Vereinfachung von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Aufhebung der diskriminierenden Kategorisierung

ShortId
12.3860
Id
20123860
Updated
28.07.2023 00:37
Language
de
Title
Vereinfachung von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Aufhebung der diskriminierenden Kategorisierung
AdditionalIndexing
2811;Verhältnismässigkeit;Asylbewerber/in;Drogenhandel;Ausländerrecht;Zwangsmassnahme;Kampf gegen die Diskriminierung;Freiheitsbeschränkung
1
  • L05K0403030402, Zwangsmassnahme
  • L04K05010105, Freiheitsbeschränkung
  • L04K01010205, Drogenhandel
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L03K050204, Kampf gegen die Diskriminierung
  • L03K050601, Ausländerrecht
  • L04K08020237, Verhältnismässigkeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Ein- bzw. Ausgrenzung gemäss Artikel 74 AuG kann nur gegen Ausländerinnen und Ausländer verfügt werden, die über keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügen. Sie kommt in Betracht, wenn die Betroffenen die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören oder gefährden (z. B. Beteiligung im Betäubungsmittelhandel) oder ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und davon auszugehen ist, dass die Betroffenen nicht rechtzeitig ausreisen werden bzw. nicht fristgerecht ausgereist sind. Eine Ein- oder Ausgrenzung kann zudem angeordnet werden, wenn die Ausschaffung beispielweise aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten aufgeschoben wurde. Diese Massnahme kann grundsätzlich auch gegen freizügigkeitsberechtigte Personen (Angehörige von EU-/Efta-Staaten sowie deren Familienangehörige) angeordnet werden. Das Freizügigkeitsabkommen lässt Einschränkungen des Aufenthaltsrechts zu, wenn sie zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit getroffen werden müssen. Eine unerlaubte Diskriminierung gegenüber den Schweizerinnen und Schweizern liegt daher nicht vor.</p><p>In der Praxis sind bei Personen aus einem Mitgliedstaat des FZA die Voraussetzungen für die Ein- oder Ausgrenzung in der Regel nicht erfüllt, da eine Wegweisung ohne Weiteres vollzogen werden kann.</p><p>2. Bei der Anordnung der Ein- oder Ausgrenzungen findet keine unerlaubte Diskriminierung aufgrund der Nationalität oder anderer Kriterien statt (siehe Antwort zu Frage 1). Wie alle behördlichen Massnahmen muss die Ein- oder Ausgrenzung im Einzelfall verhältnismässig angewendet werden.</p><p>Massgebend für die Praxis ist die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtes. Gegen eine solche Massnahme kann bei einer kantonalen richterlichen Behörde Beschwerde geführt werden (Art. 74 Abs. 3 AuG).</p><p>Die Voraussetzungen für die Ein- oder Ausgrenzung werden im AuG bereits hinreichend definiert. Eine zusätzliche Aufzählung der Kriterien, bei denen eine Ein- oder Ausgrenzung verfügt werden kann, ist nicht erforderlich.</p><p>3. Die Verfügung einer Ein- oder Ausgrenzung kann der Verhinderung des Betäubungsmittelhandels dienen, insbesondere wenn strafrechtliche Massnahmen nicht möglich sind und weitergehende Zwangsmassnahmen unverhältnismässig wären.</p><p>Eine Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung ist ein Grund für die Anordnung einer Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft (Art. 75 Abs. 1 Bst. b AuG); zudem handelt es sich dabei um einen Straftatbestand (Art. 119 AuG). Ein- und Ausgrenzungen sind somit ein wirksames und verhältnismässiges Mittel zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.</p><p>4. Der französische Ausdruck "notamment" ist die korrekte Übersetzung des deutschen Ausdrucks "insbesondere" (Art. 74 Abs. 1 Bst. a AuG). Eine Anpassung des französischen Gesetzestextes ist nicht erforderlich.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ziel von Artikel 74 Absatz 1 des Ausländergesetzes ist es zu verhindern, dass jemand ein Gebiet betritt, um dort die öffentliche Ordnung zu stören, wobei es insbesondere um das Betreten von Orten geht, an denen unerlaubte und andere Substanzen umgesetzt (abgepackt, übergeben usw.) werden. Es handelt sich dabei um eine administrative und polizeiliche Massnahme, die vor allem in städtischen Gebieten angeordnet wird, um das Drogenmilieu zu bekämpfen. In der Regel verbieten die Behörden das Betreten eines genau definierten Gebietes - beispielsweise eines Hauses oder eines Platzes -, und sie verzichten darauf, einer Person das Verlassen des ihr zugewiesenen Gebiets zu verbieten, weil die richterlichen Behörden dies als unverhältnismässig und zudem auch als einschneidender qualifizieren könnten. Die Massnahmen, die in den Städten aufgrund dieser Bestimmung zur Bekämpfung des Drogenmilieus getroffen wurden, haben offenbar Erfolg. Deshalb hat der Bundesrat 2004 entschieden, dem Parlament eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auch für den Fall vorzuschlagen, dass keine Ausschaffungshaft angeordnet wurde. </p><p>Dies ist problematisch, weil nur Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen und "Touristinnen und Touristen" (Ausländerinnen und Ausländer, die sich ohne Bewilligung nach Art. 10 Abs. 1 des Ausländergesetzes in der Schweiz aufhalten) unter diese Bestimmung fallen. Es ist in Bezug auf das angestrebte Ziel nicht angemessen und zugleich diskriminierend, sich darauf abzustützen, welchen Ausweis jemand hat, wenn es darum geht, das Rayonverbot anzuwenden oder eben nicht. Wir stellen dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Ist eine Kategorisierung aufgrund der Nationalität und des Aufenthaltsstatus nicht diskriminierend, und widerspricht sie nicht Artikel 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA)?</p><p>2. Wäre es möglich, die Massnahme auch ohne diese Art von Diskriminierung umzusetzen, indem die betreffende Bestimmung unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips mit situationsspezifischen Kriterien ergänzt würde?</p><p>3. Wird die Massnahme als wirksam betrachtet, wenn es darum geht, die Bekämpfung des widerrechtlichen Handels mit Betäubungsmitteln zu optimieren? </p><p>4. Gemäss deutscher Fassung dient die Massnahme nach Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a "insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels" (italienische Fassung: insbesondere = segnatamente). Müsste in der französischen Fassung nicht "notamment" durch "particulièrement" ersetzt werden?</p>
  • Vereinfachung von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Aufhebung der diskriminierenden Kategorisierung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Ein- bzw. Ausgrenzung gemäss Artikel 74 AuG kann nur gegen Ausländerinnen und Ausländer verfügt werden, die über keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügen. Sie kommt in Betracht, wenn die Betroffenen die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören oder gefährden (z. B. Beteiligung im Betäubungsmittelhandel) oder ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und davon auszugehen ist, dass die Betroffenen nicht rechtzeitig ausreisen werden bzw. nicht fristgerecht ausgereist sind. Eine Ein- oder Ausgrenzung kann zudem angeordnet werden, wenn die Ausschaffung beispielweise aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten aufgeschoben wurde. Diese Massnahme kann grundsätzlich auch gegen freizügigkeitsberechtigte Personen (Angehörige von EU-/Efta-Staaten sowie deren Familienangehörige) angeordnet werden. Das Freizügigkeitsabkommen lässt Einschränkungen des Aufenthaltsrechts zu, wenn sie zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit getroffen werden müssen. Eine unerlaubte Diskriminierung gegenüber den Schweizerinnen und Schweizern liegt daher nicht vor.</p><p>In der Praxis sind bei Personen aus einem Mitgliedstaat des FZA die Voraussetzungen für die Ein- oder Ausgrenzung in der Regel nicht erfüllt, da eine Wegweisung ohne Weiteres vollzogen werden kann.</p><p>2. Bei der Anordnung der Ein- oder Ausgrenzungen findet keine unerlaubte Diskriminierung aufgrund der Nationalität oder anderer Kriterien statt (siehe Antwort zu Frage 1). Wie alle behördlichen Massnahmen muss die Ein- oder Ausgrenzung im Einzelfall verhältnismässig angewendet werden.</p><p>Massgebend für die Praxis ist die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtes. Gegen eine solche Massnahme kann bei einer kantonalen richterlichen Behörde Beschwerde geführt werden (Art. 74 Abs. 3 AuG).</p><p>Die Voraussetzungen für die Ein- oder Ausgrenzung werden im AuG bereits hinreichend definiert. Eine zusätzliche Aufzählung der Kriterien, bei denen eine Ein- oder Ausgrenzung verfügt werden kann, ist nicht erforderlich.</p><p>3. Die Verfügung einer Ein- oder Ausgrenzung kann der Verhinderung des Betäubungsmittelhandels dienen, insbesondere wenn strafrechtliche Massnahmen nicht möglich sind und weitergehende Zwangsmassnahmen unverhältnismässig wären.</p><p>Eine Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung ist ein Grund für die Anordnung einer Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft (Art. 75 Abs. 1 Bst. b AuG); zudem handelt es sich dabei um einen Straftatbestand (Art. 119 AuG). Ein- und Ausgrenzungen sind somit ein wirksames und verhältnismässiges Mittel zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.</p><p>4. Der französische Ausdruck "notamment" ist die korrekte Übersetzung des deutschen Ausdrucks "insbesondere" (Art. 74 Abs. 1 Bst. a AuG). Eine Anpassung des französischen Gesetzestextes ist nicht erforderlich.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ziel von Artikel 74 Absatz 1 des Ausländergesetzes ist es zu verhindern, dass jemand ein Gebiet betritt, um dort die öffentliche Ordnung zu stören, wobei es insbesondere um das Betreten von Orten geht, an denen unerlaubte und andere Substanzen umgesetzt (abgepackt, übergeben usw.) werden. Es handelt sich dabei um eine administrative und polizeiliche Massnahme, die vor allem in städtischen Gebieten angeordnet wird, um das Drogenmilieu zu bekämpfen. In der Regel verbieten die Behörden das Betreten eines genau definierten Gebietes - beispielsweise eines Hauses oder eines Platzes -, und sie verzichten darauf, einer Person das Verlassen des ihr zugewiesenen Gebiets zu verbieten, weil die richterlichen Behörden dies als unverhältnismässig und zudem auch als einschneidender qualifizieren könnten. Die Massnahmen, die in den Städten aufgrund dieser Bestimmung zur Bekämpfung des Drogenmilieus getroffen wurden, haben offenbar Erfolg. Deshalb hat der Bundesrat 2004 entschieden, dem Parlament eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auch für den Fall vorzuschlagen, dass keine Ausschaffungshaft angeordnet wurde. </p><p>Dies ist problematisch, weil nur Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen und "Touristinnen und Touristen" (Ausländerinnen und Ausländer, die sich ohne Bewilligung nach Art. 10 Abs. 1 des Ausländergesetzes in der Schweiz aufhalten) unter diese Bestimmung fallen. Es ist in Bezug auf das angestrebte Ziel nicht angemessen und zugleich diskriminierend, sich darauf abzustützen, welchen Ausweis jemand hat, wenn es darum geht, das Rayonverbot anzuwenden oder eben nicht. Wir stellen dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Ist eine Kategorisierung aufgrund der Nationalität und des Aufenthaltsstatus nicht diskriminierend, und widerspricht sie nicht Artikel 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA)?</p><p>2. Wäre es möglich, die Massnahme auch ohne diese Art von Diskriminierung umzusetzen, indem die betreffende Bestimmung unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips mit situationsspezifischen Kriterien ergänzt würde?</p><p>3. Wird die Massnahme als wirksam betrachtet, wenn es darum geht, die Bekämpfung des widerrechtlichen Handels mit Betäubungsmitteln zu optimieren? </p><p>4. Gemäss deutscher Fassung dient die Massnahme nach Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a "insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels" (italienische Fassung: insbesondere = segnatamente). Müsste in der französischen Fassung nicht "notamment" durch "particulièrement" ersetzt werden?</p>
    • Vereinfachung von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Aufhebung der diskriminierenden Kategorisierung

Back to List