Eigenmietwert bei bescheidenem Einkommen

ShortId
12.3923
Id
20123923
Updated
25.06.2025 02:27
Language
de
Title
Eigenmietwert bei bescheidenem Einkommen
AdditionalIndexing
2846;24;Steuerbefreiung;Eigenmietwertbesteuerung;Niedriglohn;Angleichung der kantonalen Rechtsvorschriften;Einkommen;Wohneigentum
1
  • L04K11070401, Eigenmietwertbesteuerung
  • L05K0503020301, Angleichung der kantonalen Rechtsvorschriften
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
  • L04K07040502, Einkommen
  • L06K070201010302, Niedriglohn
  • L04K01020110, Wohneigentum
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 23. September 2012 haben Volk und Stände die Volksinitiative "Sicheres Wohnen im Alter" abgelehnt. Diese sah einen auf Rentnerhaushalte mit Wohneigentum eingeschränkten Systemwechsel mit Wahlrecht vor. Damit hat in den vergangenen 13 Jahren bereits die dritte Vorlage, welche die geltende Besteuerung des Eigenmietwerts in unterschiedlicher Form zur Diskussion stellte, im Volk keine Mehrheit gefunden (Volksinitiative "Wohneigentum für alle": am 7. Februar 1999 abgelehnt; Steuerpaket: am 16. Mai 2004 abgelehnt). Auch nach der jüngsten Abstimmung bleibt die Eigenmietwertbesteuerung umstritten. Der Bundesrat hat sich immer offen gezeigt für eine Reform der Wohneigentumsbesteuerung, sofern diese ausgewogen, in sich konsistent und finanziell verkraftbar ausgestaltet ist. Er unterstützt daher die Motion Streiff-Feller 12.3778, die diese Voraussetzungen in hohem Masse erfüllt.</p><p>Der Postulant will einen anderen Weg beschreiten, indem er den Bundesrat beauftragen will, auf der Basis der geltenden Eigenmietwertbesteuerung Massnahmen zu prüfen, um Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer mit eher bescheidenem Einkommen steuerlich zu entlasten. Als flankierende Massnahmen werden zum einen eine massvolle Ausdehnung der heutigen Härtefallregelungen genannt, zum andern die Verankerung des Unternutzungsabzugs auch im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG).</p><p>Weder im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) noch im StHG sind Härtefallregelungen verankert, um Personen, bei denen der Eigenmietwert einen relativ hohen Anteil am steuerbaren Einkommen ausmacht, gezielt zu entlasten. Es gibt jedoch Kantone, die in ihrem Recht vorsehen, dass der Eigenmietwert gekürzt werden kann, wenn er einen bestimmten Prozentsatz der massgeblichen steuerbaren Einkünfte übersteigt. Heute ist die konkrete Ausgestaltung von Härtefallregelungen somit eine rein kantonale Angelegenheit. Damit kann auf die spezifischen Gegebenheiten am besten Rücksicht genommen werden. Eine für die Kantone verbindliche Regelung im StHG würde die Autonomie der Kantone nur dann angemessen berücksichtigen, wenn sie generell gefasst wäre und die konkreten Modalitäten der kantonalen Gesetzgebung überliesse. Eine Umsetzung, wie vom Postulanten vorgeschlagen, wäre überdies nur zielführend, wenn neben den Einkommens- auch die Vermögensverhältnisse der potenziellen Härtefallbegünstigten berücksichtigt würden. Eine Härtefallregelung bei der direkten Bundessteuer hätte ihrerseits nur einen sehr geringen Effekt, da diese für Personen in bescheidenen Einkommensverhältnissen kaum von Bedeutung wäre.</p><p>Der Unternutzungsabzug ist im DBG verankert. Eine Reihe von Kantonen kennt ähnliche Bestimmungen bezüglich Unternutzung. Gemeinsam ist allen Normen, dass dieser Abzug den räumlichen Gegebenheiten Rechnung tragen will. Konkret soll der Abzug nur dann gewährt werden, wenn beispielsweise wegen des Auszugs der Kinder aus dem elterlichen Wohnhaus nunmehr nicht genutzte Gebäudeteile tatsächlich leer stehen. Diese Massnahme stellt im geltenden Recht nicht auf den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer ab. Der Unternutzungsabzug hat im Übrigen auch eine bodenpolitische Komponente, indem überdimensionierter Wohnraum indirekt subventioniert wird. Von daher gesehen erachtet es der Bundesrat als nicht opportun, die Kantone durch Verankerung im StHG zwingend zu verpflichten. Zusammenfassend befürwortet der Bundesrat einen ausgewogenen Systemwechsel. Er lehnt demgegenüber Vorschläge ab, die das geltende System beibehalten, aber mittels kosmetischer Massnahmen korrigieren und verkomplizieren würden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Kern-Anliegen einer moderaten Besteuerung im Alter, das ja als solches von allen Parteien in der letzten Abstimmung anerkannt worden ist, unter Vermeidung eines vom Volk abgelehnten Systemwechsels wie folgt zu prüfen:</p><p>1. Die kantonal sehr unterschiedlichen Härtefall-Regeln, die heute überaus knausrig ausgestaltet sind, könnten massvoll ausgedehnt werden, sodass Steuerpflichtige (nicht nur Senioren), welche ein eher bescheidenes Einkommen versteuern, keinen oder einen allenfalls reduzierten Eigenmietwert zu versteuern hätten. Die entsprechende Schwelle könnte bei etwa 50 000 bis 80 000 Franken steuerbarem Einkommen angesetzt werden.</p><p>2. Das Gewähren des Unternutzungs-Abzugs könnte in der ganzen Schweiz vorgeschrieben werden, wiederum allenfalls eingegrenzt auf bis und mit "mittelständische" Verhältnisse. Diverse Kantone lehnen diesen Abzug bis heute ab, obwohl er dem "Vorbild" der Eigenmietwertbesteuerung (DBG) entspricht.</p><p>Abzustützen wären diese Grundsätze auf Artikel 127 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV, Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit) und Artikel 108 BV (Wohneigentumsförderung), zu verankern entweder im Steuerharmonisierungsgesetz/DBG oder in einem besonderen Erlass.</p>
  • Eigenmietwert bei bescheidenem Einkommen
State
Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 23. September 2012 haben Volk und Stände die Volksinitiative "Sicheres Wohnen im Alter" abgelehnt. Diese sah einen auf Rentnerhaushalte mit Wohneigentum eingeschränkten Systemwechsel mit Wahlrecht vor. Damit hat in den vergangenen 13 Jahren bereits die dritte Vorlage, welche die geltende Besteuerung des Eigenmietwerts in unterschiedlicher Form zur Diskussion stellte, im Volk keine Mehrheit gefunden (Volksinitiative "Wohneigentum für alle": am 7. Februar 1999 abgelehnt; Steuerpaket: am 16. Mai 2004 abgelehnt). Auch nach der jüngsten Abstimmung bleibt die Eigenmietwertbesteuerung umstritten. Der Bundesrat hat sich immer offen gezeigt für eine Reform der Wohneigentumsbesteuerung, sofern diese ausgewogen, in sich konsistent und finanziell verkraftbar ausgestaltet ist. Er unterstützt daher die Motion Streiff-Feller 12.3778, die diese Voraussetzungen in hohem Masse erfüllt.</p><p>Der Postulant will einen anderen Weg beschreiten, indem er den Bundesrat beauftragen will, auf der Basis der geltenden Eigenmietwertbesteuerung Massnahmen zu prüfen, um Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer mit eher bescheidenem Einkommen steuerlich zu entlasten. Als flankierende Massnahmen werden zum einen eine massvolle Ausdehnung der heutigen Härtefallregelungen genannt, zum andern die Verankerung des Unternutzungsabzugs auch im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG).</p><p>Weder im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) noch im StHG sind Härtefallregelungen verankert, um Personen, bei denen der Eigenmietwert einen relativ hohen Anteil am steuerbaren Einkommen ausmacht, gezielt zu entlasten. Es gibt jedoch Kantone, die in ihrem Recht vorsehen, dass der Eigenmietwert gekürzt werden kann, wenn er einen bestimmten Prozentsatz der massgeblichen steuerbaren Einkünfte übersteigt. Heute ist die konkrete Ausgestaltung von Härtefallregelungen somit eine rein kantonale Angelegenheit. Damit kann auf die spezifischen Gegebenheiten am besten Rücksicht genommen werden. Eine für die Kantone verbindliche Regelung im StHG würde die Autonomie der Kantone nur dann angemessen berücksichtigen, wenn sie generell gefasst wäre und die konkreten Modalitäten der kantonalen Gesetzgebung überliesse. Eine Umsetzung, wie vom Postulanten vorgeschlagen, wäre überdies nur zielführend, wenn neben den Einkommens- auch die Vermögensverhältnisse der potenziellen Härtefallbegünstigten berücksichtigt würden. Eine Härtefallregelung bei der direkten Bundessteuer hätte ihrerseits nur einen sehr geringen Effekt, da diese für Personen in bescheidenen Einkommensverhältnissen kaum von Bedeutung wäre.</p><p>Der Unternutzungsabzug ist im DBG verankert. Eine Reihe von Kantonen kennt ähnliche Bestimmungen bezüglich Unternutzung. Gemeinsam ist allen Normen, dass dieser Abzug den räumlichen Gegebenheiten Rechnung tragen will. Konkret soll der Abzug nur dann gewährt werden, wenn beispielsweise wegen des Auszugs der Kinder aus dem elterlichen Wohnhaus nunmehr nicht genutzte Gebäudeteile tatsächlich leer stehen. Diese Massnahme stellt im geltenden Recht nicht auf den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer ab. Der Unternutzungsabzug hat im Übrigen auch eine bodenpolitische Komponente, indem überdimensionierter Wohnraum indirekt subventioniert wird. Von daher gesehen erachtet es der Bundesrat als nicht opportun, die Kantone durch Verankerung im StHG zwingend zu verpflichten. Zusammenfassend befürwortet der Bundesrat einen ausgewogenen Systemwechsel. Er lehnt demgegenüber Vorschläge ab, die das geltende System beibehalten, aber mittels kosmetischer Massnahmen korrigieren und verkomplizieren würden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Kern-Anliegen einer moderaten Besteuerung im Alter, das ja als solches von allen Parteien in der letzten Abstimmung anerkannt worden ist, unter Vermeidung eines vom Volk abgelehnten Systemwechsels wie folgt zu prüfen:</p><p>1. Die kantonal sehr unterschiedlichen Härtefall-Regeln, die heute überaus knausrig ausgestaltet sind, könnten massvoll ausgedehnt werden, sodass Steuerpflichtige (nicht nur Senioren), welche ein eher bescheidenes Einkommen versteuern, keinen oder einen allenfalls reduzierten Eigenmietwert zu versteuern hätten. Die entsprechende Schwelle könnte bei etwa 50 000 bis 80 000 Franken steuerbarem Einkommen angesetzt werden.</p><p>2. Das Gewähren des Unternutzungs-Abzugs könnte in der ganzen Schweiz vorgeschrieben werden, wiederum allenfalls eingegrenzt auf bis und mit "mittelständische" Verhältnisse. Diverse Kantone lehnen diesen Abzug bis heute ab, obwohl er dem "Vorbild" der Eigenmietwertbesteuerung (DBG) entspricht.</p><p>Abzustützen wären diese Grundsätze auf Artikel 127 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV, Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit) und Artikel 108 BV (Wohneigentumsförderung), zu verankern entweder im Steuerharmonisierungsgesetz/DBG oder in einem besonderen Erlass.</p>
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