Export von Arzneistoffen zwecks Hinrichtung von Menschen verbieten

ShortId
12.3871
Id
20123871
Updated
25.06.2025 00:25
Language
de
Title
Export von Arzneistoffen zwecks Hinrichtung von Menschen verbieten
AdditionalIndexing
2841;12;Arzneimittelrecht;Giftstoff;Todesstrafe;Ausfuhrbeschränkung;Medikament
1
  • L05K0105030102, Medikament
  • L05K0701020102, Ausfuhrbeschränkung
  • L04K05010114, Todesstrafe
  • L04K01050502, Arzneimittelrecht
  • L05K0602010402, Giftstoff
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Verordnung der EU (EG) Nr. 1236/2005 - die "Anti-Folter-Verordnung" - enthält Verbote und Genehmigungspflichten für den Aussenwirtschaftsverkehr mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zur Folter oder zu anderer, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden können.</p><p>Am 20. Dezember 2011 hat die EU den Anhang III der Anti-Folter-Verordnung durch die Neuaufnahme der Nummer 4 um bestimmte Arzneistoffe und Zubereitungen erweitert, die für die Hinrichtung von Menschen eingesetzt werden können.</p><p>Ziel der Erweiterung ist es, Ausfuhren zu verhindern, die einen Beitrag zur Vollstreckung der Todesstrafe in Form der Verabreichung tödlicher Injektionen leisten können.</p><p>Da die Wertegemeinschaft der Europäischen Union die Vollstreckung der Todesstrafe ablehnt und die aufgezahlten Barbiturate zur Vollstreckung der Todesstrafe eingesetzt werden, ist eine entsprechende Kontrolle der Ausfuhr dieser Produkte geboten. Da diese Produkte aber auch zu legitimen medizinischen Verwendungen genutzt werden können, ist deren Ausfuhr nicht verboten, sondern unterliegt der vorherigen Genehmigungspflicht. Darüber hinaus können für diese Produkte weitere Genehmigungspflichten z. B. nach dem Betäubungsmittelgesetz bestehen.</p><p>In seiner Antwort auf die Interpellation 12.3143 hat der Bundesrat geschrieben, dass die Anwendung von Medikamenten zwecks Hinrichtung von Menschen "keinem widerrechtlichen Zweck entspricht" in Ländern, die die Todesstrafe praktizierten. Mit dieser Ergänzung hätte man die notwendige gesetzliche Grundlage, um der EU-Verordnung zu entsprechen.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat sich zur Frage des Exports von Arzneistoffen zwecks Hinrichtung von Menschen bereits im Rahmen der Interpellation Schmid-Federer 12.3143, "Export von Arzneistoffen zwecks Hinrichtung von Menschen", geäussert. In seiner Antwort vom 9. Mai 2012 hat er festgehalten, dass er sämtliche Massnahmen begrüsst, welche zur weltweiten Abschaffung der Todesstrafe führen. Die Schweiz verfolgt dieses Ziel sowohl im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen und im Rahmen multilateraler Gremien als auch in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft.</p><p>Gleichzeitig hat der Bundesrat auch festgestellt, dass er derzeit keinen dringenden Handlungsbedarf im regulatorischen Bereich sieht, da er neben den Bemühungen im internationalen Kontext auf das eigenverantwortliche Handeln der betroffenen pharmazeutischen Unternehmen setzt. Diese hat ein massgebliches Interesse, nicht als Zulieferer einer Industrie zu gelten, die sich auf die Tötung von Menschen spezialisiert hat.</p><p>Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, die Ausfuhr von und den Handel im Ausland mit Arzneimitteln, die zur Vollstreckung der Todesstrafe eingesetzt werden können, über die im Betäubungsmittelrecht hinaus geltenden Regelungen zu beschränken.</p><p>Die in der Motion vorgeschlagene Regelung vermag nach Ansicht des Bundesrates indes nicht alle Probleme zu lösen, da sie den Handlungsbedarf nur bei der heimischen Regelung ortet. Insbesondere ein multinationaler Ansatz kann den Vollzug vereinfachen. So greift zum Beispiel bei den Betäubungsmitteln das Übereinkommen vom 20. Dezember 1988 der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen.</p><p>Vor diesem Hintergrund stimmt der Bundesrat dem grundsätzlichen Anliegen der Motion zu und ist bereit, alle dazu geeignet erscheinenden Handlungsoptionen zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende Änderung des Heilmittelgesetzes zu unterbreiten:</p><p>Art. 21 Beschränkungen für die Ausfuhr und den Handel im Ausland</p><p>Abs. 1 Bst b</p><p>Es ist verboten, Arzneimittel auszuführen oder mit ihren Handel im Ausland zu betreiben, wenn:</p><p>a. sie im Zielland verboten sind;</p><p>b. aus den Umständen erkennbar ist, dass sie für widerrechtliche Zwecke oder für die Hinrichtung von Menschen bestimmt sein könnten.</p>
  • Export von Arzneistoffen zwecks Hinrichtung von Menschen verbieten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Verordnung der EU (EG) Nr. 1236/2005 - die "Anti-Folter-Verordnung" - enthält Verbote und Genehmigungspflichten für den Aussenwirtschaftsverkehr mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zur Folter oder zu anderer, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden können.</p><p>Am 20. Dezember 2011 hat die EU den Anhang III der Anti-Folter-Verordnung durch die Neuaufnahme der Nummer 4 um bestimmte Arzneistoffe und Zubereitungen erweitert, die für die Hinrichtung von Menschen eingesetzt werden können.</p><p>Ziel der Erweiterung ist es, Ausfuhren zu verhindern, die einen Beitrag zur Vollstreckung der Todesstrafe in Form der Verabreichung tödlicher Injektionen leisten können.</p><p>Da die Wertegemeinschaft der Europäischen Union die Vollstreckung der Todesstrafe ablehnt und die aufgezahlten Barbiturate zur Vollstreckung der Todesstrafe eingesetzt werden, ist eine entsprechende Kontrolle der Ausfuhr dieser Produkte geboten. Da diese Produkte aber auch zu legitimen medizinischen Verwendungen genutzt werden können, ist deren Ausfuhr nicht verboten, sondern unterliegt der vorherigen Genehmigungspflicht. Darüber hinaus können für diese Produkte weitere Genehmigungspflichten z. B. nach dem Betäubungsmittelgesetz bestehen.</p><p>In seiner Antwort auf die Interpellation 12.3143 hat der Bundesrat geschrieben, dass die Anwendung von Medikamenten zwecks Hinrichtung von Menschen "keinem widerrechtlichen Zweck entspricht" in Ländern, die die Todesstrafe praktizierten. Mit dieser Ergänzung hätte man die notwendige gesetzliche Grundlage, um der EU-Verordnung zu entsprechen.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat sich zur Frage des Exports von Arzneistoffen zwecks Hinrichtung von Menschen bereits im Rahmen der Interpellation Schmid-Federer 12.3143, "Export von Arzneistoffen zwecks Hinrichtung von Menschen", geäussert. In seiner Antwort vom 9. Mai 2012 hat er festgehalten, dass er sämtliche Massnahmen begrüsst, welche zur weltweiten Abschaffung der Todesstrafe führen. Die Schweiz verfolgt dieses Ziel sowohl im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen und im Rahmen multilateraler Gremien als auch in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft.</p><p>Gleichzeitig hat der Bundesrat auch festgestellt, dass er derzeit keinen dringenden Handlungsbedarf im regulatorischen Bereich sieht, da er neben den Bemühungen im internationalen Kontext auf das eigenverantwortliche Handeln der betroffenen pharmazeutischen Unternehmen setzt. Diese hat ein massgebliches Interesse, nicht als Zulieferer einer Industrie zu gelten, die sich auf die Tötung von Menschen spezialisiert hat.</p><p>Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, die Ausfuhr von und den Handel im Ausland mit Arzneimitteln, die zur Vollstreckung der Todesstrafe eingesetzt werden können, über die im Betäubungsmittelrecht hinaus geltenden Regelungen zu beschränken.</p><p>Die in der Motion vorgeschlagene Regelung vermag nach Ansicht des Bundesrates indes nicht alle Probleme zu lösen, da sie den Handlungsbedarf nur bei der heimischen Regelung ortet. Insbesondere ein multinationaler Ansatz kann den Vollzug vereinfachen. So greift zum Beispiel bei den Betäubungsmitteln das Übereinkommen vom 20. Dezember 1988 der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen.</p><p>Vor diesem Hintergrund stimmt der Bundesrat dem grundsätzlichen Anliegen der Motion zu und ist bereit, alle dazu geeignet erscheinenden Handlungsoptionen zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende Änderung des Heilmittelgesetzes zu unterbreiten:</p><p>Art. 21 Beschränkungen für die Ausfuhr und den Handel im Ausland</p><p>Abs. 1 Bst b</p><p>Es ist verboten, Arzneimittel auszuführen oder mit ihren Handel im Ausland zu betreiben, wenn:</p><p>a. sie im Zielland verboten sind;</p><p>b. aus den Umständen erkennbar ist, dass sie für widerrechtliche Zwecke oder für die Hinrichtung von Menschen bestimmt sein könnten.</p>
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