Unternehmensbesteuerung. Sicherstellen, dass der gesamte Geschäftsgewinn besteuert wird

ShortId
12.3894
Id
20123894
Updated
27.07.2023 20:25
Language
de
Title
Unternehmensbesteuerung. Sicherstellen, dass der gesamte Geschäftsgewinn besteuert wird
AdditionalIndexing
24;Unternehmenssteuer;multinationales Unternehmen;Gewinn;Steuerausweichung;Besteuerungsgrundlage;Steuerrecht
1
  • L04K11070407, Unternehmenssteuer
  • L06K070302010206, Gewinn
  • L05K1107030101, Besteuerungsgrundlage
  • L04K11070601, Steuerausweichung
  • L06K070306010701, multinationales Unternehmen
  • L04K11070312, Steuerrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zahlreiche Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz - seien es Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von ausländischen Gesellschaften - kommen in den Genuss von besonders vorteilhaften steuerlichen Bedingungen. So haben viele multinationale Gesellschaften besondere Vereinbarungen abgeschlossen oder verfügen über einen besonderen Status. Dadurch können sie ihre Steuerbelastung teilweise drastisch senken.</p><p>Jede Steuervereinbarung ist an gewisse Bedingungen und Zielvorgaben geknüpft. Es zeigt sich aber, dass diese Zielvorgaben häufig nur schlecht eingehalten werden und dass es bei den Steueranpassungen für Unternehmen, wie sie heute praktiziert werden, zu zahlreichen Missbräuchen kommt.</p><p>Ein besonderer Steuerstatus für Unternehmen hat häufig den Zweck, eine Mehrfachbesteuerung zu verhindern. Gleichzeitig macht er die Schweiz für Unternehmen, die sich hier niederlassen wollen, auch attraktiv. So profitieren Holdinggesellschaften von einer extrem tiefen Besteuerung, da die Gesellschaften, an denen sie beteiligt sind, schon besteuert wurden - zumindest theoretisch.</p><p>Gemischte Gesellschaften hingegen sind komplexer und daher schwieriger zu verstehen. Es sind Gesellschaften, die ihre Geschäftstätigkeit (Aufwand und Ertrag) überwiegend auslandsbezogen ausüben. Der schweizerische Anteil an der Geschäftstätigkeit, der im Übrigen normal besteuert wird, darf höchstens 20 Prozent ausmachen. Der ausländische Anteil wird zu einem extrem tiefen Satz besteuert.</p><p>Es braucht nun Vorschriften, die sicherstellen, dass eine gemischte Gesellschaft nur dann Steuerrabatt auf den ausländischen Aktivitäten erhält, wenn die daraus erzielte Wertschöpfung auch tatsächlich im Ausland besteuert wird. Die entsprechenden Vorschriften sollen gestützt auf die OECD-Grundsätze für Verrechnungspreise ausgearbeitet werden und mit diesen im Einklang stehen. Denn es ist inakzeptabel, dass eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz auf den im Ausland erzielten Gewinnen sehr tiefe Steuern zahlt, wenn diese Gewinne dort gar nie besteuert worden sind. Würde ein Unternehmen beispielsweise Milliarden von Franken aus dem Rohstoffhandel einnehmen, ohne dass der Gewinn irgendwo besteuert wird, so wäre dies ein klarer Fall von Missbrauch.</p>
  • <p>Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz sind hier unbeschränkt steuerpflichtig. Die Steuerpflicht umfasst den weltweiten Gewinn, auf kantonaler Ebene zusätzlich auch das weltweite Kapital. Von der Steuerpflicht ausgenommen sind Betriebsstätten, Geschäftsbetriebe und Liegenschaften im Ausland. Weitere Ausnahmen können sich aus bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen ergeben. Für bestimmte juristische Personen gelten im schweizerischen Recht Sonderregelungen. Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass für Holding- und Verwaltungsgesellschaften auf kantonaler Ebene eine reduzierte Bemessungsgrundlage Anwendung findet. Bei der direkten Bundessteuer gelten für diese Unternehmen die allgemeinen Regeln.</p><p>Diese Sonderregelungen lassen sich teilweise steuersystematisch begründen, teilweise tragen sie der Tatsache Rechnung, dass sich die Schweiz in einem intensiv geführten internationalen Wettbewerb befindet. Sonderregelungen für bestimmte Unternehmen bzw. Unternehmensaktivitäten finden sich regelmässig auch in Konkurrenzstandorten. </p><p>Internationale Nichtbesteuerungen wie auch Missbräuche lassen sich nie gänzlich ausschliessen. Sie sind sowohl im Zusammenhang mit den genannten besonderen Unternehmenstypen als auch bei anderen Gesellschaften möglich. Internationale Nichtbesteuerungen sind in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die nationalen Steuersysteme Unterschiede aufweisen. Um dieses Thema anzugehen, sind multilaterale Lösungsansätze erforderlich. Die Bestrebungen von Organisationen wie der OECD gehen dahin, sowohl internationale Doppel- als auch Nichtbesteuerungen zu vermeiden. Die Schweiz folgt beim Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen dem OECD-Musterabkommen, hält sich an den OECD-Standard in Sachen Informationsaustausch und wendet die von der OECD entwickelten Verrechnungspreisrichtlinien an.</p><p>In Bezug auf Missbräuche ist es Aufgabe der zuständigen Behörden einzuschreiten. Soweit die direkte Bundessteuer betroffen ist, führt die Eidgenössische Steuerverwaltung im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit Kontrollen durch. Für die korrekte Anwendung des kantonalen Steuerrechts sind die Kantone verantwortlich.</p><p>Zusammenfassend sieht der Bundesrat derzeit keinen unmittelbaren Handlungsbedarf in Bezug auf die Vermeidung von internationalen Nichtbesteuerungen bzw. Missbräuchen. Im Rahmen der geplanten Unternehmenssteuerreform III sind indes Anpassungen an gewissen kantonalen Steuerstatus geplant, die geeignet sind, die internationale Akzeptanz des schweizerischen Unternehmenssteuerrechts zu erhöhen und gleichzeitig den Unternehmensstandort Schweiz zu stärken sowie die Finanzhaushalte von Kantonen und Bund im Lot zu behalten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesänderung vorzulegen, mit der sichergestellt wird, dass der gesamte Geschäftsgewinn einer Gesellschaft besteuert wird. So soll verhindert werden, dass Gesellschaften missbräuchlich von einem besonderen Status profitieren, der gar nicht gerechtfertigt ist.</p>
  • Unternehmensbesteuerung. Sicherstellen, dass der gesamte Geschäftsgewinn besteuert wird
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zahlreiche Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz - seien es Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von ausländischen Gesellschaften - kommen in den Genuss von besonders vorteilhaften steuerlichen Bedingungen. So haben viele multinationale Gesellschaften besondere Vereinbarungen abgeschlossen oder verfügen über einen besonderen Status. Dadurch können sie ihre Steuerbelastung teilweise drastisch senken.</p><p>Jede Steuervereinbarung ist an gewisse Bedingungen und Zielvorgaben geknüpft. Es zeigt sich aber, dass diese Zielvorgaben häufig nur schlecht eingehalten werden und dass es bei den Steueranpassungen für Unternehmen, wie sie heute praktiziert werden, zu zahlreichen Missbräuchen kommt.</p><p>Ein besonderer Steuerstatus für Unternehmen hat häufig den Zweck, eine Mehrfachbesteuerung zu verhindern. Gleichzeitig macht er die Schweiz für Unternehmen, die sich hier niederlassen wollen, auch attraktiv. So profitieren Holdinggesellschaften von einer extrem tiefen Besteuerung, da die Gesellschaften, an denen sie beteiligt sind, schon besteuert wurden - zumindest theoretisch.</p><p>Gemischte Gesellschaften hingegen sind komplexer und daher schwieriger zu verstehen. Es sind Gesellschaften, die ihre Geschäftstätigkeit (Aufwand und Ertrag) überwiegend auslandsbezogen ausüben. Der schweizerische Anteil an der Geschäftstätigkeit, der im Übrigen normal besteuert wird, darf höchstens 20 Prozent ausmachen. Der ausländische Anteil wird zu einem extrem tiefen Satz besteuert.</p><p>Es braucht nun Vorschriften, die sicherstellen, dass eine gemischte Gesellschaft nur dann Steuerrabatt auf den ausländischen Aktivitäten erhält, wenn die daraus erzielte Wertschöpfung auch tatsächlich im Ausland besteuert wird. Die entsprechenden Vorschriften sollen gestützt auf die OECD-Grundsätze für Verrechnungspreise ausgearbeitet werden und mit diesen im Einklang stehen. Denn es ist inakzeptabel, dass eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz auf den im Ausland erzielten Gewinnen sehr tiefe Steuern zahlt, wenn diese Gewinne dort gar nie besteuert worden sind. Würde ein Unternehmen beispielsweise Milliarden von Franken aus dem Rohstoffhandel einnehmen, ohne dass der Gewinn irgendwo besteuert wird, so wäre dies ein klarer Fall von Missbrauch.</p>
    • <p>Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz sind hier unbeschränkt steuerpflichtig. Die Steuerpflicht umfasst den weltweiten Gewinn, auf kantonaler Ebene zusätzlich auch das weltweite Kapital. Von der Steuerpflicht ausgenommen sind Betriebsstätten, Geschäftsbetriebe und Liegenschaften im Ausland. Weitere Ausnahmen können sich aus bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen ergeben. Für bestimmte juristische Personen gelten im schweizerischen Recht Sonderregelungen. Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass für Holding- und Verwaltungsgesellschaften auf kantonaler Ebene eine reduzierte Bemessungsgrundlage Anwendung findet. Bei der direkten Bundessteuer gelten für diese Unternehmen die allgemeinen Regeln.</p><p>Diese Sonderregelungen lassen sich teilweise steuersystematisch begründen, teilweise tragen sie der Tatsache Rechnung, dass sich die Schweiz in einem intensiv geführten internationalen Wettbewerb befindet. Sonderregelungen für bestimmte Unternehmen bzw. Unternehmensaktivitäten finden sich regelmässig auch in Konkurrenzstandorten. </p><p>Internationale Nichtbesteuerungen wie auch Missbräuche lassen sich nie gänzlich ausschliessen. Sie sind sowohl im Zusammenhang mit den genannten besonderen Unternehmenstypen als auch bei anderen Gesellschaften möglich. Internationale Nichtbesteuerungen sind in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die nationalen Steuersysteme Unterschiede aufweisen. Um dieses Thema anzugehen, sind multilaterale Lösungsansätze erforderlich. Die Bestrebungen von Organisationen wie der OECD gehen dahin, sowohl internationale Doppel- als auch Nichtbesteuerungen zu vermeiden. Die Schweiz folgt beim Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen dem OECD-Musterabkommen, hält sich an den OECD-Standard in Sachen Informationsaustausch und wendet die von der OECD entwickelten Verrechnungspreisrichtlinien an.</p><p>In Bezug auf Missbräuche ist es Aufgabe der zuständigen Behörden einzuschreiten. Soweit die direkte Bundessteuer betroffen ist, führt die Eidgenössische Steuerverwaltung im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit Kontrollen durch. Für die korrekte Anwendung des kantonalen Steuerrechts sind die Kantone verantwortlich.</p><p>Zusammenfassend sieht der Bundesrat derzeit keinen unmittelbaren Handlungsbedarf in Bezug auf die Vermeidung von internationalen Nichtbesteuerungen bzw. Missbräuchen. Im Rahmen der geplanten Unternehmenssteuerreform III sind indes Anpassungen an gewissen kantonalen Steuerstatus geplant, die geeignet sind, die internationale Akzeptanz des schweizerischen Unternehmenssteuerrechts zu erhöhen und gleichzeitig den Unternehmensstandort Schweiz zu stärken sowie die Finanzhaushalte von Kantonen und Bund im Lot zu behalten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesänderung vorzulegen, mit der sichergestellt wird, dass der gesamte Geschäftsgewinn einer Gesellschaft besteuert wird. So soll verhindert werden, dass Gesellschaften missbräuchlich von einem besonderen Status profitieren, der gar nicht gerechtfertigt ist.</p>
    • Unternehmensbesteuerung. Sicherstellen, dass der gesamte Geschäftsgewinn besteuert wird

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