Berücksichtigung der tatsächlichen Ressourcenstärke der Geberkantone im NFA-Ressourcenausgleich

ShortId
12.3890
Id
20123890
Updated
27.07.2023 20:29
Language
de
Title
Berücksichtigung der tatsächlichen Ressourcenstärke der Geberkantone im NFA-Ressourcenausgleich
AdditionalIndexing
04;Buchführung;Bilanz;Kanton;Finanzausgleich
1
  • L04K11080202, Finanzausgleich
  • L06K080701020108, Kanton
  • L06K070302010103, Bilanz
  • L04K07030201, Buchführung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Finanzierungsmechanismus des Ressourcenausgleichs ist in der heutigen Form so konstruiert, dass eine Reduktion der Ressourcenstärke bei einem Geberkanton zu Zahlungsbelastungen bei anderen Geberkantonen führt. Grund dafür ist, dass die Beiträge eines einzelnen Geberkantons nicht alleine von der Entwicklung seiner eigenen tatsächlichen Ressourcenstärke abhängig sind, sondern auch von jener der anderen Geberkantone. Diese Art von "Solidarhaftung" unter den Geberkantonen entsteht durch die mittels Bundesbeschluss festgelegten Grundbeiträge. Die Grösse des Gebertopfes ist somit für vier Jahre unveränderbar festgelegt.</p><p>Mit dem Einfluss der Finanz- und Wirtschaftskrisenjahre wurde der in absoluten Beitragszahlen grösste Geberkanton Zürich stetig ressourcenschwächer. Von über 600 Millionen Franken im Ressourcenausgleich 2010 sank der Beitrag auf rund 430 Millionen Franken im aktuellen Ressourcenausgleich 2013. Die Tendenz ist weiter sinkend. Der geltende Mechanismus zwingt nun die anderen Geberkantone, einen solchen Ausfall zu kompensieren. Dies auch dann, wenn deren Ressourcenstärke stagniert oder sich sogar reduziert. Konsequenz ist die groteske Situation, dass Geberkantone mit sinkendem Ressourcenindex steigende Beitragszahlungen haben (z. B. die Kantone Genf und Zug im aktuellen Ressourcenausgleich 2013).</p><p>Besonders problematisch wirkt sich dieser Mechanismus bei den kleineren Geberkantonen aus. Einerseits, weil dort die wirtschaftlichen Turbulenzen weniger spürbar und somit geringere Auswirkungen auf die Ressourcenstärke zu gewärtigen sind. Andererseits, weil bei den kleineren Geberkantonen die absolute Beitragszahlung in den Ressourcenausgleich eine völlig andere Dimension erhält. Im Kanton Zug sind es mehr als 20 Prozent, im Kanton Schwyz mehr als 12 Prozent und in Nidwalden mehr als 5 Prozent des budgetierten Aufwands 2013. Im Kanton Zürich liegt dieser Wert knapp unter 3 Prozent. Relativ gesehen kleine Rückgänge im Kanton Zürich lösen somit grosse zusätzliche finanzielle Belastungen bei den kleineren Geberkantonen aus, ohne dass der tatsächlichen Ressourcenstärke Rechnung getragen wird.</p>
  • <p>Eines der Ziele der Neugestaltung des Finanzausgleichs war, diesen steuer- und planbar zu machen. Deshalb legt das Parlament alle vier Jahre einen für vier Jahre geltenden Grundbeitrag des Bundes (vertikaler Ressourcenausgleich) und der ressourcenstarken Kantone (horizontaler Ressourcenausgleich) fest. Der Grundbeitrag des Bundes wird in den Zwischenjahren gemäss der Entwicklung der Ressourcenpotenziale aller Kantone fortgeschrieben, jener der ressourcenstarken Kantone gemäss der Entwicklung ihrer Ressourcenpotenziale. Die Festlegung der erwähnten Grundbeiträge im Interesse der Planbarkeit des Finanzausgleichs wie auch die Art und Weise ihrer jährlichen Fortschreibung waren nie bestritten.</p><p>Die Vorgabe eines Grundbeitrags der ressourcenstarken Kantone (wie auch des Bundes) für eine Periode von vier Jahren führte zur Frage, wie dieser Beitrag auf die einzelnen Geberkantone aufzuteilen ist. Dabei war unbestritten, dass ein Kanton umso mehr einzahlen soll, je bevölkerungsreicher und ressourcenstärker er ist. Mit diesem Grundsatz ist zwangsläufig ein Vergleich der Geberkantone untereinander verbunden. Anders ausgedrückt: Soll aus Gründen der Planbarkeit des Finanzausgleichs ein bestimmter Gesamtbeitrag der Geberkantone (wie auch des Bundes) festgelegt und dieser insgesamt auch realisiert werden, kommt man um eine Umverteilung unter den Geberkantonen, wie sie vom Motionär bemängelt wird, nicht herum. </p><p>Diese Umverteilungseffekte existieren auch im umgekehrten Fall. Wenn die Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise im Kanton Zürich überwunden sind und sein Ressourcenpotenzial wieder steigt, dann profitieren die anderen ressourcenstarken Kantone von einem geringeren Anstieg bzw. sogar einem Rückgang ihrer Ausgleichszahlungen. Der Kanton Zürich wird dann einen überdurchschnittlichen Teil der Dotationszunahme übernehmen. Somit neutralisieren sich bei konjunkturellen Schwankungen die Umverteilungseffekte mittelfristig.</p><p>Gemäss Artikel 6 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG; SR 613.2) sollen die massgebenden eigenen Ressourcen jedes Kantons nach Ausgleich mindestens 85 Prozent des schweizerischen Durchschnitts entsprechen. Dieses Ziel wurde bisher nur zweimal (2010 und 2011) knapp verfehlt. Würde man die Einzahlung gewisser ressourcenstarker Kantone beschränken, müssten aufgrund von Artikel 135 Absatz 3 der Bundesverfassung auch die Beiträge des Bundes reduziert werden. Die Folge davon wäre, dass die ressourcenschwächsten Kantone das Ziel einer Mittelausstattung von 85 Prozent des schweizerischen Durchschnitts kaum mehr erreichen könnten, da nicht mehr genügend Mittel zur Verfügung stünden.</p><p>Im Rahmen des zweiten Wirksamkeitsberichtes, welcher im Frühjahr 2014 in die Vernehmlassung gehen soll, werden auch die Umverteilungseffekte innerhalb der ressourcenstarken Kantone im Konjunkturverlauf untersucht. Aufgrund dieser Ergebnisse kann festgestellt werden, ob ein Handlungsbedarf für die dritte Vierjahresperiode (2016-2019) besteht. Einzelne vorgezogene Massnahmen, welche nicht mit dem gesamten Ausgleichssystem koordiniert sind, erachtet der Bundesrat als nicht zielführend.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Anpassung der Bestimmungen über den Finanz- und Lastenausgleich zu unterbreiten, sodass die Beiträge der Geberkantone ihrer eigenen tatsächlichen Ressourcenstärke Rechnung tragen.</p>
  • Berücksichtigung der tatsächlichen Ressourcenstärke der Geberkantone im NFA-Ressourcenausgleich
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Finanzierungsmechanismus des Ressourcenausgleichs ist in der heutigen Form so konstruiert, dass eine Reduktion der Ressourcenstärke bei einem Geberkanton zu Zahlungsbelastungen bei anderen Geberkantonen führt. Grund dafür ist, dass die Beiträge eines einzelnen Geberkantons nicht alleine von der Entwicklung seiner eigenen tatsächlichen Ressourcenstärke abhängig sind, sondern auch von jener der anderen Geberkantone. Diese Art von "Solidarhaftung" unter den Geberkantonen entsteht durch die mittels Bundesbeschluss festgelegten Grundbeiträge. Die Grösse des Gebertopfes ist somit für vier Jahre unveränderbar festgelegt.</p><p>Mit dem Einfluss der Finanz- und Wirtschaftskrisenjahre wurde der in absoluten Beitragszahlen grösste Geberkanton Zürich stetig ressourcenschwächer. Von über 600 Millionen Franken im Ressourcenausgleich 2010 sank der Beitrag auf rund 430 Millionen Franken im aktuellen Ressourcenausgleich 2013. Die Tendenz ist weiter sinkend. Der geltende Mechanismus zwingt nun die anderen Geberkantone, einen solchen Ausfall zu kompensieren. Dies auch dann, wenn deren Ressourcenstärke stagniert oder sich sogar reduziert. Konsequenz ist die groteske Situation, dass Geberkantone mit sinkendem Ressourcenindex steigende Beitragszahlungen haben (z. B. die Kantone Genf und Zug im aktuellen Ressourcenausgleich 2013).</p><p>Besonders problematisch wirkt sich dieser Mechanismus bei den kleineren Geberkantonen aus. Einerseits, weil dort die wirtschaftlichen Turbulenzen weniger spürbar und somit geringere Auswirkungen auf die Ressourcenstärke zu gewärtigen sind. Andererseits, weil bei den kleineren Geberkantonen die absolute Beitragszahlung in den Ressourcenausgleich eine völlig andere Dimension erhält. Im Kanton Zug sind es mehr als 20 Prozent, im Kanton Schwyz mehr als 12 Prozent und in Nidwalden mehr als 5 Prozent des budgetierten Aufwands 2013. Im Kanton Zürich liegt dieser Wert knapp unter 3 Prozent. Relativ gesehen kleine Rückgänge im Kanton Zürich lösen somit grosse zusätzliche finanzielle Belastungen bei den kleineren Geberkantonen aus, ohne dass der tatsächlichen Ressourcenstärke Rechnung getragen wird.</p>
    • <p>Eines der Ziele der Neugestaltung des Finanzausgleichs war, diesen steuer- und planbar zu machen. Deshalb legt das Parlament alle vier Jahre einen für vier Jahre geltenden Grundbeitrag des Bundes (vertikaler Ressourcenausgleich) und der ressourcenstarken Kantone (horizontaler Ressourcenausgleich) fest. Der Grundbeitrag des Bundes wird in den Zwischenjahren gemäss der Entwicklung der Ressourcenpotenziale aller Kantone fortgeschrieben, jener der ressourcenstarken Kantone gemäss der Entwicklung ihrer Ressourcenpotenziale. Die Festlegung der erwähnten Grundbeiträge im Interesse der Planbarkeit des Finanzausgleichs wie auch die Art und Weise ihrer jährlichen Fortschreibung waren nie bestritten.</p><p>Die Vorgabe eines Grundbeitrags der ressourcenstarken Kantone (wie auch des Bundes) für eine Periode von vier Jahren führte zur Frage, wie dieser Beitrag auf die einzelnen Geberkantone aufzuteilen ist. Dabei war unbestritten, dass ein Kanton umso mehr einzahlen soll, je bevölkerungsreicher und ressourcenstärker er ist. Mit diesem Grundsatz ist zwangsläufig ein Vergleich der Geberkantone untereinander verbunden. Anders ausgedrückt: Soll aus Gründen der Planbarkeit des Finanzausgleichs ein bestimmter Gesamtbeitrag der Geberkantone (wie auch des Bundes) festgelegt und dieser insgesamt auch realisiert werden, kommt man um eine Umverteilung unter den Geberkantonen, wie sie vom Motionär bemängelt wird, nicht herum. </p><p>Diese Umverteilungseffekte existieren auch im umgekehrten Fall. Wenn die Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise im Kanton Zürich überwunden sind und sein Ressourcenpotenzial wieder steigt, dann profitieren die anderen ressourcenstarken Kantone von einem geringeren Anstieg bzw. sogar einem Rückgang ihrer Ausgleichszahlungen. Der Kanton Zürich wird dann einen überdurchschnittlichen Teil der Dotationszunahme übernehmen. Somit neutralisieren sich bei konjunkturellen Schwankungen die Umverteilungseffekte mittelfristig.</p><p>Gemäss Artikel 6 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG; SR 613.2) sollen die massgebenden eigenen Ressourcen jedes Kantons nach Ausgleich mindestens 85 Prozent des schweizerischen Durchschnitts entsprechen. Dieses Ziel wurde bisher nur zweimal (2010 und 2011) knapp verfehlt. Würde man die Einzahlung gewisser ressourcenstarker Kantone beschränken, müssten aufgrund von Artikel 135 Absatz 3 der Bundesverfassung auch die Beiträge des Bundes reduziert werden. Die Folge davon wäre, dass die ressourcenschwächsten Kantone das Ziel einer Mittelausstattung von 85 Prozent des schweizerischen Durchschnitts kaum mehr erreichen könnten, da nicht mehr genügend Mittel zur Verfügung stünden.</p><p>Im Rahmen des zweiten Wirksamkeitsberichtes, welcher im Frühjahr 2014 in die Vernehmlassung gehen soll, werden auch die Umverteilungseffekte innerhalb der ressourcenstarken Kantone im Konjunkturverlauf untersucht. Aufgrund dieser Ergebnisse kann festgestellt werden, ob ein Handlungsbedarf für die dritte Vierjahresperiode (2016-2019) besteht. Einzelne vorgezogene Massnahmen, welche nicht mit dem gesamten Ausgleichssystem koordiniert sind, erachtet der Bundesrat als nicht zielführend.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Anpassung der Bestimmungen über den Finanz- und Lastenausgleich zu unterbreiten, sodass die Beiträge der Geberkantone ihrer eigenen tatsächlichen Ressourcenstärke Rechnung tragen.</p>
    • Berücksichtigung der tatsächlichen Ressourcenstärke der Geberkantone im NFA-Ressourcenausgleich

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