Kohärenz bei den Wirtschaftssanktionen?

ShortId
12.3862
Id
20123862
Updated
14.11.2025 06:22
Language
de
Title
Kohärenz bei den Wirtschaftssanktionen?
AdditionalIndexing
15;08;Wirtschaftssanktion;Erdölindustrie (speziell);Bewilligung;Kontrolle;diplomatische Beziehungen;Meldepflicht;Erdöl;Rohstoffmarkt;internationaler Handel;Holding;Iran
1
  • L03K170403, Erdölindustrie (speziell)
  • L04K17040202, Erdöl
  • L04K07010204, internationaler Handel
  • L05K1002010503, Wirtschaftssanktion
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L06K070301020202, Holding
  • L05K0303010603, Iran
  • L06K120102010102, Meldepflicht
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L05K0701030705, Rohstoffmarkt
  • L04K10020102, diplomatische Beziehungen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz setzt sämtliche völkerrechtlich verbindlichen Sanktionsbeschlüsse des Uno-Sicherheitsrates um. Darüber hinaus schloss sich die Schweiz in der Vergangenheit in den allermeisten Fällen den unilateralen Sanktionsmassnahmen unseres wichtigsten Handelspartners, der Europäischen Union, an. Der Entscheid, ob und inwieweit sich die Schweiz solchen Massnahmen anschliesst, wird vom Bundesrat im Einzelfall geprüft und aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung getroffen. Im Falle Syriens hat sich der Bundesrat dafür entschieden, die EU-Massnahmen vollständig zu übernehmen. Die unilateralen EU-Sanktionen gegenüber Iran wurden ebenfalls grösstenteils übernommen. Im Unterschied zur EU hat der Bundesrat gegenüber Iran jedoch kein Erdölembargo verhängt, sondern derartige Geschäfte einer Meldepflicht unterstellt. Ebenfalls hat er von einer Sanktionierung der iranischen Zentralbank abgesehen. Der Entscheid, die EU-Sanktionen gegenüber Iran nicht vollständig mitzutragen, wurde primär aus aussenpolitischen und nicht aus wirtschaftlichen Überlegungen getroffen (Wahrnehmung des Schutzmachtmandates für die USA in Iran).</p><p>1. Rechtlich selbstständige Tochtergesellschaften schweizerischer Unternehmen im Ausland sind den Schweizer Sanktionsmassnahmen nicht unterstellt. Dies verhält sich auch in den meisten anderen Ländern, notabene auch in der EU, ähnlich. In seinem Vorentwurf zur Änderung des Embargogesetzes vom 29. Juni 2010 (BBl 2010 4367) hat der Bundesrat eine punktuelle Ausweitung des räumlichen Geltungsbereichs des Embargogesetzes vorgeschlagen, beispielsweise auf rechtlich unselbstständige Zweigniederlassungen im Ausland. Dieser Vorschlag war in der Vernehmlassung hingegen nicht mehrheitsfähig.</p><p>2. Die Meldepflicht gemäss Artikel 6a wurde eingeführt, um den Bundesrat in die Lage zu versetzen, in Kenntnis des tatsächlichen Umfangs derartiger Geschäfte allenfalls weitere Massnahmen zu ergreifen. Die Veröffentlichung von Angaben zu den eingegangenen Meldungen könnte die Handlungsfreiheit des Bundesrates beschneiden. Aus diesem Grund werden diese Informationen nicht bekanntgegeben.</p><p>3. Der Begriff ist in der Verordnung nicht näher definiert. In der Praxis wird davon ausgegangen, dass der Meldepflicht gemäss Artikel 6a der Verordnung innert weniger Tage nachgekommen wird.</p><p>4. Der Bundesrat hat sich, wie einleitend festgestellt, insbesondere aus aussenpolitischen Gründen für die Einführung einer Meldepflicht für Erdölgeschäfte mit Iran entschieden. Es gibt aktuell keine stichhaltigen Gründe, diese Geschäfte einer Bewilligungspflicht zu unterstellen. Kontrollen werden bei Hinweisen auf Unregelmässigkeiten vorgenommen. Eine weiter reichende, systematische und proaktive Kontrolle wäre nur mit zusätzlichen finanziellen und personellen Ressourcen möglich.</p><p>5. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf das Postulat Fässler Hildegard 11.3803, "Die Rolle der Schweiz als Sitzstaat von Rohstoff-Handelsfirmen", dargelegt hat, ist er sich der Bedeutung und der potenziellen Chancen und Risiken bewusst, welche von der Ansiedlung mehrerer grosser Rohstoffhandelsfirmen in der Schweiz ausgehen können. Der Bundesrat weist erneut darauf hin, dass alle Schweizer Unternehmen, einschliesslich Rohstoffunternehmen, allen nationalen Gesetzen der Schweiz und weiterer Staaten, in welchen sie tätig sind, unterstellt sind (z. B. auch bezüglich Rechnungs- und Offenlegungspflichten). Im nationalen und internationalen Kontext engagiert sich die Schweiz bereits stark, den (Rechts-)Rahmen für international tätige Unternehmen zu verbessern respektive zu klären. Der Bundesrat hat zudem bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass die Schweiz aktiv an der Förderung von Standards und Initiativen beteiligt ist, welche u. a. auch zur Förderung der verantwortungsvollen Unternehmensführung und der Transparenz von multinationalen Unternehmen beiträgt und damit die Informationsflüsse verbessert (z. B. OECD-Leitsätze, Extractive Industries Transparency Initiative usw.).</p><p>6. Selbst wenn sich die Schweiz dem EU-Erdölembargo gegenüber Iran vollständig angeschlossen hätte, wäre der Kauf von iranischem Erdöl durch eine im Ausland domizilierte Tochtergesellschaft nicht von den Sanktionsmassnahmen betroffen gewesen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Verantwortung der Schweiz als führender Ölhandelsplatz (Weltmarktanteil von über einem Drittel) kontrastiert mit dessen ungenügender Kontrolle. Im Fall von Iran hat sich der Bundesrat gegen ein Verbot, wie es in der EU per 1. Juli 2012 in Kraft trat, und für eine Meldepflicht ausgesprochen. In einer Pressemitteilung verwies er darauf, dass "die Schweiz ... seit 2006 kein Rohöl aus Iran" importiert. Bereits in der Fragestunde vom 19. September 2011 betonte Bundesrat Schneider-Ammann im Zusammenhang mit den Syrien-Sanktionen, dass "die Schweiz ... kein syrisches Erdöl" importiere. Diese Aussagen lenken von den sehr viel grösseren Transithandelsvolumen ab. Dazu sagte Bundesrat Schneider-Ammann gleichenorts: "Der Handel über die in der Schweiz niedergelassenen Händler ist dem Bundesrat unbekannt. Er geht davon aus, dass Handel betrieben wird." Zur Interpellation 11.4187 gab er bekannt, er stehe mit mehreren Unternehmen "in Kontakt" und wolle die Branche "sensibilisieren". Das Seco bestätigte, keine unangemeldeten Kontrollen durchzuführen ("La Liberté", 12. August 2012). Nach Medienrecherchen gab der weltgrösste Ölhändler Vitol am 26. September 2012 zu, dass er im Juli eine Ladung iranischer Ölprodukte kaufte. Das Seco bestätigte, darüber nicht informiert gewesen zu sein. Dies sei auch nicht nötig, da Vitol den Kauf über eine Tochtergesellschaft in Bahrain abgewickelt habe. Vitol wies 2010 über 80 Tochterfirmen aus, rund 50 davon (inkl. 3 Töchter in Bahrain) sind der Vitol Holding S.à.r.l. in Genf unterstellt.</p><p>1. Wenn sich Schweizer Massnahmen von Firmen mit verschachtelter Struktur so simpel umgehen lassen, müsste man diese dann nicht auch auf "kontrollierte Firmen-Teile" ausdehnen (wie in den USA)?</p><p>2. Welcher Umfang (aufgeschlüsselt nach Menge, Wert und Art des Grundgeschäfts) umfassen die dem Seco gemeldeten Iran-Öl-Geschäfte für die Periode seit 1. Juni 2012?</p><p>3. Wie viele Tage umfasst die "unverzügliche" Meldefrist (Art. 6a Abs. 1 der Iran-Verordnung)?</p><p>4. Genügt die heutige Meldepflicht, oder braucht es eine Bewilligungspflicht und proaktive Kontrollen?</p><p>5. Genügen die heutigen Informationskanäle bezüglich Ölgeschäften von in der Schweiz ansässigen Rohstoffhandelsfirmen, um eine effektive Aussenpolitik gemäss den fünf aussenpolitischen Zielen durchzusetzen?</p><p>6. Hat der Bundesrat im Fall Vitol nicht wirtschaftlichen Interessen des Rohstoffhandelsplatzes zulasten der aussenpolitischen Kohärenz den Vorzug gegeben?</p>
  • Kohärenz bei den Wirtschaftssanktionen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz setzt sämtliche völkerrechtlich verbindlichen Sanktionsbeschlüsse des Uno-Sicherheitsrates um. Darüber hinaus schloss sich die Schweiz in der Vergangenheit in den allermeisten Fällen den unilateralen Sanktionsmassnahmen unseres wichtigsten Handelspartners, der Europäischen Union, an. Der Entscheid, ob und inwieweit sich die Schweiz solchen Massnahmen anschliesst, wird vom Bundesrat im Einzelfall geprüft und aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung getroffen. Im Falle Syriens hat sich der Bundesrat dafür entschieden, die EU-Massnahmen vollständig zu übernehmen. Die unilateralen EU-Sanktionen gegenüber Iran wurden ebenfalls grösstenteils übernommen. Im Unterschied zur EU hat der Bundesrat gegenüber Iran jedoch kein Erdölembargo verhängt, sondern derartige Geschäfte einer Meldepflicht unterstellt. Ebenfalls hat er von einer Sanktionierung der iranischen Zentralbank abgesehen. Der Entscheid, die EU-Sanktionen gegenüber Iran nicht vollständig mitzutragen, wurde primär aus aussenpolitischen und nicht aus wirtschaftlichen Überlegungen getroffen (Wahrnehmung des Schutzmachtmandates für die USA in Iran).</p><p>1. Rechtlich selbstständige Tochtergesellschaften schweizerischer Unternehmen im Ausland sind den Schweizer Sanktionsmassnahmen nicht unterstellt. Dies verhält sich auch in den meisten anderen Ländern, notabene auch in der EU, ähnlich. In seinem Vorentwurf zur Änderung des Embargogesetzes vom 29. Juni 2010 (BBl 2010 4367) hat der Bundesrat eine punktuelle Ausweitung des räumlichen Geltungsbereichs des Embargogesetzes vorgeschlagen, beispielsweise auf rechtlich unselbstständige Zweigniederlassungen im Ausland. Dieser Vorschlag war in der Vernehmlassung hingegen nicht mehrheitsfähig.</p><p>2. Die Meldepflicht gemäss Artikel 6a wurde eingeführt, um den Bundesrat in die Lage zu versetzen, in Kenntnis des tatsächlichen Umfangs derartiger Geschäfte allenfalls weitere Massnahmen zu ergreifen. Die Veröffentlichung von Angaben zu den eingegangenen Meldungen könnte die Handlungsfreiheit des Bundesrates beschneiden. Aus diesem Grund werden diese Informationen nicht bekanntgegeben.</p><p>3. Der Begriff ist in der Verordnung nicht näher definiert. In der Praxis wird davon ausgegangen, dass der Meldepflicht gemäss Artikel 6a der Verordnung innert weniger Tage nachgekommen wird.</p><p>4. Der Bundesrat hat sich, wie einleitend festgestellt, insbesondere aus aussenpolitischen Gründen für die Einführung einer Meldepflicht für Erdölgeschäfte mit Iran entschieden. Es gibt aktuell keine stichhaltigen Gründe, diese Geschäfte einer Bewilligungspflicht zu unterstellen. Kontrollen werden bei Hinweisen auf Unregelmässigkeiten vorgenommen. Eine weiter reichende, systematische und proaktive Kontrolle wäre nur mit zusätzlichen finanziellen und personellen Ressourcen möglich.</p><p>5. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf das Postulat Fässler Hildegard 11.3803, "Die Rolle der Schweiz als Sitzstaat von Rohstoff-Handelsfirmen", dargelegt hat, ist er sich der Bedeutung und der potenziellen Chancen und Risiken bewusst, welche von der Ansiedlung mehrerer grosser Rohstoffhandelsfirmen in der Schweiz ausgehen können. Der Bundesrat weist erneut darauf hin, dass alle Schweizer Unternehmen, einschliesslich Rohstoffunternehmen, allen nationalen Gesetzen der Schweiz und weiterer Staaten, in welchen sie tätig sind, unterstellt sind (z. B. auch bezüglich Rechnungs- und Offenlegungspflichten). Im nationalen und internationalen Kontext engagiert sich die Schweiz bereits stark, den (Rechts-)Rahmen für international tätige Unternehmen zu verbessern respektive zu klären. Der Bundesrat hat zudem bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass die Schweiz aktiv an der Förderung von Standards und Initiativen beteiligt ist, welche u. a. auch zur Förderung der verantwortungsvollen Unternehmensführung und der Transparenz von multinationalen Unternehmen beiträgt und damit die Informationsflüsse verbessert (z. B. OECD-Leitsätze, Extractive Industries Transparency Initiative usw.).</p><p>6. Selbst wenn sich die Schweiz dem EU-Erdölembargo gegenüber Iran vollständig angeschlossen hätte, wäre der Kauf von iranischem Erdöl durch eine im Ausland domizilierte Tochtergesellschaft nicht von den Sanktionsmassnahmen betroffen gewesen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Verantwortung der Schweiz als führender Ölhandelsplatz (Weltmarktanteil von über einem Drittel) kontrastiert mit dessen ungenügender Kontrolle. Im Fall von Iran hat sich der Bundesrat gegen ein Verbot, wie es in der EU per 1. Juli 2012 in Kraft trat, und für eine Meldepflicht ausgesprochen. In einer Pressemitteilung verwies er darauf, dass "die Schweiz ... seit 2006 kein Rohöl aus Iran" importiert. Bereits in der Fragestunde vom 19. September 2011 betonte Bundesrat Schneider-Ammann im Zusammenhang mit den Syrien-Sanktionen, dass "die Schweiz ... kein syrisches Erdöl" importiere. Diese Aussagen lenken von den sehr viel grösseren Transithandelsvolumen ab. Dazu sagte Bundesrat Schneider-Ammann gleichenorts: "Der Handel über die in der Schweiz niedergelassenen Händler ist dem Bundesrat unbekannt. Er geht davon aus, dass Handel betrieben wird." Zur Interpellation 11.4187 gab er bekannt, er stehe mit mehreren Unternehmen "in Kontakt" und wolle die Branche "sensibilisieren". Das Seco bestätigte, keine unangemeldeten Kontrollen durchzuführen ("La Liberté", 12. August 2012). Nach Medienrecherchen gab der weltgrösste Ölhändler Vitol am 26. September 2012 zu, dass er im Juli eine Ladung iranischer Ölprodukte kaufte. Das Seco bestätigte, darüber nicht informiert gewesen zu sein. Dies sei auch nicht nötig, da Vitol den Kauf über eine Tochtergesellschaft in Bahrain abgewickelt habe. Vitol wies 2010 über 80 Tochterfirmen aus, rund 50 davon (inkl. 3 Töchter in Bahrain) sind der Vitol Holding S.à.r.l. in Genf unterstellt.</p><p>1. Wenn sich Schweizer Massnahmen von Firmen mit verschachtelter Struktur so simpel umgehen lassen, müsste man diese dann nicht auch auf "kontrollierte Firmen-Teile" ausdehnen (wie in den USA)?</p><p>2. Welcher Umfang (aufgeschlüsselt nach Menge, Wert und Art des Grundgeschäfts) umfassen die dem Seco gemeldeten Iran-Öl-Geschäfte für die Periode seit 1. Juni 2012?</p><p>3. Wie viele Tage umfasst die "unverzügliche" Meldefrist (Art. 6a Abs. 1 der Iran-Verordnung)?</p><p>4. Genügt die heutige Meldepflicht, oder braucht es eine Bewilligungspflicht und proaktive Kontrollen?</p><p>5. Genügen die heutigen Informationskanäle bezüglich Ölgeschäften von in der Schweiz ansässigen Rohstoffhandelsfirmen, um eine effektive Aussenpolitik gemäss den fünf aussenpolitischen Zielen durchzusetzen?</p><p>6. Hat der Bundesrat im Fall Vitol nicht wirtschaftlichen Interessen des Rohstoffhandelsplatzes zulasten der aussenpolitischen Kohärenz den Vorzug gegeben?</p>
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