Verletzung des Untersuchungsgeheimnisses. Aufhebung von Artikel 186 des Strafgesetzbuches
- ShortId
-
12.3852
- Id
-
20123852
- Updated
-
27.07.2023 19:20
- Language
-
de
- Title
-
Verletzung des Untersuchungsgeheimnisses. Aufhebung von Artikel 186 des Strafgesetzbuches
- AdditionalIndexing
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12;gerichtliche Untersuchung;polizeiliche Ermittlung;strafbare Handlung;Datenschutz;Schutz der Privatsphäre;Aufhebung einer Bestimmung
- 1
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- L04K05010201, strafbare Handlung
- L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
- L05K0504010205, polizeiliche Ermittlung
- L04K05020513, Datenschutz
- L04K05020501, Schutz der Privatsphäre
- L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Einleitend weist der Bundesrat darauf hin, dass der Interpellant in seinem Vorstoss mit grosser Wahrscheinlichkeit auf Artikel 186 der Strafprozessordnung des Kantons Waadt (StPO VD) Bezug nimmt, der seit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) am 1. Januar 2011 nicht mehr anwendbar ist. Diese Bestimmung befasst sich in der Tat mit dem Untersuchungsgeheimnis, während Artikel 186 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) den Hausfriedensbruch zum Gegenstand hat.</p><p>Mit der Einführung der StPO wurde das Untersuchungsgeheimnis nicht aufgehoben, und dessen Verletzung ist weiterhin strafbar (insbesondere Art. 73-75 StPO). Das entspricht der Regelung in den Artikeln 184 bis 186 StPO VD. Die Mitglieder der Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen und die Übersetzer unterliegen dem Untersuchungsgeheimnis (Art. 73 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 5 StPO). Die von Artikel 320 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses) erfassten Personen, welche das Untersuchungsgeheimnis verletzen, machen sich nach diesem Artikel strafbar (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1153f.). Davon sind insbesondere die Mitglieder der Strafbehörden und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betroffen. Nach Artikel 73 Absatz 2 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Artikel 105 StPO (z. B. Zeugen) und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) verpflichten, das Untersuchungsgeheimnis zu wahren. Verletzen diese Personen das Untersuchungsgeheimnis, unterliegen sie der in Artikel 292 StGB angedrohten Strafe. Artikel 73 Absatz 2 StPO ist notwendig, da Artikel 293 StGB (Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen) voraussetzt, dass Geheimnisse "an die Öffentlichkeit" gebracht werden, mithin einem grösseren Personenkreis bekanntgemacht werden (z. B. via die Presse), während die Weitergabe geheimer Tatsachen unter einzelnen Personen nicht erfasst wird (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1154).</p><p>Das in der StPO geregelte Untersuchungsgeheimnis und dessen Verletzung sind somit mit den aufgehobenen Bestimmungen in der StPO VD vergleichbar.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Artikel 186 der alten Fassung des Strafgesetzbuches stellte die Verletzung des Untersuchungsgeheimnisses eine Straftat dar. In der neuen Fassung des Strafgesetzbuches wurde dieser Artikel aufgehoben.</p><p>1. Soll das bedeuten, dass es das Untersuchungsgeheimnis im Rahmen einer Strafuntersuchung nicht mehr gibt?</p><p>2. Wenn ja, was sind die Gründe für die Aufhebung?</p>
- Verletzung des Untersuchungsgeheimnisses. Aufhebung von Artikel 186 des Strafgesetzbuches
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Einleitend weist der Bundesrat darauf hin, dass der Interpellant in seinem Vorstoss mit grosser Wahrscheinlichkeit auf Artikel 186 der Strafprozessordnung des Kantons Waadt (StPO VD) Bezug nimmt, der seit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) am 1. Januar 2011 nicht mehr anwendbar ist. Diese Bestimmung befasst sich in der Tat mit dem Untersuchungsgeheimnis, während Artikel 186 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) den Hausfriedensbruch zum Gegenstand hat.</p><p>Mit der Einführung der StPO wurde das Untersuchungsgeheimnis nicht aufgehoben, und dessen Verletzung ist weiterhin strafbar (insbesondere Art. 73-75 StPO). Das entspricht der Regelung in den Artikeln 184 bis 186 StPO VD. Die Mitglieder der Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen und die Übersetzer unterliegen dem Untersuchungsgeheimnis (Art. 73 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 5 StPO). Die von Artikel 320 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses) erfassten Personen, welche das Untersuchungsgeheimnis verletzen, machen sich nach diesem Artikel strafbar (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1153f.). Davon sind insbesondere die Mitglieder der Strafbehörden und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betroffen. Nach Artikel 73 Absatz 2 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Artikel 105 StPO (z. B. Zeugen) und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) verpflichten, das Untersuchungsgeheimnis zu wahren. Verletzen diese Personen das Untersuchungsgeheimnis, unterliegen sie der in Artikel 292 StGB angedrohten Strafe. Artikel 73 Absatz 2 StPO ist notwendig, da Artikel 293 StGB (Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen) voraussetzt, dass Geheimnisse "an die Öffentlichkeit" gebracht werden, mithin einem grösseren Personenkreis bekanntgemacht werden (z. B. via die Presse), während die Weitergabe geheimer Tatsachen unter einzelnen Personen nicht erfasst wird (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1154).</p><p>Das in der StPO geregelte Untersuchungsgeheimnis und dessen Verletzung sind somit mit den aufgehobenen Bestimmungen in der StPO VD vergleichbar.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Artikel 186 der alten Fassung des Strafgesetzbuches stellte die Verletzung des Untersuchungsgeheimnisses eine Straftat dar. In der neuen Fassung des Strafgesetzbuches wurde dieser Artikel aufgehoben.</p><p>1. Soll das bedeuten, dass es das Untersuchungsgeheimnis im Rahmen einer Strafuntersuchung nicht mehr gibt?</p><p>2. Wenn ja, was sind die Gründe für die Aufhebung?</p>
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