Ausschreibungsverfahren von Armasuisse für Personentransporte des Bundes

ShortId
12.3927
Id
20123927
Updated
28.07.2023 13:37
Language
de
Title
Ausschreibungsverfahren von Armasuisse für Personentransporte des Bundes
AdditionalIndexing
04;15;2831;Ausschreibung;französisch-sprachige Schweiz;Submissionswesen;deutsche Sprache;Armasuisse;Personenverkehr
1
  • L04K08040304, Armasuisse
  • L04K07010305, Submissionswesen
  • L05K0701030502, Ausschreibung
  • L05K0106010301, deutsche Sprache
  • L04K18010201, Personenverkehr
  • L06K010601020201, französisch-sprachige Schweiz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat ist sich der Sensibilität betreffend Ausschreibungssprache und regionaler Verteilung von öffentlichen Beschaffungen bewusst. Das Parlament hatte bereits mehrfach Gelegenheit, sich zur aktuellen Praxis, den rechtlichen Vorschriften und den flankierenden Massnahmen zu äussern. Die Grundzüge der bisherigen Politik wurden dabei bestätigt.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die Fragen wie folgt:</p><p>1. Der Interpellant spricht die Ausschreibung "<a href="https://www.simap.ch/shabforms/servlet/Search?EID=2&amp;ID=0">Einmietung VIP-Kleinbus- und Cartransporte für die Bundesverwaltung</a>" an (Projekt ID 81971). Dabei wurde die Schweiz in 7 Regionen aufgeteilt und entsprechende Lose gebildet, welche unterschiedliche Zuschlagsempfänger haben können. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.1) bestimmt, dass die Veröffentlichung der Ausschreibung für Dienstleistungen in wenigstens zwei Amtssprachen zu erfolgen hat. Die Publikation der Ausschreibung von Armasuisse erfolgte am 22. Februar 2012 auf der vorgeschriebenen Internetplattform (<a href="http://www.simap.ch">www.simap.ch</a>) in Deutsch und Französisch (vgl. Meldungsnummern 724945 bzw. 724959). Hingegen verlangt das öffentliche Beschaffungsrecht bei der Beschaffung von Dienstleistungen nicht, auch die zur Ausschreibung gehörenden Unterlagen mehrsprachig zur Verfügung zu stellen. Eine explizite Regelung findet sich einzig für Bauvorhaben, welche in der Sprache des Standortes der Baute zu veröffentlichen sind. Diese Praxis wird durch Armasuisse seit Jahren umgesetzt.Zum besseren Sprachverständnis sowohl aufseiten des Anbieters wie auch des Nachfragers befinden sich verschiedene flankierende Massnahmen in Umsetzung: Zum einen wird von den Mitarbeitenden der Bundesverwaltung verlangt, dass sie über die für die Ausübung der Funktion erforderlichen Kenntnisse einer zweiten Amtssprache verfügen (Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010, SR 441.11). Diese Anforderung soll voraussichtlich im Jahr 2013 in der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (SR 172.220.111.3) weiter präzisiert werden, nachdem die Motion 12.3009 der Staatspolitischen Kommission des Ständerates (Förderung der Mehrsprachigkeit) von den Räten angenommen wurde. Zum andern bietet das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) sowohl in der Romandie wie auch im Tessin erfolgreich spezifische Informationsveranstaltungen für Anbietende aus den betreffenden Sprachregionen an.</p><p>2. Gemäss Beschaffungsrecht darf der geografische Sitz des Unternehmens für die Zuschlagserteilung grundsätzlich keine Rolle spielen. Das Beschaffungsrecht verfolgt bewusst keine regional- oder strukturpolitischen Ziele. Entscheidend sind die Eignungs- und Zuschlagskriterien; dabei soll das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhalten. Mit der Publikation der Ausschreibung auf www.simap.ch können alle interessierten Lieferanten aus der ganzen Schweiz und weltweit ihr Angebot einreichen. Im konkret angesprochenen Beschaffungsgeschäft wurde als Mindestanforderung explizit die mündliche Beherrschung der deutschen und französischen Sprache verlangt (Muss-Kriterium). Das wirtschaftlich günstigste Angebot wurde ermittelt, indem jenem Angebot der Zuschlag erteilt wurde, welches neben der Muss-Anforderung die Kriterien Erfahrung, zusätzliche Sprache Englisch sowie Preis am besten erfüllte.</p><p>3. Der Bundesrat vertraut auf die Wirtschaftlichkeitsberechnungen der anbietenden Lieferanten. Um gerade dem Gedanken des Interpellanten Rechnung zu tragen, wurde im Rahmen dieser Ausschreibung ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, Unterlieferanten beizuziehen. Dadurch wurde die Rahmenbedingung geschaffen, dass allfällige nicht wirtschaftliche Anfahrtswege minimiert oder gar eliminiert werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Findet es der Bundesrat normal, dass eine Ausschreibung für Transporte in der Territorialzone der französischen Schweiz ausschliesslich auf Deutsch erfolgt? Findet der Bundesrat es logisch, dass ein Auftrag für das Gebiet der französischen Schweiz einem Unternehmen mit Sitz in der deutschen Schweiz zugesprochen wird, wenngleich der Transportauftrag zur Hauptsache im Genferseebecken zu erbringen ist? Ist es akzeptabel, dass ein solcher Auftrag entweder durch ein Subunternehmen oder durch überflüssige Fahrten aus der Deutschschweiz und in die Deutschschweiz zurück erfüllt wird?</p>
  • Ausschreibungsverfahren von Armasuisse für Personentransporte des Bundes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat ist sich der Sensibilität betreffend Ausschreibungssprache und regionaler Verteilung von öffentlichen Beschaffungen bewusst. Das Parlament hatte bereits mehrfach Gelegenheit, sich zur aktuellen Praxis, den rechtlichen Vorschriften und den flankierenden Massnahmen zu äussern. Die Grundzüge der bisherigen Politik wurden dabei bestätigt.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die Fragen wie folgt:</p><p>1. Der Interpellant spricht die Ausschreibung "<a href="https://www.simap.ch/shabforms/servlet/Search?EID=2&amp;ID=0">Einmietung VIP-Kleinbus- und Cartransporte für die Bundesverwaltung</a>" an (Projekt ID 81971). Dabei wurde die Schweiz in 7 Regionen aufgeteilt und entsprechende Lose gebildet, welche unterschiedliche Zuschlagsempfänger haben können. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.1) bestimmt, dass die Veröffentlichung der Ausschreibung für Dienstleistungen in wenigstens zwei Amtssprachen zu erfolgen hat. Die Publikation der Ausschreibung von Armasuisse erfolgte am 22. Februar 2012 auf der vorgeschriebenen Internetplattform (<a href="http://www.simap.ch">www.simap.ch</a>) in Deutsch und Französisch (vgl. Meldungsnummern 724945 bzw. 724959). Hingegen verlangt das öffentliche Beschaffungsrecht bei der Beschaffung von Dienstleistungen nicht, auch die zur Ausschreibung gehörenden Unterlagen mehrsprachig zur Verfügung zu stellen. Eine explizite Regelung findet sich einzig für Bauvorhaben, welche in der Sprache des Standortes der Baute zu veröffentlichen sind. Diese Praxis wird durch Armasuisse seit Jahren umgesetzt.Zum besseren Sprachverständnis sowohl aufseiten des Anbieters wie auch des Nachfragers befinden sich verschiedene flankierende Massnahmen in Umsetzung: Zum einen wird von den Mitarbeitenden der Bundesverwaltung verlangt, dass sie über die für die Ausübung der Funktion erforderlichen Kenntnisse einer zweiten Amtssprache verfügen (Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010, SR 441.11). Diese Anforderung soll voraussichtlich im Jahr 2013 in der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (SR 172.220.111.3) weiter präzisiert werden, nachdem die Motion 12.3009 der Staatspolitischen Kommission des Ständerates (Förderung der Mehrsprachigkeit) von den Räten angenommen wurde. Zum andern bietet das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) sowohl in der Romandie wie auch im Tessin erfolgreich spezifische Informationsveranstaltungen für Anbietende aus den betreffenden Sprachregionen an.</p><p>2. Gemäss Beschaffungsrecht darf der geografische Sitz des Unternehmens für die Zuschlagserteilung grundsätzlich keine Rolle spielen. Das Beschaffungsrecht verfolgt bewusst keine regional- oder strukturpolitischen Ziele. Entscheidend sind die Eignungs- und Zuschlagskriterien; dabei soll das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhalten. Mit der Publikation der Ausschreibung auf www.simap.ch können alle interessierten Lieferanten aus der ganzen Schweiz und weltweit ihr Angebot einreichen. Im konkret angesprochenen Beschaffungsgeschäft wurde als Mindestanforderung explizit die mündliche Beherrschung der deutschen und französischen Sprache verlangt (Muss-Kriterium). Das wirtschaftlich günstigste Angebot wurde ermittelt, indem jenem Angebot der Zuschlag erteilt wurde, welches neben der Muss-Anforderung die Kriterien Erfahrung, zusätzliche Sprache Englisch sowie Preis am besten erfüllte.</p><p>3. Der Bundesrat vertraut auf die Wirtschaftlichkeitsberechnungen der anbietenden Lieferanten. Um gerade dem Gedanken des Interpellanten Rechnung zu tragen, wurde im Rahmen dieser Ausschreibung ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, Unterlieferanten beizuziehen. Dadurch wurde die Rahmenbedingung geschaffen, dass allfällige nicht wirtschaftliche Anfahrtswege minimiert oder gar eliminiert werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Findet es der Bundesrat normal, dass eine Ausschreibung für Transporte in der Territorialzone der französischen Schweiz ausschliesslich auf Deutsch erfolgt? Findet der Bundesrat es logisch, dass ein Auftrag für das Gebiet der französischen Schweiz einem Unternehmen mit Sitz in der deutschen Schweiz zugesprochen wird, wenngleich der Transportauftrag zur Hauptsache im Genferseebecken zu erbringen ist? Ist es akzeptabel, dass ein solcher Auftrag entweder durch ein Subunternehmen oder durch überflüssige Fahrten aus der Deutschschweiz und in die Deutschschweiz zurück erfüllt wird?</p>
    • Ausschreibungsverfahren von Armasuisse für Personentransporte des Bundes

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