Die Löhne in Staatsbetrieben dürfen den Lohn eines Bundesrates nicht übersteigen

ShortId
12.3885
Id
20123885
Updated
28.07.2023 11:01
Language
de
Title
Die Löhne in Staatsbetrieben dürfen den Lohn eines Bundesrates nicht übersteigen
AdditionalIndexing
04;15;Lohn;Regierungsmitglied;Lohnfestsetzung;Verwaltungsrat;Bundespersonalrecht;Lohnskala;öffentliches Unternehmen;Führungskraft
1
  • L05K0702010103, Lohn
  • L05K0702010304, Lohnfestsetzung
  • L05K0806020301, Regierungsmitglied
  • L05K0806011001, öffentliches Unternehmen
  • L05K0702020204, Führungskraft
  • L06K070201030401, Lohnskala
  • L06K080601030101, Bundespersonalrecht
  • L05K0703040105, Verwaltungsrat
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Eine Bundesrätin, ein Bundesrat verdient heute etwa 475 000 Franken pro Jahr (brutto). Mehrere Generaldirektoren/GL-Vorsitzende von bundesnahen Unternehmen verdienten 2011 deutlich mehr. So u. a. die Chefs der Suva, der Finma, der Post, der SBB, der Skyguide oder auch der SRG. Bei der Swisscom (Schloter, 1,57 Millionen Franken) und den SBB (1,03 Millionen) betragen die Bezüge sogar mehr als das Dreifache respektive das Doppelte eines Bundesratslohns.</p><p>Diese Situation ist absurd: Einerseits ist es kaum nachvollziehbar, wie ein Chef eines Betriebs unter Bundeskontrolle mehr verdienen sollte als ein Bundesrat, eine Bundesrätin. Keine und keiner von Ersteren trägt mehr Verantwortung als die Mitglieder der Landesregierung. Auch das Marktargument taugt kaum: Die "besten" Leute im Land sollten wir selbstverständlich für die Landesregierung gewinnen, nicht für einzelne Unternehmen. Zweitens ist die zunehmend schamlose Selbstbedienung an Unternehmen, die schlussendlich dem Schweizervolk gehören (oder von gewählten Vertretern und Vertreterinnen kontrolliert werden), stossend. Dieser Entwicklung muss ein Riegel geschoben werden. Auch mit dem Lohn einer Bundesrätin, eines Bundesrates lässt es sich sehr gut leben - dieser Lohn muss auch für Chefs von Bundesbetrieben ausreichen.</p>
  • <p>Gemäss Bundesratsbeschluss vom 19. Dezember 2003 sind die Generalversammlungen oder vergleichbaren Organe der bundesnahen Unternehmen und Anstalten für die Festlegung der Honorare und Nebenleistungen an die Mitglieder der obersten Leitungsorgane nach den Artikeln 4 und 5 der Kaderlohnverordnung (KadLV; SR 172.220.12) zuständig. Besteht weder eine Generalversammlung noch ein vergleichbares Organ, ist eine Zuständigkeit des Bundesrates zu begründen. Diese Kompetenzregelung, die den Einfluss des Bundes als Eigner und politische Behörde sicherstellt, erachtet der Bundesrat nach wie vor als genügend. </p><p>Was die Löhne des obersten Kaders betrifft, so verzichtete der Bundesrat darauf, in Artikel 7 KadLV die Bundesratslöhne als Bezugsgrösse zu nennen, weil es sich bei den Magistratsfunktionen um eine politische Ebene handelt, deren Stellen nach eigenen Regeln besetzt werden. Er gab den Unternehmen und Anstalten trotzdem nicht freie Hand, sondern verpflichtete sie, bei der Festlegung der Entlöhnung insbesondere das unternehmerische Risiko, die Unternehmensgrösse, die Entlöhnung und die weiteren Vertragsbedingungen in der betreffenden Branche sowie die Entlöhnung und die weiteren Vertragsbedingungen der obersten Kaderfunktionen des Bundes zu berücksichtigen. Die Unternehmen und Anstalten berichten jährlich den zuständigen Departementen zuhanden des Bundesrates und der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte über die Umsetzung dieser Bestimmung. Sie müssen dabei ihre Praxis begründen. </p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass sich die Kaderlöhne in den bundesnahen Unternehmen und Anstalten in einem sowohl wirtschaftlich als auch politisch vertretbaren Rahmen bewegen müssen. Das oberste Kader der bundesnahen Unternehmen ist für den Erfolg von grossen Schweizer Unternehmen verantwortlich. Dessen Löhne sind zwar hoch, im Vergleich mit Kaderlöhnen in der Schweizer Privatwirtschaft und im internationalen Vergleich jedoch nicht überrissen. Nach verschiedenen Lohnvergleichsstudien der letzten Jahre liegen die Gesamtlöhne, gemessen am Vergleichsmarkt, im Allgemeinen eher in der unteren Hälfte der Bandbreite.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Die gesetzlichen Grundlagen (insbesondere Artikel 6a BPG) sind so anzupassen, dass der höchste bezahlte Lohn (einschliesslich Nebenleistungen) und das höchste bezahlte Honorar (einschliesslich Nebenleistungen) der Mitglieder des Verwaltungsrates oder andere Organentschädigungen innerhalb der öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmen und Anstalten des Bundes und der privatrechtlich organisierten Unternehmen, die vom Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht werden, den maximal möglichen Lohn eines Bundesrates nicht übersteigen. Als Lohn gilt dabei die Summe aller Zuwendungen (Geld und Wert der Sach- und Dienstleistungen), welche im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit entrichtet werden (inkl. Organentschädigungen). Für Teilzeitanstellungen und -mandate gilt die Bestimmung pro rata temporis.</p>
  • Die Löhne in Staatsbetrieben dürfen den Lohn eines Bundesrates nicht übersteigen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Eine Bundesrätin, ein Bundesrat verdient heute etwa 475 000 Franken pro Jahr (brutto). Mehrere Generaldirektoren/GL-Vorsitzende von bundesnahen Unternehmen verdienten 2011 deutlich mehr. So u. a. die Chefs der Suva, der Finma, der Post, der SBB, der Skyguide oder auch der SRG. Bei der Swisscom (Schloter, 1,57 Millionen Franken) und den SBB (1,03 Millionen) betragen die Bezüge sogar mehr als das Dreifache respektive das Doppelte eines Bundesratslohns.</p><p>Diese Situation ist absurd: Einerseits ist es kaum nachvollziehbar, wie ein Chef eines Betriebs unter Bundeskontrolle mehr verdienen sollte als ein Bundesrat, eine Bundesrätin. Keine und keiner von Ersteren trägt mehr Verantwortung als die Mitglieder der Landesregierung. Auch das Marktargument taugt kaum: Die "besten" Leute im Land sollten wir selbstverständlich für die Landesregierung gewinnen, nicht für einzelne Unternehmen. Zweitens ist die zunehmend schamlose Selbstbedienung an Unternehmen, die schlussendlich dem Schweizervolk gehören (oder von gewählten Vertretern und Vertreterinnen kontrolliert werden), stossend. Dieser Entwicklung muss ein Riegel geschoben werden. Auch mit dem Lohn einer Bundesrätin, eines Bundesrates lässt es sich sehr gut leben - dieser Lohn muss auch für Chefs von Bundesbetrieben ausreichen.</p>
    • <p>Gemäss Bundesratsbeschluss vom 19. Dezember 2003 sind die Generalversammlungen oder vergleichbaren Organe der bundesnahen Unternehmen und Anstalten für die Festlegung der Honorare und Nebenleistungen an die Mitglieder der obersten Leitungsorgane nach den Artikeln 4 und 5 der Kaderlohnverordnung (KadLV; SR 172.220.12) zuständig. Besteht weder eine Generalversammlung noch ein vergleichbares Organ, ist eine Zuständigkeit des Bundesrates zu begründen. Diese Kompetenzregelung, die den Einfluss des Bundes als Eigner und politische Behörde sicherstellt, erachtet der Bundesrat nach wie vor als genügend. </p><p>Was die Löhne des obersten Kaders betrifft, so verzichtete der Bundesrat darauf, in Artikel 7 KadLV die Bundesratslöhne als Bezugsgrösse zu nennen, weil es sich bei den Magistratsfunktionen um eine politische Ebene handelt, deren Stellen nach eigenen Regeln besetzt werden. Er gab den Unternehmen und Anstalten trotzdem nicht freie Hand, sondern verpflichtete sie, bei der Festlegung der Entlöhnung insbesondere das unternehmerische Risiko, die Unternehmensgrösse, die Entlöhnung und die weiteren Vertragsbedingungen in der betreffenden Branche sowie die Entlöhnung und die weiteren Vertragsbedingungen der obersten Kaderfunktionen des Bundes zu berücksichtigen. Die Unternehmen und Anstalten berichten jährlich den zuständigen Departementen zuhanden des Bundesrates und der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte über die Umsetzung dieser Bestimmung. Sie müssen dabei ihre Praxis begründen. </p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass sich die Kaderlöhne in den bundesnahen Unternehmen und Anstalten in einem sowohl wirtschaftlich als auch politisch vertretbaren Rahmen bewegen müssen. Das oberste Kader der bundesnahen Unternehmen ist für den Erfolg von grossen Schweizer Unternehmen verantwortlich. Dessen Löhne sind zwar hoch, im Vergleich mit Kaderlöhnen in der Schweizer Privatwirtschaft und im internationalen Vergleich jedoch nicht überrissen. Nach verschiedenen Lohnvergleichsstudien der letzten Jahre liegen die Gesamtlöhne, gemessen am Vergleichsmarkt, im Allgemeinen eher in der unteren Hälfte der Bandbreite.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Die gesetzlichen Grundlagen (insbesondere Artikel 6a BPG) sind so anzupassen, dass der höchste bezahlte Lohn (einschliesslich Nebenleistungen) und das höchste bezahlte Honorar (einschliesslich Nebenleistungen) der Mitglieder des Verwaltungsrates oder andere Organentschädigungen innerhalb der öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmen und Anstalten des Bundes und der privatrechtlich organisierten Unternehmen, die vom Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht werden, den maximal möglichen Lohn eines Bundesrates nicht übersteigen. Als Lohn gilt dabei die Summe aller Zuwendungen (Geld und Wert der Sach- und Dienstleistungen), welche im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit entrichtet werden (inkl. Organentschädigungen). Für Teilzeitanstellungen und -mandate gilt die Bestimmung pro rata temporis.</p>
    • Die Löhne in Staatsbetrieben dürfen den Lohn eines Bundesrates nicht übersteigen

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