Mehr Rechtssicherheit beim elektronischen Geschäftsverkehr

ShortId
12.3898
Id
20123898
Updated
27.07.2023 20:05
Language
de
Title
Mehr Rechtssicherheit beim elektronischen Geschäftsverkehr
AdditionalIndexing
15;34;Deklarationspflicht;Rechtsschutz;Wettbewerbsbeschränkung;elektronischer Handel;Konsumenteninformation;Rechtssicherheit;Konsumentenschutz
1
  • L05K0701010202, elektronischer Handel
  • L05K0701060301, Konsumentenschutz
  • L04K05030207, Rechtssicherheit
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
  • L06K070106030101, Konsumenteninformation
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L07K07010603010101, Deklarationspflicht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wir nehmen zu den beiden Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. Der Versuch, den Konsumentenschutz im elektronischen Geschäftsverkehr zu stärken, hat eine lange Vorgeschichte. Der seinerzeitige Vernehmlassungsentwurf vom 17. Januar 2001 betreffend ein Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr sah verschiedene Reformpunkte im Obligationenrecht und im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Aufgrund der divergierenden Vernehmlassungsergebnisse beschloss der Bundesrat am 9. November 2005, auf eine Gesetzesrevision zu verzichten. Der Nationalrat gab zudem einer parlamentarischen Initiative der GPK-N, welche den Konsumentenschutz im elektronischen Geschäftsverkehr in einzelnen Punkten stärken wollte, am 20. Dezember 2007 keine Folge. Hingegen hiessen die eidgenössischen Räte eine punktuelle Verbesserung des Konsumentenschutzes im Rahmen der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Änderung des UWG gut (Art. 3 Abs. 1 Bst. s: Identifikationspflicht des Anbieters; Hinweis auf die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen; Zurverfügungstellung technischer Mittel, um Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung korrigieren zu können; Bestellbestätigung). Zudem hat die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vor Kurzem die Vernehmlassung über eine gestützt auf die parlamentarische Initiative Bonhôte 06.441, "Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche im Telefonverkauf", ausgearbeitete Revisionsvorlage eröffnet. Mit ihr soll ein allgemeines Widerrufsrecht für Konsumentinnen und Konsumenten bei Fernabsatzgeschäften eingeführt werden. Vorbild ist die EU-Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Schweiz in den letzten Jahren den Konsumentenschutz im elektronischen Geschäftsverkehr verstärkt hat oder daran ist, dies zu tun. Der Bundesrat ist sich aber bewusst, dass mit Blick auf die erwähnte EU-Richtlinie 2011/83/EU, die für Online-Geschäfte den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten in der EU-/EWR-Zone weiterentwickelt, ein Schutzgefälle zwischen der Schweiz und der EU bestehen bleibt.</p><p>2. Wie erwähnt, ist zurzeit die Revisionsvorlage der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates in der Vernehmlassung. Der Bundesrat wird im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens Gelegenheit erhalten, zum Gesetzentwurf Stellung zu nehmen (Art. 112 Abs. 3 des Parlamentsgesetzes). Er wird in diesem Zusammenhang prüfen, ob es angezeigt ist, weitere Revisionspunkte, welche die EU-Kompatibilität der Vorlage erhöhen könnten, zu beantragen. Dazu könnten auch die von der Interpellantin genannten Richtlinien-Bestimmungen gehören. Allerdings ist dabei in Betracht zu ziehen, dass schweizerische Vorschriften gegenüber im Ausland ansässigen Online-Anbietern nicht einfach durchzusetzen sind. Dies betrifft nicht zuletzt die Angabe der Verzollungskosten, die für Kundinnen und Kunden in der Schweiz anfallen können. Sollten Online-Anbieter solche Informationen nicht bekanntgeben, müssten die Betroffenen von ihren vertragsrechtlichen Möglichkeiten Gebrauch machen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) reichen auch nach der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Änderung nicht aus, um den neuen Problemen der Konsumentinnen und Konsumenten beim elektronischen Geschäftsverkehr zu begegnen. Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s vom Anbieter verlangten Angaben zu seiner Identität und zum Vertragsabschluss sowie die vorgeschriebene Bestätigung der Bestellung sind ungenügend. Die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz haben im Gegensatz zu denjenigen in der EU beim Kauf im Internet immer noch grosse Schwierigkeiten, weil der Anbieter sie nicht darauf aufmerksam gemacht hat, dass sie zusätzlich noch die Mehrwertsteuer, Zölle und Verzollungskosten in der Schweiz bezahlen müssen (vgl. dazu die Revision der Zollverordnung in Erfüllung der Motion Leutenegger Oberholzer 09.4209. Die Anbieter sind zudem nicht verpflichtet, die Kundinnen und Kunden über die vertraglichen und gesetzlichen Garantien, den Kundendienst oder den Risikotransfer zu informieren. Damit die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz und in der EU den gleichen Schutz geniessen, muss sichergestellt werden, dass sie über die Informationen verfügen, die sie brauchen, um ihren Kaufentscheid treffen zu können. Das UWG muss deshalb weiter ausgebaut werden, damit der Verkauf über das Internet verbessert und weiterentwickelt werden kann.</p><p>Zur Verbesserung des Konsumentenschutzes und zur guten Weiterentwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs, der zahlreiche Vorteile bietet, sollte man sich an den europäischen Standards der Richtlinie 2011/83 vom 25. Oktober 2011 orientieren. Ich stelle dem Bundesrat deshalb folgende Fragen:</p><p>1. Ist sich der Bundesrat der Mängel im UWG im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs bewusst?</p><p>2. Wäre er bereit, folgende Informationspflichten vorzusehen:</p><p>a. die zusätzlichen Kosten (Art. 6 Abs. 1 Bst. e der Richtlinie)?</p><p>b. die Zahlungs- und Leistungsbedingungen sowie die Lieferung der Ware innerhalb von 30 Tagen (Art. 6 Abs. 1 Bst. g der Richtlinie)?</p><p>c. die vertraglichen und gesetzlichen Garantien und den Kundendienst (Art. 6 Abs. 1 Bst. l und m der Richtlinie)?</p><p>d. den Transfer des Risikos auf die Konsumentinnen und Konsumenten erst dann, wenn diese im Besitz der Ware sind (Art. 20 der Richtlinie)?</p><p>Diese Interpellation befasst sich nicht mit dem Rückrufrecht, da dieses gegenwärtig im Zusammenhang mit der parlamentarischen Initiative 06.441 separat behandelt wird.</p>
  • Mehr Rechtssicherheit beim elektronischen Geschäftsverkehr
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wir nehmen zu den beiden Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. Der Versuch, den Konsumentenschutz im elektronischen Geschäftsverkehr zu stärken, hat eine lange Vorgeschichte. Der seinerzeitige Vernehmlassungsentwurf vom 17. Januar 2001 betreffend ein Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr sah verschiedene Reformpunkte im Obligationenrecht und im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Aufgrund der divergierenden Vernehmlassungsergebnisse beschloss der Bundesrat am 9. November 2005, auf eine Gesetzesrevision zu verzichten. Der Nationalrat gab zudem einer parlamentarischen Initiative der GPK-N, welche den Konsumentenschutz im elektronischen Geschäftsverkehr in einzelnen Punkten stärken wollte, am 20. Dezember 2007 keine Folge. Hingegen hiessen die eidgenössischen Räte eine punktuelle Verbesserung des Konsumentenschutzes im Rahmen der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Änderung des UWG gut (Art. 3 Abs. 1 Bst. s: Identifikationspflicht des Anbieters; Hinweis auf die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen; Zurverfügungstellung technischer Mittel, um Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung korrigieren zu können; Bestellbestätigung). Zudem hat die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vor Kurzem die Vernehmlassung über eine gestützt auf die parlamentarische Initiative Bonhôte 06.441, "Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche im Telefonverkauf", ausgearbeitete Revisionsvorlage eröffnet. Mit ihr soll ein allgemeines Widerrufsrecht für Konsumentinnen und Konsumenten bei Fernabsatzgeschäften eingeführt werden. Vorbild ist die EU-Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Schweiz in den letzten Jahren den Konsumentenschutz im elektronischen Geschäftsverkehr verstärkt hat oder daran ist, dies zu tun. Der Bundesrat ist sich aber bewusst, dass mit Blick auf die erwähnte EU-Richtlinie 2011/83/EU, die für Online-Geschäfte den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten in der EU-/EWR-Zone weiterentwickelt, ein Schutzgefälle zwischen der Schweiz und der EU bestehen bleibt.</p><p>2. Wie erwähnt, ist zurzeit die Revisionsvorlage der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates in der Vernehmlassung. Der Bundesrat wird im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens Gelegenheit erhalten, zum Gesetzentwurf Stellung zu nehmen (Art. 112 Abs. 3 des Parlamentsgesetzes). Er wird in diesem Zusammenhang prüfen, ob es angezeigt ist, weitere Revisionspunkte, welche die EU-Kompatibilität der Vorlage erhöhen könnten, zu beantragen. Dazu könnten auch die von der Interpellantin genannten Richtlinien-Bestimmungen gehören. Allerdings ist dabei in Betracht zu ziehen, dass schweizerische Vorschriften gegenüber im Ausland ansässigen Online-Anbietern nicht einfach durchzusetzen sind. Dies betrifft nicht zuletzt die Angabe der Verzollungskosten, die für Kundinnen und Kunden in der Schweiz anfallen können. Sollten Online-Anbieter solche Informationen nicht bekanntgeben, müssten die Betroffenen von ihren vertragsrechtlichen Möglichkeiten Gebrauch machen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) reichen auch nach der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Änderung nicht aus, um den neuen Problemen der Konsumentinnen und Konsumenten beim elektronischen Geschäftsverkehr zu begegnen. Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s vom Anbieter verlangten Angaben zu seiner Identität und zum Vertragsabschluss sowie die vorgeschriebene Bestätigung der Bestellung sind ungenügend. Die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz haben im Gegensatz zu denjenigen in der EU beim Kauf im Internet immer noch grosse Schwierigkeiten, weil der Anbieter sie nicht darauf aufmerksam gemacht hat, dass sie zusätzlich noch die Mehrwertsteuer, Zölle und Verzollungskosten in der Schweiz bezahlen müssen (vgl. dazu die Revision der Zollverordnung in Erfüllung der Motion Leutenegger Oberholzer 09.4209. Die Anbieter sind zudem nicht verpflichtet, die Kundinnen und Kunden über die vertraglichen und gesetzlichen Garantien, den Kundendienst oder den Risikotransfer zu informieren. Damit die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz und in der EU den gleichen Schutz geniessen, muss sichergestellt werden, dass sie über die Informationen verfügen, die sie brauchen, um ihren Kaufentscheid treffen zu können. Das UWG muss deshalb weiter ausgebaut werden, damit der Verkauf über das Internet verbessert und weiterentwickelt werden kann.</p><p>Zur Verbesserung des Konsumentenschutzes und zur guten Weiterentwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs, der zahlreiche Vorteile bietet, sollte man sich an den europäischen Standards der Richtlinie 2011/83 vom 25. Oktober 2011 orientieren. Ich stelle dem Bundesrat deshalb folgende Fragen:</p><p>1. Ist sich der Bundesrat der Mängel im UWG im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs bewusst?</p><p>2. Wäre er bereit, folgende Informationspflichten vorzusehen:</p><p>a. die zusätzlichen Kosten (Art. 6 Abs. 1 Bst. e der Richtlinie)?</p><p>b. die Zahlungs- und Leistungsbedingungen sowie die Lieferung der Ware innerhalb von 30 Tagen (Art. 6 Abs. 1 Bst. g der Richtlinie)?</p><p>c. die vertraglichen und gesetzlichen Garantien und den Kundendienst (Art. 6 Abs. 1 Bst. l und m der Richtlinie)?</p><p>d. den Transfer des Risikos auf die Konsumentinnen und Konsumenten erst dann, wenn diese im Besitz der Ware sind (Art. 20 der Richtlinie)?</p><p>Diese Interpellation befasst sich nicht mit dem Rückrufrecht, da dieses gegenwärtig im Zusammenhang mit der parlamentarischen Initiative 06.441 separat behandelt wird.</p>
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