich betrachtet werden sollte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Das Stromversorgungsgesetz (StromVG) wird wie folgt ergänzt:</p><p>a. Im Plangenehmigungsverfahren sollen die Projekte zur unterirdischen Verlegung der Hochspannungsleitungen beschleunigt behandelt werden.</p><p>b. Die nationale Netzgesellschaft erhebt zur Deckung der Mehrkosten, die durch eine unterirdische Verlegung der Hochspannungsleitungen anfallen könnten, im Sinn von Artikel 9 Absatz 4 StromVG einen Zuschlag auf den Übertragungskosten von Hochspannungsleitungen. Dabei müssen Sonderkonditionen für Grossverbraucher vorgesehen werden können.</p>
    • Stromversorgung und Erneuerung des Hochspannungsleitungsnetzes. Kostenteilung

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