Orts- und branchenübliche Löhne bei internationalen Geschäftsreisenden?

ShortId
12.3875
Id
20123875
Updated
14.11.2025 07:36
Language
de
Title
Orts- und branchenübliche Löhne bei internationalen Geschäftsreisenden?
AdditionalIndexing
15;Lohn;Arbeitnehmer/in im Auslandsdienst;Reise;Arbeitserlaubnis;Ausländerrecht;Mobilität der Arbeitskräfte;Unternehmensgruppe;Fremdarbeiter/in
1
  • L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
  • L05K0702030302, Arbeitserlaubnis
  • L05K0702010103, Lohn
  • L05K0101010311, Reise
  • L05K0702020309, Mobilität der Arbeitskräfte
  • L05K0703010206, Unternehmensgruppe
  • L05K0702020103, Arbeitnehmer/in im Auslandsdienst
  • L03K050601, Ausländerrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Mobilität für Geschäftsreisende ist für den international vernetzten Wirtschaftsstandort Schweiz von zentraler Bedeutung. Der Bundesrat teilt in dieser Hinsicht die Anliegen der Interpellantin.</p><p>Im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) werden im Grundsatz zwei Arten von Aufenthalten unterschieden: der Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit und der Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit. Die im Zentrum der Interpellation stehenden Aufenthalte zur Teilnahme an Sitzungen, geschäftlichen Besprechungen oder an Workshops gelten nicht als Erwerbstätigkeit. Wenn Geschäftsreisende in der Schweiz lediglich an Sitzungen teilnehmen und nicht erwerbstätig werden, benötigen sie gemäss Ausländergesetz (AuG) keine Bewilligung. Ein solcher Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit kann insgesamt bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen umfassen. Je nach Staatsangehörigkeit wird ein Einreisevisum benötigt. Bei Aufenthalten ohne Erwerbstätigkeit finden folglich keine Lohnprüfungen statt. Entsprechend fallen auch keine zusätzlichen Kosten infolge Einhaltung orts- und branchenüblicher Löhne für inländische Firmen an. Aufgrund einer analogen Regelung im Freizügigkeitsabkommen gilt dies im Ergebnis auch für Staatsangehörige der EU-/Efta-Länder.</p><p>Hingegen besteht gemäss Ausländergesetz (AuG) bei Aufenthalten mit Erwerbstätigkeit für Personen aus Drittstaaten eine Bewilligungspflicht. Eine solche liegt etwa bei Projekteinsätzen, Wartungs- oder Reparaturarbeiten vor. In diesen Fällen gelangen die Bestimmungen zu orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen des Ausländergesetzes zur Anwendung. Nach dem Willen des Gesetzgebers sowie des Bundesrates und zur Wahrung der Sozialpartnerschaft sollen in der Schweiz inländische und ausländische Arbeitskräfte die gleichen Bedingungen vorfinden.</p><p>1. Im Rahmen der Visa-Regelungen erachtet der Bundesrat die von der Interpellantin genannten Probleme für Personen, welche für eine geschäftliche Besprechung in die Schweiz reisen, als nicht zutreffend. Auch sieht der Bundesrat keine Besserstellung von ausländischen Spezialisten, die im Rahmen von Entsendungen in der Schweiz tätig werden. Inländische Arbeitskräfte, die innerhalb der Schweiz entsendet werden, haben ebenfalls Anspruch auf die Abgeltung der entstandenen Spesen.</p><p>2./3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine Anpassung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) in diesem Sinne nicht angezeigt ist. Den Bedürfnissen der inländischen Unternehmen wird im Rahmen der Visa-Regelung umfassend Rechnung getragen, zumal Geschäftsreisende ohne Erwerbstätigkeit sich in der Schweiz bewilligungsfrei aufhalten können, wenn ihr Aufenthalt nicht länger als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen dauert. Der Bundesrat sieht also keinen Handlungsbedarf auf Gesetzes- respektive Verordnungsstufe. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass für die Unternehmen nicht immer nachvollziehbar ist, ob es sich beim Einsatz ihrer Mitarbeitenden in der Schweiz um eine Erwerbstätigkeit handelt. Aus diesem Grund hat das Bundesamt für Migration Weisungen mit konkreten Beispielen ausgearbeitet und erweitert diese bei Bedarf. Ferner wurde im Rahmen eines interdepartementalen Projektes (EJPD-EDA) kürzlich ein breitangelegtes Projekt zur Optimierung des Visa-Verfahrens gestartet. Dieses Projekt hat zum Ziel, mit den Kantonen die aktuellen Visa-Verfahren zu überprüfen, um allfällige administrative Hürden abzubauen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Internationale Konzerne mit Sitz oder Gesellschaften in der Schweiz beschäftigen in ihren Gesellschaften im Ausland Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Geschäftsreisen absolvieren und somit gelegentlich auch in der Konzerngesellschaft in der Schweiz arbeiten (Business Meetings, Workshop usw.). Der Aufenthalt in der Schweiz erfolgt regelmässig auf der Grundlage einer sogenannten 120-Tage-Bewilligung. Die Erteilung dieser Bewilligung setzt bei der aktuellen Rechtslage voraus, dass den betroffenen Mitarbeitenden während ihres Aufenthalts in der Schweiz der orts-, berufs- und branchenübliche Lohn bezahlt werden muss.</p><p>Durch die zwingende Einhaltung der Regelung der orts- und branchenüblichen Löhne werden die Kosten für die Konzerngesellschaft je nach Fall enorm erhöht. So müssen die betroffenen Mitarbeitenden für die Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz nicht nur nach Schweizer Massstäben entlöhnt werden, sondern es müssen ihnen gleichzeitig auch die Kosten für den Lebensunterhalt (Reise, Hotel, Mahlzeiten usw.) bezahlt werden. Paradoxerweise werden diese Mitarbeitenden dadurch vorübergehend oft bessergestellt gegenüber Schweizer Mitarbeitenden in derselben Position. Als Folge davon schrecken Konzerngesellschaften vermehrt davor zurück, aus Ländern mit tieferem Lohnniveau Geschäftsreisen in die Schweiz zu ermöglichen. Dadurch werden Projekte in der Schweiz gefährdet bzw. vermehrt ins Ausland verlagert.</p><p>Die heutigen rechtlichen Bestimmungen im Ausländergesetz (AuG) sowie in der entsprechenden Verordnung wollen zu Recht Lohndumping verhindern. Bei internationalen Geschäftsreisen (innerhalb desselben Konzerns) liegt jedoch wie dargelegt ein Sachverhalt vor, der nichts mit Lohndumping zu tun hat. Der Bundesrat wird daher gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er sich der obengenannten Probleme bewusst, und hat er diesbezüglich bereits Handlungsbedarf ausgemacht?</p><p>2. Ist er bereit, mit einer Anpassung der VZAE (Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit) Abhilfe zu schaffen und die Konzerngesellschaften im Falle von konzerninternen internationalen Geschäftsreisen von der Einhaltung der orts- und branchenüblichen Lohnzahlung zu befreien?</p><p>3. Sieht er andere Möglichkeiten, das Problem zu lösen?</p>
  • Orts- und branchenübliche Löhne bei internationalen Geschäftsreisenden?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Mobilität für Geschäftsreisende ist für den international vernetzten Wirtschaftsstandort Schweiz von zentraler Bedeutung. Der Bundesrat teilt in dieser Hinsicht die Anliegen der Interpellantin.</p><p>Im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) werden im Grundsatz zwei Arten von Aufenthalten unterschieden: der Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit und der Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit. Die im Zentrum der Interpellation stehenden Aufenthalte zur Teilnahme an Sitzungen, geschäftlichen Besprechungen oder an Workshops gelten nicht als Erwerbstätigkeit. Wenn Geschäftsreisende in der Schweiz lediglich an Sitzungen teilnehmen und nicht erwerbstätig werden, benötigen sie gemäss Ausländergesetz (AuG) keine Bewilligung. Ein solcher Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit kann insgesamt bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen umfassen. Je nach Staatsangehörigkeit wird ein Einreisevisum benötigt. Bei Aufenthalten ohne Erwerbstätigkeit finden folglich keine Lohnprüfungen statt. Entsprechend fallen auch keine zusätzlichen Kosten infolge Einhaltung orts- und branchenüblicher Löhne für inländische Firmen an. Aufgrund einer analogen Regelung im Freizügigkeitsabkommen gilt dies im Ergebnis auch für Staatsangehörige der EU-/Efta-Länder.</p><p>Hingegen besteht gemäss Ausländergesetz (AuG) bei Aufenthalten mit Erwerbstätigkeit für Personen aus Drittstaaten eine Bewilligungspflicht. Eine solche liegt etwa bei Projekteinsätzen, Wartungs- oder Reparaturarbeiten vor. In diesen Fällen gelangen die Bestimmungen zu orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen des Ausländergesetzes zur Anwendung. Nach dem Willen des Gesetzgebers sowie des Bundesrates und zur Wahrung der Sozialpartnerschaft sollen in der Schweiz inländische und ausländische Arbeitskräfte die gleichen Bedingungen vorfinden.</p><p>1. Im Rahmen der Visa-Regelungen erachtet der Bundesrat die von der Interpellantin genannten Probleme für Personen, welche für eine geschäftliche Besprechung in die Schweiz reisen, als nicht zutreffend. Auch sieht der Bundesrat keine Besserstellung von ausländischen Spezialisten, die im Rahmen von Entsendungen in der Schweiz tätig werden. Inländische Arbeitskräfte, die innerhalb der Schweiz entsendet werden, haben ebenfalls Anspruch auf die Abgeltung der entstandenen Spesen.</p><p>2./3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine Anpassung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) in diesem Sinne nicht angezeigt ist. Den Bedürfnissen der inländischen Unternehmen wird im Rahmen der Visa-Regelung umfassend Rechnung getragen, zumal Geschäftsreisende ohne Erwerbstätigkeit sich in der Schweiz bewilligungsfrei aufhalten können, wenn ihr Aufenthalt nicht länger als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen dauert. Der Bundesrat sieht also keinen Handlungsbedarf auf Gesetzes- respektive Verordnungsstufe. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass für die Unternehmen nicht immer nachvollziehbar ist, ob es sich beim Einsatz ihrer Mitarbeitenden in der Schweiz um eine Erwerbstätigkeit handelt. Aus diesem Grund hat das Bundesamt für Migration Weisungen mit konkreten Beispielen ausgearbeitet und erweitert diese bei Bedarf. Ferner wurde im Rahmen eines interdepartementalen Projektes (EJPD-EDA) kürzlich ein breitangelegtes Projekt zur Optimierung des Visa-Verfahrens gestartet. Dieses Projekt hat zum Ziel, mit den Kantonen die aktuellen Visa-Verfahren zu überprüfen, um allfällige administrative Hürden abzubauen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Internationale Konzerne mit Sitz oder Gesellschaften in der Schweiz beschäftigen in ihren Gesellschaften im Ausland Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Geschäftsreisen absolvieren und somit gelegentlich auch in der Konzerngesellschaft in der Schweiz arbeiten (Business Meetings, Workshop usw.). Der Aufenthalt in der Schweiz erfolgt regelmässig auf der Grundlage einer sogenannten 120-Tage-Bewilligung. Die Erteilung dieser Bewilligung setzt bei der aktuellen Rechtslage voraus, dass den betroffenen Mitarbeitenden während ihres Aufenthalts in der Schweiz der orts-, berufs- und branchenübliche Lohn bezahlt werden muss.</p><p>Durch die zwingende Einhaltung der Regelung der orts- und branchenüblichen Löhne werden die Kosten für die Konzerngesellschaft je nach Fall enorm erhöht. So müssen die betroffenen Mitarbeitenden für die Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz nicht nur nach Schweizer Massstäben entlöhnt werden, sondern es müssen ihnen gleichzeitig auch die Kosten für den Lebensunterhalt (Reise, Hotel, Mahlzeiten usw.) bezahlt werden. Paradoxerweise werden diese Mitarbeitenden dadurch vorübergehend oft bessergestellt gegenüber Schweizer Mitarbeitenden in derselben Position. Als Folge davon schrecken Konzerngesellschaften vermehrt davor zurück, aus Ländern mit tieferem Lohnniveau Geschäftsreisen in die Schweiz zu ermöglichen. Dadurch werden Projekte in der Schweiz gefährdet bzw. vermehrt ins Ausland verlagert.</p><p>Die heutigen rechtlichen Bestimmungen im Ausländergesetz (AuG) sowie in der entsprechenden Verordnung wollen zu Recht Lohndumping verhindern. Bei internationalen Geschäftsreisen (innerhalb desselben Konzerns) liegt jedoch wie dargelegt ein Sachverhalt vor, der nichts mit Lohndumping zu tun hat. Der Bundesrat wird daher gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er sich der obengenannten Probleme bewusst, und hat er diesbezüglich bereits Handlungsbedarf ausgemacht?</p><p>2. Ist er bereit, mit einer Anpassung der VZAE (Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit) Abhilfe zu schaffen und die Konzerngesellschaften im Falle von konzerninternen internationalen Geschäftsreisen von der Einhaltung der orts- und branchenüblichen Lohnzahlung zu befreien?</p><p>3. Sieht er andere Möglichkeiten, das Problem zu lösen?</p>
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