Haager Abkommen über Kindesentführungen und Migrationspartnerschaft

ShortId
12.3918
Id
20123918
Updated
28.07.2023 12:57
Language
de
Title
Haager Abkommen über Kindesentführungen und Migrationspartnerschaft
AdditionalIndexing
28;12;2811;Freiheitsberaubung;Rechte des Kindes;internationales Abkommen;Kind;bilaterales Abkommen;Unterzeichnung eines Abkommens;Mischehe
1
  • L06K050102010301, Freiheitsberaubung
  • L05K0107010205, Kind
  • L04K10020201, internationales Abkommen
  • L05K1002020109, Unterzeichnung eines Abkommens
  • L04K05060108, Mischehe
  • L04K05020508, Rechte des Kindes
  • L05K1002020103, bilaterales Abkommen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Haager Abkommen über Kindesentführungen regelt zwischen Vertragsstaaten die Kindesrückführung und gewährleistet, dass das in einem Vertragsstaat bestehende Besuchs- und Sorgerecht in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird. Da die meisten afrikanischen und asiatischen Staaten das Abkommen nicht unterzeichnet haben, kommt es bei Kindesentführungen in diesen Staaten immer wieder zu unlösbaren Konflikten, unter denen die betroffenen Kinder sehr leiden. In vielen Fällen bricht der Kontakt zu einem Elternteil ganz ab, und nicht selten kommt es zu strafrechtlichen Auseinandersetzungen.</p><p>Es ist aus Sicht des Kindeswohls unbestritten, dass alles getan werden muss, damit möglichst viele Staaten dieses Abkommen unterzeichnen. Die Schweiz ist daran besonders interessiert, weil in unserem Land sehr viele binationale Ehen geschlossen werden.</p>
  • <p>1. Per Mitte Oktober 2012 waren gemäss Informationen der Sektion Konsularischer Schutz des EDA 34 Schweizer Kinder von einer Entführung in Nichtvertragsstaaten des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ; SR 0.211.230.02) betroffen, davon neun nach Algerien, sieben nach Tunesien und vier nach Ägypten.</p><p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung des HKÜ bewusst. Es ist daher zwar grundsätzlich wünschbar und entsprechend dringlich, dass diese und weitere Staaten dem HKÜ beitreten, aus rechtskulturellen Gründen ist dies aber in absehbarer Zeit wenig realistisch, zumal die Nichtratifikation des HKÜ meist mit unterschiedlichen Vorstellungen von elterlicher Sorge und Kindeswohl zu tun hat. Weiter gilt es zu bedenken, dass das HKÜ erfahrungsgemäss nur mit Staaten effektiv funktioniert, welche sowohl für Rückführungsverfahren als auch für nachfolgende Sorgerechtsverfahren rasche und qualitativ befriedigende Verfahren vorsehen.</p><p>2. Die Schweiz setzt sich aktiv für den Schutz und das Wohlergehen von entführten Kindern ein und engagiert sich für die Ratifizierung des HKÜ durch Nichtvertragsstaaten. In diesem Sinne unterstützt die Schweiz im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht den sogenannten Malta-Prozess ("Malta Judicial Conference on Cross-Frontier Family Law Issues involving certain 'Hague Convention' and 'non-Hague Convention' States from the Islamic world"). Ziel ist ein Dialog mit Richtern und Beamten von Staaten, deren Beitrittsvorbehalte zum HKÜ vor dem Hintergrund der Scharia zu sehen sind. Unter anderem soll die grenzüberschreitende Familienmediation in Entführungsfällen gefördert werden.</p><p>3. Die Zusammenarbeit mit anderen Staaten im Bereich des internationalen Kindesschutzes ist für die Schweiz sehr wichtig. Die Thematisierung der Ratifikation des HKÜ kann sich daher im Einzelfall als zweckmässig erweisen.</p><p>Eine generelle Verknüpfung zwischen Migrationsabkommen und der Ratifizierung des HKÜ ist hingegen nicht angezeigt. Migrationsabkommen werden in der Regel auf Initiative der Schweiz abgeschlossen und dienen primär der Rückführung von ausländischen Staatsangehörigen in ihre Herkunftsländer. Die Schweiz kann deshalb den Abschluss solcher Vereinbarungen nicht an Bedingungen knüpfen.</p><p>4. Mit einzelnen Nichtvertragsstaaten des HKÜ ist eine Zusammenarbeit gestützt auf das Haager Kindesschutzübereinkommen (SR 0.211.231.011) möglich. Mit der libanesischen Republik steht zudem seit 1. März 2006 ein bilaterales Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Familienangelegenheiten in Kraft (SR 0.211.230.489).</p><p>Die Sektion Konsularischer Schutz des EDA arbeitet zudem mit Nichtregierungsorganisationen (z. B. der Schweizerischen Stiftung des internationalen Sozialdienstes) zusammen und vermittelt Anwaltsadressen, damit Kindesentführungsfälle gegebenenfalls auch im ordentlichen Zivilverfahren beurteilt werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Wie dringend sind aus Sicht des Bundesrates die Bemühungen, weitere Staaten zur Unterzeichnung des Haager Abkommens über Kindesentführungen zu unterzeichnen? Bei welchen Ländern erachtet es der Bund aufgrund aktueller Fälle oder gehäufter Fälle als besonders dringlich?</p><p>2. Welche Rolle spielt die Schweiz bei diesen Bemühungen?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, die Unterzeichnung des Haager Abkommens über Kindesentführungen zu einem zentralen Element von Migrationsabkommen zu machen?</p><p>4. Welche anderen Massnahmen sieht er, um die Zusammenarbeit mit Nichtvertragsstaaten in Fällen von Kindesentführungen zu verbessern?</p>
  • Haager Abkommen über Kindesentführungen und Migrationspartnerschaft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Haager Abkommen über Kindesentführungen regelt zwischen Vertragsstaaten die Kindesrückführung und gewährleistet, dass das in einem Vertragsstaat bestehende Besuchs- und Sorgerecht in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird. Da die meisten afrikanischen und asiatischen Staaten das Abkommen nicht unterzeichnet haben, kommt es bei Kindesentführungen in diesen Staaten immer wieder zu unlösbaren Konflikten, unter denen die betroffenen Kinder sehr leiden. In vielen Fällen bricht der Kontakt zu einem Elternteil ganz ab, und nicht selten kommt es zu strafrechtlichen Auseinandersetzungen.</p><p>Es ist aus Sicht des Kindeswohls unbestritten, dass alles getan werden muss, damit möglichst viele Staaten dieses Abkommen unterzeichnen. Die Schweiz ist daran besonders interessiert, weil in unserem Land sehr viele binationale Ehen geschlossen werden.</p>
    • <p>1. Per Mitte Oktober 2012 waren gemäss Informationen der Sektion Konsularischer Schutz des EDA 34 Schweizer Kinder von einer Entführung in Nichtvertragsstaaten des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ; SR 0.211.230.02) betroffen, davon neun nach Algerien, sieben nach Tunesien und vier nach Ägypten.</p><p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung des HKÜ bewusst. Es ist daher zwar grundsätzlich wünschbar und entsprechend dringlich, dass diese und weitere Staaten dem HKÜ beitreten, aus rechtskulturellen Gründen ist dies aber in absehbarer Zeit wenig realistisch, zumal die Nichtratifikation des HKÜ meist mit unterschiedlichen Vorstellungen von elterlicher Sorge und Kindeswohl zu tun hat. Weiter gilt es zu bedenken, dass das HKÜ erfahrungsgemäss nur mit Staaten effektiv funktioniert, welche sowohl für Rückführungsverfahren als auch für nachfolgende Sorgerechtsverfahren rasche und qualitativ befriedigende Verfahren vorsehen.</p><p>2. Die Schweiz setzt sich aktiv für den Schutz und das Wohlergehen von entführten Kindern ein und engagiert sich für die Ratifizierung des HKÜ durch Nichtvertragsstaaten. In diesem Sinne unterstützt die Schweiz im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht den sogenannten Malta-Prozess ("Malta Judicial Conference on Cross-Frontier Family Law Issues involving certain 'Hague Convention' and 'non-Hague Convention' States from the Islamic world"). Ziel ist ein Dialog mit Richtern und Beamten von Staaten, deren Beitrittsvorbehalte zum HKÜ vor dem Hintergrund der Scharia zu sehen sind. Unter anderem soll die grenzüberschreitende Familienmediation in Entführungsfällen gefördert werden.</p><p>3. Die Zusammenarbeit mit anderen Staaten im Bereich des internationalen Kindesschutzes ist für die Schweiz sehr wichtig. Die Thematisierung der Ratifikation des HKÜ kann sich daher im Einzelfall als zweckmässig erweisen.</p><p>Eine generelle Verknüpfung zwischen Migrationsabkommen und der Ratifizierung des HKÜ ist hingegen nicht angezeigt. Migrationsabkommen werden in der Regel auf Initiative der Schweiz abgeschlossen und dienen primär der Rückführung von ausländischen Staatsangehörigen in ihre Herkunftsländer. Die Schweiz kann deshalb den Abschluss solcher Vereinbarungen nicht an Bedingungen knüpfen.</p><p>4. Mit einzelnen Nichtvertragsstaaten des HKÜ ist eine Zusammenarbeit gestützt auf das Haager Kindesschutzübereinkommen (SR 0.211.231.011) möglich. Mit der libanesischen Republik steht zudem seit 1. März 2006 ein bilaterales Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Familienangelegenheiten in Kraft (SR 0.211.230.489).</p><p>Die Sektion Konsularischer Schutz des EDA arbeitet zudem mit Nichtregierungsorganisationen (z. B. der Schweizerischen Stiftung des internationalen Sozialdienstes) zusammen und vermittelt Anwaltsadressen, damit Kindesentführungsfälle gegebenenfalls auch im ordentlichen Zivilverfahren beurteilt werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Wie dringend sind aus Sicht des Bundesrates die Bemühungen, weitere Staaten zur Unterzeichnung des Haager Abkommens über Kindesentführungen zu unterzeichnen? Bei welchen Ländern erachtet es der Bund aufgrund aktueller Fälle oder gehäufter Fälle als besonders dringlich?</p><p>2. Welche Rolle spielt die Schweiz bei diesen Bemühungen?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, die Unterzeichnung des Haager Abkommens über Kindesentführungen zu einem zentralen Element von Migrationsabkommen zu machen?</p><p>4. Welche anderen Massnahmen sieht er, um die Zusammenarbeit mit Nichtvertragsstaaten in Fällen von Kindesentführungen zu verbessern?</p>
    • Haager Abkommen über Kindesentführungen und Migrationspartnerschaft

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