Schutz der ehrlichen Bürger und nicht der Steuerhinterzieher

ShortId
12.3872
Id
20123872
Updated
27.07.2023 21:55
Language
de
Title
Schutz der ehrlichen Bürger und nicht der Steuerhinterzieher
AdditionalIndexing
24;Schweiz;Datenübertragung;Steuerveranlagung;Steuerhinterziehung;Steuerstrafrecht;Informationsaustausch;Bank
1
  • L04K11070301, Steuerveranlagung
  • L04K11040101, Bank
  • L05K1202020102, Datenübertragung
  • L04K12010103, Informationsaustausch
  • L04K11070604, Steuerhinterziehung
  • L06K050102010205, Steuerstrafrecht
  • L04K03010101, Schweiz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat schlägt in seiner Mitteilung vom 21. September 2012 vor, die Verfahren und Straftatbestände im Steuerstrafrecht zu vereinheitlichen und so die Rechtssicherheit zu stärken. Die Vereinheitlichung der Verfahren sehe dabei namentlich vor, "dass auch die kantonalen Steuerbehörden in Hinterziehungsverfahren Zugang zu Bankdaten erhalten".</p><p>Dieser Ansatz ist ein Schritt in die richtige Richtung. Es kann nicht sein, dass Steuerbehörden im Inland in Bezug auf den Zugang zu Kundendaten von Schweizer Banken schlechtergestellt sind gegenüber ausländischen Steuerbehörden.</p><p>Dieser Grundsatz soll aber nicht allein im Nachhinein gelten, wenn die Steuerverkürzung bereits erfolgt ist, sondern muss auch im Veranlagungsverfahren zum Tragen kommen. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Steuerbehörden bei Arbeitgebern Zugang zu Lohnausweisen und bei Pensionskassen Zugang über vorbezogene Gelder erhalten, sich aber Banken einer solchen Auskunftspflicht über ihre Kunden entziehen können. Lohnabhängige und Pensionskassenmitglieder dürfen gegenüber Kapitaleignern nicht schlechtergestellt werden. Zudem dürfen die inländischen Steuerbehörden auch im Veranlagungsverfahren nicht schlechtergestellt werden gegenüber ihren ausländischen Kollegen.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat am 29. Mai 2013 die Vernehmlassung für eine Revision des Steuerstrafrechtes eröffnet. Eines der Ziele der Reform ist die Harmonisierung der verschiedenen Steuerstrafverfahren. Vorgesehen ist im Weiteren, dass die Kantone in Verfahren wegen Hinterziehung von Einkommens- und Vermögenssteuern unter bestimmten Voraussetzungen von Banken Informationen einholen können. Davon betroffen sind Steuerpflichtige, bei denen ein konkreter Verdacht auf eine Steuerhinterziehung besteht und gegen welche deshalb ein Strafverfahren eröffnet wurde. Ohne diese Möglichkeit, wesentliche Beweismittel zu erheben, kann nicht jeder konkrete Tatverdacht untersucht werden.</p><p>Im Veranlagungsverfahren dagegen können die Steuerbehörden als Ultima Ratio auf die Möglichkeit zur Ermessensveranlagung zurückgreifen und so die vermuteten Einkommens- und Vermögensbestandteile auch ohne Mitwirkung der Steuerpflichtigen festlegen und veranlagen.</p><p>Es erscheint dem Bundesrat daher angezeigt und richtig, sich auf die Erweiterung der Untersuchungsmittel im Strafverfahren zu konzentrieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat hat aufzuzeigen, wie den zuständigen inländischen Steuerbehörden im Veranlagungsverfahren der Zugang zu Bankdaten gewährt werden kann und welche Auswirkungen die verschiedenen Handlungsoptionen haben.</p>
  • Schutz der ehrlichen Bürger und nicht der Steuerhinterzieher
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat schlägt in seiner Mitteilung vom 21. September 2012 vor, die Verfahren und Straftatbestände im Steuerstrafrecht zu vereinheitlichen und so die Rechtssicherheit zu stärken. Die Vereinheitlichung der Verfahren sehe dabei namentlich vor, "dass auch die kantonalen Steuerbehörden in Hinterziehungsverfahren Zugang zu Bankdaten erhalten".</p><p>Dieser Ansatz ist ein Schritt in die richtige Richtung. Es kann nicht sein, dass Steuerbehörden im Inland in Bezug auf den Zugang zu Kundendaten von Schweizer Banken schlechtergestellt sind gegenüber ausländischen Steuerbehörden.</p><p>Dieser Grundsatz soll aber nicht allein im Nachhinein gelten, wenn die Steuerverkürzung bereits erfolgt ist, sondern muss auch im Veranlagungsverfahren zum Tragen kommen. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Steuerbehörden bei Arbeitgebern Zugang zu Lohnausweisen und bei Pensionskassen Zugang über vorbezogene Gelder erhalten, sich aber Banken einer solchen Auskunftspflicht über ihre Kunden entziehen können. Lohnabhängige und Pensionskassenmitglieder dürfen gegenüber Kapitaleignern nicht schlechtergestellt werden. Zudem dürfen die inländischen Steuerbehörden auch im Veranlagungsverfahren nicht schlechtergestellt werden gegenüber ihren ausländischen Kollegen.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat am 29. Mai 2013 die Vernehmlassung für eine Revision des Steuerstrafrechtes eröffnet. Eines der Ziele der Reform ist die Harmonisierung der verschiedenen Steuerstrafverfahren. Vorgesehen ist im Weiteren, dass die Kantone in Verfahren wegen Hinterziehung von Einkommens- und Vermögenssteuern unter bestimmten Voraussetzungen von Banken Informationen einholen können. Davon betroffen sind Steuerpflichtige, bei denen ein konkreter Verdacht auf eine Steuerhinterziehung besteht und gegen welche deshalb ein Strafverfahren eröffnet wurde. Ohne diese Möglichkeit, wesentliche Beweismittel zu erheben, kann nicht jeder konkrete Tatverdacht untersucht werden.</p><p>Im Veranlagungsverfahren dagegen können die Steuerbehörden als Ultima Ratio auf die Möglichkeit zur Ermessensveranlagung zurückgreifen und so die vermuteten Einkommens- und Vermögensbestandteile auch ohne Mitwirkung der Steuerpflichtigen festlegen und veranlagen.</p><p>Es erscheint dem Bundesrat daher angezeigt und richtig, sich auf die Erweiterung der Untersuchungsmittel im Strafverfahren zu konzentrieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat hat aufzuzeigen, wie den zuständigen inländischen Steuerbehörden im Veranlagungsverfahren der Zugang zu Bankdaten gewährt werden kann und welche Auswirkungen die verschiedenen Handlungsoptionen haben.</p>
    • Schutz der ehrlichen Bürger und nicht der Steuerhinterzieher

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