Unternehmensbesteuerung. Obergrenze für Steuerentlastungen festlegen

ShortId
12.3895
Id
20123895
Updated
27.07.2023 20:24
Language
de
Title
Unternehmensbesteuerung. Obergrenze für Steuerentlastungen festlegen
AdditionalIndexing
24;Unternehmenssteuer;Steuerabzug;Steuerrecht
1
  • L04K11070407, Unternehmenssteuer
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L04K11070312, Steuerrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gegenwärtig wird die Unternehmenssteuerreform III ausgearbeitet, die Anpassungen bei den kantonalen Steuerstatus für bestimmte Gesellschaftsformen einbeziehen muss. Heute haben viele multinationale Gesellschaften besondere Vereinbarungen abgeschlossen oder verfügen über einen besonderen Status. Dadurch können sie ihre Steuerbelastung teilweise drastisch senken. Jede Steuervereinbarung ist an gewisse Bedingungen und Zielvorgaben geknüpft. Es zeigt sich aber, dass diese Zielvorgaben manchmal nur schlecht eingehalten werden und dass es bei den Steueranpassungen für Unternehmen, wie sie heute praktiziert werden, zu zahlreichen Missbräuchen kommt.</p><p>Steuerreduktionen können Unternehmen dazu bewegen, sich in der Schweiz anzusiedeln. Sie sind also eine Art Standortförderung, ausgerichtet auf multinationale Unternehmen. Es gibt aber auch klare Fälle von Missbrauch. Ein Unternehmen, das in der Schweiz nur wenige Arbeitsplätze schafft, soll nicht von befristeten Steuererleichterungen ("tax holidays") im Umfang von mehreren Hundert Millionen Franken profitieren können. In einem solchen Fall ist es sehr wahrscheinlich, dass die tatsächliche Wertschöpfung im Ausland stattfindet. Die Schweiz nimmt hier nur wenig Steuern ein und bringt gleichzeitig viele andere Länder, in denen das Unternehmen tätig ist, um ihre Steuereinnahmen.</p><p>Diese offensichtlichen Missbräuche müssen verhindert werden, ohne dass die auf die KMU und die Industriebetriebe ausgerichtete Standortförderung beeinträchtigt wird. Dazu soll als Obergrenze der Steuerentlastung ein Pauschalbetrag in Franken ins Gesetz aufgenommen werden, beispielsweise 50 Millionen Schweizerfranken pro Unternehmen und Jahr. Damit es in der Praxis nicht zu Ungerechtigkeiten zwischen den Kantonen kommt, muss ein für alle gleicher Steuersatz festgelegt werden, dessen Unterschreitung als Subvention gilt. Es könnte beispielsweise festgelegt werden, dass die Unternehmen die Steuerentlastung nur für die Differenz zwischen der Gesamtsteuer und 10 Prozent des Gewinns vor Steuern geltend machen können. Eine solche Massnahme könnte natürlich bewirken, dass gewisse Kantone, die Unternehmen bereits extrem tief besteuern, keine zusätzlichen Steuerentlastungen mehr gewähren können.</p>
  • <p>Die Motion betrifft mit den Steuererleichterungen und den kantonalen Steuerstatus nach Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) zwei unterschiedliche Bereiche bezüglich der Besteuerung von Unternehmen. Weiter ist zwischen Bundes- und Kantonskompetenzen zu unterscheiden. Betreffend kantonale Steuerstatus wird auf die Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 12.3894 verwiesen. Hinsichtlich der Steuererleichterungen der direkten Bundessteuer kommt Artikel 12 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik (SR 901.0) zur Anwendung. Steuererleichterungen auf kantonaler Ebene stützen sich auf Artikel 23 Absatz 3 StHG. Im Rahmen des StHG können die Kantone Steuererleichterungen aufgrund ihrer Steuerhoheit verfügen.</p><p>Hinsichtlich der Steuererleichterungen der direkten Bundessteuer wird auf die Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation 12.3293 verwiesen. Die Verfügungen des EVD enthalten Klauseln, welche einen Missbrauch der Steuererleichterung verhindern resp. dem EVD ein Einschreiten ermöglichen. In jenen Fällen, in denen das Unternehmen die Verfügungsauflagen nicht erfüllt, wird die Steuererleichterung vorzeitig beendet. Steuererleichterungen können rückwirkend entzogen werden, sollte die Unternehmung die Auflagen erheblich unterschreiten oder die Erleichterung missbräuchlich in Anspruch genommen haben.</p><p>Des Weiteren sollen voraussichtlich auf Anfang 2013 die totalrevidierten Anwendungsrichtlinien des EVD in Kraft treten, welche auf technischer Ebene weitere Einschränkungen und Präzisierungen vorsehen. Die Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) wurde hierzu konsultiert.</p><p>Im Rahmen der Evaluation des Mehrjahresprogramms der Regionalpolitik gemäss Artikel 18 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik wird auch das Instrument der Steuererleichterungen auf Bundesebene überprüft. Zur Begleitung der Evaluation wurde die Arbeitsgruppe "NRP 2016 plus" eingesetzt, in der neben kantonalen Fachexperten aus allen Landesteilen der Schweiz auch die zuständigen Stellen des Bundes mitwirken. Sie hat ihre Tätigkeit im April 2012 aufgenommen. Eine Subarbeitsgruppe Steuererleichterungen widmet sich der Überprüfung des Instruments der Steuererleichterungen. Die entsprechenden Resultate werden 2013 vorliegen. Die Evaluation wird ein umfassendes Bild über die Wirksamkeit des Instruments erlauben sowie allfälligen Handlungsbedarf aufzeigen.</p><p>Eine Festlegung des Minimal-Steuersatzes von z. B. 10 Prozent hätte die Änderung von Artikel 129 der Bundesverfassung zur Folge, da sie einen Eingriff in die kantonale Steuerhoheit bedeuten würde.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Resultate der Evaluation abzuwarten sind, bevor Entscheide über allfällige Massnahmen zur Eingrenzung der Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik getroffen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesänderung vorzulegen, mit der eine Obergrenze für Steuerentlastungen in Form eines Pauschalbetrags in Franken festgelegt wird, der pro Unternehmen und Jahr gilt.</p>
  • Unternehmensbesteuerung. Obergrenze für Steuerentlastungen festlegen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gegenwärtig wird die Unternehmenssteuerreform III ausgearbeitet, die Anpassungen bei den kantonalen Steuerstatus für bestimmte Gesellschaftsformen einbeziehen muss. Heute haben viele multinationale Gesellschaften besondere Vereinbarungen abgeschlossen oder verfügen über einen besonderen Status. Dadurch können sie ihre Steuerbelastung teilweise drastisch senken. Jede Steuervereinbarung ist an gewisse Bedingungen und Zielvorgaben geknüpft. Es zeigt sich aber, dass diese Zielvorgaben manchmal nur schlecht eingehalten werden und dass es bei den Steueranpassungen für Unternehmen, wie sie heute praktiziert werden, zu zahlreichen Missbräuchen kommt.</p><p>Steuerreduktionen können Unternehmen dazu bewegen, sich in der Schweiz anzusiedeln. Sie sind also eine Art Standortförderung, ausgerichtet auf multinationale Unternehmen. Es gibt aber auch klare Fälle von Missbrauch. Ein Unternehmen, das in der Schweiz nur wenige Arbeitsplätze schafft, soll nicht von befristeten Steuererleichterungen ("tax holidays") im Umfang von mehreren Hundert Millionen Franken profitieren können. In einem solchen Fall ist es sehr wahrscheinlich, dass die tatsächliche Wertschöpfung im Ausland stattfindet. Die Schweiz nimmt hier nur wenig Steuern ein und bringt gleichzeitig viele andere Länder, in denen das Unternehmen tätig ist, um ihre Steuereinnahmen.</p><p>Diese offensichtlichen Missbräuche müssen verhindert werden, ohne dass die auf die KMU und die Industriebetriebe ausgerichtete Standortförderung beeinträchtigt wird. Dazu soll als Obergrenze der Steuerentlastung ein Pauschalbetrag in Franken ins Gesetz aufgenommen werden, beispielsweise 50 Millionen Schweizerfranken pro Unternehmen und Jahr. Damit es in der Praxis nicht zu Ungerechtigkeiten zwischen den Kantonen kommt, muss ein für alle gleicher Steuersatz festgelegt werden, dessen Unterschreitung als Subvention gilt. Es könnte beispielsweise festgelegt werden, dass die Unternehmen die Steuerentlastung nur für die Differenz zwischen der Gesamtsteuer und 10 Prozent des Gewinns vor Steuern geltend machen können. Eine solche Massnahme könnte natürlich bewirken, dass gewisse Kantone, die Unternehmen bereits extrem tief besteuern, keine zusätzlichen Steuerentlastungen mehr gewähren können.</p>
    • <p>Die Motion betrifft mit den Steuererleichterungen und den kantonalen Steuerstatus nach Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) zwei unterschiedliche Bereiche bezüglich der Besteuerung von Unternehmen. Weiter ist zwischen Bundes- und Kantonskompetenzen zu unterscheiden. Betreffend kantonale Steuerstatus wird auf die Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 12.3894 verwiesen. Hinsichtlich der Steuererleichterungen der direkten Bundessteuer kommt Artikel 12 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik (SR 901.0) zur Anwendung. Steuererleichterungen auf kantonaler Ebene stützen sich auf Artikel 23 Absatz 3 StHG. Im Rahmen des StHG können die Kantone Steuererleichterungen aufgrund ihrer Steuerhoheit verfügen.</p><p>Hinsichtlich der Steuererleichterungen der direkten Bundessteuer wird auf die Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation 12.3293 verwiesen. Die Verfügungen des EVD enthalten Klauseln, welche einen Missbrauch der Steuererleichterung verhindern resp. dem EVD ein Einschreiten ermöglichen. In jenen Fällen, in denen das Unternehmen die Verfügungsauflagen nicht erfüllt, wird die Steuererleichterung vorzeitig beendet. Steuererleichterungen können rückwirkend entzogen werden, sollte die Unternehmung die Auflagen erheblich unterschreiten oder die Erleichterung missbräuchlich in Anspruch genommen haben.</p><p>Des Weiteren sollen voraussichtlich auf Anfang 2013 die totalrevidierten Anwendungsrichtlinien des EVD in Kraft treten, welche auf technischer Ebene weitere Einschränkungen und Präzisierungen vorsehen. Die Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) wurde hierzu konsultiert.</p><p>Im Rahmen der Evaluation des Mehrjahresprogramms der Regionalpolitik gemäss Artikel 18 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik wird auch das Instrument der Steuererleichterungen auf Bundesebene überprüft. Zur Begleitung der Evaluation wurde die Arbeitsgruppe "NRP 2016 plus" eingesetzt, in der neben kantonalen Fachexperten aus allen Landesteilen der Schweiz auch die zuständigen Stellen des Bundes mitwirken. Sie hat ihre Tätigkeit im April 2012 aufgenommen. Eine Subarbeitsgruppe Steuererleichterungen widmet sich der Überprüfung des Instruments der Steuererleichterungen. Die entsprechenden Resultate werden 2013 vorliegen. Die Evaluation wird ein umfassendes Bild über die Wirksamkeit des Instruments erlauben sowie allfälligen Handlungsbedarf aufzeigen.</p><p>Eine Festlegung des Minimal-Steuersatzes von z. B. 10 Prozent hätte die Änderung von Artikel 129 der Bundesverfassung zur Folge, da sie einen Eingriff in die kantonale Steuerhoheit bedeuten würde.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Resultate der Evaluation abzuwarten sind, bevor Entscheide über allfällige Massnahmen zur Eingrenzung der Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik getroffen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesänderung vorzulegen, mit der eine Obergrenze für Steuerentlastungen in Form eines Pauschalbetrags in Franken festgelegt wird, der pro Unternehmen und Jahr gilt.</p>
    • Unternehmensbesteuerung. Obergrenze für Steuerentlastungen festlegen

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