CO2-Kompensationsvertrag im Sinne des Klimaschutzes oder des Gaskraftwerkbetreibers?
- ShortId
-
12.3921
- Id
-
20123921
- Updated
-
27.07.2023 21:19
- Language
-
de
- Title
-
CO2-Kompensationsvertrag im Sinne des Klimaschutzes oder des Gaskraftwerkbetreibers?
- AdditionalIndexing
-
52;66;Kohlendioxid;Treibhausgas;Klimapolitik;Gaskraftwerk;Bewilligung für Kraftwerk;Vertrag des Privatrechts
- 1
-
- L06K070501020901, Kohlendioxid
- L04K17030203, Gaskraftwerk
- L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
- L04K17010104, Bewilligung für Kraftwerk
- L04K06010310, Klimapolitik
- L05K0602020901, Treibhausgas
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Weitreichende Teile des Vertrages wurden anlässlich der Pressekonferenz vom 26. September 2012 bereits bekanntgemacht. Eine Pflicht zur vollständigen Offenlegung bestand nicht. Im Nachgang zur Pressekonferenz ging beim Bundesamt für Umwelt (Bafu) ein Gesuch um vollständige Offenlegung des Vertrages ein. Nach Anhörung des Vertragspartners wurde der Vertrag dem Gesuchsteller zugänglich gemacht.</p><p>2. Die CO2-Kompensationsverordnung (SR 641.713) verlangt in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a, dass der Kompensationsvertrag die Massnahmen enthält, die der Betreiber im Hinblick auf die Anrechnung vorschlägt. Auf Basis dieser Vorschläge können die Behörden beurteilen, ob der Betreiber in der Lage ist, die voraussichtlich nötige Kompensationsleistung zu erbringen. Die vorgeschlagenen Kompensationsprojekte sind nicht verbindlich. Das Kraftwerk kann zu einem späteren Zeitpunkt auch andere als die vorgeschlagenen Massnahmen zur Einhaltung seiner Kompensationspflicht ergreifen.</p><p>Die Centrale thermique de Vouvry SA (CTV), die Betreibergesellschaft des geplanten fossil-thermischen Kraftwerks Chavalon, hat zusammen mit langjährigen Partnern von Energie Schweiz ein Kompensationsprogramm entwickelt, von dem sie inländische CO2-Reduktionen im Umfang von 1,2 Millionen Tonnen pro Jahr erwartet. Das fossil-thermische Kraftwerk Chavalon wird voraussichtlich ungefähr 0,75 bis 1,2 Millionen Tonnen CO2 pro Jahr emittieren. Für die Einhaltung der Kompensationspflicht, die gemäss heutigen Bestimmungen zu 70 Prozent im Inland erbracht werden muss, sind inländische Reduktionen im Umfang von 0,5 bis 0,8 Millionen Tonnen CO2 pro Jahr zu leisten.</p><p>3. Die CTV muss ein Monitoring betreiben und dem Bund jährlich Bericht erstatten über die CO2-Emissionen und die ergriffenen Kompensationsmassnahmen. Der Monitoringbericht zu den Massnahmen wird von einer unabhängigen Kontrollstelle geprüft. Erst gestützt auf diese Prüfung entscheidet das Bafu über die Anrechnung. Inwieweit die im Vorjahr emittierten Mengen CO2 kompensiert wurden, ist daher nicht erst nach zehn Jahren bekannt. Hingegen soll erst nach zehn Betriebsjahren eine allfällige Sanktion verhängt werden, die sich an den kumulierten Unterdeckungen bemisst.</p><p>4. Die tatsächlichen CO2-Emissionen variieren in Abhängigkeit von den Betriebsstunden des Kraftwerks erheblich und sind erst im Nachhinein bekannt. Dieses Problem würde eine Abgabe von Bescheinigungen im Voraus nicht beheben. Die CTV will denn auch in erster Linie auf ihr eigenes Kompensationsprogramm setzen, dessen Aufbau eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, und nicht auf Bescheinigungen von Dritten. Die emittierten und die kompensierten Mengen CO2 können daher sinnvollerweise nur über eine längere Betrachtungsperiode ausgeglichen werden.</p><p>5. Das Parlament hat im Rahmen des revidierten CO2-Gesetzes beschlossen, dass die Betreiber fossil-thermischer Kraftwerke die verursachten CO2-Emissionen weiterhin vollständig kompensieren müssen. Bei der Kompensationspflicht für fossil-thermische Kraftwerke handelt es sich nicht um eine Reduktionsmassnahme, die einen Beitrag zur Erreichung des Reduktionsziels leistet, sondern um eine Stabilisierungsmassnahme (Regelung sui generis), die einen Anstieg der CO2-Emissionen der Schweiz verhindert. Aus diesem Grund ist es den Betreibern fossil-thermischer Kraftwerke trotz Inlandziel von minus 20 Prozent bis 2020 gegenüber 1990 weiterhin erlaubt, einen Teil ihrer Kompensationspflicht durch den Zukauf ausländischer Emissionsminderungszertifikate zu erbringen. Die durch den Betrieb fossil-thermischer Kraftwerke verursachten CO2-Emissionen sowie die im Rahmen der Kompensationsverträge erbrachten Kompensationsleistungen werden bei der Beurteilung der Zielerreichung nicht berücksichtigt.</p><p>Auf internationaler Ebene muss im Fall eines internationalen Abkommens post Kyoto ein Mechanismus für das Stichjahr 2020 gefunden werden, weil gemäss Kompensationsvertrag mit der CTV erst nach zehn Betriebsjahren Bilanz gezogen wird. Falls die CTV die in diesem Jahr ausgestossenen Mengen CO2 nicht vollumfänglich kompensiert hat, müssen die fehlenden Leistungen zum Beispiel durch ausländische Zertifikate oder inländische Bescheinigungen ausgeglichen werden.</p><p>6. Die Sanktionszahlungen sind so bemessen, dass für die fehlenden Kompensationsleistungen Ersatzmassnahmen ergriffen werden können. Infrage kommen auch der Kauf von Bescheinigungen oder Massnahmen von Drittanbietern.</p><p>7. Nach Artikel 11c Absatz 2 des CO2-Gesetzes (SR 641.71) schuldet ein Kraftwerkbetreiber, der seine Verpflichtung nicht einhält, eine im Vertrag festgesetzte Konventionalstrafe. Die Konventionalstrafe wird dabei in Form einer Geldleistung festgesetzt (Art. 4 Abs. 2 Bst. d der CO2-Kompensationsverordnung). Weiter gehende Sanktionen, wie der Entzug der Betriebsbewilligung, sind im CO2-Gesetz nicht vorgesehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 26. September 2012 hat das Bundesamt für Umwelt (Bafu) den gesetzlich vorgeschriebenen CO2-Kompensationsvertrag mit dem Antragssteller, die Centrale thermique de Vouvry SA (CTV), Projektant des Gaskraftwerkes Chavalon, unterschrieben. Damit wurde der CTV ein weiterer Schritt hin zu einer möglichen Baubewilligung ermöglicht. Aufgrund der bisher öffentlich zugänglichen Unterlagen stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Müsste der Vertrag nicht ebenfalls öffentlich gemacht werden (Öffentlichkeitsprinzip)?</p><p>2. Gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der CO2-Kompensationsverordnung muss der Kompensationsvertrag die Massnahmen bereits enthalten. Dies scheint der abgeschlossene Vertrag nicht zu liefern. Wie konnte somit das Bafu feststellen, dass die vorgeschlagenen Massnahmen geeignet sind, die erforderliche Kompensationsmenge zu liefern?</p><p>3. Der Kompensationsvertrag fordert, dass erst nach zehn Betriebsjahren gezeigt werden muss, dass die bis dann angefallenen CO2-Emissionen vollständig kompensiert wurden. Somit wäre es möglich, dass im 11. Betriebsjahr festgestellt wird, dass die Kompensation de facto nur 10 Prozent statt 100 Prozent betrug. Wie kann das Bafu dies verhindern? Was sind die konkreten Sanktionsmassnahmen?</p><p>4. Weshalb vereinbart der Kompensationsvertrag nicht, dass jeweils Anfang Jahr die Kompensationsbescheinigungen für das ganze Jahr beigebracht werden müssen und allenfalls nichtbeanspruchte Bescheinigungen auf das Folgejahr übertragen werden können?</p><p>5. Das neue CO2-Gesetz enthält Mindestreduktionsziele von 20 Prozent bis 2020 für alle in der Schweiz ausgestossenen Treibhausgase (einzige Ausnahme: internationaler Flugverkehr). Das Bafu schreibt, dass "sich die Parteien auf einen Mechanismus" einigen, um auch die Emissionsreduktionsziele der Schweiz einhalten zu können. Wie soll dies konkret für das Jahr 2020 sichergestellt werden, und welche Sanktionen sind hier vorgesehen, falls dies nicht erfüllt wird?</p><p>6. Art und Höhe der Sanktionen sind generell nicht ersichtlich aus den vorhandenen Unterlagen (siehe auch Anforderungen gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. d der Kompensationsverordnung). Sieht der Vertrag vor, dass für nichtreduzierte CO2-Emissionen entsprechend hohe Sanktionszahlungen nötig sind, damit Drittanbieter die nötigen Reduktionen in anderen Klimaschutzprojekten beibringen können?</p><p>7. Die vorhandenen Unterlagen zum Vertrag sehen keine Möglichkeit vor, dass die Betriebsbewilligung bei Vertragsmissachtung entzogen wird. Weshalb?</p>
- CO2-Kompensationsvertrag im Sinne des Klimaschutzes oder des Gaskraftwerkbetreibers?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Weitreichende Teile des Vertrages wurden anlässlich der Pressekonferenz vom 26. September 2012 bereits bekanntgemacht. Eine Pflicht zur vollständigen Offenlegung bestand nicht. Im Nachgang zur Pressekonferenz ging beim Bundesamt für Umwelt (Bafu) ein Gesuch um vollständige Offenlegung des Vertrages ein. Nach Anhörung des Vertragspartners wurde der Vertrag dem Gesuchsteller zugänglich gemacht.</p><p>2. Die CO2-Kompensationsverordnung (SR 641.713) verlangt in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a, dass der Kompensationsvertrag die Massnahmen enthält, die der Betreiber im Hinblick auf die Anrechnung vorschlägt. Auf Basis dieser Vorschläge können die Behörden beurteilen, ob der Betreiber in der Lage ist, die voraussichtlich nötige Kompensationsleistung zu erbringen. Die vorgeschlagenen Kompensationsprojekte sind nicht verbindlich. Das Kraftwerk kann zu einem späteren Zeitpunkt auch andere als die vorgeschlagenen Massnahmen zur Einhaltung seiner Kompensationspflicht ergreifen.</p><p>Die Centrale thermique de Vouvry SA (CTV), die Betreibergesellschaft des geplanten fossil-thermischen Kraftwerks Chavalon, hat zusammen mit langjährigen Partnern von Energie Schweiz ein Kompensationsprogramm entwickelt, von dem sie inländische CO2-Reduktionen im Umfang von 1,2 Millionen Tonnen pro Jahr erwartet. Das fossil-thermische Kraftwerk Chavalon wird voraussichtlich ungefähr 0,75 bis 1,2 Millionen Tonnen CO2 pro Jahr emittieren. Für die Einhaltung der Kompensationspflicht, die gemäss heutigen Bestimmungen zu 70 Prozent im Inland erbracht werden muss, sind inländische Reduktionen im Umfang von 0,5 bis 0,8 Millionen Tonnen CO2 pro Jahr zu leisten.</p><p>3. Die CTV muss ein Monitoring betreiben und dem Bund jährlich Bericht erstatten über die CO2-Emissionen und die ergriffenen Kompensationsmassnahmen. Der Monitoringbericht zu den Massnahmen wird von einer unabhängigen Kontrollstelle geprüft. Erst gestützt auf diese Prüfung entscheidet das Bafu über die Anrechnung. Inwieweit die im Vorjahr emittierten Mengen CO2 kompensiert wurden, ist daher nicht erst nach zehn Jahren bekannt. Hingegen soll erst nach zehn Betriebsjahren eine allfällige Sanktion verhängt werden, die sich an den kumulierten Unterdeckungen bemisst.</p><p>4. Die tatsächlichen CO2-Emissionen variieren in Abhängigkeit von den Betriebsstunden des Kraftwerks erheblich und sind erst im Nachhinein bekannt. Dieses Problem würde eine Abgabe von Bescheinigungen im Voraus nicht beheben. Die CTV will denn auch in erster Linie auf ihr eigenes Kompensationsprogramm setzen, dessen Aufbau eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, und nicht auf Bescheinigungen von Dritten. Die emittierten und die kompensierten Mengen CO2 können daher sinnvollerweise nur über eine längere Betrachtungsperiode ausgeglichen werden.</p><p>5. Das Parlament hat im Rahmen des revidierten CO2-Gesetzes beschlossen, dass die Betreiber fossil-thermischer Kraftwerke die verursachten CO2-Emissionen weiterhin vollständig kompensieren müssen. Bei der Kompensationspflicht für fossil-thermische Kraftwerke handelt es sich nicht um eine Reduktionsmassnahme, die einen Beitrag zur Erreichung des Reduktionsziels leistet, sondern um eine Stabilisierungsmassnahme (Regelung sui generis), die einen Anstieg der CO2-Emissionen der Schweiz verhindert. Aus diesem Grund ist es den Betreibern fossil-thermischer Kraftwerke trotz Inlandziel von minus 20 Prozent bis 2020 gegenüber 1990 weiterhin erlaubt, einen Teil ihrer Kompensationspflicht durch den Zukauf ausländischer Emissionsminderungszertifikate zu erbringen. Die durch den Betrieb fossil-thermischer Kraftwerke verursachten CO2-Emissionen sowie die im Rahmen der Kompensationsverträge erbrachten Kompensationsleistungen werden bei der Beurteilung der Zielerreichung nicht berücksichtigt.</p><p>Auf internationaler Ebene muss im Fall eines internationalen Abkommens post Kyoto ein Mechanismus für das Stichjahr 2020 gefunden werden, weil gemäss Kompensationsvertrag mit der CTV erst nach zehn Betriebsjahren Bilanz gezogen wird. Falls die CTV die in diesem Jahr ausgestossenen Mengen CO2 nicht vollumfänglich kompensiert hat, müssen die fehlenden Leistungen zum Beispiel durch ausländische Zertifikate oder inländische Bescheinigungen ausgeglichen werden.</p><p>6. Die Sanktionszahlungen sind so bemessen, dass für die fehlenden Kompensationsleistungen Ersatzmassnahmen ergriffen werden können. Infrage kommen auch der Kauf von Bescheinigungen oder Massnahmen von Drittanbietern.</p><p>7. Nach Artikel 11c Absatz 2 des CO2-Gesetzes (SR 641.71) schuldet ein Kraftwerkbetreiber, der seine Verpflichtung nicht einhält, eine im Vertrag festgesetzte Konventionalstrafe. Die Konventionalstrafe wird dabei in Form einer Geldleistung festgesetzt (Art. 4 Abs. 2 Bst. d der CO2-Kompensationsverordnung). Weiter gehende Sanktionen, wie der Entzug der Betriebsbewilligung, sind im CO2-Gesetz nicht vorgesehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 26. September 2012 hat das Bundesamt für Umwelt (Bafu) den gesetzlich vorgeschriebenen CO2-Kompensationsvertrag mit dem Antragssteller, die Centrale thermique de Vouvry SA (CTV), Projektant des Gaskraftwerkes Chavalon, unterschrieben. Damit wurde der CTV ein weiterer Schritt hin zu einer möglichen Baubewilligung ermöglicht. Aufgrund der bisher öffentlich zugänglichen Unterlagen stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Müsste der Vertrag nicht ebenfalls öffentlich gemacht werden (Öffentlichkeitsprinzip)?</p><p>2. Gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der CO2-Kompensationsverordnung muss der Kompensationsvertrag die Massnahmen bereits enthalten. Dies scheint der abgeschlossene Vertrag nicht zu liefern. Wie konnte somit das Bafu feststellen, dass die vorgeschlagenen Massnahmen geeignet sind, die erforderliche Kompensationsmenge zu liefern?</p><p>3. Der Kompensationsvertrag fordert, dass erst nach zehn Betriebsjahren gezeigt werden muss, dass die bis dann angefallenen CO2-Emissionen vollständig kompensiert wurden. Somit wäre es möglich, dass im 11. Betriebsjahr festgestellt wird, dass die Kompensation de facto nur 10 Prozent statt 100 Prozent betrug. Wie kann das Bafu dies verhindern? Was sind die konkreten Sanktionsmassnahmen?</p><p>4. Weshalb vereinbart der Kompensationsvertrag nicht, dass jeweils Anfang Jahr die Kompensationsbescheinigungen für das ganze Jahr beigebracht werden müssen und allenfalls nichtbeanspruchte Bescheinigungen auf das Folgejahr übertragen werden können?</p><p>5. Das neue CO2-Gesetz enthält Mindestreduktionsziele von 20 Prozent bis 2020 für alle in der Schweiz ausgestossenen Treibhausgase (einzige Ausnahme: internationaler Flugverkehr). Das Bafu schreibt, dass "sich die Parteien auf einen Mechanismus" einigen, um auch die Emissionsreduktionsziele der Schweiz einhalten zu können. Wie soll dies konkret für das Jahr 2020 sichergestellt werden, und welche Sanktionen sind hier vorgesehen, falls dies nicht erfüllt wird?</p><p>6. Art und Höhe der Sanktionen sind generell nicht ersichtlich aus den vorhandenen Unterlagen (siehe auch Anforderungen gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. d der Kompensationsverordnung). Sieht der Vertrag vor, dass für nichtreduzierte CO2-Emissionen entsprechend hohe Sanktionszahlungen nötig sind, damit Drittanbieter die nötigen Reduktionen in anderen Klimaschutzprojekten beibringen können?</p><p>7. Die vorhandenen Unterlagen zum Vertrag sehen keine Möglichkeit vor, dass die Betriebsbewilligung bei Vertragsmissachtung entzogen wird. Weshalb?</p>
- CO2-Kompensationsvertrag im Sinne des Klimaschutzes oder des Gaskraftwerkbetreibers?
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