Ungereimtheiten bei der Umsetzung der Spitalfinanzierung
- ShortId
-
12.3865
- Id
-
20123865
- Updated
-
14.11.2025 08:11
- Language
-
de
- Title
-
Ungereimtheiten bei der Umsetzung der Spitalfinanzierung
- AdditionalIndexing
-
2841;Tarif;Rationierung;Kanton;Vollzug von Beschlüssen;Krankenkasse;Investitionsbeihilfe;Spital;diagnosebezogene Fallpauschale;Finanzierung
- 1
-
- L05K0105051101, Spital
- L03K110902, Finanzierung
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L06K110503020101, Tarif
- L05K0704010106, Investitionsbeihilfe
- L05K0104010902, Krankenkasse
- L06K010505010201, diagnosebezogene Fallpauschale
- L05K0701030903, Rationierung
- L06K080701020108, Kanton
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Mit der Reform der Spitalfinanzierung wurden Wettbewerbselemente zwischen den Spitälern eingeführt. Das Gesetz schliesst ausserdem nicht aus, dass für eine ähnliche Spitalleistung unterschiedliche Tarife angewendet werden können. Es obliegt jedoch den Genehmigungsbehörden, in diesem Fall den Kantonen, zu beurteilen, ob unterschiedliche Tarife für eine gleiche Leistung im gleichen Spital mit den Grundsätzen des KVG, namentlich dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, vereinbar sind.</p><p>2. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Verhandlungen der Tarifpartner über die Tarife 2013 aufgrund der fehlenden definitiven Tarife 2012 erschwert werden. Er hofft, dass die ersten Entscheide bald vorliegen werden. Das KVG und die Ausführungsverordnungen geben jedoch den rechtlichen Rahmen vor, insbesondere die Anforderungen an die Kostenausweise, die den Tarifpartnern erlauben, die Tarife 2013 auf einer konkreten Grundlage zu verhandeln.</p><p>3. Wie der Bundesrat in seiner Antwort vom 5. September 2012 auf die Interpellation Bruderer Wyss 12.3453, "Unterschiedliche Umsetzung der Prinzipien der neuen Spitalfinanzierung", dargelegt hat, muss zwischen der Investitionspolitik einerseits und der Vergütung der Anlagenutzungskosten andererseits unterschieden werden. Artikel 49 Absatz 1 KVG schreibt die Vergütung der stationären Behandlungen in einem Spital oder einem Geburtshaus mittels leistungsbezogener Pauschalen vor, einschliesslich der für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Anlagenutzung. Demgegenüber steht es den Trägerschaften der Spitäler, also auch den Kantonen, frei, ihren Einrichtungen Finanzmittel für Investitionen zur Verfügung zu stellen.</p><p>4. Die vom Bundesrat in den Artikeln 58a bis 58e der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (SR 832.102) festgelegten Planungskriterien sehen keine Mengensteuerung vor. Im Rahmen der Planung müssen die Kantone bei der Auswahl der Einrichtungen, die auf die Liste aufgenommen werden sollen, den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungserbringung Rechnung tragen, dies als Voraussetzung für eine günstige und qualitativ hochstehende Leistungserbringung. Bei einer Mengenbegrenzung, welche im Übrigen auch mittels eines Globalbudgets nach Artikel 51 KVG erfolgen könnte, stellt sich die Frage zum Verhältnis mit dem vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten Qualitätswettbewerb und der Einschränkung der Spitalwahl. In seinem Urteil vom 10. Juli 2012 hat das Bundesgericht indessen erklärt, dass die Kantone berechtigt sind, eine Mengenkontrolle einzuführen (2C 796/2011).</p><p>5. Die Abrechnungsregeln für die Fälle von kürzerer oder längerer als der "normalen" Aufenthaltsdauer, die für jede DRG individuell berechnet wird, sind so festgelegt, dass unerwünschte wirtschaftliche Anreize soweit als möglich vermieden werden. Nicht ausschliessen kann das Swiss-DRG-System hingegen unerwünschte wirtschaftliche Anreize durch eventuelle Überkapazitäten bei den Spitälern. Besonders aus diesem Grund schreibt das KVG vor, dass die Kantone eine Planung vornehmen müssen (s. Antwort Frage 4).</p><p>6. Nach Artikel 41 Absatz 1bis KVG gilt für die stationäre Behandlung, dass der Versicherte alle Listenspitäler des Wohnkantons oder des Standortkantons wählen kann. Für die Kostenübernahme gilt dabei grundsätzlich der Tarif des behandelnden Spitals, sofern er nicht höher ist als der Tarif eines Spitals auf der Spitalliste im Wohnkanton. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Kantone verbindliche Referenztarife für ausserkantonale Spitalaufenthalte festlegen. Der Bundesrat verfügt jedoch nicht über die Kompetenz, um bei den Kantonen zu intervenieren.</p><p>7. Die neue Spitalfinanzierung stellt eine wichtige Reform des KVG dar. Der Bundesrat hat im Rahmen seiner Kompetenzen seine Verantwortung wahrgenommen und hat auf dem Verordnungsweg die erforderlichen Regeln festgelegt. Das KVG und die Ausführungsverordnungen bilden den Rahmen, innerhalb welchem es den Kantonen vorbehalten ist, ihre Kompetenzen auszuüben. Die Entscheide der Kantone können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, dessen Urteile die Rechtsprechung bilden. Das BAG wird zudem gemäss Beschluss vom 25. Mai 2011 bis 2018 eine Analyse der Auswirkungen der neuen Spitalfinanzierung vornehmen (s. Antworten auf die Motionen 11.3674, "Qualitätssicherung mit der Einführung der neuen Spitalfinanzierung", und 11.4035, "Neue Spitalfinanzierung. Wirkungsanalyse erweitern").</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit 1. Januar 2012 ist die 2007 verabschiedete Spitalfinanzierung wirksam. Die Abrechnung nach DRG beginnt zu laufen. Blutige Entlassungen blieben aus, und die interkantonale Mobilität der Patientinnen wird grösser. Aber es gibt noch Inkompatibilitäten bei der Umsetzung, zu welchen ich den Bundesrat um eine Stellungnahme ersuche.</p><p>1. In verschiedenen Kantonen haben sich Versicherer mit Spitälern auf Tarife geeinigt. Einzelne Kantone haben indes eine Genehmigung der Tarife abgelehnt, weil sie pro Spital nicht unterschiedliche Tarife akzeptieren. Steht dieses Verhalten der Kantone nicht im Widerspruch zur neuen Spitalfinanzierung, welche den Wettbewerb fördern will?</p><p>2. In wenigen Wochen beginnen die Verhandlungen zwischen Krankenversicherern und Leistungserbringern über die Tarife 2013. Allerdings sind die meisten Tarife des Jahres 2012 noch provisorisch, viele sind strittig und die vereinbarten Tarife noch nicht genehmigt. Erachtet es der Bundesrat nicht als problematisch, wenn für das Jahr 2013 quasi "Blindflugverhandlungen" stattfinden müssen?</p><p>3. Seit 2012 sollten die Investitionen der Listenspitäler über die DRG finanziert werden. Dennoch gewähren zahlreiche Kantone einzelnen Listenspitälern weiterhin Investitionsbeiträge. Wird durch solche Beiträge der von Bundesrat und Parlament gewünschte Wettbewerb im Spitalbinnenmarkt nicht massiv verzerrt?</p><p>4. Gewisse Kantone sehen gesetzlich oder in Vereinbarungen Mengenbeschränkungen vor oder listen gewisse Leistungen der Leistungserbringer für eine bestimmte Menge an Eingriffen in bestimmten Fachgebieten. Maximale Leistungsvolumen sind im KVG nicht vorgesehen. Wie beurteilt der Bundesrat Teillistungen und/oder Mengenbegrenzungen?</p><p>5. Spitäler beklagen die teilweise nicht kostendeckenden DRG. Weniger thematisiert wird hingegen, dass zahlreiche Leistungserbringer die Patienten aufgrund der von den DRG vorgegebenen Mindestverweildauer länger im Spital liegen lassen als medizinisch notwendig wäre. Wie kann diese volkswirtschaftlich ineffiziente Entwicklung gestoppt werden?</p><p>6. Gewisse Kantone legen für ausserkantonale Hospitalisationen Referenzpreise fest, welche entgegen Artikel 41 Absatz 1bis KVG unter den Tarifen der kantonseigenen Spitäler liegen. Was gedenkt der Bundesrat dagegen zu tun?</p><p>7. Mit welchen Massnahmen gedenkt er eine KVG-konforme Spitalfinanzierung durchzusetzen?</p>
- Ungereimtheiten bei der Umsetzung der Spitalfinanzierung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Mit der Reform der Spitalfinanzierung wurden Wettbewerbselemente zwischen den Spitälern eingeführt. Das Gesetz schliesst ausserdem nicht aus, dass für eine ähnliche Spitalleistung unterschiedliche Tarife angewendet werden können. Es obliegt jedoch den Genehmigungsbehörden, in diesem Fall den Kantonen, zu beurteilen, ob unterschiedliche Tarife für eine gleiche Leistung im gleichen Spital mit den Grundsätzen des KVG, namentlich dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, vereinbar sind.</p><p>2. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Verhandlungen der Tarifpartner über die Tarife 2013 aufgrund der fehlenden definitiven Tarife 2012 erschwert werden. Er hofft, dass die ersten Entscheide bald vorliegen werden. Das KVG und die Ausführungsverordnungen geben jedoch den rechtlichen Rahmen vor, insbesondere die Anforderungen an die Kostenausweise, die den Tarifpartnern erlauben, die Tarife 2013 auf einer konkreten Grundlage zu verhandeln.</p><p>3. Wie der Bundesrat in seiner Antwort vom 5. September 2012 auf die Interpellation Bruderer Wyss 12.3453, "Unterschiedliche Umsetzung der Prinzipien der neuen Spitalfinanzierung", dargelegt hat, muss zwischen der Investitionspolitik einerseits und der Vergütung der Anlagenutzungskosten andererseits unterschieden werden. Artikel 49 Absatz 1 KVG schreibt die Vergütung der stationären Behandlungen in einem Spital oder einem Geburtshaus mittels leistungsbezogener Pauschalen vor, einschliesslich der für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Anlagenutzung. Demgegenüber steht es den Trägerschaften der Spitäler, also auch den Kantonen, frei, ihren Einrichtungen Finanzmittel für Investitionen zur Verfügung zu stellen.</p><p>4. Die vom Bundesrat in den Artikeln 58a bis 58e der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (SR 832.102) festgelegten Planungskriterien sehen keine Mengensteuerung vor. Im Rahmen der Planung müssen die Kantone bei der Auswahl der Einrichtungen, die auf die Liste aufgenommen werden sollen, den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungserbringung Rechnung tragen, dies als Voraussetzung für eine günstige und qualitativ hochstehende Leistungserbringung. Bei einer Mengenbegrenzung, welche im Übrigen auch mittels eines Globalbudgets nach Artikel 51 KVG erfolgen könnte, stellt sich die Frage zum Verhältnis mit dem vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten Qualitätswettbewerb und der Einschränkung der Spitalwahl. In seinem Urteil vom 10. Juli 2012 hat das Bundesgericht indessen erklärt, dass die Kantone berechtigt sind, eine Mengenkontrolle einzuführen (2C 796/2011).</p><p>5. Die Abrechnungsregeln für die Fälle von kürzerer oder längerer als der "normalen" Aufenthaltsdauer, die für jede DRG individuell berechnet wird, sind so festgelegt, dass unerwünschte wirtschaftliche Anreize soweit als möglich vermieden werden. Nicht ausschliessen kann das Swiss-DRG-System hingegen unerwünschte wirtschaftliche Anreize durch eventuelle Überkapazitäten bei den Spitälern. Besonders aus diesem Grund schreibt das KVG vor, dass die Kantone eine Planung vornehmen müssen (s. Antwort Frage 4).</p><p>6. Nach Artikel 41 Absatz 1bis KVG gilt für die stationäre Behandlung, dass der Versicherte alle Listenspitäler des Wohnkantons oder des Standortkantons wählen kann. Für die Kostenübernahme gilt dabei grundsätzlich der Tarif des behandelnden Spitals, sofern er nicht höher ist als der Tarif eines Spitals auf der Spitalliste im Wohnkanton. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Kantone verbindliche Referenztarife für ausserkantonale Spitalaufenthalte festlegen. Der Bundesrat verfügt jedoch nicht über die Kompetenz, um bei den Kantonen zu intervenieren.</p><p>7. Die neue Spitalfinanzierung stellt eine wichtige Reform des KVG dar. Der Bundesrat hat im Rahmen seiner Kompetenzen seine Verantwortung wahrgenommen und hat auf dem Verordnungsweg die erforderlichen Regeln festgelegt. Das KVG und die Ausführungsverordnungen bilden den Rahmen, innerhalb welchem es den Kantonen vorbehalten ist, ihre Kompetenzen auszuüben. Die Entscheide der Kantone können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, dessen Urteile die Rechtsprechung bilden. Das BAG wird zudem gemäss Beschluss vom 25. Mai 2011 bis 2018 eine Analyse der Auswirkungen der neuen Spitalfinanzierung vornehmen (s. Antworten auf die Motionen 11.3674, "Qualitätssicherung mit der Einführung der neuen Spitalfinanzierung", und 11.4035, "Neue Spitalfinanzierung. Wirkungsanalyse erweitern").</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit 1. Januar 2012 ist die 2007 verabschiedete Spitalfinanzierung wirksam. Die Abrechnung nach DRG beginnt zu laufen. Blutige Entlassungen blieben aus, und die interkantonale Mobilität der Patientinnen wird grösser. Aber es gibt noch Inkompatibilitäten bei der Umsetzung, zu welchen ich den Bundesrat um eine Stellungnahme ersuche.</p><p>1. In verschiedenen Kantonen haben sich Versicherer mit Spitälern auf Tarife geeinigt. Einzelne Kantone haben indes eine Genehmigung der Tarife abgelehnt, weil sie pro Spital nicht unterschiedliche Tarife akzeptieren. Steht dieses Verhalten der Kantone nicht im Widerspruch zur neuen Spitalfinanzierung, welche den Wettbewerb fördern will?</p><p>2. In wenigen Wochen beginnen die Verhandlungen zwischen Krankenversicherern und Leistungserbringern über die Tarife 2013. Allerdings sind die meisten Tarife des Jahres 2012 noch provisorisch, viele sind strittig und die vereinbarten Tarife noch nicht genehmigt. Erachtet es der Bundesrat nicht als problematisch, wenn für das Jahr 2013 quasi "Blindflugverhandlungen" stattfinden müssen?</p><p>3. Seit 2012 sollten die Investitionen der Listenspitäler über die DRG finanziert werden. Dennoch gewähren zahlreiche Kantone einzelnen Listenspitälern weiterhin Investitionsbeiträge. Wird durch solche Beiträge der von Bundesrat und Parlament gewünschte Wettbewerb im Spitalbinnenmarkt nicht massiv verzerrt?</p><p>4. Gewisse Kantone sehen gesetzlich oder in Vereinbarungen Mengenbeschränkungen vor oder listen gewisse Leistungen der Leistungserbringer für eine bestimmte Menge an Eingriffen in bestimmten Fachgebieten. Maximale Leistungsvolumen sind im KVG nicht vorgesehen. Wie beurteilt der Bundesrat Teillistungen und/oder Mengenbegrenzungen?</p><p>5. Spitäler beklagen die teilweise nicht kostendeckenden DRG. Weniger thematisiert wird hingegen, dass zahlreiche Leistungserbringer die Patienten aufgrund der von den DRG vorgegebenen Mindestverweildauer länger im Spital liegen lassen als medizinisch notwendig wäre. Wie kann diese volkswirtschaftlich ineffiziente Entwicklung gestoppt werden?</p><p>6. Gewisse Kantone legen für ausserkantonale Hospitalisationen Referenzpreise fest, welche entgegen Artikel 41 Absatz 1bis KVG unter den Tarifen der kantonseigenen Spitäler liegen. Was gedenkt der Bundesrat dagegen zu tun?</p><p>7. Mit welchen Massnahmen gedenkt er eine KVG-konforme Spitalfinanzierung durchzusetzen?</p>
- Ungereimtheiten bei der Umsetzung der Spitalfinanzierung
Back to List