Jährliche Berechnung der Stilllegungskosten für Kernkraftwerke und der Entsorgungskosten für radioaktive Abfälle

ShortId
12.3938
Id
20123938
Updated
27.07.2023 19:08
Language
de
Title
Jährliche Berechnung der Stilllegungskosten für Kernkraftwerke und der Entsorgungskosten für radioaktive Abfälle
AdditionalIndexing
66;Ausstieg aus der Kernenergie;Lagerung radioaktiver Abfälle;Kostenrechnung;Betriebseinstellung;Fonds;Kernkraftwerk;Kraftwerksstilllegung
1
  • L05K0703040201, Betriebseinstellung
  • L04K17030201, Kernkraftwerk
  • L04K17010113, Kraftwerksstilllegung
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
  • L05K0601020302, Lagerung radioaktiver Abfälle
  • L04K17030102, Ausstieg aus der Kernenergie
  • L04K11090203, Fonds
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Information über die Finanzergebnisse des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke und Kernanlagen vom 24. Februar 2012 stellt fest, dass die voraussichtlichen Kosten seit der letzten Berechnung aus dem Jahr 2006 um 10 Prozent gestiegen sind. Dies bedeutet teuerungsbereinigte Mehrkosten von 1,872 Milliarden Franken. Dies ist ein stolzer Betrag. Die Kostensteigerung zeigt auf, dass eine Neuberechnung der Kosten lediglich alle fünf Jahre ungenügend ist. In Deutschland ist die Praxis wesentlich strenger. Dort muss der Entsorgungsvorsorgenachweis laut Paragraf 9a des Atomgesetzes jährlich erbracht werden respektive ist das Bekanntwerden grösserer Abweichungen der zuständigen Behörde jeweils sogar unverzüglich mitzuteilen.</p><p>Wir verlangen deshalb, dass der entsprechende Artikel 4 der Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung; SR 732.17) entsprechend angepasst wird und die Grundlagen für die Finanzierung der Ausstiegskosten mit jährlichem Nachweis bzw. unverzüglicher Meldepflicht für die Betreiber bei grösseren Abweichungen entsprechend verankert werden.</p><p>Zu prüfen ist zudem, inwieweit der Finanzierungsnachweis der Betreiber für die Stilllegungs- und Entsorgungskosten der Revisionspflicht unterstellt werden kann, wie das in Deutschland der Fall ist.</p><p>Tschernobyl und Fukushima haben die Gefahren der Atomtechnologie aufgezeigt. Der Ausstieg aus dieser Technologie muss daher gewährleistet sein.</p>
  • <p>Die Finanzierung der Stilllegung und Entsorgung der radioaktiven Abfälle ist in der Schweiz umfassend geregelt. Die Rechte und Pflichten rund um die Entsorgung der radioaktiven Abfälle gehen massgeblich aus dem Kernenergiegesetz (KEG; SR 732.1), insbesondere aus den Artikel, 31 und 77 bis 82, sowie aus der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV; SR 732.17) hervor.</p><p>Die vorliegende Motion verlangt, dass die SEFV dahingehend zu ändern sei, dass die Kosten für die Stilllegung und Entsorgung statt alle fünf Jahre künftig jährlich berechnet werden. Zusätzlich soll geprüft werden, ob der Finanzierungsnachweis der Revisionspflicht unterstellt werden kann.</p><p>Am aktuellen Beispiel der Kostenstudie 2011 zeigt sich, dass für die Erstellung der Kostenstudien durch die Betreiber und die anschliessende unabhängige Überprüfung durch die Behörden rund zwei Jahre notwendig sind. Diese Studien sind aufwendig und berücksichtigen aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie Praxiserfahrungen bezüglich der Stilllegung und Entsorgung. Die bisherigen erstellten Studien zeigen, dass ein Rhythmus von fünf Jahren sinnvoll ist. Zudem fordert die SEFV, dass die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten neu berechnet wird, wenn eine Kernanlage endgültig ausser Betrieb genommen wird oder wenn infolge unvorhergesehener Umstände eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist.</p><p>Die Fonds unterstehen bereits einer Revision nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 27 SEFV). Die Jahresberichte mit den revidierten Jahresrechnungen und den Fondsbeständen werden jährlich vom Bundesrat genehmigt und veröffentlicht. Die Revisionsgesellschaften der Betreiber haben zudem zu prüfen, ob die Rückstellungen für die vor der Ausserbetriebnahme der Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten gemäss dem von der Kommission des Entsorgungsfonds genehmigten Rückstellungsplan gebildet und verwendet wurden. Darüber hinaus schreibt die SEFV vor, dass die Jahresbeiträge neu festgelegt werden, wenn das angesammelte Kapital aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten ausserhalb einer von der Kommission festgelegten Bandbreite liegt. Im Sinne der Transparenz werden die Fondsbestände quartalsweise im Internet veröffentlicht (<a href="http://www.stilllegungsfonds.ch">www.stilllegungsfonds.ch</a>; www.entsorgungsfonds.ch).</p><p>Der Bundesrat hat sich aufgrund der aktuellen energiepolitischen sowie wirtschaftspolitischen Entwicklungen im In- und Ausland bereiterklärt, eine Revision der SEFV zu prüfen (vgl. dazu Motion Fetz 11.4213, "Atomfonds. Schluss mit mehrjährigen Unterdeckungen und mit Rückzahlungen"). Insbesondere folgende Punkte sind Gegenstand der Prüfung: Dauer der zu finanzierenden Beobachtungsphase von geologischen Tiefenlagern, Anlagerendite von 5 Prozent, Kostenteuerung von 3 Prozent und die daraus resultierende Nettorendite von 2 Prozent, die Bandbreiten der Fondsbestände und die Ausgleichsmechanismen bei Unter- resp. Überschreitung der Bandbreite sowie die Form der Beiträge in die Fonds inkl. Währungsmix.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Betreiber von Kernkraftwerken zu verpflichten, die Kosten für die Stilllegung der Kernkraftwerke und die Entsorgung radioaktiver Abfälle jährlich zu berechnen und die entsprechende Finanzierung nachzuweisen.</p>
  • Jährliche Berechnung der Stilllegungskosten für Kernkraftwerke und der Entsorgungskosten für radioaktive Abfälle
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Information über die Finanzergebnisse des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke und Kernanlagen vom 24. Februar 2012 stellt fest, dass die voraussichtlichen Kosten seit der letzten Berechnung aus dem Jahr 2006 um 10 Prozent gestiegen sind. Dies bedeutet teuerungsbereinigte Mehrkosten von 1,872 Milliarden Franken. Dies ist ein stolzer Betrag. Die Kostensteigerung zeigt auf, dass eine Neuberechnung der Kosten lediglich alle fünf Jahre ungenügend ist. In Deutschland ist die Praxis wesentlich strenger. Dort muss der Entsorgungsvorsorgenachweis laut Paragraf 9a des Atomgesetzes jährlich erbracht werden respektive ist das Bekanntwerden grösserer Abweichungen der zuständigen Behörde jeweils sogar unverzüglich mitzuteilen.</p><p>Wir verlangen deshalb, dass der entsprechende Artikel 4 der Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung; SR 732.17) entsprechend angepasst wird und die Grundlagen für die Finanzierung der Ausstiegskosten mit jährlichem Nachweis bzw. unverzüglicher Meldepflicht für die Betreiber bei grösseren Abweichungen entsprechend verankert werden.</p><p>Zu prüfen ist zudem, inwieweit der Finanzierungsnachweis der Betreiber für die Stilllegungs- und Entsorgungskosten der Revisionspflicht unterstellt werden kann, wie das in Deutschland der Fall ist.</p><p>Tschernobyl und Fukushima haben die Gefahren der Atomtechnologie aufgezeigt. Der Ausstieg aus dieser Technologie muss daher gewährleistet sein.</p>
    • <p>Die Finanzierung der Stilllegung und Entsorgung der radioaktiven Abfälle ist in der Schweiz umfassend geregelt. Die Rechte und Pflichten rund um die Entsorgung der radioaktiven Abfälle gehen massgeblich aus dem Kernenergiegesetz (KEG; SR 732.1), insbesondere aus den Artikel, 31 und 77 bis 82, sowie aus der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV; SR 732.17) hervor.</p><p>Die vorliegende Motion verlangt, dass die SEFV dahingehend zu ändern sei, dass die Kosten für die Stilllegung und Entsorgung statt alle fünf Jahre künftig jährlich berechnet werden. Zusätzlich soll geprüft werden, ob der Finanzierungsnachweis der Revisionspflicht unterstellt werden kann.</p><p>Am aktuellen Beispiel der Kostenstudie 2011 zeigt sich, dass für die Erstellung der Kostenstudien durch die Betreiber und die anschliessende unabhängige Überprüfung durch die Behörden rund zwei Jahre notwendig sind. Diese Studien sind aufwendig und berücksichtigen aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie Praxiserfahrungen bezüglich der Stilllegung und Entsorgung. Die bisherigen erstellten Studien zeigen, dass ein Rhythmus von fünf Jahren sinnvoll ist. Zudem fordert die SEFV, dass die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten neu berechnet wird, wenn eine Kernanlage endgültig ausser Betrieb genommen wird oder wenn infolge unvorhergesehener Umstände eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist.</p><p>Die Fonds unterstehen bereits einer Revision nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 27 SEFV). Die Jahresberichte mit den revidierten Jahresrechnungen und den Fondsbeständen werden jährlich vom Bundesrat genehmigt und veröffentlicht. Die Revisionsgesellschaften der Betreiber haben zudem zu prüfen, ob die Rückstellungen für die vor der Ausserbetriebnahme der Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten gemäss dem von der Kommission des Entsorgungsfonds genehmigten Rückstellungsplan gebildet und verwendet wurden. Darüber hinaus schreibt die SEFV vor, dass die Jahresbeiträge neu festgelegt werden, wenn das angesammelte Kapital aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten ausserhalb einer von der Kommission festgelegten Bandbreite liegt. Im Sinne der Transparenz werden die Fondsbestände quartalsweise im Internet veröffentlicht (<a href="http://www.stilllegungsfonds.ch">www.stilllegungsfonds.ch</a>; www.entsorgungsfonds.ch).</p><p>Der Bundesrat hat sich aufgrund der aktuellen energiepolitischen sowie wirtschaftspolitischen Entwicklungen im In- und Ausland bereiterklärt, eine Revision der SEFV zu prüfen (vgl. dazu Motion Fetz 11.4213, "Atomfonds. Schluss mit mehrjährigen Unterdeckungen und mit Rückzahlungen"). Insbesondere folgende Punkte sind Gegenstand der Prüfung: Dauer der zu finanzierenden Beobachtungsphase von geologischen Tiefenlagern, Anlagerendite von 5 Prozent, Kostenteuerung von 3 Prozent und die daraus resultierende Nettorendite von 2 Prozent, die Bandbreiten der Fondsbestände und die Ausgleichsmechanismen bei Unter- resp. Überschreitung der Bandbreite sowie die Form der Beiträge in die Fonds inkl. Währungsmix.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Betreiber von Kernkraftwerken zu verpflichten, die Kosten für die Stilllegung der Kernkraftwerke und die Entsorgung radioaktiver Abfälle jährlich zu berechnen und die entsprechende Finanzierung nachzuweisen.</p>
    • Jährliche Berechnung der Stilllegungskosten für Kernkraftwerke und der Entsorgungskosten für radioaktive Abfälle

Back to List