Bekämpfung der Kriminalität. DNA-Test für bestimmte Asylbewerber
- ShortId
-
12.3909
- Id
-
20123909
- Updated
-
28.07.2023 13:56
- Language
-
de
- Title
-
Bekämpfung der Kriminalität. DNA-Test für bestimmte Asylbewerber
- AdditionalIndexing
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2811;12;DNA-Analyse;Asylbewerber/in;Eindämmung der Kriminalität;Asylverfahren
- 1
-
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L08K0706010501040101, DNA-Analyse
- L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
- L05K0108010201, Asylverfahren
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss den Polizeistatistiken aus acht Kantonen hat sich die Anzahl der Delikte seit dem arabischen Frühling verdoppelt.</p><p>Im ersten Halbjahr 2012 kam über die Hälfte aller Beschuldigten aus dem Asylbereich (52 Prozent) aus Tunesien, Algerien und Marokko. Doch nur 6 Prozent der Asylsuchenden beziehungsweise der abgewiesenen Asylsuchenden stammen aus dem Maghreb. Damit die Kriminalität verhindert und effizient bekämpft werden kann, wäre es wünschenswert, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, die es den Behörden erlaubt, die Asylbewerber einem DNA-Test zu unterziehen. Mehrere kantonale Polizeikommandanten haben sich für diese Massnahme ausgesprochen.</p><p>Die Massnahme ist kostengünstig (zweihundert Franken pro Test, einschliesslich der Registrierung in einer Datenbank) und würde es erlauben, Asylbewerber sowohl im Rahmen des Asylverfahrens selbst als auch im Falle von Vergehen oder Verbrechen mit grösstmöglicher Sicherheit zu identifizieren. Es ist jedoch denkbar, dass sich der Einsatz dieses Tests nur für gewisse Asylbewerbergruppen empfiehlt. Selbstverständlich ist der Entscheid der Behörden, einen DNA-Test bei der Einreise in die Schweiz durchzuführen oder nicht, anhand einer auf der Grundlage von genauen Kriterien erstellten Risikoanalyse zu treffen. </p>
- <p>Das Erbgut darf nur untersucht, registriert oder offenbart werden, wenn die betroffene Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt (Art. 119 Abs. 2 Bst. f BV; SR 101).</p><p>Die Probenahme und die DNA-Analyse im Rahmen eines Strafverfahrens sind in der Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 255-259; SR 312.0) und im Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (SR 363) geregelt. Diese Massnahmen gelangen im Hinblick auf die Aufklärung einer begangenen Straftat (Verbrechen oder Vergehen) gegenüber verdächtigten Personen zur Anwendung. Das DNA-Profil dieser Personen wird in einem Informationssystem gespeichert, sofern sie nicht bereits vorher als Täter der infrage stehenden Straftat ausgeschlossen werden konnten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Betreffenden aus der Schweiz oder dem Ausland stammen und um Asyl ersuchen oder nicht. Die Erstellung eines DNA-Profils in einem Verwaltungsverfahren ist im Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG; SR 810.12) geregelt. Danach ist diese Massnahme für Fälle vorgesehen, bei welchen sich begründete Zweifel über die Abstammung oder die Identität einer Person auf andere Weise nicht ausräumen lassen. Ein DNA-Profil darf in diesen Fällen nur mit schriftlichem Einverständnis der betroffenen Personen erstellt werden (Art. 33 GUMG). Ein Informationssystem zur Speicherung der Profile im Verwaltungsverfahren gibt es im Unterschied zum strafrechtlichen Bereich nicht.</p><p>Diese Beispiele zeigen auf, dass der Bearbeitung von DNA-Personendaten enge Grenzen gesetzt sind. Die Erstellung von DNA-Profilen und die Sicherung dieser Daten in einem Informationssystem stellen Eingriffe in die Grundrechte der betroffenen Personen dar. Insbesondere betroffen sind das Recht auf persönliche Freiheit und das Recht auf den Schutz der Privatsphäre (Art. 10 und 13 BV). Generell müssen solche Einschränkungen von Grundrechten die Voraussetzungen von Artikel 36 BV erfüllen, also in einem Gesetz im formellen Sinne vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein.</p><p>Der Motionär schlägt vor, DNA-Profile nicht für Personen, die eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt sind, zu erstellen, sondern präventiv und systematisch für gewisse Kategorien von Asylsuchenden; dies mit der Begründung, dass diese nach ihrer Ankunft in der Schweiz Delikte verüben könnten. Eine derartige erkennungsdienstliche Massnahme widerspricht dem Verfassungsgebot der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV). Sie darf weder generell auf alle Asylsuchenden noch auf Gruppen von Einzelpersonen angewendet werden, zumal sie einzig mit der Erhöhung der Kriminalitätsrate begründet wird. Ausserdem würde sich die Frage stellen, weshalb ausschliesslich von Asylsuchenden und nicht auch von anderen Bevölkerungs- oder Altersgruppen, bei welchen tendenziell eine hohe Kriminalitätsrate festgestellt wird, systematisch DNA-Profile erstellt werden sollten.</p><p>Vor Kurzem hat auch die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren die Frage der systematischen DNA-Tests bei Asylsuchenden geprüft und sich aus rechtlichen und finanziellen Überlegungen dagegen ausgesprochen.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates widerspricht das Anliegen des Motionärs somit übergeordnetem Recht und ist deswegen abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, damit bei bestimmten Asylbewerbern ein DNA-Test durchgeführt werden kann.</p>
- Bekämpfung der Kriminalität. DNA-Test für bestimmte Asylbewerber
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss den Polizeistatistiken aus acht Kantonen hat sich die Anzahl der Delikte seit dem arabischen Frühling verdoppelt.</p><p>Im ersten Halbjahr 2012 kam über die Hälfte aller Beschuldigten aus dem Asylbereich (52 Prozent) aus Tunesien, Algerien und Marokko. Doch nur 6 Prozent der Asylsuchenden beziehungsweise der abgewiesenen Asylsuchenden stammen aus dem Maghreb. Damit die Kriminalität verhindert und effizient bekämpft werden kann, wäre es wünschenswert, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, die es den Behörden erlaubt, die Asylbewerber einem DNA-Test zu unterziehen. Mehrere kantonale Polizeikommandanten haben sich für diese Massnahme ausgesprochen.</p><p>Die Massnahme ist kostengünstig (zweihundert Franken pro Test, einschliesslich der Registrierung in einer Datenbank) und würde es erlauben, Asylbewerber sowohl im Rahmen des Asylverfahrens selbst als auch im Falle von Vergehen oder Verbrechen mit grösstmöglicher Sicherheit zu identifizieren. Es ist jedoch denkbar, dass sich der Einsatz dieses Tests nur für gewisse Asylbewerbergruppen empfiehlt. Selbstverständlich ist der Entscheid der Behörden, einen DNA-Test bei der Einreise in die Schweiz durchzuführen oder nicht, anhand einer auf der Grundlage von genauen Kriterien erstellten Risikoanalyse zu treffen. </p>
- <p>Das Erbgut darf nur untersucht, registriert oder offenbart werden, wenn die betroffene Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt (Art. 119 Abs. 2 Bst. f BV; SR 101).</p><p>Die Probenahme und die DNA-Analyse im Rahmen eines Strafverfahrens sind in der Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 255-259; SR 312.0) und im Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (SR 363) geregelt. Diese Massnahmen gelangen im Hinblick auf die Aufklärung einer begangenen Straftat (Verbrechen oder Vergehen) gegenüber verdächtigten Personen zur Anwendung. Das DNA-Profil dieser Personen wird in einem Informationssystem gespeichert, sofern sie nicht bereits vorher als Täter der infrage stehenden Straftat ausgeschlossen werden konnten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Betreffenden aus der Schweiz oder dem Ausland stammen und um Asyl ersuchen oder nicht. Die Erstellung eines DNA-Profils in einem Verwaltungsverfahren ist im Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG; SR 810.12) geregelt. Danach ist diese Massnahme für Fälle vorgesehen, bei welchen sich begründete Zweifel über die Abstammung oder die Identität einer Person auf andere Weise nicht ausräumen lassen. Ein DNA-Profil darf in diesen Fällen nur mit schriftlichem Einverständnis der betroffenen Personen erstellt werden (Art. 33 GUMG). Ein Informationssystem zur Speicherung der Profile im Verwaltungsverfahren gibt es im Unterschied zum strafrechtlichen Bereich nicht.</p><p>Diese Beispiele zeigen auf, dass der Bearbeitung von DNA-Personendaten enge Grenzen gesetzt sind. Die Erstellung von DNA-Profilen und die Sicherung dieser Daten in einem Informationssystem stellen Eingriffe in die Grundrechte der betroffenen Personen dar. Insbesondere betroffen sind das Recht auf persönliche Freiheit und das Recht auf den Schutz der Privatsphäre (Art. 10 und 13 BV). Generell müssen solche Einschränkungen von Grundrechten die Voraussetzungen von Artikel 36 BV erfüllen, also in einem Gesetz im formellen Sinne vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein.</p><p>Der Motionär schlägt vor, DNA-Profile nicht für Personen, die eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt sind, zu erstellen, sondern präventiv und systematisch für gewisse Kategorien von Asylsuchenden; dies mit der Begründung, dass diese nach ihrer Ankunft in der Schweiz Delikte verüben könnten. Eine derartige erkennungsdienstliche Massnahme widerspricht dem Verfassungsgebot der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV). Sie darf weder generell auf alle Asylsuchenden noch auf Gruppen von Einzelpersonen angewendet werden, zumal sie einzig mit der Erhöhung der Kriminalitätsrate begründet wird. Ausserdem würde sich die Frage stellen, weshalb ausschliesslich von Asylsuchenden und nicht auch von anderen Bevölkerungs- oder Altersgruppen, bei welchen tendenziell eine hohe Kriminalitätsrate festgestellt wird, systematisch DNA-Profile erstellt werden sollten.</p><p>Vor Kurzem hat auch die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren die Frage der systematischen DNA-Tests bei Asylsuchenden geprüft und sich aus rechtlichen und finanziellen Überlegungen dagegen ausgesprochen.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates widerspricht das Anliegen des Motionärs somit übergeordnetem Recht und ist deswegen abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, damit bei bestimmten Asylbewerbern ein DNA-Test durchgeführt werden kann.</p>
- Bekämpfung der Kriminalität. DNA-Test für bestimmte Asylbewerber
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