Anständige Lohndifferenzen in Staatsbetrieben
- ShortId
-
12.3886
- Id
-
20123886
- Updated
-
28.07.2023 08:01
- Language
-
de
- Title
-
Anständige Lohndifferenzen in Staatsbetrieben
- AdditionalIndexing
-
04;15;Lohnpolitik;Einkommensumverteilung;Niedriglohn;Bundespersonalrecht;Lohnskala;öffentliches Unternehmen
- 1
-
- L06K070201030401, Lohnskala
- L06K080601030101, Bundespersonalrecht
- L05K0806011001, öffentliches Unternehmen
- L04K07020103, Lohnpolitik
- L05K0704050204, Einkommensumverteilung
- L06K070201010302, Niedriglohn
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Löhne für Topkader in verschiedenen Unternehmen des Bundes sind in den letzten Jahren stark gestiegen (oder befinden sich bereits auf hohem Niveau). So verdient z. B. Andreas Meyer (Vorsitzender GL SBB) 2011 satte 7,7 Prozent mehr als noch 2010. Ulrich Fricker (Suva) legt im gleichen Zeitraum um 6,6 Prozent zu, Daniel Weder (Skyguide) sogar um 15,8 Prozent. Und dabei sind die Löhne bereits sehr hoch. So verdient Carsten Schloter (Swisscom) satte 1,5 Millionen Franken pro Jahr, Meyer und Bucher (Post) noch etwa 1 Million. Das Beispiel SBB zeigt, dass die Löhne der übrigen Angestellten nicht annähernd so stark gestiegen sind. Seit 2006 ist der Lohn des Generaldirektors um satte 243,4 Prozent gestiegen, der Schalterangestellte, die Schalterangestellte oder Zugführer und Zugführerin bezieht etwa 9 Prozent mehr. Das führt zu regelrecht explodierenden Lohndifferenzen von 1 zu 25 (SBB), 1 zu 21 (Post) oder 1 zu 35 (Swisscom). </p><p>Diese Situation ist für bundeseigene Unternehmen (oder solche unter Bundeskontrolle) - insbesondere solche des Service public - nicht tragbar. Der Bund muss in der Frage der Lohngerechtigkeit eine Vorbildrolle einnehmen. Dies haben sehr viele Parlamentarier und Parlamentarierinnen im Rahmen der Debatte im Nationalrat zur Volksinitiative "1:12 - für gerechte Löhne" (Geschäft 12.017, 27. September 2012) ebenfalls anerkannt. Die Forderung nach einer maximalen Lohndifferenz von 1 zu 12 schliesst aus, dass ein Generaldirektor innerhalb eines Monats bereits mehr verdient als eine oder einer seiner Angestellten im ganzen Jahr.</p>
- <p>Der Bundesrat prüfte das Festlegen einer Lohnspanne bereits im Zusammenhang mit der Kaderlohnverordnung (KadLV; SR 172.220.12). Er sah aus grundsätzlichen und methodischen Gründen davon ab. </p><p>Ein Vorbehalt grundsätzlicher Natur ergibt sich aus den Konsequenzen für die Gewinnung und Haltung des obersten Kaders. Das angestrebte Verhältnis von 1 zu 12 wäre für die grossen Unternehmen und Anstalten unrealistisch. Die Löhne der obersten Kader sollen sich in einem vertretbaren Rahmen bewegen, der auch den Markt für Führungskräfte berücksichtigt. </p><p>Aus praktischer Sicht wäre eine Lohnspanne nur äusserst schwierig einzuführen, weil die von Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) erfassten Unternehmen und Anstalten sehr unterschiedliche Aufgaben und Ziele haben. Dementsprechend unterscheiden sich auch ihr Lohngefüge und das Niveau der Mindestlöhne je nach Branche und Arbeitsmarkt. Die bundesnahen Unternehmen und Anstalten lassen sich deshalb nicht über einen Leisten schlagen. Eine fixe Lohnspanne würde stabile Mindestlöhne voraussetzen; diese könnten sich nicht verändern, ohne dass sich das Lohngefüge bis hinauf zur obersten Unternehmensführung entsprechend anpassen würde. Umgekehrt könnten sich die Löhne des obersten Kaders kaum ändern, ohne dass dies Auswirkungen auf die tiefsten Löhne hätte. </p><p>Die Bezüge des obersten Kaders entwickeln sich nicht linear, sondern können wegen eigentlichen Lohnanpassungen, aber auch im Zusammenhang mit personellen Wechseln oder anderen Gründen schwanken. Im Übrigen ist die Swisscom als börsenkotierte Aktiengesellschaft gemäss Artikel 6a Absatz 6 BPG (letzter Satz) den Bestimmungen von Artikel 6a Absätze 1 bis 5 BPG nicht unterstellt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Die gesetzlichen Grundlagen (insbesondere Art. 6a BPG) sind so anzupassen, dass der höchste bezahlte Lohn (einschliesslich Nebenleistungen) und das höchste bezahlte Honorar (einschliesslich Nebenleistungen) der Mitglieder des Verwaltungsrates oder andere Organentschädigungen innerhalb der öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmen oder Anstalten des Bundes und der privatrechtlich organisierten Unternehmen, die vom Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht werden, nicht höher sein kann als das Zwölffache des tiefsten vom gleichen Unternehmen oder von der gleichen Anstalt bezahlten Lohn. Als Lohn gilt dabei die Summe aller Zuwendungen (Geld und Wert der Sach- und Dienstleistungen), welche im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit entrichtet werden. Für Teilzeitanstellungen und -mandate gilt die Bestimmung pro rata temporis.</p>
- Anständige Lohndifferenzen in Staatsbetrieben
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Löhne für Topkader in verschiedenen Unternehmen des Bundes sind in den letzten Jahren stark gestiegen (oder befinden sich bereits auf hohem Niveau). So verdient z. B. Andreas Meyer (Vorsitzender GL SBB) 2011 satte 7,7 Prozent mehr als noch 2010. Ulrich Fricker (Suva) legt im gleichen Zeitraum um 6,6 Prozent zu, Daniel Weder (Skyguide) sogar um 15,8 Prozent. Und dabei sind die Löhne bereits sehr hoch. So verdient Carsten Schloter (Swisscom) satte 1,5 Millionen Franken pro Jahr, Meyer und Bucher (Post) noch etwa 1 Million. Das Beispiel SBB zeigt, dass die Löhne der übrigen Angestellten nicht annähernd so stark gestiegen sind. Seit 2006 ist der Lohn des Generaldirektors um satte 243,4 Prozent gestiegen, der Schalterangestellte, die Schalterangestellte oder Zugführer und Zugführerin bezieht etwa 9 Prozent mehr. Das führt zu regelrecht explodierenden Lohndifferenzen von 1 zu 25 (SBB), 1 zu 21 (Post) oder 1 zu 35 (Swisscom). </p><p>Diese Situation ist für bundeseigene Unternehmen (oder solche unter Bundeskontrolle) - insbesondere solche des Service public - nicht tragbar. Der Bund muss in der Frage der Lohngerechtigkeit eine Vorbildrolle einnehmen. Dies haben sehr viele Parlamentarier und Parlamentarierinnen im Rahmen der Debatte im Nationalrat zur Volksinitiative "1:12 - für gerechte Löhne" (Geschäft 12.017, 27. September 2012) ebenfalls anerkannt. Die Forderung nach einer maximalen Lohndifferenz von 1 zu 12 schliesst aus, dass ein Generaldirektor innerhalb eines Monats bereits mehr verdient als eine oder einer seiner Angestellten im ganzen Jahr.</p>
- <p>Der Bundesrat prüfte das Festlegen einer Lohnspanne bereits im Zusammenhang mit der Kaderlohnverordnung (KadLV; SR 172.220.12). Er sah aus grundsätzlichen und methodischen Gründen davon ab. </p><p>Ein Vorbehalt grundsätzlicher Natur ergibt sich aus den Konsequenzen für die Gewinnung und Haltung des obersten Kaders. Das angestrebte Verhältnis von 1 zu 12 wäre für die grossen Unternehmen und Anstalten unrealistisch. Die Löhne der obersten Kader sollen sich in einem vertretbaren Rahmen bewegen, der auch den Markt für Führungskräfte berücksichtigt. </p><p>Aus praktischer Sicht wäre eine Lohnspanne nur äusserst schwierig einzuführen, weil die von Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) erfassten Unternehmen und Anstalten sehr unterschiedliche Aufgaben und Ziele haben. Dementsprechend unterscheiden sich auch ihr Lohngefüge und das Niveau der Mindestlöhne je nach Branche und Arbeitsmarkt. Die bundesnahen Unternehmen und Anstalten lassen sich deshalb nicht über einen Leisten schlagen. Eine fixe Lohnspanne würde stabile Mindestlöhne voraussetzen; diese könnten sich nicht verändern, ohne dass sich das Lohngefüge bis hinauf zur obersten Unternehmensführung entsprechend anpassen würde. Umgekehrt könnten sich die Löhne des obersten Kaders kaum ändern, ohne dass dies Auswirkungen auf die tiefsten Löhne hätte. </p><p>Die Bezüge des obersten Kaders entwickeln sich nicht linear, sondern können wegen eigentlichen Lohnanpassungen, aber auch im Zusammenhang mit personellen Wechseln oder anderen Gründen schwanken. Im Übrigen ist die Swisscom als börsenkotierte Aktiengesellschaft gemäss Artikel 6a Absatz 6 BPG (letzter Satz) den Bestimmungen von Artikel 6a Absätze 1 bis 5 BPG nicht unterstellt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Die gesetzlichen Grundlagen (insbesondere Art. 6a BPG) sind so anzupassen, dass der höchste bezahlte Lohn (einschliesslich Nebenleistungen) und das höchste bezahlte Honorar (einschliesslich Nebenleistungen) der Mitglieder des Verwaltungsrates oder andere Organentschädigungen innerhalb der öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmen oder Anstalten des Bundes und der privatrechtlich organisierten Unternehmen, die vom Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht werden, nicht höher sein kann als das Zwölffache des tiefsten vom gleichen Unternehmen oder von der gleichen Anstalt bezahlten Lohn. Als Lohn gilt dabei die Summe aller Zuwendungen (Geld und Wert der Sach- und Dienstleistungen), welche im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit entrichtet werden. Für Teilzeitanstellungen und -mandate gilt die Bestimmung pro rata temporis.</p>
- Anständige Lohndifferenzen in Staatsbetrieben
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