Wettbewerbsbehindernde Steuererleichterungen durch den Bund

ShortId
12.3889
Id
20123889
Updated
27.07.2023 21:50
Language
de
Title
Wettbewerbsbehindernde Steuererleichterungen durch den Bund
AdditionalIndexing
24;04;15;Steuerbefreiung;Unternehmensbeihilfe;Schaffung von Arbeitsplätzen;Unternehmenssteuer;Steuerabzug;Wettbewerbsbeschränkung;Wettbewerb;Steuerpolitik;Kanton;Finanzausgleich;Industrieansiedlung;Unternehmensverlagerung;Erhaltung von Arbeitsplätzen;Regionalpolitik
1
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L06K080701020108, Kanton
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
  • L05K0703040304, Unternehmensverlagerung
  • L06K070507010401, Industrieansiedlung
  • L04K08020335, Regionalpolitik
  • L04K11080202, Finanzausgleich
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
  • L05K0702030308, Erhaltung von Arbeitsplätzen
  • L05K0702030301, Schaffung von Arbeitsplätzen
  • L05K0704010111, Unternehmensbeihilfe
  • L04K11070407, Unternehmenssteuer
  • L03K110703, Steuerpolitik
  • L03K070301, Wettbewerb
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Steuererleichterungen können nur in den sogenannten Anwendungsgebieten gemäss Verordnung (SR 901.022.1) gewährt werden. Diese Gebiete decken nur in wenigen Fällen den gesamten Kanton ab. Die gegenwärtig nutzniessenden Kantone sind: Gesamter Kanton: GL, JU, UR; Teilgebiete des Kantons: BE, GR, LU, NE, SG, SO, TI, VS.</p><p>2. Unternehmen bzw. einzelne Projekte können bis zu 100 Prozent von der direkten Bundessteuer befreit werden. In rund 70 Prozent der Fälle wurde jedoch lediglich eine Teilbefreiung gewährt. Die Höhe der Befreiung hängt insbesondere von der kantonalen Steuererleichterung und der Schaffung von Arbeitsplätzen ab. Gemäss Artikel 5 der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik (SR 901.022) darf die Steuererleichterung des Bundes jene des Kantons nicht überschreiten.</p><p>3. Gemäss Artikel 4 der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik können Steuererleichterungen für industrielle Unternehmen oder produktionsnahe Dienstleistungsbetriebe gewährt werden, die neue Arbeitsplätze schaffen oder bestehende Arbeitsplätze langfristig erhalten. Zwischen "neugeschaffenen" (bei Neugründungen) und "erhaltenen" (bei bestehenden Unternehmen) Arbeitsplätzen wird somit in Funktion des Projekts differenziert, was jeweils in den individuellen Bedingungen der Steuererleichterungen festgehalten wird. Zwischen Kantonen verschobene Arbeitsplätze werden weder als "neugeschaffene" noch als "erhaltene" Arbeitsplätze berücksichtigt. Arbeitsplätze werden gemäss den Anwendungsrichtlinien definiert.</p><p>4. Zwischen den Jahren 2007 und 2011 wurden 175 Unternehmen bzw. Projekte mit einer Steuererleichterung auf Bundesebene unterstützt (2007: 91 Projekte, 2008: 9 Projekte, 2009: 22 Projekte, 2010: 49 Projekte, 2011: 4 Projekte). Eine Aufschlüsselung nach Kantonen wird zur Wahrung des Steuergeheimnisses nicht veröffentlicht, damit keine Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen gezogen werden können.</p><p>5. Das Seco und die ESTV haben in der Vergangenheit keine Angaben über das Volumen der Steuererleichterungen der direkten Bundessteuer im Rahmen der neuen Regionalpolitik (NRP) veröffentlicht. Es ist jedoch vorgesehen, dass die Daten in die Evaluation des Mehrjahresprogramms der Regionalpolitik einfliessen werden. Die Wirkungsanalyse wird ein umfassendes Bild über das Instrument der Steuererleichterungen auf Bundesebene erlauben und soll bis 2013 vorliegen.</p><p>6. Das Seco führt diesbezüglich keine Statistik. Grundsätzlich handelt es sich jedoch um sehr wenige Projekte.</p><p>7. Das EVD berücksichtigt zur Beurteilung von Anträgen bei Neugründungen ausschliesslich die neugeschaffenen Arbeitsplätze. Zwischen Kantonen verschobene Arbeitsplätze werden dabei nicht berücksichtigt. Die entsprechenden Verfügungen über Steuererleichterungen sehen in solchen Fällen klare Auflagen vor, welche die Unternehmung erfüllen muss. Ansonsten erlischt die Steuererleichterung. Anlässlich der Totalrevision der Anwendungsrichtlinien, welche voraussichtlich auf Anfang 2013 in Kraft treten sollen, wird die Beurteilung von Arbeitsplatzverschiebungen zwischen Kantonen weiter präzisiert. Die Kantone wurden diesbezüglich über die VDK konsultiert. Das Steuerregime richtet sich nach der Gesetzgebung zur Unternehmensbesteuerung.</p><p>8./9. Die Steuererleichterungen an Unternehmungen wurden auf Wunsch des Parlamentes und einer Mehrheit der Kantone mit dem Bundesgesetz über die neue Regionalpolitik 2008 weitergeführt. Die NFA und die NRP sollen komplementär wirken. Die obengenannte Evaluation soll hinsichtlich der Auswirkungen der Steuererleichterungen weitere Erkenntnisse liefern. Im Finanzausgleich werden weder der Ressourcen- noch der Lastenausgleich durch die im Rahmen der direkten Bundessteuer gewährten Steuererleichterungen beeinflusst. Das ist insbesondere bezüglich des Ressourcenausgleichs hervorzuheben, denn Steuererleichterungen des Bundes verringern das Ressourcenpotenzial eines Kantons nicht und sind deshalb finanzausgleichsneutral. Was den Lastenausgleich betrifft, hat dieser - wie schon der Begriff besagt - eine andere Zielsetzung als Steuererleichterungen: Er soll übermässige Lasten, beispielsweise im Bereich der Infrastrukturen, ausgleichen und hat mit der mit Steuererleichterungen anvisierten Ansiedlung neuer Firmen nichts zu tun. Deshalb besteht zwischen diesen beiden Instrumenten auch keine Konkurrenzsituation; sie sollen sich im Gegenteil - wie eingangs erwähnt - sinnvoll ergänzen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 17. September 2012 hat Herr Bundesrat Johann N. Schneider-Ammann die Frage 12.5303, "Kantonales Abwerben von Firmen mit Steuererleichterungen durch den Bund", beantwortet. U. a. hat Bundesrat Schneider-Ammann ausgeführt, dass das Ziel der Steuererleichterungen immer in der Schaffung von neuen Arbeitsplätzen in der Schweiz liege oder in deren Erhaltung. </p><p>Im Anschluss an die bundesrätliche Antwort bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. In welchen Kantonen gewährt der Bund Steuererleichterungen/Steuerbefreiungen für neue Firmen?</p><p>2. Werden die Firmen ganz von den Steuern befreit, oder in welchem Umfang werden Begünstigungen gewährt? </p><p>3. Wie wird bei der Begünstigung durch die Bundessteuer differenziert zwischen "Schaffung neuer Arbeitsplätze und deren Erhaltung"?</p><p>4. Wie viele Firmen erhielten in den letzten fünf Jahren Steuererleichterungen/Steuerbefreiungen durch den Bund, pro Jahr und pro Kanton?</p><p>5. Auf welches Steuervolumen verzichtete der Bund dadurch pro Jahr über die letzten fünf Jahre?</p><p>6. Wie viele Firmen sind in den letzten fünf Jahren von einem Kanton in einen anderen gezogen bei gleichzeitigem Geschäftsausbau, wie das bei der Firma Carlsberg Procurement AG der Fall ist?</p><p>7. Wie genau ist die Abgrenzung der Steuererleichterungen/Steuerbefreiungen, wenn Arbeitsplätze von einem Kanton in einen steuervergünstigten Kanton gezügelt werden und gleichzeitig neue Arbeitsplätze geschaffen werden? </p><p>Welches Steuerregime gilt für bisherige, welches für neue Arbeitsplätze?</p><p>8. Wie beurteilt der Bundesrat solche Steuerprivilegien unter dem Aspekt der Wettbewerbsverzerrung sowie unter dem Aspekt der Steuergerechtigkeit zwischen den Kantonen einerseits wie auch zwischen steuerprivilegierten und nichtsteuerprivilegierten Firmen in einem Kanton andererseits?</p><p>9. Gerade diese steuerprivilegierten Kantone profitieren in der Regel auch vom Ressourcenausgleich sowie vom geografischtopografischen Lastenausgleich der NFA. Wie stehen die Steuerprivilegien im Verhältnis zu diesen Lastenausgleichszahlungen? </p><p>Resultiert daraus nicht eine Privilegierung der begünstigten Kantone gegenüber anderen Kantonen?</p>
  • Wettbewerbsbehindernde Steuererleichterungen durch den Bund
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Steuererleichterungen können nur in den sogenannten Anwendungsgebieten gemäss Verordnung (SR 901.022.1) gewährt werden. Diese Gebiete decken nur in wenigen Fällen den gesamten Kanton ab. Die gegenwärtig nutzniessenden Kantone sind: Gesamter Kanton: GL, JU, UR; Teilgebiete des Kantons: BE, GR, LU, NE, SG, SO, TI, VS.</p><p>2. Unternehmen bzw. einzelne Projekte können bis zu 100 Prozent von der direkten Bundessteuer befreit werden. In rund 70 Prozent der Fälle wurde jedoch lediglich eine Teilbefreiung gewährt. Die Höhe der Befreiung hängt insbesondere von der kantonalen Steuererleichterung und der Schaffung von Arbeitsplätzen ab. Gemäss Artikel 5 der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik (SR 901.022) darf die Steuererleichterung des Bundes jene des Kantons nicht überschreiten.</p><p>3. Gemäss Artikel 4 der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik können Steuererleichterungen für industrielle Unternehmen oder produktionsnahe Dienstleistungsbetriebe gewährt werden, die neue Arbeitsplätze schaffen oder bestehende Arbeitsplätze langfristig erhalten. Zwischen "neugeschaffenen" (bei Neugründungen) und "erhaltenen" (bei bestehenden Unternehmen) Arbeitsplätzen wird somit in Funktion des Projekts differenziert, was jeweils in den individuellen Bedingungen der Steuererleichterungen festgehalten wird. Zwischen Kantonen verschobene Arbeitsplätze werden weder als "neugeschaffene" noch als "erhaltene" Arbeitsplätze berücksichtigt. Arbeitsplätze werden gemäss den Anwendungsrichtlinien definiert.</p><p>4. Zwischen den Jahren 2007 und 2011 wurden 175 Unternehmen bzw. Projekte mit einer Steuererleichterung auf Bundesebene unterstützt (2007: 91 Projekte, 2008: 9 Projekte, 2009: 22 Projekte, 2010: 49 Projekte, 2011: 4 Projekte). Eine Aufschlüsselung nach Kantonen wird zur Wahrung des Steuergeheimnisses nicht veröffentlicht, damit keine Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen gezogen werden können.</p><p>5. Das Seco und die ESTV haben in der Vergangenheit keine Angaben über das Volumen der Steuererleichterungen der direkten Bundessteuer im Rahmen der neuen Regionalpolitik (NRP) veröffentlicht. Es ist jedoch vorgesehen, dass die Daten in die Evaluation des Mehrjahresprogramms der Regionalpolitik einfliessen werden. Die Wirkungsanalyse wird ein umfassendes Bild über das Instrument der Steuererleichterungen auf Bundesebene erlauben und soll bis 2013 vorliegen.</p><p>6. Das Seco führt diesbezüglich keine Statistik. Grundsätzlich handelt es sich jedoch um sehr wenige Projekte.</p><p>7. Das EVD berücksichtigt zur Beurteilung von Anträgen bei Neugründungen ausschliesslich die neugeschaffenen Arbeitsplätze. Zwischen Kantonen verschobene Arbeitsplätze werden dabei nicht berücksichtigt. Die entsprechenden Verfügungen über Steuererleichterungen sehen in solchen Fällen klare Auflagen vor, welche die Unternehmung erfüllen muss. Ansonsten erlischt die Steuererleichterung. Anlässlich der Totalrevision der Anwendungsrichtlinien, welche voraussichtlich auf Anfang 2013 in Kraft treten sollen, wird die Beurteilung von Arbeitsplatzverschiebungen zwischen Kantonen weiter präzisiert. Die Kantone wurden diesbezüglich über die VDK konsultiert. Das Steuerregime richtet sich nach der Gesetzgebung zur Unternehmensbesteuerung.</p><p>8./9. Die Steuererleichterungen an Unternehmungen wurden auf Wunsch des Parlamentes und einer Mehrheit der Kantone mit dem Bundesgesetz über die neue Regionalpolitik 2008 weitergeführt. Die NFA und die NRP sollen komplementär wirken. Die obengenannte Evaluation soll hinsichtlich der Auswirkungen der Steuererleichterungen weitere Erkenntnisse liefern. Im Finanzausgleich werden weder der Ressourcen- noch der Lastenausgleich durch die im Rahmen der direkten Bundessteuer gewährten Steuererleichterungen beeinflusst. Das ist insbesondere bezüglich des Ressourcenausgleichs hervorzuheben, denn Steuererleichterungen des Bundes verringern das Ressourcenpotenzial eines Kantons nicht und sind deshalb finanzausgleichsneutral. Was den Lastenausgleich betrifft, hat dieser - wie schon der Begriff besagt - eine andere Zielsetzung als Steuererleichterungen: Er soll übermässige Lasten, beispielsweise im Bereich der Infrastrukturen, ausgleichen und hat mit der mit Steuererleichterungen anvisierten Ansiedlung neuer Firmen nichts zu tun. Deshalb besteht zwischen diesen beiden Instrumenten auch keine Konkurrenzsituation; sie sollen sich im Gegenteil - wie eingangs erwähnt - sinnvoll ergänzen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 17. September 2012 hat Herr Bundesrat Johann N. Schneider-Ammann die Frage 12.5303, "Kantonales Abwerben von Firmen mit Steuererleichterungen durch den Bund", beantwortet. U. a. hat Bundesrat Schneider-Ammann ausgeführt, dass das Ziel der Steuererleichterungen immer in der Schaffung von neuen Arbeitsplätzen in der Schweiz liege oder in deren Erhaltung. </p><p>Im Anschluss an die bundesrätliche Antwort bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. In welchen Kantonen gewährt der Bund Steuererleichterungen/Steuerbefreiungen für neue Firmen?</p><p>2. Werden die Firmen ganz von den Steuern befreit, oder in welchem Umfang werden Begünstigungen gewährt? </p><p>3. Wie wird bei der Begünstigung durch die Bundessteuer differenziert zwischen "Schaffung neuer Arbeitsplätze und deren Erhaltung"?</p><p>4. Wie viele Firmen erhielten in den letzten fünf Jahren Steuererleichterungen/Steuerbefreiungen durch den Bund, pro Jahr und pro Kanton?</p><p>5. Auf welches Steuervolumen verzichtete der Bund dadurch pro Jahr über die letzten fünf Jahre?</p><p>6. Wie viele Firmen sind in den letzten fünf Jahren von einem Kanton in einen anderen gezogen bei gleichzeitigem Geschäftsausbau, wie das bei der Firma Carlsberg Procurement AG der Fall ist?</p><p>7. Wie genau ist die Abgrenzung der Steuererleichterungen/Steuerbefreiungen, wenn Arbeitsplätze von einem Kanton in einen steuervergünstigten Kanton gezügelt werden und gleichzeitig neue Arbeitsplätze geschaffen werden? </p><p>Welches Steuerregime gilt für bisherige, welches für neue Arbeitsplätze?</p><p>8. Wie beurteilt der Bundesrat solche Steuerprivilegien unter dem Aspekt der Wettbewerbsverzerrung sowie unter dem Aspekt der Steuergerechtigkeit zwischen den Kantonen einerseits wie auch zwischen steuerprivilegierten und nichtsteuerprivilegierten Firmen in einem Kanton andererseits?</p><p>9. Gerade diese steuerprivilegierten Kantone profitieren in der Regel auch vom Ressourcenausgleich sowie vom geografischtopografischen Lastenausgleich der NFA. Wie stehen die Steuerprivilegien im Verhältnis zu diesen Lastenausgleichszahlungen? </p><p>Resultiert daraus nicht eine Privilegierung der begünstigten Kantone gegenüber anderen Kantonen?</p>
    • Wettbewerbsbehindernde Steuererleichterungen durch den Bund

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