Unternehmenssteuerreform III. Konsequenzen für Städte und Gemeinden

ShortId
12.3915
Id
20123915
Updated
28.07.2023 11:31
Language
de
Title
Unternehmenssteuerreform III. Konsequenzen für Städte und Gemeinden
AdditionalIndexing
24;Unternehmenssteuer;Steuererhebung;Gemeinde;Reform;Stadt;Gesetzesevaluation
1
  • L04K11070407, Unternehmenssteuer
  • L04K08020310, Reform
  • L04K11070602, Steuererhebung
  • L06K080701020106, Gemeinde
  • L05K0102020102, Stadt
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Am 21. September 2012 haben das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) und die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) eine gemeinsame Projektorganisation für die weiteren Arbeiten an der Unternehmenssteuerreform III (UStR III) eingesetzt. Diese Projektorganisation basiert auf paritätisch zusammengesetzten Gremien verschiedener Hierarchiestufen und ist Ausdruck der engen Zusammenarbeit von Bund und Kantonen bei diesem bedeutsamen Projekt.</p><p>Entsprechend der Organisationsautonomie gemäss Artikel 47 Absatz 2 der Bundesverfassung sind für die Städte und Gemeinden in ihrem Gebiet die Kantone zuständig. Die Vertreterinnen und Vertreter der Kantone in der Projektorganisation für die UStR III wurden durch die FDK ernannt. Dabei wurde unter anderem auch eine ausgewogene Vertretung der ländlichen und städtischen Regionen sichergestellt, womit die Berücksichtigung der Interessen der Städte und Gemeinden aus Sicht des Bundesrates gewährleistet ist. Die Städte und Gemeinden haben so die Möglichkeit, ihre Anliegen über die in der Projektorganisationen vertretenen Kantone bereits in einem frühen Stadium der Projekterarbeitung einzubringen. Bei der Festlegung der Projektorganisation war zudem die zahlenmässige Dotierung der einzelnen Gremien im Interesse einer effizienten Projektabwicklung in Grenzen zu halten.</p><p>Schliesslich werden sowohl der Schweizerische Städteverband als auch der Schweizerische Gemeindeverband ihre weiteren Anliegen zusammen mit allen interessierten Kreisen im Rahmen der Vernehmlassung einbringen können.</p><p>2./3. Inhaltlich ist das Ziel der Reform, die Position der Schweiz im internationalen Steuerwettbewerb zu stärken. Den finanzpolitischen Implikationen wird im Rahmen der Projektorganisation die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt. Ansprechpartner für den Bund sind hierbei, wie erwähnt, die Kantone.</p><p>Die Kantone sind ihrerseits dafür verantwortlich, den finanzpolitischen Auswirkungen der Reform auf ihre Städte und Gemeinden Rechnung zu tragen und allfällige Massnahmen zu treffen. In Bezug auf die innerkantonale Aufteilung von Fiskaleinnahmen, Aufgaben und Lasten, somit auch bezüglich allfällig nötiger Kompensationsmassnahmen zugunsten der Städte und Gemeinden, kommt dem Bund keine Kompetenz zu. Losgelöst von den konkreten Massnahmen, welche im Rahmen der UStR III dereinst vorgeschlagen werden, verfügt der Bund nicht über die statistischen Daten, um die Auswirkungen dieser Massnahmen auf einzelne Städte und Gemeinden quantifizieren zu können.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat hat kürzlich eine Projektorganisation ernannt, die sich mit der Unternehmenssteuerreform III auseinandersetzt. Das Steuerungsorgan setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen zusammen. Unter anderem soll geklärt werden, wie ein akzeptabler Ausgleich zwischen Bund und Kantonen bzw. zwischen den Kantonen gewährleistet und die daraus resultierenden Mehrbelastungen des Bundes kompensiert werden.</p><p>1. Die geplanten fiskalpolitischen Weichenstellungen haben auch direkte Auswirkungen auf die Steuereinnahmen von Städten und Gemeinden. Ist der Bundesrat bereit, eine Vertretung der kommunalen Ebene in die Projektorganisation aufzunehmen?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, detailliert aufzuzeigen, welches die voraussichtlichen Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform III auf Städte und Gemeinden sein werden?</p><p>3. Welche Kompensationsmöglichkeiten sieht er für allfällige Steuereinbussen bei Städten und Gemeinden vor?</p>
  • Unternehmenssteuerreform III. Konsequenzen für Städte und Gemeinden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Am 21. September 2012 haben das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) und die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) eine gemeinsame Projektorganisation für die weiteren Arbeiten an der Unternehmenssteuerreform III (UStR III) eingesetzt. Diese Projektorganisation basiert auf paritätisch zusammengesetzten Gremien verschiedener Hierarchiestufen und ist Ausdruck der engen Zusammenarbeit von Bund und Kantonen bei diesem bedeutsamen Projekt.</p><p>Entsprechend der Organisationsautonomie gemäss Artikel 47 Absatz 2 der Bundesverfassung sind für die Städte und Gemeinden in ihrem Gebiet die Kantone zuständig. Die Vertreterinnen und Vertreter der Kantone in der Projektorganisation für die UStR III wurden durch die FDK ernannt. Dabei wurde unter anderem auch eine ausgewogene Vertretung der ländlichen und städtischen Regionen sichergestellt, womit die Berücksichtigung der Interessen der Städte und Gemeinden aus Sicht des Bundesrates gewährleistet ist. Die Städte und Gemeinden haben so die Möglichkeit, ihre Anliegen über die in der Projektorganisationen vertretenen Kantone bereits in einem frühen Stadium der Projekterarbeitung einzubringen. Bei der Festlegung der Projektorganisation war zudem die zahlenmässige Dotierung der einzelnen Gremien im Interesse einer effizienten Projektabwicklung in Grenzen zu halten.</p><p>Schliesslich werden sowohl der Schweizerische Städteverband als auch der Schweizerische Gemeindeverband ihre weiteren Anliegen zusammen mit allen interessierten Kreisen im Rahmen der Vernehmlassung einbringen können.</p><p>2./3. Inhaltlich ist das Ziel der Reform, die Position der Schweiz im internationalen Steuerwettbewerb zu stärken. Den finanzpolitischen Implikationen wird im Rahmen der Projektorganisation die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt. Ansprechpartner für den Bund sind hierbei, wie erwähnt, die Kantone.</p><p>Die Kantone sind ihrerseits dafür verantwortlich, den finanzpolitischen Auswirkungen der Reform auf ihre Städte und Gemeinden Rechnung zu tragen und allfällige Massnahmen zu treffen. In Bezug auf die innerkantonale Aufteilung von Fiskaleinnahmen, Aufgaben und Lasten, somit auch bezüglich allfällig nötiger Kompensationsmassnahmen zugunsten der Städte und Gemeinden, kommt dem Bund keine Kompetenz zu. Losgelöst von den konkreten Massnahmen, welche im Rahmen der UStR III dereinst vorgeschlagen werden, verfügt der Bund nicht über die statistischen Daten, um die Auswirkungen dieser Massnahmen auf einzelne Städte und Gemeinden quantifizieren zu können.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat hat kürzlich eine Projektorganisation ernannt, die sich mit der Unternehmenssteuerreform III auseinandersetzt. Das Steuerungsorgan setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen zusammen. Unter anderem soll geklärt werden, wie ein akzeptabler Ausgleich zwischen Bund und Kantonen bzw. zwischen den Kantonen gewährleistet und die daraus resultierenden Mehrbelastungen des Bundes kompensiert werden.</p><p>1. Die geplanten fiskalpolitischen Weichenstellungen haben auch direkte Auswirkungen auf die Steuereinnahmen von Städten und Gemeinden. Ist der Bundesrat bereit, eine Vertretung der kommunalen Ebene in die Projektorganisation aufzunehmen?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, detailliert aufzuzeigen, welches die voraussichtlichen Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform III auf Städte und Gemeinden sein werden?</p><p>3. Welche Kompensationsmöglichkeiten sieht er für allfällige Steuereinbussen bei Städten und Gemeinden vor?</p>
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