Klärung der Anwendung von Artikel 418u des Obligationenrechts auf Vertriebsverträge

ShortId
12.3855
Id
20123855
Updated
27.07.2023 20:17
Language
de
Title
Klärung der Anwendung von Artikel 418u des Obligationenrechts auf Vertriebsverträge
AdditionalIndexing
15;Vertrieb;Obligationenrecht;Kommissionshandel;Alleinvertrieb;Vertrag des Privatrechts;Vertragshandel
1
  • L07K07030102010101, Alleinvertrieb
  • L04K07010501, Vertrieb
  • L05K0701050105, Kommissionshandel
  • L05K0701050109, Vertragshandel
  • L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
  • L04K05070204, Obligationenrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In BGE 88 II 169 hat das Bundesgericht den Grundsatz aufgestellt, dass Artikel 418u OR grundsätzlich nicht sinngemäss auf den Alleinvertretungsvertrag angewandt werden kann, um der Alleinvertreterin oder dem Alleinvertreter eine Entschädigung zuzusprechen, es sei denn, es handle sich um sehr spezifische Fälle (um welche es sich handelt, wurde in diesem Entscheid nicht präzisiert). BGE 134 III 497 präzisiert, in welchen Fällen eine sinngemässe Anwendung gerechtfertigt sein kann.</p><p>Nun ist es aber so, dass die zahlreichen Kriterien, die hierfür genannt wurden, das Risiko bergen, "dass die Regel zur Ausnahme wird, umfasst doch die Mehrzahl der gut formulierten Vertriebsverträge die meisten, wenn nicht alle der vom Bundesgericht genannten Kriterien" (M.-N. Zen-Ruffinen, Indemnité pour la clientèle: bonne affaire pour les distributeurs?, in: Mélanges Anne Petitpierre-Sauvain, Genf 2009, S. 424). Folgt man dieser Autorin, so gilt es festzustellen, dass diese Kriterien nicht einen Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit umreissen, der die Anwendung von Artikel 418u OR rechtfertigen würde. Sie bilden vielmehr die wirtschaftliche Realität ab, die sich nach Abschluss eines Alleinvertretungsvertrags einstellt: Die Lieferantin oder der Lieferant muss über die notwendigen Mittel verfügen, um überprüfen zu können, ob der Vertrieb ihrer oder seiner Waren auf korrekte Weise erfolgt.</p><p>Mehr noch, diese Rechtsprechung hat nicht zur angestrebten Rechtssicherheit geführt; diese ist aber unabdingbar in der Geschäftswelt. Im BGE 134 hat das Bundesgericht sich darauf beschränkt, zu betonen, dass die Gewährung einer Entschädigung an die Alleinvertreterin oder den Alleinvertreter immer von der Prüfung des Einzelfalles abhänge. In seinem Entscheid 4A_86/2010 (C 1.3) scheint das Bundesgericht zu seiner ursprünglichen Rechtsprechung (BGE 88 II 169) zurückgekehrt zu sein, was die gegenwärtige Verwirrung noch verstärkt.</p><p>Wegen dieser Ungenauigkeiten vermeiden es internationale Handelsfirmen aus allen Sektoren, sich dem Schweizer Recht, dem früher eine Reihe internationaler Vertriebsverträge untergeordnet war, zu unterstellen. Der Schiedsgerichtsplatz Schweiz, der schon heute einer starken Konkurrenz ausgesetzt ist, leidet stark und völlig unnötig an dieser Situation.</p>
  • <p>Erweitert ein Agent durch seine Tätigkeit den Kundenkreis seines Vertragspartners wesentlich und erwachsen diesem dadurch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile, so hat der Agent, soweit es nicht unbillig ist, einen unabdingbaren gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 418u Abs. 1 OR). </p><p>Das Bundesgericht hat entschieden, diese Bestimmung auf den - gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten - Alleinvertriebsvertrag analog anzuwenden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Alleinvertreters im konkreten Fall mit derjenigen des Agenten vergleichen lässt, namentlich wenn der Alleinvertriebsvertrag dieselbe wirtschaftliche Interessenverteilung aufweist und die betroffene Partei ein mit dem Agenten vergleichbares Risiko trägt (BGE 134 III 497ff.).</p><p>Ob sich die wirtschaftliche Situation des Alleinvertreters mit derjenigen des Agenten vergleichen lässt und damit eine analoge Anwendung von Artikel 418u OR in Betracht kommt, ist immer aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden (BGE 134 III 497, E. 4.3). Das Bundesgericht hat eine Reihe von Kriterien aufgestellt, die für eine Abgrenzung herangezogen werden können. Damit wurde die für die Praxis notwendige Rechtssicherheit geschaffen; für eine Regelung im Gesetz besteht zurzeit kein Bedürfnis. Eine gesetzliche Regelung würde ausserdem einer anwendungsfallbezogenen Weiterentwicklung der Rechtsprechung entgegenstehen und der Vielfalt der in der Praxis bestehenden Vertragsverhältnisse nicht gerecht werden. Hinzuweisen ist weiter darauf, dass es den Vertragsparteien unbenommen ist, einen Alleinvertriebsvertrag so auszugestalten, dass eine analoge Anwendung von Artikel 418u OR nicht in Betracht kommt.</p><p>Die dargestellte Rechtsprechung steht zudem im Einklang mit der Rechtslage in verschiedenen anderen Ländern wie beispielsweise Deutschland oder Österreich. Auch dort hat der Alleinvertreter bei genügender Vergleichbarkeit mit der Situation des Agenten einen Anspruch auf Kundschaftsentschädigung, der vertraglich nicht wegbedungen werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Obligationenrechts (OR) zu unterbreiten, dank der die sinngemässe Anwendung von Artikel 418u auf Vertriebsverträge im weiteren Sinne (ausschliessliche Vertretung, Franchiseverträge und andere Vertriebsverträge) geklärt wird. Angesichts des ausserordentlichen Charakters dieser Norm innerhalb des schweizerischen Rechtssystems soll die Änderung des OR gewährleisten, dass diese Norm nur in Ausnahmefällen angewendet wird. Eine Entschädigung kommt also nur dann infrage, wenn sich die Lieferantin oder der Lieferant in einem tatsächlichen wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis befindet, das mit dem Abhängigkeitsverhältnis, in dem sich eine Agentin oder ein Agent befindet, vergleichbar ist. Beiden Parteien soll es freistehen, jeglichen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung mittels einer Vereinbarung auszuschliessen.</p>
  • Klärung der Anwendung von Artikel 418u des Obligationenrechts auf Vertriebsverträge
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In BGE 88 II 169 hat das Bundesgericht den Grundsatz aufgestellt, dass Artikel 418u OR grundsätzlich nicht sinngemäss auf den Alleinvertretungsvertrag angewandt werden kann, um der Alleinvertreterin oder dem Alleinvertreter eine Entschädigung zuzusprechen, es sei denn, es handle sich um sehr spezifische Fälle (um welche es sich handelt, wurde in diesem Entscheid nicht präzisiert). BGE 134 III 497 präzisiert, in welchen Fällen eine sinngemässe Anwendung gerechtfertigt sein kann.</p><p>Nun ist es aber so, dass die zahlreichen Kriterien, die hierfür genannt wurden, das Risiko bergen, "dass die Regel zur Ausnahme wird, umfasst doch die Mehrzahl der gut formulierten Vertriebsverträge die meisten, wenn nicht alle der vom Bundesgericht genannten Kriterien" (M.-N. Zen-Ruffinen, Indemnité pour la clientèle: bonne affaire pour les distributeurs?, in: Mélanges Anne Petitpierre-Sauvain, Genf 2009, S. 424). Folgt man dieser Autorin, so gilt es festzustellen, dass diese Kriterien nicht einen Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit umreissen, der die Anwendung von Artikel 418u OR rechtfertigen würde. Sie bilden vielmehr die wirtschaftliche Realität ab, die sich nach Abschluss eines Alleinvertretungsvertrags einstellt: Die Lieferantin oder der Lieferant muss über die notwendigen Mittel verfügen, um überprüfen zu können, ob der Vertrieb ihrer oder seiner Waren auf korrekte Weise erfolgt.</p><p>Mehr noch, diese Rechtsprechung hat nicht zur angestrebten Rechtssicherheit geführt; diese ist aber unabdingbar in der Geschäftswelt. Im BGE 134 hat das Bundesgericht sich darauf beschränkt, zu betonen, dass die Gewährung einer Entschädigung an die Alleinvertreterin oder den Alleinvertreter immer von der Prüfung des Einzelfalles abhänge. In seinem Entscheid 4A_86/2010 (C 1.3) scheint das Bundesgericht zu seiner ursprünglichen Rechtsprechung (BGE 88 II 169) zurückgekehrt zu sein, was die gegenwärtige Verwirrung noch verstärkt.</p><p>Wegen dieser Ungenauigkeiten vermeiden es internationale Handelsfirmen aus allen Sektoren, sich dem Schweizer Recht, dem früher eine Reihe internationaler Vertriebsverträge untergeordnet war, zu unterstellen. Der Schiedsgerichtsplatz Schweiz, der schon heute einer starken Konkurrenz ausgesetzt ist, leidet stark und völlig unnötig an dieser Situation.</p>
    • <p>Erweitert ein Agent durch seine Tätigkeit den Kundenkreis seines Vertragspartners wesentlich und erwachsen diesem dadurch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile, so hat der Agent, soweit es nicht unbillig ist, einen unabdingbaren gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 418u Abs. 1 OR). </p><p>Das Bundesgericht hat entschieden, diese Bestimmung auf den - gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten - Alleinvertriebsvertrag analog anzuwenden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Alleinvertreters im konkreten Fall mit derjenigen des Agenten vergleichen lässt, namentlich wenn der Alleinvertriebsvertrag dieselbe wirtschaftliche Interessenverteilung aufweist und die betroffene Partei ein mit dem Agenten vergleichbares Risiko trägt (BGE 134 III 497ff.).</p><p>Ob sich die wirtschaftliche Situation des Alleinvertreters mit derjenigen des Agenten vergleichen lässt und damit eine analoge Anwendung von Artikel 418u OR in Betracht kommt, ist immer aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden (BGE 134 III 497, E. 4.3). Das Bundesgericht hat eine Reihe von Kriterien aufgestellt, die für eine Abgrenzung herangezogen werden können. Damit wurde die für die Praxis notwendige Rechtssicherheit geschaffen; für eine Regelung im Gesetz besteht zurzeit kein Bedürfnis. Eine gesetzliche Regelung würde ausserdem einer anwendungsfallbezogenen Weiterentwicklung der Rechtsprechung entgegenstehen und der Vielfalt der in der Praxis bestehenden Vertragsverhältnisse nicht gerecht werden. Hinzuweisen ist weiter darauf, dass es den Vertragsparteien unbenommen ist, einen Alleinvertriebsvertrag so auszugestalten, dass eine analoge Anwendung von Artikel 418u OR nicht in Betracht kommt.</p><p>Die dargestellte Rechtsprechung steht zudem im Einklang mit der Rechtslage in verschiedenen anderen Ländern wie beispielsweise Deutschland oder Österreich. Auch dort hat der Alleinvertreter bei genügender Vergleichbarkeit mit der Situation des Agenten einen Anspruch auf Kundschaftsentschädigung, der vertraglich nicht wegbedungen werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Obligationenrechts (OR) zu unterbreiten, dank der die sinngemässe Anwendung von Artikel 418u auf Vertriebsverträge im weiteren Sinne (ausschliessliche Vertretung, Franchiseverträge und andere Vertriebsverträge) geklärt wird. Angesichts des ausserordentlichen Charakters dieser Norm innerhalb des schweizerischen Rechtssystems soll die Änderung des OR gewährleisten, dass diese Norm nur in Ausnahmefällen angewendet wird. Eine Entschädigung kommt also nur dann infrage, wenn sich die Lieferantin oder der Lieferant in einem tatsächlichen wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis befindet, das mit dem Abhängigkeitsverhältnis, in dem sich eine Agentin oder ein Agent befindet, vergleichbar ist. Beiden Parteien soll es freistehen, jeglichen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung mittels einer Vereinbarung auszuschliessen.</p>
    • Klärung der Anwendung von Artikel 418u des Obligationenrechts auf Vertriebsverträge

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