Zwangsmassnahmen und Vollzugsföderalismus

ShortId
12.3859
Id
20123859
Updated
28.07.2023 10:32
Language
de
Title
Zwangsmassnahmen und Vollzugsföderalismus
AdditionalIndexing
2811;Inhaftierung;Ausschaffung;Ausländerrecht;Kanton;Beziehung Bund-Kanton;Vollzug von Beschlüssen;Zwangsmassnahme;Häftling
1
  • L05K0403030402, Zwangsmassnahme
  • L06K010801020102, Ausschaffung
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L04K05010106, Inhaftierung
  • L04K05010301, Häftling
  • L06K080701020108, Kanton
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
  • L03K050601, Ausländerrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Einleitend ist festzuhalten, dass es sich beim ausländerrechtlichen Freiheitsentzug um eine Administrativhaft handelt und nicht um eine Strafhaft. Folglich wird die Haft grundsätzlich nicht aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung angeordnet, sondern im Hinblick darauf, die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen (Vorbereitungshaft; Art. 75 AuG), den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen (Ausschaffungshaft; Art. 76 AuG) oder der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen (Durchsetzungshaft; Art. 78 AuG). Nur in Ausnahmefällen wird die Administrativhaft auch aufgrund einer bestimmten strafrechtlichen Verurteilung angeordnet (Art. 75 Abs. 1 Bst. g und h AuG sowie Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 AuG). Eine richterliche Behörde überprüft nach Art. 80 AuG die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haftanordnung. Dabei ist es - ausser wenn die strafrechtliche Verurteilung an sich den Haftgrund bildet - aus rechtlicher Sicht unerheblich, ob die betroffene Person vorbestraft ist oder nicht. Im Übrigen betont der Bundesrat, dass die freiwillige Rückkehr von ausreisepflichtigen Personen stets Priorität hat. Dies nicht zuletzt, weil sie kostengünstiger ist als die Anwendung von Zwangsmassnahmen.</p><p>1. Den einleitenden Bemerkungen entsprechend führt das BFM keinerlei Statistik über die Anzahl vorbestrafter Personen in Administrativhaft.</p><p>2. Der Bundesrat hat bereits mehrfach betont, dass er eine Harmonisierung im Bereich des Vollzugs der Wegweisungen unterstützt. Der Handlungsspielraum des Bundes umfasst dabei vorab die Durchführung von Fachtagungen (z. B. die jährlich stattfindende Vollzugskoordinatorentagung) oder Fachschulungen (z. B. betreffend Dublinsystem). Diese fördern insbesondere eine rechtsgleiche Anwendung der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen in den Kantonen. Einen Beitrag zur Vollzugsharmonisierung in den Kantonen leistet auch das Benutzerhandbuch des EJPD zum Zwangsanwendungsgesetz und zur Zwangsanwendungsverordnung. Zudem ist auf die kantonalen Koordinationsgremien hinzuweisen: Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS) und Vereinigung der Kantonalen Migrationsbehörden (VKM). Diese Gremien stellen in Verbindung mit dem vom EJPD und der KKJPD eingesetzten paritätischen Fachausschuss Rückkehr und Wegweisungsvollzug eine behördliche Zusammenarbeit sicher, welche die Harmonisierung und rechtsgleiche Anwendung im Bereich des Vollzugs der Wegweisungen fördert.</p><p>3. Der Bundesrat lehnt es ab, die Beträge für die finanzielle Beteiligung an den Betriebskosten der Kantone für den Vollzug der Administrativhaft unterschiedlich hoch zu bemessen. Im Sinne der Gleichbehandlung der Kantone ist die Tagespauschale nach Artikel 82 AuG für alle Kantone identisch (vgl. auch Art. 15 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, VVWA; SR 142.281).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Angesichts des offensichtlichen Mangels an Administrativhaftplätzen und angesichts von Zahlen, die besagen, dass die Kriminalität bei Asylsuchenden zugenommen hat, erscheint es unabdingbar, dass die Kantone ihre Wegweisungspolitik vorrangig behandeln. Vor Ort ist aber leider festzustellen, dass in verschiedenen Kantonen die Administrativhaftplätze mit Menschen belegt sind, die weder vorbestraft sind noch die öffentliche Ordnung beeinträchtigen. Es gibt also scheinbar einen Mangel an Haftplätzen, während 20 bis 30 Prozent dieser Plätze von Menschen belegt sind, die keinerlei Vorstrafen haben. Sollten sich diese Zahlen bewahrheiten, so deutet dies darauf hin, dass es in Fragen der Wegweisung an einer Strategie und an Kohärenz mangelt und dass gegen die Absicht, die bei der Einführung der Zwangsmassnahmen geäussert wurde, verstossen wird. 2010 hat der UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) festgehalten, dass die Administrativhaft nicht immer als ausserordentliche Massnahme angeordnet wird und nicht immer mit der Umsicht, die bei einem Freiheitsentzug geboten ist. In seinen Empfehlungen hat sich der Ausschuss besorgt darüber geäussert, dass die im Ausländergesetz von 2005 vorgesehene Verschärfung der Zwangsmassnahmen gegen ausländische Personen ohne Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig sei. Der Ausschuss bestand darauf, dass die Schweiz die maximale Dauer der Administrativhaft überprüfen, diese nur in Ausnahmefällen anwenden und die Haftdauer unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips beschränken solle. Heute stellt sich die Frage nach der Haftdauer weniger drängend, wurde durch die Anwendung der Rückschaffungsrichtlinie (Schengen-Besitzstand) die Dauer doch auf 18 Monate verringert; nach wie vor problematisch ist die Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips. In einem Zeitpunkt, in dem die Kantone die Zahl der Administrativhaftplätze in bedeutendem Umfang erhöhen wollen und in dem das Ausländergesetz verschärft wird (laufende Änderung des Asylgesetzes), erscheint es notwendig, ein paar Grundsätze herauszustreichen: Die Kantone sollen Zwangsmassnahmen nur anwenden, wenn es um Ausnahmefälle geht, insbesondere soll eine Wegweisung vor allem dann erfolgen, wenn Delinquentinnen oder Delinquenten die öffentliche Ordnung beeinträchtigen. Wir stellen deshalb dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Trifft es zu, dass in den Kantonen über 20 Prozent aller Administrativhaftplätze von Menschen belegt sind, die keine Vorstrafe haben?</p><p>2. Welchen Spielraum hat der Bundesrat, wenn es darum geht, die Wegweisungspolitik der Kantone zu steuern, angesichts der Tatsache, dass der Vollzug von Wegweisungen Sache der Kantone ist?</p><p>3. Wird erwogen, abgestufte Tagespauschalen nach Artikel 82 des Ausländergesetzes zu entrichten?</p>
  • Zwangsmassnahmen und Vollzugsföderalismus
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Einleitend ist festzuhalten, dass es sich beim ausländerrechtlichen Freiheitsentzug um eine Administrativhaft handelt und nicht um eine Strafhaft. Folglich wird die Haft grundsätzlich nicht aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung angeordnet, sondern im Hinblick darauf, die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen (Vorbereitungshaft; Art. 75 AuG), den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen (Ausschaffungshaft; Art. 76 AuG) oder der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen (Durchsetzungshaft; Art. 78 AuG). Nur in Ausnahmefällen wird die Administrativhaft auch aufgrund einer bestimmten strafrechtlichen Verurteilung angeordnet (Art. 75 Abs. 1 Bst. g und h AuG sowie Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 AuG). Eine richterliche Behörde überprüft nach Art. 80 AuG die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haftanordnung. Dabei ist es - ausser wenn die strafrechtliche Verurteilung an sich den Haftgrund bildet - aus rechtlicher Sicht unerheblich, ob die betroffene Person vorbestraft ist oder nicht. Im Übrigen betont der Bundesrat, dass die freiwillige Rückkehr von ausreisepflichtigen Personen stets Priorität hat. Dies nicht zuletzt, weil sie kostengünstiger ist als die Anwendung von Zwangsmassnahmen.</p><p>1. Den einleitenden Bemerkungen entsprechend führt das BFM keinerlei Statistik über die Anzahl vorbestrafter Personen in Administrativhaft.</p><p>2. Der Bundesrat hat bereits mehrfach betont, dass er eine Harmonisierung im Bereich des Vollzugs der Wegweisungen unterstützt. Der Handlungsspielraum des Bundes umfasst dabei vorab die Durchführung von Fachtagungen (z. B. die jährlich stattfindende Vollzugskoordinatorentagung) oder Fachschulungen (z. B. betreffend Dublinsystem). Diese fördern insbesondere eine rechtsgleiche Anwendung der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen in den Kantonen. Einen Beitrag zur Vollzugsharmonisierung in den Kantonen leistet auch das Benutzerhandbuch des EJPD zum Zwangsanwendungsgesetz und zur Zwangsanwendungsverordnung. Zudem ist auf die kantonalen Koordinationsgremien hinzuweisen: Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS) und Vereinigung der Kantonalen Migrationsbehörden (VKM). Diese Gremien stellen in Verbindung mit dem vom EJPD und der KKJPD eingesetzten paritätischen Fachausschuss Rückkehr und Wegweisungsvollzug eine behördliche Zusammenarbeit sicher, welche die Harmonisierung und rechtsgleiche Anwendung im Bereich des Vollzugs der Wegweisungen fördert.</p><p>3. Der Bundesrat lehnt es ab, die Beträge für die finanzielle Beteiligung an den Betriebskosten der Kantone für den Vollzug der Administrativhaft unterschiedlich hoch zu bemessen. Im Sinne der Gleichbehandlung der Kantone ist die Tagespauschale nach Artikel 82 AuG für alle Kantone identisch (vgl. auch Art. 15 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, VVWA; SR 142.281).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Angesichts des offensichtlichen Mangels an Administrativhaftplätzen und angesichts von Zahlen, die besagen, dass die Kriminalität bei Asylsuchenden zugenommen hat, erscheint es unabdingbar, dass die Kantone ihre Wegweisungspolitik vorrangig behandeln. Vor Ort ist aber leider festzustellen, dass in verschiedenen Kantonen die Administrativhaftplätze mit Menschen belegt sind, die weder vorbestraft sind noch die öffentliche Ordnung beeinträchtigen. Es gibt also scheinbar einen Mangel an Haftplätzen, während 20 bis 30 Prozent dieser Plätze von Menschen belegt sind, die keinerlei Vorstrafen haben. Sollten sich diese Zahlen bewahrheiten, so deutet dies darauf hin, dass es in Fragen der Wegweisung an einer Strategie und an Kohärenz mangelt und dass gegen die Absicht, die bei der Einführung der Zwangsmassnahmen geäussert wurde, verstossen wird. 2010 hat der UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) festgehalten, dass die Administrativhaft nicht immer als ausserordentliche Massnahme angeordnet wird und nicht immer mit der Umsicht, die bei einem Freiheitsentzug geboten ist. In seinen Empfehlungen hat sich der Ausschuss besorgt darüber geäussert, dass die im Ausländergesetz von 2005 vorgesehene Verschärfung der Zwangsmassnahmen gegen ausländische Personen ohne Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig sei. Der Ausschuss bestand darauf, dass die Schweiz die maximale Dauer der Administrativhaft überprüfen, diese nur in Ausnahmefällen anwenden und die Haftdauer unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips beschränken solle. Heute stellt sich die Frage nach der Haftdauer weniger drängend, wurde durch die Anwendung der Rückschaffungsrichtlinie (Schengen-Besitzstand) die Dauer doch auf 18 Monate verringert; nach wie vor problematisch ist die Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips. In einem Zeitpunkt, in dem die Kantone die Zahl der Administrativhaftplätze in bedeutendem Umfang erhöhen wollen und in dem das Ausländergesetz verschärft wird (laufende Änderung des Asylgesetzes), erscheint es notwendig, ein paar Grundsätze herauszustreichen: Die Kantone sollen Zwangsmassnahmen nur anwenden, wenn es um Ausnahmefälle geht, insbesondere soll eine Wegweisung vor allem dann erfolgen, wenn Delinquentinnen oder Delinquenten die öffentliche Ordnung beeinträchtigen. Wir stellen deshalb dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Trifft es zu, dass in den Kantonen über 20 Prozent aller Administrativhaftplätze von Menschen belegt sind, die keine Vorstrafe haben?</p><p>2. Welchen Spielraum hat der Bundesrat, wenn es darum geht, die Wegweisungspolitik der Kantone zu steuern, angesichts der Tatsache, dass der Vollzug von Wegweisungen Sache der Kantone ist?</p><p>3. Wird erwogen, abgestufte Tagespauschalen nach Artikel 82 des Ausländergesetzes zu entrichten?</p>
    • Zwangsmassnahmen und Vollzugsföderalismus

Back to List