Revision der Lärmschutz-Verordnung

ShortId
12.3878
Id
20123878
Updated
28.07.2023 13:09
Language
de
Title
Revision der Lärmschutz-Verordnung
AdditionalIndexing
52;09;Wohnmilieu;Lärmbelästigung;Wallis;Militärflugplatz;Lärmschutz
1
  • L04K06010410, Lärmschutz
  • L04K06020308, Lärmbelästigung
  • L05K0402010501, Militärflugplatz
  • L03K010205, Wohnmilieu
  • L05K0301010121, Wallis
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Abgesehen von den unvermeidlichen Lärmbelastungen ist die Präsenz des Militärflugplatzes Sitten in erster Linie ein Thema für die Raumplanung und das Baurecht. Tatsächlich aber sind - oder werden in Zukunft - durch die Bestimmungen in der LSV, insbesondere durch deren Anhang 8, in dem die Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Militärflugplätzen festgelegt werden, grosse Flächen in Bauzonen, die oftmals bereits stark überbaut sind, beträchtlichen Einschränkungen unterworfen, was massive Eingriffe in die Eigentumsrechte mit sich bringt. </p><p>Festzuhalten ist jedenfalls, dass nicht wenige der betroffenen Hausbesitzerinnen und -besitzer oder Mieterinnen und Mieter im Wissen um die äusseren Umstände in dieser Zone eine Immobilie erstellt haben oder bewohnen. Sie tun dies, ohne sich darüber zu beklagen, dass der Lärm das Wohnen oder das Betreiben von Geschäftslokalen völlig verunmögliche. Gewiss, der Lärm, der durch den Flugbetrieb in Sitten entsteht, stellt zu gewissen Zeiten im Jahreslauf und zu bestimmten Tageszeiten eine ziemliche Beeinträchtigung dar. Aber es ist nicht dem Lärm geschuldet, dass eine Mehrheit der Sittener Bürgerinnen und Bürger und der Menschen im Zentralwallis allen Ernstes erwägt, von unserer Armee zu verlangen, dass sie den Flugplatz Sitten verlässt (was eine Einstellung des Flugbetriebs mit Militärjets bedeuten würde). Weder in Sitten noch im Zentralwallis, noch im Wallis im Allgemeinen wird sich - insbesondere in diesen Zeiten - eine Mehrheit finden lassen, die den äusserst grossen volkswirtschaftlichen Nutzen, den die Anwesenheit der Luftwaffe bringt, aufs Spiel setzen will.</p>
  • <p>Das Umweltschutzgesetz (USG) und die Lärmschutz-Verordnung (LSV) haben zum Ziel, die Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen. Das Gesetz beauftragt den Bundesrat, diesen Schutz mittels Belastungsgrenzwerten (Planungswerte, Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte) zu konkretisieren. Gemäss Artikel 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte (IGW) so festzulegen, dass die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört ist. Die Planungswerte liegen im Sinne der Vorsorge unterhalb und die Alarmwerte oberhalb der IGW. Das Gesetz gibt dem Bundesrat ausschliesslich gesundheitliche Kriterien zur Festlegung der IGW vor. Raumplanerische, wirtschaftliche oder andere Kriterien spielen erst bei der Festlegung von konkreten Massnahmen zur Lärmbegrenzung bei den Quellen eine zentrale Rolle. So können bei Militärflugplätzen die Grenzwerte aus Gründen der Landesverteidigung überschritten werden, was beispielsweise beim Militärflugplatz Sion auch der Fall ist. Das Gesetz nimmt so Rücksicht auf öffentliche Interessen, die den Lärmschutz überwiegen können.</p><p>Die Belastungsgrenzwerte sind auch massgebend für die raumplanerische Vorsorge. Indem das USG lärmmässige Anforderungen an die Ausscheidung, Erschliessung und Bebauung von Bauzonen stellt, will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die neu dort wohnende Bevölkerung vor schädlichem Lärm geschützt wird.</p><p>Für den Lärm von Militärflugplätzen hat der Bundesrat im Jahre 1995 in der LSV Grenzwerte verankert. Die Grenzwerte stützen sich auf Empfehlungen der Eidgenössischen Kommission für die Beurteilung von Lärm-Immissionsgrenzwerten. Diese Kommission hat die Störwirkung von Militärfluglärm eingehend untersucht. Sie kam zum Schluss, dass Militärfluglärm bei gleichem Lärmpegel wesentlich weniger störend ist als ziviler Fluglärm. Sie würdigte dabei insbesondere die begrenzte tägliche Dauer des Militärflugbetriebs, welcher in aller Regel nur an Werktagen und zu Arbeitszeiten vorkommt und damit für die Bevölkerung vorhersehbar ist und in den Ruhezeiten wegfällt. Aus diesem Grunde geniesst der Militärfluglärm im Vergleich zum zivilen Fluglärm einen Bonus von 8 Dezibel.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass Lärmgrenzwerte die Siedlungsentwicklung mitsteuern und in gewissen Gebieten zu einem Interessenkonflikt zwischen Siedlungsentwicklung und Lärmschutz führen können. Deshalb hat er, ebenfalls gestützt auf die Empfehlungen seiner Expertenkommission, für Militärfluglärm die Gleichsetzung der IGW für Wohngebiete (Empfindlichkeitsstufe II) mit den IGW von Mischzonen (Empfindlichkeitsstufe III) beschlossen. So gelten für Militärfluglärm in Wohngebieten, zusätzlich zu der im vorherigen Abschnitt erwähnten Würdigung des Militärflugbetriebs, um 5 Dezibel weniger strenge Grenzwerte als für zivilen Fluglärm.</p><p>Der Bundesrat ist insgesamt der Ansicht, dass die heutigen Lärmgrenzwerte die spezielle Situation der Militärflugplätze und der Standortgemeinden berücksichtigen und keiner Anpassung bedürfen. Die bestehenden Vorschriften erlauben, dass die Interessen am militärischen Flugbetrieb, an der Siedlungsentwicklung und am Lärmschutz im Umfeld der Flughäfen situationsgerecht aufeinander abgestimmt werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im gemeinsamen Interesse der Armee und des Wallis die überzogenen Grenzwerte in Anhang 8 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) zu überdenken und dahingehend anzupassen, dass die Möglichkeit, rund um den Flughafen Sitten und selbstverständlich auch im Bereich anderer schweizerischer Militärflugplätzen zu bauen, zu wohnen und zu arbeiten, nicht ohne zwingende Notwendigkeit erschwert wird.</p>
  • Revision der Lärmschutz-Verordnung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Abgesehen von den unvermeidlichen Lärmbelastungen ist die Präsenz des Militärflugplatzes Sitten in erster Linie ein Thema für die Raumplanung und das Baurecht. Tatsächlich aber sind - oder werden in Zukunft - durch die Bestimmungen in der LSV, insbesondere durch deren Anhang 8, in dem die Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Militärflugplätzen festgelegt werden, grosse Flächen in Bauzonen, die oftmals bereits stark überbaut sind, beträchtlichen Einschränkungen unterworfen, was massive Eingriffe in die Eigentumsrechte mit sich bringt. </p><p>Festzuhalten ist jedenfalls, dass nicht wenige der betroffenen Hausbesitzerinnen und -besitzer oder Mieterinnen und Mieter im Wissen um die äusseren Umstände in dieser Zone eine Immobilie erstellt haben oder bewohnen. Sie tun dies, ohne sich darüber zu beklagen, dass der Lärm das Wohnen oder das Betreiben von Geschäftslokalen völlig verunmögliche. Gewiss, der Lärm, der durch den Flugbetrieb in Sitten entsteht, stellt zu gewissen Zeiten im Jahreslauf und zu bestimmten Tageszeiten eine ziemliche Beeinträchtigung dar. Aber es ist nicht dem Lärm geschuldet, dass eine Mehrheit der Sittener Bürgerinnen und Bürger und der Menschen im Zentralwallis allen Ernstes erwägt, von unserer Armee zu verlangen, dass sie den Flugplatz Sitten verlässt (was eine Einstellung des Flugbetriebs mit Militärjets bedeuten würde). Weder in Sitten noch im Zentralwallis, noch im Wallis im Allgemeinen wird sich - insbesondere in diesen Zeiten - eine Mehrheit finden lassen, die den äusserst grossen volkswirtschaftlichen Nutzen, den die Anwesenheit der Luftwaffe bringt, aufs Spiel setzen will.</p>
    • <p>Das Umweltschutzgesetz (USG) und die Lärmschutz-Verordnung (LSV) haben zum Ziel, die Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen. Das Gesetz beauftragt den Bundesrat, diesen Schutz mittels Belastungsgrenzwerten (Planungswerte, Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte) zu konkretisieren. Gemäss Artikel 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte (IGW) so festzulegen, dass die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört ist. Die Planungswerte liegen im Sinne der Vorsorge unterhalb und die Alarmwerte oberhalb der IGW. Das Gesetz gibt dem Bundesrat ausschliesslich gesundheitliche Kriterien zur Festlegung der IGW vor. Raumplanerische, wirtschaftliche oder andere Kriterien spielen erst bei der Festlegung von konkreten Massnahmen zur Lärmbegrenzung bei den Quellen eine zentrale Rolle. So können bei Militärflugplätzen die Grenzwerte aus Gründen der Landesverteidigung überschritten werden, was beispielsweise beim Militärflugplatz Sion auch der Fall ist. Das Gesetz nimmt so Rücksicht auf öffentliche Interessen, die den Lärmschutz überwiegen können.</p><p>Die Belastungsgrenzwerte sind auch massgebend für die raumplanerische Vorsorge. Indem das USG lärmmässige Anforderungen an die Ausscheidung, Erschliessung und Bebauung von Bauzonen stellt, will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die neu dort wohnende Bevölkerung vor schädlichem Lärm geschützt wird.</p><p>Für den Lärm von Militärflugplätzen hat der Bundesrat im Jahre 1995 in der LSV Grenzwerte verankert. Die Grenzwerte stützen sich auf Empfehlungen der Eidgenössischen Kommission für die Beurteilung von Lärm-Immissionsgrenzwerten. Diese Kommission hat die Störwirkung von Militärfluglärm eingehend untersucht. Sie kam zum Schluss, dass Militärfluglärm bei gleichem Lärmpegel wesentlich weniger störend ist als ziviler Fluglärm. Sie würdigte dabei insbesondere die begrenzte tägliche Dauer des Militärflugbetriebs, welcher in aller Regel nur an Werktagen und zu Arbeitszeiten vorkommt und damit für die Bevölkerung vorhersehbar ist und in den Ruhezeiten wegfällt. Aus diesem Grunde geniesst der Militärfluglärm im Vergleich zum zivilen Fluglärm einen Bonus von 8 Dezibel.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass Lärmgrenzwerte die Siedlungsentwicklung mitsteuern und in gewissen Gebieten zu einem Interessenkonflikt zwischen Siedlungsentwicklung und Lärmschutz führen können. Deshalb hat er, ebenfalls gestützt auf die Empfehlungen seiner Expertenkommission, für Militärfluglärm die Gleichsetzung der IGW für Wohngebiete (Empfindlichkeitsstufe II) mit den IGW von Mischzonen (Empfindlichkeitsstufe III) beschlossen. So gelten für Militärfluglärm in Wohngebieten, zusätzlich zu der im vorherigen Abschnitt erwähnten Würdigung des Militärflugbetriebs, um 5 Dezibel weniger strenge Grenzwerte als für zivilen Fluglärm.</p><p>Der Bundesrat ist insgesamt der Ansicht, dass die heutigen Lärmgrenzwerte die spezielle Situation der Militärflugplätze und der Standortgemeinden berücksichtigen und keiner Anpassung bedürfen. Die bestehenden Vorschriften erlauben, dass die Interessen am militärischen Flugbetrieb, an der Siedlungsentwicklung und am Lärmschutz im Umfeld der Flughäfen situationsgerecht aufeinander abgestimmt werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im gemeinsamen Interesse der Armee und des Wallis die überzogenen Grenzwerte in Anhang 8 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) zu überdenken und dahingehend anzupassen, dass die Möglichkeit, rund um den Flughafen Sitten und selbstverständlich auch im Bereich anderer schweizerischer Militärflugplätzen zu bauen, zu wohnen und zu arbeiten, nicht ohne zwingende Notwendigkeit erschwert wird.</p>
    • Revision der Lärmschutz-Verordnung

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