Bessere Kontrolle der Arbeitsbedingungen von Angestellten in privaten Haushalten
- ShortId
-
12.3930
- Id
-
20123930
- Updated
-
28.07.2023 10:06
- Language
-
de
- Title
-
Bessere Kontrolle der Arbeitsbedingungen von Angestellten in privaten Haushalten
- AdditionalIndexing
-
15;Angestellte/r;Arbeitnehmerschutz;Kontrolle;IAO;Privathaushalt;Normalarbeitsvertrag;Arbeitsbedingungen;Hauswirtschaft
- 1
-
- L05K0704060202, Hauswirtschaft
- L04K01070101, Privathaushalt
- L05K0702020202, Angestellte/r
- L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
- L04K07020502, Arbeitsbedingungen
- L04K15040303, IAO
- L05K0702040109, Normalarbeitsvertrag
- L04K08020313, Kontrolle
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Am 1. Januar 2011 ist die Verordnung über den NAV Hauswirtschaft in Kraft getreten. Damit die dort festgelegten Minimallöhne und die heute geltenden Mindestarbeitsbedingungen nach Obligationenrecht bzw. kantonalen Verträgen in den privaten Haushalten auch wirklich umgesetzt werden, müssen die kantonalen Aufsichtsstellen entsprechende Vollzugshilfen erarbeiten und ihre Kontrollen verstärken. Zudem treten zunehmend profitorientierte Anbieter als Vermittler von Betreuungsdienstleistungen auf den Markt, deren Service von einer stundenweisen Betreuung bis zu einem 24-Stunden-Live-in-Service reichen. Auch sie sind auf die Einhaltung des NAV für hauswirtschaftliche Leistungen, aber auch der orts- und branchenüblichen Löhne im Falle von Betreuungs- und Pflegeleistungen zu kontrollieren.</p>
- <p>Das Obligationenrecht enthält keine expliziten Bestimmungen über den Vollzug und die Kontrolle der Normalarbeitsverträge (NAV) mit zwingenden Mindestlöhnen. In der Praxis übernehmen die kantonalen tripartiten Kommissionen im Rahmen ihrer Arbeitsmarktbeobachtung diese Aufgabe.</p><p>Die Durchsetzung von Mindestlohnbestimmungen des NAV ist nur auf gerichtlichem Weg möglich, indem die Arbeitnehmenden den Mindestlohn vor Zivilgericht einklagen müssen.</p><p>Der Bundesrat anerkennt, dass zusätzliche gesetzliche Regelungen zur Durchsetzung der Mindestlöhne in NAV notwendig sind und hat dem Parlament eine Gesetzesänderung im Entsendegesetz vorgelegt, nach welcher Verstösse gegen die Mindestlohnbestimmungen in den NAV verwaltungsrechtlich sanktioniert werden können. Diese Änderung wurde vom Parlament am 15. Juni 2012 angenommen, und die Bestimmung tritt ab dem 1. Januar 2013 in Kraft.</p><p>Zusätzlich ist seit dem 1. Januar 2012 im Bereich Personalverleih ein allgemeinverbindlicher Gesamtarbeitsvertrag (AVE GAV) mit zwingenden Mindestlöhnen in Kraft, der auch für die in der Hausbetreuung tätigen Personalverleihbetriebe gilt. Im Geltungsbereich des AVE GAV Personalverleih kontrollieren die paritätischen Vollzugsorgane die Einhaltung der Mindestlohnbestimmungen.</p><p>Im Rahmen der Arbeitsmarktbeobachtung hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) die Kantone Anfang 2012 beauftragt, verstärkte Kontrollen im Bereich des NAV Hauswirtschaft durchzuführen und ihm die Ergebnisse der Kontrollen Ende Jahr zu melden. Diese Erhebungen sind auch im Hinblick auf die allfällige Verlängerung der Geltungsdauer des NAV Hauswirtschaft ab dem 1. Januar 2014 notwendig.</p><p>Die Durchführung von Kontrollen in privaten Haushalten ist nicht vergleichbar mit den Kontrollen in Kleinbetrieben, in Werkstätten oder auf Baustellen. Der Anspruch auf die Privatsphäre in Privathaushalten und ihre besondere Situation bei der Arbeitsmarktbeobachtung ist zu respektieren. Das Seco hat deshalb in Zusammenarbeit mit einigen Kantonen mögliche Arten von Lohnkontrollen im Rahmen des NAV Hauswirtschaft zusammengetragen. Diese sollen der besonderen Situation in privaten Haushalten Rechnung tragen und gleichzeitig aussagekräftige Erhebungen über die Einhaltung der Mindestlöhne ermöglichen.</p><p>Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass genügend Möglichkeiten zur Durchführung von Kontrollen in der privaten Hauswirtschaft bestehen. Sollte sich aufgrund der jährlichen Berichterstattung über den Vollzug der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zeigen, dass diese Kontrollen nicht ausreichen, ist der Bundesrat bereit, Massnahmen zur weiteren Verstärkung der Kontrollen zu ergreifen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bund soll durch geeignete Massnahmen dafür sorgen, dass die Minimalbestimmungen der Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) in den privaten Haushalten durchgesetzt und deren Einhaltung kontrolliert werden. Mit der Verabschiedung des ILO-Übereinkommens Nr. 186 zum Schutz von Hausangestellten im Jahr 2011 wurde das besondere Schutzbedürfnis von Arbeitnehmenden in privaten Haushalten international anerkannt. Auch die Schweiz hat in den letzten Jahren ihre Regelungen verstärkt. Staatliche Schutzbestimmungen nützen aber nur etwas, wenn sie auch durchgesetzt und deren Einhaltung kontrolliert werden.</p>
- Bessere Kontrolle der Arbeitsbedingungen von Angestellten in privaten Haushalten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Am 1. Januar 2011 ist die Verordnung über den NAV Hauswirtschaft in Kraft getreten. Damit die dort festgelegten Minimallöhne und die heute geltenden Mindestarbeitsbedingungen nach Obligationenrecht bzw. kantonalen Verträgen in den privaten Haushalten auch wirklich umgesetzt werden, müssen die kantonalen Aufsichtsstellen entsprechende Vollzugshilfen erarbeiten und ihre Kontrollen verstärken. Zudem treten zunehmend profitorientierte Anbieter als Vermittler von Betreuungsdienstleistungen auf den Markt, deren Service von einer stundenweisen Betreuung bis zu einem 24-Stunden-Live-in-Service reichen. Auch sie sind auf die Einhaltung des NAV für hauswirtschaftliche Leistungen, aber auch der orts- und branchenüblichen Löhne im Falle von Betreuungs- und Pflegeleistungen zu kontrollieren.</p>
- <p>Das Obligationenrecht enthält keine expliziten Bestimmungen über den Vollzug und die Kontrolle der Normalarbeitsverträge (NAV) mit zwingenden Mindestlöhnen. In der Praxis übernehmen die kantonalen tripartiten Kommissionen im Rahmen ihrer Arbeitsmarktbeobachtung diese Aufgabe.</p><p>Die Durchsetzung von Mindestlohnbestimmungen des NAV ist nur auf gerichtlichem Weg möglich, indem die Arbeitnehmenden den Mindestlohn vor Zivilgericht einklagen müssen.</p><p>Der Bundesrat anerkennt, dass zusätzliche gesetzliche Regelungen zur Durchsetzung der Mindestlöhne in NAV notwendig sind und hat dem Parlament eine Gesetzesänderung im Entsendegesetz vorgelegt, nach welcher Verstösse gegen die Mindestlohnbestimmungen in den NAV verwaltungsrechtlich sanktioniert werden können. Diese Änderung wurde vom Parlament am 15. Juni 2012 angenommen, und die Bestimmung tritt ab dem 1. Januar 2013 in Kraft.</p><p>Zusätzlich ist seit dem 1. Januar 2012 im Bereich Personalverleih ein allgemeinverbindlicher Gesamtarbeitsvertrag (AVE GAV) mit zwingenden Mindestlöhnen in Kraft, der auch für die in der Hausbetreuung tätigen Personalverleihbetriebe gilt. Im Geltungsbereich des AVE GAV Personalverleih kontrollieren die paritätischen Vollzugsorgane die Einhaltung der Mindestlohnbestimmungen.</p><p>Im Rahmen der Arbeitsmarktbeobachtung hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) die Kantone Anfang 2012 beauftragt, verstärkte Kontrollen im Bereich des NAV Hauswirtschaft durchzuführen und ihm die Ergebnisse der Kontrollen Ende Jahr zu melden. Diese Erhebungen sind auch im Hinblick auf die allfällige Verlängerung der Geltungsdauer des NAV Hauswirtschaft ab dem 1. Januar 2014 notwendig.</p><p>Die Durchführung von Kontrollen in privaten Haushalten ist nicht vergleichbar mit den Kontrollen in Kleinbetrieben, in Werkstätten oder auf Baustellen. Der Anspruch auf die Privatsphäre in Privathaushalten und ihre besondere Situation bei der Arbeitsmarktbeobachtung ist zu respektieren. Das Seco hat deshalb in Zusammenarbeit mit einigen Kantonen mögliche Arten von Lohnkontrollen im Rahmen des NAV Hauswirtschaft zusammengetragen. Diese sollen der besonderen Situation in privaten Haushalten Rechnung tragen und gleichzeitig aussagekräftige Erhebungen über die Einhaltung der Mindestlöhne ermöglichen.</p><p>Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass genügend Möglichkeiten zur Durchführung von Kontrollen in der privaten Hauswirtschaft bestehen. Sollte sich aufgrund der jährlichen Berichterstattung über den Vollzug der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zeigen, dass diese Kontrollen nicht ausreichen, ist der Bundesrat bereit, Massnahmen zur weiteren Verstärkung der Kontrollen zu ergreifen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bund soll durch geeignete Massnahmen dafür sorgen, dass die Minimalbestimmungen der Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) in den privaten Haushalten durchgesetzt und deren Einhaltung kontrolliert werden. Mit der Verabschiedung des ILO-Übereinkommens Nr. 186 zum Schutz von Hausangestellten im Jahr 2011 wurde das besondere Schutzbedürfnis von Arbeitnehmenden in privaten Haushalten international anerkannt. Auch die Schweiz hat in den letzten Jahren ihre Regelungen verstärkt. Staatliche Schutzbestimmungen nützen aber nur etwas, wenn sie auch durchgesetzt und deren Einhaltung kontrolliert werden.</p>
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